Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Allgemeine Zeitung. Nr. 98. Augsburg, 7. April 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

der Reichsräthe hat am 28 März den Gesetzesentwurf über eine Abänderung des Hypotheken- und Wechselbankgesetzes in Berathung genommen, und dabei folgende Beschlüsse gefaßt: 1) Der Art. I des unterm 11 Jan. 1840 eingebrachten Gesetzesentwurfs soll folgende Fassung erhalten: Der §. 7 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer Hypotheken- und Wechselbank betreffend, wird abgeändert wie folgt: "Die Bank ist ermächtigt, mit den übrigen zwei Fünftheilen andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbtreibende Classe zu unterstützen. Dagegen sind ihr Geschäfte in ausländischen Staatspapieren, sowohl per Cassa, als auf Lieferung untersagt. Auch bleiben ihr alle Commissionsgeschäfte untersagt, mit Ausnahme der Eröffnung von Conto-Current für Gutsbesitzer und Gewerbtreibende, worüber jedoch feste Vorschriften in ihre Statuten aufzunehmen sind. Die Bank kann Leibrentenvertrage schließen, und eine Lebensversicherungsanstalt errichten." 2) Die Art. II und III dieses Gesetzesentwurfs fallen weg, da sie als Art. III und IV im zweiten Gesetzesentwurfe vorkommen. 3) Dem Art. I des zweiten unterm 6 Febr. 1840 eingebrachten Gesetzesentwurfs hat die Kammer der Reichsräthe die Zustimmung versagt. 4) Den Art. II hat dieselbe nur in folgender Fassung annehmen zu können geglaubt: Der §. 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend, erhält nachstehenden Zusatz: "Der §. 52 des Hypothekengesetzes vom 1 Jun. 1822 findet auf den Vollbetrag verfallener Annuitäten Anwendung, so fern in den von der Bank abgeschlossenen Darlehensverträgen diese Anwendung bedungen ist." 5) Den Art. III und IV ist unbedingt beigestimmt worden. Zugleich hat die Kammer der Reichsräthe geglaubt, folgende zwei Wünsche beifügen zu sollen: "1) Es möge die Regierung ein fortgesetztes Augenmerk darauf richten, daß die der Bank durch §. 10 Abs. I des Gesetzes vom 1 Julius 1834 auferlegte Unterstützung der gewerbtreibenden Classe mittelst Darlehen ohne hypothekarische Sicherheit nach Thunlichkeit verwirklicht werde; 2) die Bank möge veranlaßt werden, bald möglichst ihre Filialbanken in der Art zu vermehren, daß ihre Wirksamkeit sich gleichmäßiger über die verschiedenen Theile des Königreichs zu erstrecken vermöge." (Wie wir vorgestern angeführt, hat die Kammer der Abgeordneten unterm 3 April den Art. I auch in obiger Fassung abgelehnt, dagegen allen andern Beschlüssen der Kammer der Reichsräthe zugestimmt.)

