Allgemeine Zeitung. Nr. 105. Augsburg, 14. April 1840.Kammer aufgetaucht, welche ihn tief verletzt haben, und auch alle Freunde des constitutionellen Princips schmerzlich durchzuckt haben werden. In Beziehung auf den historischen Standpunkt habe man zunächst geltend gemacht, daß die den Ständen eingeräumten Rechte lediglich ein Geschenk des freien Willens, lediglich eine Entäußerung der unbeschränten Herrschergewalt seyen. Er erkenne den hohen Werth dieses Geschenks, er erkenne es dankbar gegen den unsterblichen Geber der Verfassung, aber man dürfe nicht vergessen, daß dieses erhabene Geschenk andererseits auch ein Tribut der Gerechtigkeit gewesen sey, die Rechte wieder herzustellen, die eine drängende Zeit in Frage gestellt hatte, und deren Wiederherstellung sowohl die Bundesacte als die hochherzigen Beschlüsse der Regenten als Sache der Gerechtigkeit erkannten. Bayern insbesondere betreffend erinnere er an die alten landständischen Rechte, die auch vom Ministertische einmal in Erinnerung gebracht worden seyen. Die alte Handveste vom Jahr 1402 sage: "daß die Landesherrschaft von Land und Leuten, Geschlöß, Fäll noch Ränth, wie die genannt seynd, nu für bas nimmermehr versetzen verkämmern noch verkaufen solle noch möge, das geschähe dann mit unserer Räth, und Landschaft Rath und Heissen, ob das aber darüber geschehe, in welcher Weis das wär das soll kein Kraft noch Macht haben." Dieß sey die Sprache aus dem 15ten Jahrhundert, und von diesen Grundsätzen ausgehend, von dem wohl erworbenen, theuer erkauften Rechte des Volks ausgehend, sey wohl auch zunächst das erhabene Geschenk der Verfassung des bayerischen Volks gekommen, und in diesem Geiste, wornach die Stände ein Recht haben, einzusprechen auf den Staatshaushalt, hätten auch seither, seit der Entwickelung dieses constitutionellen Systems, alle Landtage gehandelt und gewirkt, und die Regierung habe noch zu keiner Zeit den Ständen dieses Recht verkümmert. Gehe man auf die Entwickelung dieses unseres repräsentativ-constitutionellen Lebens zurück, nehme man die staatsrechtlichen Fragen, die zum Theil vorkommen, erwäge man die Gesetzgebung, dann frage er, ob nicht selbst hier, wie bei jeder Gelegenheit anerkannt worden, daß die Stände diejenigen Rechte haben, die man ihnen jetzt nehmen wolle. Er erinnere an das Gesetz über den Ausbau der Bibliothek vom Jahr 1834, wo ausdrücklich gesagt sey, daß der Bau aus den Erübrigungen geführt werden soll, und die Zustimmung der Stände verlangt werde. Noch mehr, er erinnere an das in demselben Jahr zu Stande gekommene Gesetz einer permanenten Civilliste, dessen Princip er übrigens aus voller Ueberzeugung billige. Dieses Gesetz habe nichts Anderes, als die Einnahmen der Krone dem ewigen Handeln und Markten entziehen wollen. Wenn aber die Stände nicht das Recht hätten, über die Einnahmen und Ausgaben zu sprechen, so dürfte man ja nur durch eine einfache Position eine ständige Civilliste im Budget einsetzen, man bedürfte der Zustimmung der Stände nicht, sie haben ja kein Recht Zifferausgaben zu alteriren! Und doch habe man es für nöthig gehalten, es den Ständen zur Zustimmung vorzulegen; man habe es für einen integrirenden Theil des Grundgesetzes erkannt. Damit stimme auch der unausgesetzte Usus vom Jahr 1819 an überein, und er frage, was haben Bayerns Stände verschuldet, daß ihnen jetzt ein Recht verkümmert werden wolle, das seit dem Jahr 1819 unangefochten geblieben? Wo seyen Anträge gestellt, die nicht als wohlbemessen erachtet werden können? Wo sey ein Uebergriff der Stände, wo ein Mißbrauch dieses Rechts? Man habe sich zur Begründung dieser neuen Doctrin, wenn er anders recht gehört habe, insbesondere auf die grundgesetzlichen Bestimmungen über das Staatsgut Tit. III §. 