(Verhandlungen über das Strafgesetzbuch.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurden der V, VI und VII Titel des Strafgesetzentwurfs (§§. 133 bis 161) berathen. Die beiden ersten Titel, welche die Commission in einen Titel zusammengezogen hat, handeln? "von der Anwendung völlig bestimmter und unbestimmter Strafgesetze, von der Ausmessung der Strafe bei unbestimmten Strafgesetzen, von Strafmilderung und Strafverwandlung." Der Entwurf unterscheidet, wie andere neue Gesetze, zwischen Strafminderungsgründen und Strafmilderungsgründen. Die erstern sind nur bei unbestimmten Strafgesetzen auf die Strafausmessung innerhalb der gesetzlichen Gränzen von Einfluß, wogegen die letztern auch bei bestimmten Strafgesetzen ein Herabgehen von der ordentlichen Strafe begründen, und bei unbestimmten Strafgesetzen unter das niederste Maaß herabzugehen berechtigen. Der §. 135 stellt das Princip der Strafausmessung bei unbestimmten Strafgesetzen dahin auf, daß der Richter "theils auf die Schädlichkeit und Gefährlichkeit der zu bestrafenden Handlung, theils auf die Bösartigkeit und Stärke des auf die Hervorbringung des Verbrechens gerichteten Willens Rücksicht nehme." v. Rotteck schlug in Bezug auf den ersten Theil des Satzes, insbesondere in Bezug auf die Gefährlichkeit der Handlung eine andere Fassung vor, welche das subjective Moment des Bewußtseyns der Gefährlichkeit mit enthielt. Dagegen widersetzte sich hauptsächlich Welcker, was zwischen diesem und v. Rotteck zu einem heftigen Streite führte, wobei diese politischen Freunde beinah persönlich wurden. Der Commissionsantrag wurde angenommen. Im §. 138 ist gesagt, daß diejenigen Zustände, welche (wie Verstandabwesenheit, Sinnesverwirrung, Nothstand und Zwang) beim Daseyn des in den §§. 71, 76 a und 77 vorausgesetzten Grades alle Zurechnung ausschließen, als Strafmilderungsgründe gelten, wenn sie im einzelnen Falle diesem Grade nahe kommen. Welcker wünscht, daß die Zulässigkeit dieser Strafmilderung bei bestimmten Strafgesetzen noch mehr ausgedehnt werde, daß es nämlich schon eine Abweichung von der ordentlichen Strafe begründe, wenn jene Zustände auch nur in geringem Grade vorhanden seyen. Merk hält dafür, daß bei festbestimmten Strafen derlei Verschiedenheiten, welche bei unbestimmten Strafen nur zur Strafausmessung innerhalb der gesetzlichen Gränzen dienen, nicht berücksichtigt werden können, indem ja die Strafe für diese verschiedenen Fälle schon berechnet sey. Wenn man bei einem Verbrechen solche Strafminderungsgründe berücksichtigen wollte, so dürfte man eben keine festbestimmte, sondern nur eine unbestimmte Strafe drohen. (Der Entwurf droht keine andere Strafe als die Todesstrafe, Dienstentsetzung oder Entlassung bestimmt.) In gleichem Sinne sprachen Duttlinger und Sander, worauf der Antrag verworfen wurde. Bei §. 141, wornach bei den Minderjährigen, bei den unter Pflegschaft stehenden Verschwendern, und bei Zahlungsunvermögenden die Geldstrafen in Freiheitsstrafen verwandelt werden können, wurde auf den Antrag des Abg. Obkircher beschlossen, daß da, wo die Geldstrafe einem Privatbetheiligten zufalle, die Verwandlung nur auf den Antrag des letztern und nur insofern derselbe innerhalb vier Wochen um Hülfsvollstreckung nachgesucht habe, zulässig sey. Der VII Titel "von der Bestrafung zusammentreffender Verbrechen," enthaltend die §§. 147 bis 161, wurde ohne Discussion angenommen. Der Grundsatz poena major absorbet minorem gilt nur von der Todes- oder lebenslänglichen Zuchthausstrafe. §. 154. Sonst wird nach §. 147 etc. der Strafe des schwersten Verbrechens wegen der andern Verbrechen ein Zusatz beigeschlagen, welcher bis zu zwei Drittel des Strafmaaßes ansteigen kann, welches durch die andern Verbrechen für sich allein verschuldet wäre. Der §. 161 handelt von der idealen Concurrenz, wo "Jemand durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, oder dasselbe Strafgesetz gegen verschiedene Personen übertreten hat." Hier wird die Strafe der schwersten Uebertretung wegen der in der Handlung liegenden weitern Uebertretung zwar ebenfalls erhöht, jedoch nur innerhalb des gesetzlichen Strafmaaßes der schwersten Uebertretung, nicht aber, wie bei der objectiven Concurrenz, durch Zuschlag eines Theils der Strafe der andern Uebertretungen. Der Artikel wurde unverändert angenommen.

Bei Eröffnung der heutigen Sitzung der zweiten Kammer kündigt v. Izstein an, daß er am nächsten Freitag die hannover'sche Angelegenheit zur Sprache bringen und namentlich über die Auslegung sprechen werde, welche das hannover'sche Cabinet dem jüngsten Bundesbeschlusse gegeben habe. Er kündige diese Sache jetzt schon an, auf daß ihm nicht der Vorwurf gemacht werde, daß er unvorbereitet diese Angelegenheit zur Sprache gebracht habe. (Schw. M.)

Ein großartiger Leichenzug geleitete so eben Thibaut zu Grabe. Da war auch Niemand, welcher den Verewigten kannte, der ihm nicht diese letzte Ehre hätte zollen wollen. Zu bedauern war nur, daß die bereits begonnenen Ferien den größten Theil der Akademiker aus Heidelbergs Mauern entlassen hatten. Nur etwas über 200 derselben waren noch zugegen, die, Trauermusik an ihrer Spitze und geführt

der Reichsräthe hat am 28 März den Gesetzesentwurf über eine Abänderung des Hypotheken- und Wechselbankgesetzes in Berathung genommen, und dabei folgende Beschlüsse gefaßt: 1) Der Art. I des unterm 11 Jan. 1840 eingebrachten Gesetzesentwurfs soll folgende Fassung erhalten: Der §. 7 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer Hypotheken- und Wechselbank betreffend, wird abgeändert wie folgt: „Die Bank ist ermächtigt, mit den übrigen zwei Fünftheilen andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbtreibende Classe zu unterstützen. Dagegen sind ihr Geschäfte in ausländischen Staatspapieren, sowohl per Cassa, als auf Lieferung untersagt. Auch bleiben ihr alle Commissionsgeschäfte untersagt, mit Ausnahme der Eröffnung von Conto-Current für Gutsbesitzer und Gewerbtreibende, worüber jedoch feste Vorschriften in ihre Statuten aufzunehmen sind. Die Bank kann Leibrentenvertrage schließen, und eine Lebensversicherungsanstalt errichten.“ 2) Die Art. II und III dieses Gesetzesentwurfs fallen weg, da sie als Art. III und IV im zweiten Gesetzesentwurfe vorkommen. 3) Dem Art. I des zweiten unterm 6 Febr. 1840 eingebrachten Gesetzesentwurfs hat die Kammer der Reichsräthe die Zustimmung versagt. 4) Den Art. II hat dieselbe nur in folgender Fassung annehmen zu können geglaubt: Der §. 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend, erhält nachstehenden Zusatz: „Der §. 52 des Hypothekengesetzes vom 1 Jun. 1822 findet auf den Vollbetrag verfallener Annuitäten Anwendung, so fern in den von der Bank abgeschlossenen Darlehensverträgen diese Anwendung bedungen ist.“ 5) Den Art. III und IV ist unbedingt beigestimmt worden. Zugleich hat die Kammer der Reichsräthe geglaubt, folgende zwei Wünsche beifügen zu sollen: „1) Es möge die Regierung ein fortgesetztes Augenmerk darauf richten, daß die der Bank durch §. 10 Abs. I des Gesetzes vom 1 Julius 1834 auferlegte Unterstützung der gewerbtreibenden Classe mittelst Darlehen ohne hypothekarische Sicherheit nach Thunlichkeit verwirklicht werde; 2) die Bank möge veranlaßt werden, bald möglichst ihre Filialbanken in der Art zu vermehren, daß ihre Wirksamkeit sich gleichmäßiger über die verschiedenen Theile des Königreichs zu erstrecken vermöge.“ (Wie wir vorgestern angeführt, hat die Kammer der Abgeordneten unterm 3 April den Art. I auch in obiger Fassung abgelehnt, dagegen allen andern Beschlüssen der Kammer der Reichsräthe zugestimmt.)