2 in Verbindung mit §. 7 berufen; allein eine gründliche Analyse eben dieser §§. dürfte unzweideutig an den Tag legen, daß diese ganze Doctrin auf keinem festen Grund stehe. Der §. 2 handle von dem Staatsgute, und er möchte diejenigen Herren fragen, die diese Bestimmung der Verfassung hier anführen, ob sie denn übersehen, daß dieser §. zunächst des Staatsguts erwähne im Gegenhalte zum Privatvermögen, und zwischen diesem und jenem ausgeschieden wissen wolle? Er möchte sie ferner fragen, ob nicht ein mächtiger Unterschied nach allen Begriffen des Sprachgebrauchs sey zwischen Veräußerung und Verwendung im Gegenhalte zu Veränderung und Verbesserung, ob in dem Rechte, das bewegliche Staatsvermögen zu verändern und zu verbessern, der Begriff der Veräußerung und Verwendung liege? Er glaube nimmermehr. Wenn man auch den baaren Vorrath, als in diesem § angeführt mit dem §. 7 in Verbindung gesetzt, weil dort der §. 2 wieder allegirt, und dadurch auf ihn zurückgewiesen wird, so frage er weiter, ob Alles, was in den §. 2 aufgenommen ist, unter den Begriff des beweglichen Vermögens zu rechnen seyn könne? Diese Frage könne nimmermehr bejaht werden, es müßte denn von dieser Doctrin behauptet werden, daß auch öffentliche Anstalten und Gebäude zum beweglichen Vermögen gehören, die auch sub §. 2 sich angeführt finden; eine Theorie aber, die die Gebäude unter das bewegliche Vermögen werfe, sey ihm unbegreiflich. Es sey also wohl klar, daß der Gesetzgeber bei Anführung des § 2 in dem oft berührten § 7 nichts Anderes wollte, als auf das Mobiliarvermögen Bezug nehmen, auf jene Gegenstände, deren Verbesserung in Zeit und Bedürfniß gelegen, Einrichtung der Capellen, der Inventarien, Hofämter, dann dessen, was zur Einrichtung der Residenzen dient, daß aber nimmermehr hierunter auch die Baarschaften und Cassabestände begriffen seyn können, sey klar. Mit vollem Recht habe daher der Referent bemerkt, daß diese Argumentation zu viel beweise, und eben deßhalb nichts, mit vollem Fug habe er behauptet, daß unter diesen Cassabeständen nicht nur Erübrigungen, sondern auch die eben erst erhobenen Steuern incassirt seyn können. Wollten nun aber die Stände auch diese zur Veräußerung und Verwendung ohne weiteres der Regierung zugestehen, so sey die Verfassung eine Null. (Fortsetzung folgt.) Ulm, 10 April. Unter den Städten, welche sich anschicken die Jubelfeier der Erfindung der Buchdruckerkunst in diesem Jahre würdig zu begehen, darf Ulm nicht unerwähnt bleiben. Eingedenk der ruhmvollen Stellung, die Ulm in den ersten Jahren dieser Kunst schon eingenommen hat, wie dieß in einer Festschrift über die Geschichte der Buchdruckerkunst in Ulm von Professor Dr. Haßler durch neue Forschungen erwiesen ist, gehen die städtischen Behörden damit um, das kommende Jubiläum nicht durch vorübergehende mehr die äußern Sinne berührende Festlichkeiten zu feiern, sondern vielmehr dem Erfinder Guttenberg und dem großen ersten Ulm'schen Meister der Buchdrucker- und Holzschneidekunst, Ludwig Hohenwang, ein bleibendes und der Volksbildung fruchtbringendes Denkmal zu setzen, indem sie eine nach ihnen zu benennende Stiftung gründen, deren Ertrag von ungefähr dreihundert Gulden jährlich der Vermehrung und Vervollständigung unserer durch die politischen Veränderungen zu Anfang dieses Jahrhunderts mittellos gewordenen Stadtbibliothek gewidmet seyn soll. Karlsruhe, 8 April. Die allgemeinen taktischen Anordnungen für die größern Manöuvres des gesammten achten deutschen Armeecorps, die um die Mitte Septembers d. J. zwischen Heilbronn und Mannheim stattfinden werden, sind nun festgesetzt. Nach den angenommenen strategischen Suppositionen überschreitet nämlich: 1) eine feindliche Armee den Rhein bei Straßburg, um gegen die Donau und den mittlern Neckar vorzudringen; zu letzterm Zwecke wird ein Corps über Rastadt und Heilbronn entsendet. 