(Verhandlungen über das Strafgesetzbuch.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurden der V, VI und VII Titel des Strafgesetzentwurfs (§§. 133 bis 161) berathen. Die beiden ersten Titel, welche die Commission in einen Titel zusammengezogen hat, handeln? „von der Anwendung völlig bestimmter und unbestimmter Strafgesetze, von der Ausmessung der Strafe bei unbestimmten Strafgesetzen, von Strafmilderung und Strafverwandlung.“ Der Entwurf unterscheidet, wie andere neue Gesetze, zwischen Strafminderungsgründen und Strafmilderungsgründen. Die erstern sind nur bei unbestimmten Strafgesetzen auf die Strafausmessung innerhalb der gesetzlichen Gränzen von Einfluß, wogegen die letztern auch bei bestimmten Strafgesetzen ein Herabgehen von der ordentlichen Strafe begründen, und bei unbestimmten Strafgesetzen unter das niederste Maaß herabzugehen berechtigen. Der §. 135 stellt das Princip der Strafausmessung bei unbestimmten Strafgesetzen dahin auf, daß der Richter „theils auf die Schädlichkeit und Gefährlichkeit der zu bestrafenden Handlung, theils auf die Bösartigkeit und Stärke des auf die Hervorbringung des Verbrechens gerichteten Willens Rücksicht nehme.“ v. Rotteck schlug in Bezug auf den ersten Theil des Satzes, insbesondere in Bezug auf die Gefährlichkeit der Handlung eine andere Fassung vor, welche das subjective Moment des Bewußtseyns der Gefährlichkeit mit enthielt. Dagegen widersetzte sich hauptsächlich Welcker, was zwischen diesem und v. Rotteck zu einem heftigen Streite führte, wobei diese politischen Freunde beinah persönlich wurden. Der Commissionsantrag wurde angenommen. Im §. 138 ist gesagt, daß diejenigen Zustände, welche (wie Verstandabwesenheit, Sinnesverwirrung, Nothstand und Zwang) beim Daseyn des in den §§. 71, 76 a und 77 vorausgesetzten Grades alle Zurechnung ausschließen, als Strafmilderungsgründe gelten, wenn sie im einzelnen Falle diesem Grade nahe kommen. Welcker wünscht, daß die Zulässigkeit dieser Strafmilderung bei bestimmten Strafgesetzen noch mehr ausgedehnt werde, daß es nämlich schon eine Abweichung von der ordentlichen Strafe begründe, wenn jene Zustände auch nur in geringem Grade vorhanden seyen. Merk hält dafür, daß bei festbestimmten Strafen derlei Verschiedenheiten, welche bei unbestimmten Strafen nur zur Strafausmessung innerhalb der gesetzlichen Gränzen dienen, nicht berücksichtigt werden können, indem ja die Strafe für diese verschiedenen Fälle schon berechnet sey. Wenn man bei einem Verbrechen solche Strafminderungsgründe berücksichtigen wollte, so dürfte man eben keine festbestimmte, sondern nur eine unbestimmte Strafe drohen. (Der Entwurf droht keine andere Strafe als die Todesstrafe, Dienstentsetzung oder Entlassung bestimmt.) In gleichem Sinne sprachen Duttlinger und Sander, worauf der Antrag verworfen wurde. Bei §. 141, wornach bei den Minderjährigen, bei den unter Pflegschaft stehenden Verschwendern, und bei Zahlungsunvermögenden die Geldstrafen in Freiheitsstrafen verwandelt werden können, wurde auf den Antrag des Abg. Obkircher beschlossen, daß da, wo die Geldstrafe einem Privatbetheiligten zufalle, die Verwandlung nur auf den Antrag des letztern und nur insofern derselbe innerhalb vier Wochen um Hülfsvollstreckung nachgesucht habe, zulässig sey. Der VII Titel „von der Bestrafung zusammentreffender Verbrechen,“ enthaltend die §§. 147 bis 161, wurde ohne Discussion angenommen. Der Grundsatz pœna major absorbet minorem gilt nur von der Todes- oder lebenslänglichen Zuchthausstrafe. §. 154. Sonst wird nach §. 147 etc. der Strafe des schwersten Verbrechens wegen der andern Verbrechen ein Zusatz beigeschlagen, welcher bis zu zwei Drittel des Strafmaaßes ansteigen kann, welches durch die andern Verbrechen für sich allein verschuldet wäre. Der §. 161 handelt von der idealen Concurrenz, wo „Jemand durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, oder dasselbe Strafgesetz gegen verschiedene Personen übertreten hat.“ Hier wird die Strafe der schwersten Uebertretung wegen der in der Handlung liegenden weitern Uebertretung zwar ebenfalls erhöht, jedoch nur innerhalb des gesetzlichen Strafmaaßes der schwersten Uebertretung, nicht aber, wie bei der objectiven Concurrenz, durch Zuschlag eines Theils der Strafe der andern Uebertretungen. Der Artikel wurde unverändert angenommen.