2) Ein befreundetes Corps (Neckarcorps) sammelt sich auf die erste Nachricht von dem bevorstehenden Rheinübergang am mittlern Neckar bei Heilbronn. 3) Das Rheincorps trifft in der Gegend von Schweigern auf den Vortrupp des Neckarcorps, und wirft diesen gegen Heilbronn und über den Neckar zurück. 4) Das nunmehr versammelte Neckarcorps überschreitet den Neckar bei Heilbronn, greift das Rheincorps an, drängt es nach einem glücklichen Gefecht von seiner Rückzugslinie über Bretten ab, und zwingt es, seinen Rückzug über Sinsheim, Wisloch, Schwetzingen gegen Mannheim einzuschlagen. Die eigentlichen Manöuvres werden im Ganzen neun Tage dauern, und sind auf folgende Weise vertheilt: 1ster Tag Neckarübergang bei Heilbronn, Rückzug des Rheincorps gegen Kirchhausen. 2ter Tag Gefecht bei Kirchhausen und Rückzug des Rheincorps gegen die Elsenz. 3ter Tag Operationsmarsch in Gegenwart des Feindes bei Sinsheim. 4ter, Rasttag. 5ter Tag Gefecht bei Sinsheim und auf den Höhen Kammer aufgetaucht, welche ihn tief verletzt haben, und auch alle Freunde des constitutionellen Princips schmerzlich durchzuckt haben werden. In Beziehung auf den historischen Standpunkt habe man zunächst geltend gemacht, daß die den Ständen eingeräumten Rechte lediglich ein Geschenk des freien Willens, lediglich eine Entäußerung der unbeschränten Herrschergewalt seyen. Er erkenne den hohen Werth dieses Geschenks, er erkenne es dankbar gegen den unsterblichen Geber der Verfassung, aber man dürfe nicht vergessen, daß dieses erhabene Geschenk andererseits auch ein Tribut der Gerechtigkeit gewesen sey, die Rechte wieder herzustellen, die eine drängende Zeit in Frage gestellt hatte, und deren Wiederherstellung sowohl die Bundesacte als die hochherzigen Beschlüsse der Regenten als Sache der Gerechtigkeit erkannten. Bayern insbesondere betreffend erinnere er an die alten landständischen Rechte, die auch vom Ministertische einmal in Erinnerung gebracht worden seyen. Die alte Handveste vom Jahr 1402 sage: „daß die Landesherrschaft von Land und Leuten, Geschlöß, Fäll noch Ränth, wie die genannt seynd, nu für bas nimmermehr versetzen verkämmern noch verkaufen solle noch möge, das geschähe dann mit unserer Räth, und Landschaft Rath und Heissen, ob das aber darüber geschehe, in welcher Weis das wär das soll kein Kraft noch Macht haben.“ Dieß sey die Sprache aus dem 15ten Jahrhundert, und von diesen Grundsätzen ausgehend, von dem wohl erworbenen, theuer erkauften Rechte des Volks ausgehend, sey wohl auch zunächst das erhabene Geschenk der Verfassung des bayerischen Volks gekommen, und in diesem Geiste, wornach die Stände ein Recht haben, einzusprechen auf den Staatshaushalt, hätten auch seither, seit der Entwickelung dieses constitutionellen Systems, alle Landtage gehandelt und gewirkt, und die Regierung habe noch zu keiner Zeit den Ständen dieses Recht verkümmert. Gehe man auf die Entwickelung dieses unseres repräsentativ-constitutionellen Lebens zurück, nehme man die staatsrechtlichen Fragen, die zum Theil vorkommen, erwäge man die Gesetzgebung, dann frage er, ob nicht selbst hier, wie bei jeder Gelegenheit anerkannt worden, daß die Stände diejenigen Rechte haben, die man ihnen jetzt nehmen wolle. Er erinnere an das Gesetz über den Ausbau der Bibliothek vom Jahr 1834, wo ausdrücklich gesagt sey, daß der Bau aus den Erübrigungen geführt werden soll, und die Zustimmung der Stände verlangt werde. Noch mehr, er erinnere an das in demselben Jahr zu Stande gekommene Gesetz einer permanenten Civilliste, dessen Princip er übrigens aus voller Ueberzeugung billige. Dieses Gesetz habe nichts Anderes, als die Einnahmen der Krone dem ewigen Handeln und Markten entziehen wollen. Wenn aber die Stände nicht das Recht hätten, über die Einnahmen und Ausgaben zu sprechen, so dürfte man ja nur durch eine einfache Position eine ständige Civilliste im Budget einsetzen, man bedürfte der Zustimmung der Stände nicht, sie haben ja kein Recht Zifferausgaben zu alteriren! Und doch habe man es für nöthig gehalten, es den Ständen zur Zustimmung vorzulegen; man habe es für einen integrirenden Theil des Grundgesetzes erkannt. Damit stimme auch der unausgesetzte Usus vom Jahr 1819 an überein, und er frage, was haben Bayerns Stände verschuldet, daß ihnen jetzt ein Recht verkümmert werden wolle, das seit dem Jahr 1819 unangefochten geblieben? Wo seyen Anträge gestellt, die nicht als wohlbemessen erachtet werden können? Wo sey ein Uebergriff der Stände, wo ein Mißbrauch dieses Rechts? Man habe sich zur Begründung dieser neuen Doctrin, wenn er anders recht gehört habe, insbesondere auf die grundgesetzlichen Bestimmungen über das Staatsgut Tit. III §. 2 in Verbindung mit §. 7 berufen; allein eine gründliche Analyse eben dieser §§. dürfte unzweideutig an den Tag legen, daß diese ganze Doctrin auf keinem festen Grund stehe. Der §. 2 handle von dem Staatsgute, und er möchte diejenigen Herren fragen, die diese Bestimmung der Verfassung hier anführen, ob sie denn übersehen, daß dieser §. zunächst des Staatsguts erwähne im Gegenhalte zum Privatvermögen, und zwischen diesem und jenem ausgeschieden wissen wolle? Er möchte sie ferner fragen, ob nicht ein mächtiger Unterschied nach allen Begriffen des Sprachgebrauchs sey zwischen Veräußerung und Verwendung im Gegenhalte zu Veränderung und Verbesserung, ob in dem Rechte, das bewegliche Staatsvermögen zu verändern und zu verbessern, der Begriff der Veräußerung und Verwendung liege? Er glaube nimmermehr. Wenn man auch den baaren Vorrath, als in diesem § angeführt mit dem §. 7 in Verbindung gesetzt, weil dort der §. 2 wieder allegirt, und dadurch auf ihn zurückgewiesen wird, so frage er weiter, ob Alles, was in den §. 2 aufgenommen ist, unter den Begriff des beweglichen Vermögens zu rechnen seyn könne? Diese Frage könne nimmermehr bejaht werden, es müßte denn von dieser Doctrin behauptet werden, daß auch öffentliche Anstalten und Gebäude zum beweglichen Vermögen gehören, die auch sub §. 2 sich angeführt finden; eine Theorie aber, die die Gebäude unter das bewegliche Vermögen werfe, sey ihm unbegreiflich. Es sey also wohl klar, daß der Gesetzgeber bei Anführung des § 2 in dem oft berührten § 7 nichts Anderes wollte, als auf das Mobiliarvermögen Bezug nehmen, auf jene Gegenstände, deren Verbesserung in Zeit und Bedürfniß gelegen, Einrichtung der Capellen, der Inventarien, Hofämter, dann dessen, was zur Einrichtung der Residenzen dient, daß aber nimmermehr hierunter auch die Baarschaften und Cassabestände begriffen seyn können, sey klar. Mit vollem Recht habe daher der Referent bemerkt, daß diese Argumentation zu viel beweise, und eben deßhalb nichts, mit vollem Fug habe er behauptet, daß unter diesen Cassabeständen nicht nur Erübrigungen, sondern auch die eben erst erhobenen Steuern incassirt seyn können. Wollten nun aber die Stände auch diese zur Veräußerung und Verwendung ohne weiteres der Regierung zugestehen, so sey die Verfassung eine Null. (Fortsetzung folgt.) Ulm, 10 April. Unter den Städten, welche sich anschicken die Jubelfeier der Erfindung der Buchdruckerkunst in diesem Jahre würdig zu begehen, darf Ulm nicht unerwähnt bleiben. Eingedenk der ruhmvollen Stellung, die Ulm in den ersten Jahren dieser Kunst schon eingenommen hat, wie dieß in einer Festschrift über die Geschichte der Buchdruckerkunst in Ulm von Professor Dr. Haßler durch neue Forschungen erwiesen ist, gehen die