Bei Eröffnung der heutigen Sitzung der zweiten Kammer kündigt v. Izstein an, daß er am nächsten Freitag die hannover'sche Angelegenheit zur Sprache bringen und namentlich über die Auslegung sprechen werde, welche das hannover'sche Cabinet dem jüngsten Bundesbeschlusse gegeben habe. Er kündige diese Sache jetzt schon an, auf daß ihm nicht der Vorwurf gemacht werde, daß er unvorbereitet diese Angelegenheit zur Sprache gebracht habe. (Schw. M.)

Ein großartiger Leichenzug geleitete so eben Thibaut zu Grabe. Da war auch Niemand, welcher den Verewigten kannte, der ihm nicht diese letzte Ehre hätte zollen wollen. Zu bedauern war nur, daß die bereits begonnenen Ferien den größten Theil der Akademiker aus Heidelbergs Mauern entlassen hatten. Nur etwas über 200 derselben waren noch zugegen, die, Trauermusik an ihrer Spitze und geführt

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div type="jArticle" n="1">
        <pb facs="#f0006" n="0782"/>
        <div n="2">
          <byline>
            <gap reason="insignificant" unit="chars" quantity="1"/>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">München.</hi> Die Kammer</dateline>
          <p> der Reichsräthe hat am 28 März den Gesetzesentwurf über eine Abänderung des Hypotheken- und Wechselbankgesetzes in Berathung genommen, und dabei folgende Beschlüsse gefaßt: 1) Der Art. I des unterm 11 Jan. 1840 eingebrachten Gesetzesentwurfs soll folgende Fassung erhalten: Der §. 7 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer Hypotheken- und Wechselbank betreffend, wird abgeändert wie folgt: &#x201E;Die Bank ist ermächtigt, mit den übrigen zwei Fünftheilen andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbtreibende Classe zu unterstützen. Dagegen sind ihr Geschäfte in ausländischen Staatspapieren, sowohl per Cassa, als auf Lieferung untersagt. Auch bleiben ihr alle Commissionsgeschäfte untersagt, mit Ausnahme der Eröffnung von Conto-Current für Gutsbesitzer und Gewerbtreibende, worüber jedoch feste Vorschriften in ihre Statuten aufzunehmen sind. Die Bank kann Leibrentenvertrage schließen, und eine Lebensversicherungsanstalt errichten.&#x201C; 2) Die Art. II und III dieses Gesetzesentwurfs fallen weg, da sie als Art. III und IV im zweiten Gesetzesentwurfe vorkommen. 3) Dem Art. I des zweiten unterm 6 Febr. 1840 eingebrachten Gesetzesentwurfs hat die Kammer der Reichsräthe die Zustimmung versagt. 4) Den Art. II hat dieselbe nur in folgender Fassung annehmen zu können geglaubt: Der §. 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend, erhält nachstehenden Zusatz: &#x201E;Der §. 52 des Hypothekengesetzes vom 1 Jun. 1822 findet auf den Vollbetrag verfallener Annuitäten Anwendung, so fern in den von der Bank abgeschlossenen Darlehensverträgen diese Anwendung bedungen ist.&#x201C; 5) Den Art. III und IV ist unbedingt beigestimmt worden. Zugleich hat die Kammer der Reichsräthe geglaubt, folgende zwei Wünsche beifügen zu sollen: &#x201E;1) Es möge die Regierung ein fortgesetztes Augenmerk darauf richten, daß die der Bank durch §. 10 Abs. I des Gesetzes vom 1 Julius 1834 auferlegte Unterstützung der gewerbtreibenden Classe mittelst Darlehen ohne hypothekarische Sicherheit nach Thunlichkeit verwirklicht werde; 2) die Bank möge veranlaßt werden, bald möglichst ihre Filialbanken in der Art zu vermehren, daß ihre Wirksamkeit sich gleichmäßiger über die verschiedenen Theile des Königreichs zu erstrecken vermöge.&#x201C; (Wie wir vorgestern angeführt, hat die Kammer der Abgeordneten unterm 3 April den Art. I auch in obiger Fassung abgelehnt, dagegen allen andern Beschlüssen der Kammer der Reichsräthe zugestimmt.)</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <byline>