städtischen Behörden damit um, das kommende Jubiläum nicht durch vorübergehende mehr die äußern Sinne berührende Festlichkeiten zu feiern, sondern vielmehr dem Erfinder Guttenberg und dem großen ersten Ulm'schen Meister der Buchdrucker- und Holzschneidekunst, Ludwig Hohenwang, ein bleibendes und der Volksbildung fruchtbringendes Denkmal zu setzen, indem sie eine nach ihnen zu benennende Stiftung gründen, deren Ertrag von ungefähr dreihundert Gulden jährlich der Vermehrung und Vervollständigung unserer durch die politischen Veränderungen zu Anfang dieses Jahrhunderts mittellos gewordenen Stadtbibliothek gewidmet seyn soll. Karlsruhe, 8 April. Die allgemeinen taktischen Anordnungen für die größern Manöuvres des gesammten achten deutschen Armeecorps, die um die Mitte Septembers d. J. zwischen Heilbronn und Mannheim stattfinden werden, sind nun festgesetzt. Nach den angenommenen strategischen Suppositionen überschreitet nämlich: 1) eine feindliche Armee den Rhein bei Straßburg, um gegen die Donau und den mittlern Neckar vorzudringen; zu letzterm Zwecke wird ein Corps über Rastadt und Heilbronn entsendet. 2) Ein befreundetes Corps (Neckarcorps) sammelt sich auf die erste Nachricht von dem bevorstehenden Rheinübergang am mittlern Neckar bei Heilbronn. 3) Das Rheincorps trifft in der Gegend von Schweigern auf den Vortrupp des Neckarcorps, und wirft diesen gegen Heilbronn und über den Neckar zurück. 4) Das nunmehr versammelte Neckarcorps überschreitet den Neckar bei Heilbronn, greift das Rheincorps an, drängt es nach einem glücklichen Gefecht von seiner Rückzugslinie über Bretten ab, und zwingt es, seinen Rückzug über Sinsheim, Wisloch, Schwetzingen gegen Mannheim einzuschlagen. Die eigentlichen Manöuvres werden im Ganzen neun Tage dauern, und sind auf folgende Weise vertheilt: 1ster Tag Neckarübergang bei Heilbronn, Rückzug des Rheincorps gegen Kirchhausen. 2ter Tag Gefecht bei Kirchhausen und Rückzug des Rheincorps gegen die Elsenz. 3ter Tag Operationsmarsch in Gegenwart des Feindes bei Sinsheim. 4ter, Rasttag. 5ter Tag Gefecht bei Sinsheim und auf den Höhen <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0004" n="0836"/> Kammer aufgetaucht, welche ihn tief verletzt haben, und auch alle Freunde des constitutionellen Princips schmerzlich durchzuckt haben werden. In Beziehung auf den historischen Standpunkt habe man zunächst geltend gemacht, daß die den Ständen eingeräumten Rechte lediglich ein Geschenk des freien Willens, lediglich eine Entäußerung der unbeschränten Herrschergewalt seyen. Er erkenne den hohen Werth dieses Geschenks, er erkenne es dankbar gegen den unsterblichen Geber der Verfassung, aber man dürfe nicht vergessen, daß dieses erhabene Geschenk andererseits auch ein Tribut der Gerechtigkeit gewesen sey, die Rechte wieder herzustellen, die eine drängende Zeit in Frage gestellt hatte, und deren Wiederherstellung sowohl die Bundesacte als die hochherzigen Beschlüsse der Regenten als Sache der Gerechtigkeit erkannten. Bayern insbesondere betreffend erinnere er an die alten landständischen Rechte, die auch vom Ministertische einmal in Erinnerung gebracht worden seyen. Die alte Handveste vom Jahr 1402 sage: „daß die Landesherrschaft von Land und Leuten, Geschlöß, Fäll noch Ränth, wie die genannt seynd, nu für bas nimmermehr versetzen verkämmern noch verkaufen solle noch möge, das geschähe dann mit unserer Räth, und Landschaft Rath und Heissen, ob das aber darüber geschehe, in welcher Weis das wär das soll kein Kraft noch Macht haben.“ Dieß sey die Sprache aus dem 15ten Jahrhundert, und von diesen Grundsätzen ausgehend, von dem wohl erworbenen, theuer erkauften Rechte des Volks ausgehend, sey wohl auch zunächst das erhabene Geschenk der Verfassung des bayerischen Volks gekommen, und in diesem Geiste, wornach die Stände ein Recht haben, einzusprechen auf den Staatshaushalt, hätten auch seither, seit der Entwickelung dieses constitutionellen Systems, alle Landtage gehandelt und gewirkt, und die Regierung habe noch zu keiner Zeit den Ständen dieses Recht verkümmert. Gehe man auf die Entwickelung dieses unseres repräsentativ-constitutionellen Lebens zurück, nehme man die staatsrechtlichen Fragen, die zum Theil vorkommen, erwäge man die Gesetzgebung, dann frage er, ob nicht selbst hier, wie bei jeder Gelegenheit anerkannt worden, daß die Stände diejenigen Rechte haben, die man ihnen jetzt nehmen wolle. Er erinnere an das Gesetz über den Ausbau der Bibliothek vom Jahr 1834, wo ausdrücklich gesagt sey, daß der Bau aus den Erübrigungen geführt werden soll, und die Zustimmung der Stände verlangt werde. Noch mehr, er erinnere an das in demselben Jahr zu Stande gekommene Gesetz einer permanenten Civilliste, dessen Princip er übrigens aus voller Ueberzeugung billige. Dieses Gesetz habe nichts Anderes, als die Einnahmen der Krone dem ewigen Handeln und Markten entziehen wollen. Wenn aber die Stände nicht das Recht hätten, über die Einnahmen und Ausgaben zu sprechen, so dürfte man ja nur durch eine einfache Position eine ständige Civilliste im Budget einsetzen, man bedürfte der Zustimmung der Stände nicht, sie haben ja kein Recht Zifferausgaben zu alteriren! Und doch habe man es für nöthig gehalten, es den Ständen zur Zustimmung vorzulegen; man habe es für einen integrirenden Theil des Grundgesetzes erkannt. Damit stimme auch der unausgesetzte Usus vom Jahr 1819 an überein, und er frage, was haben Bayerns Stände verschuldet, daß ihnen jetzt ein Recht verkümmert werden wolle, das seit dem Jahr 1819 unangefochten geblieben? Wo seyen Anträge gestellt, die nicht als wohlbemessen erachtet werden können? Wo sey ein Uebergriff der Stände, wo ein Mißbrauch dieses Rechts? Man habe sich zur Begründung dieser neuen Doctrin, wenn er anders recht gehört habe, insbesondere auf die grundgesetzlichen Bestimmungen über das Staatsgut Tit. III §. 2 in Verbindung mit §. 7 berufen; allein eine gründliche Analyse eben dieser §§. dürfte unzweideutig an den Tag legen, daß diese ganze Doctrin auf keinem festen Grund stehe. Der §. 2 handle von dem Staatsgute, und er möchte diejenigen Herren fragen, die diese Bestimmung der Verfassung hier anführen, ob sie denn übersehen, daß dieser §. zunächst des <hi rendition="#g">Staatsguts</hi> erwähne im Gegenhalte zum <hi rendition="#g">Privatvermögen</hi>, und zwischen diesem und jenem ausgeschieden wissen wolle? 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Kammer aufgetaucht, welche ihn tief verletzt haben, und auch alle Freunde des constitutionellen Princips schmerzlich durchzuckt haben werden. In Beziehung auf den historischen Standpunkt habe man zunächst geltend gemacht, daß die den Ständen eingeräumten Rechte lediglich ein Geschenk des freien Willens, lediglich eine Entäußerung der unbeschränten Herrschergewalt seyen. Er erkenne den hohen Werth dieses Geschenks, er erkenne es dankbar gegen den unsterblichen Geber der Verfassung, aber man dürfe nicht vergessen, daß dieses erhabene Geschenk andererseits auch ein Tribut der Gerechtigkeit gewesen sey, die Rechte wieder herzustellen, die eine drängende Zeit in Frage gestellt hatte, und deren Wiederherstellung sowohl die Bundesacte als die hochherzigen Beschlüsse der Regenten als Sache der Gerechtigkeit erkannten. Bayern insbesondere betreffend erinnere er an die alten landständischen Rechte, die auch vom Ministertische einmal in Erinnerung gebracht worden seyen. Die alte Handveste vom Jahr 1402 sage: „daß die Landesherrschaft von Land und Leuten, Geschlöß, Fäll noch Ränth, wie die genannt seynd, nu für bas nimmermehr versetzen verkämmern noch verkaufen solle noch möge, das geschähe dann mit unserer Räth, und Landschaft Rath und Heissen, ob das aber darüber geschehe, in welcher Weis das wär das soll kein Kraft noch Macht haben.“ Dieß sey die Sprache aus dem 15ten Jahrhundert, und von diesen Grundsätzen ausgehend, von dem wohl erworbenen, theuer erkauften Rechte des Volks ausgehend, sey wohl auch zunächst das erhabene Geschenk der Verfassung des bayerischen Volks gekommen, und in diesem Geiste, wornach die Stände ein Recht haben, einzusprechen auf den Staatshaushalt, hätten auch seither, seit der Entwickelung dieses constitutionellen Systems, alle Landtage gehandelt und gewirkt, und die Regierung habe noch zu keiner Zeit den Ständen dieses Recht verkümmert. Gehe man auf die Entwickelung dieses unseres repräsentativ-constitutionellen Lebens zurück, nehme man die staatsrechtlichen Fragen, die zum Theil vorkommen, erwäge man die Gesetzgebung, dann frage er, ob nicht selbst hier, wie bei jeder Gelegenheit anerkannt worden, daß die Stände diejenigen Rechte haben, die man ihnen jetzt nehmen wolle. Er erinnere an das Gesetz über den Ausbau der Bibliothek vom Jahr 1834, wo ausdrücklich gesagt sey, daß der Bau aus den Erübrigungen geführt werden soll, und die Zustimmung der Stände verlangt werde. Noch mehr, er erinnere an das in demselben Jahr zu Stande gekommene Gesetz einer permanenten Civilliste, dessen Princip er übrigens aus voller Ueberzeugung billige. Dieses Gesetz habe nichts Anderes, als die Einnahmen der Krone dem ewigen Handeln und Markten entziehen wollen. Wenn aber die Stände nicht das Recht hätten, über die Einnahmen und Ausgaben zu sprechen, so dürfte man ja nur durch eine einfache Position eine ständige Civilliste im Budget einsetzen, man bedürfte der Zustimmung der Stände nicht, sie haben ja kein Recht Zifferausgaben zu alteriren! Und doch habe man es für nöthig gehalten, es den Ständen zur Zustimmung vorzulegen; man habe es für einen integrirenden Theil des Grundgesetzes erkannt. Damit stimme auch der unausgesetzte Usus vom Jahr 1819 an überein, und er frage, was haben Bayerns Stände verschuldet, daß ihnen jetzt ein Recht verkümmert werden wolle, das seit dem Jahr 1819 unangefochten geblieben? Wo seyen Anträge gestellt, die nicht als wohlbemessen erachtet werden können? Wo sey ein Uebergriff der Stände, wo ein Mißbrauch dieses Rechts? Man habe sich zur Begründung dieser neuen Doctrin, wenn er anders recht gehört habe, insbesondere auf die grundgesetzlichen Bestimmungen über das Staatsgut Tit. III §. 2 in Verbindung mit §. 7 berufen; allein eine gründliche Analyse eben dieser §§. dürfte unzweideutig an den Tag legen, daß diese ganze Doctrin auf keinem festen Grund stehe. Der §. 2 handle von dem Staatsgute, und er möchte diejenigen Herren fragen, die diese Bestimmung der Verfassung hier anführen, ob sie denn übersehen, daß dieser §. zunächst des Staatsguts erwähne im Gegenhalte zum Privatvermögen, und zwischen diesem und jenem ausgeschieden wissen wolle? Er möchte sie ferner fragen, ob nicht ein mächtiger Unterschied nach allen Begriffen des Sprachgebrauchs sey zwischen Veräußerung und Verwendung im Gegenhalte zu Veränderung und Verbesserung, ob in dem Rechte, das bewegliche Staatsvermögen zu verändern und zu verbessern, der Begriff der Veräußerung und Verwendung liege? Er glaube nimmermehr. Wenn man auch den baaren Vorrath, als in diesem § angeführt mit dem §. 7 in Verbindung gesetzt, weil dort der §. 2 wieder allegirt, und dadurch auf ihn zurückgewiesen wird, so frage er weiter, ob Alles, was in den §. 2 aufgenommen ist, unter den Begriff des beweglichen Vermögens zu rechnen seyn könne? Diese Frage könne nimmermehr bejaht werden, es müßte denn von dieser Doctrin behauptet werden, daß auch öffentliche Anstalten und Gebäude zum beweglichen Vermögen gehören, die auch sub §. 2 sich angeführt finden; eine Theorie aber, die die Gebäude unter das bewegliche Vermögen werfe, sey ihm unbegreiflich. Es sey also wohl klar, daß der Gesetzgeber bei Anführung des § 2 in dem oft berührten § 7 nichts Anderes wollte, als auf das Mobiliarvermögen Bezug nehmen, auf jene Gegenstände, deren Verbesserung in Zeit und Bedürfniß gelegen, Einrichtung der Capellen, der Inventarien, Hofämter, dann dessen, was zur Einrichtung der Residenzen dient, daß aber nimmermehr hierunter auch die Baarschaften und Cassabestände begriffen seyn können, sey klar. Mit vollem Recht habe daher der Referent bemerkt, daß diese Argumentation zu viel beweise, und eben deßhalb nichts, mit vollem Fug habe er behauptet, daß unter diesen Cassabeständen nicht nur Erübrigungen, sondern auch die eben erst erhobenen Steuern incassirt seyn können. Wollten nun aber die Stände auch diese zur Veräußerung und Verwendung ohne weiteres der Regierung zugestehen, so sey die Verfassung eine Null.
(Fortsetzung folgt.)
_ Ulm, 10 April. Unter den Städten, welche sich anschicken die Jubelfeier der Erfindung der Buchdruckerkunst in diesem Jahre würdig zu begehen, darf Ulm nicht unerwähnt bleiben. Eingedenk der ruhmvollen Stellung, die Ulm in den ersten Jahren dieser Kunst schon eingenommen hat, wie dieß in einer Festschrift über die Geschichte der Buchdruckerkunst in Ulm von Professor Dr. Haßler durch neue Forschungen erwiesen ist, gehen die städtischen Behörden damit um, das kommende Jubiläum nicht durch vorübergehende mehr die äußern Sinne berührende Festlichkeiten zu feiern, sondern vielmehr dem Erfinder Guttenberg und dem großen ersten Ulm'schen Meister der Buchdrucker- und Holzschneidekunst, Ludwig Hohenwang, ein bleibendes und der Volksbildung fruchtbringendes Denkmal zu setzen, indem sie eine nach ihnen zu benennende Stiftung gründen, deren Ertrag von ungefähr dreihundert Gulden jährlich der Vermehrung und Vervollständigung unserer durch die politischen Veränderungen zu Anfang dieses Jahrhunderts mittellos gewordenen Stadtbibliothek gewidmet seyn soll.
_ Karlsruhe, 8 April. Die allgemeinen taktischen Anordnungen für die größern Manöuvres des gesammten achten deutschen Armeecorps, die um die Mitte Septembers d. J. zwischen Heilbronn und Mannheim stattfinden werden, sind nun festgesetzt. Nach den angenommenen strategischen Suppositionen überschreitet nämlich: 1) eine feindliche Armee den Rhein bei Straßburg, um gegen die Donau und den mittlern Neckar vorzudringen; zu letzterm Zwecke wird ein Corps über Rastadt und Heilbronn entsendet. 2) Ein befreundetes Corps (Neckarcorps) sammelt sich auf die erste Nachricht von dem bevorstehenden Rheinübergang am mittlern Neckar bei Heilbronn. 3) Das Rheincorps trifft in der Gegend von Schweigern auf den Vortrupp des Neckarcorps, und wirft diesen gegen Heilbronn und über den Neckar zurück. 4) Das nunmehr versammelte Neckarcorps überschreitet den Neckar bei Heilbronn, greift das Rheincorps an, drängt es nach einem glücklichen Gefecht von seiner Rückzugslinie über Bretten ab, und zwingt es, seinen Rückzug über Sinsheim, Wisloch, Schwetzingen gegen Mannheim einzuschlagen. Die eigentlichen Manöuvres werden im Ganzen neun Tage dauern, und sind auf folgende Weise vertheilt: 1ster Tag Neckarübergang bei Heilbronn, Rückzug des Rheincorps gegen Kirchhausen. 2ter Tag Gefecht bei Kirchhausen und Rückzug des Rheincorps gegen die Elsenz. 3ter Tag Operationsmarsch in Gegenwart des Feindes bei Sinsheim. 4ter, Rasttag. 5ter Tag Gefecht bei Sinsheim und auf den Höhen
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