            <gap reason="insignificant" unit="chars" quantity="1"/>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Karlsruhe,</hi> 30 März.</dateline>
          <p> (Verhandlungen über das Strafgesetzbuch.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurden der V, VI und VII Titel des Strafgesetzentwurfs (§§. 133 bis 161) berathen. Die beiden ersten Titel, welche die Commission in <hi rendition="#g">einen</hi> Titel zusammengezogen hat, handeln? &#x201E;von der Anwendung völlig bestimmter und unbestimmter Strafgesetze, von der Ausmessung der Strafe bei unbestimmten Strafgesetzen, von Strafmilderung und Strafverwandlung.&#x201C; Der Entwurf unterscheidet, wie andere neue Gesetze, zwischen Straf<hi rendition="#g">minderungs</hi>gründen und Straf<hi rendition="#g">milderungs</hi>gründen. Die erstern sind nur bei <hi rendition="#g">unbestimmten</hi> Strafgesetzen auf die Strafausmessung <hi rendition="#g">innerhalb der gesetzlichen Gränzen</hi> von Einfluß, wogegen die letztern auch bei bestimmten Strafgesetzen ein Herabgehen von der ordentlichen Strafe begründen, und bei <hi rendition="#g">unbestimmten</hi> Strafgesetzen unter das <hi rendition="#g">niederste Maaß</hi> herabzugehen berechtigen. Der §. 135 stellt das Princip der Strafausmessung bei unbestimmten Strafgesetzen dahin auf, daß der Richter &#x201E;theils auf die <hi rendition="#g">Schädlichkeit</hi> und <hi rendition="#g">Gefährlichkeit</hi> der zu bestrafenden <hi rendition="#g">Handlung</hi>, theils auf die <hi rendition="#g">Bösartigkeit</hi> und <hi rendition="#g">Stärke</hi> des auf die Hervorbringung des Verbrechens gerichteten <hi rendition="#g">Willens</hi> Rücksicht nehme.&#x201C; v. <hi rendition="#g">Rotteck</hi> schlug in Bezug auf den ersten Theil des Satzes, insbesondere in Bezug auf die Gefährlichkeit der Handlung eine andere Fassung vor, welche das <hi rendition="#g">subjective</hi> Moment des <hi rendition="#g">Bewußtseyns</hi> der Gefährlichkeit mit enthielt. Dagegen widersetzte sich hauptsächlich <hi rendition="#g">Welcker</hi>, was zwischen diesem und v. <hi rendition="#g">Rotteck</hi> zu einem heftigen Streite führte, wobei diese politischen Freunde beinah persönlich wurden. Der Commissionsantrag wurde angenommen. Im §. 138 ist gesagt, daß diejenigen Zustände, welche (wie Verstandabwesenheit, Sinnesverwirrung, Nothstand und Zwang) beim Daseyn des in den §§. 71, 76 a und 77 vorausgesetzten Grades <hi rendition="#g">alle</hi> Zurechnung ausschließen, als Strafmilderungsgründe gelten, wenn sie im einzelnen Falle diesem Grade <hi rendition="#g">nahe kommen</hi>. <hi rendition="#g">Welcker</hi> wünscht, daß die Zulässigkeit dieser Strafmilderung bei <hi rendition="#g">bestimmten</hi> Strafgesetzen noch mehr ausgedehnt werde, daß es nämlich schon eine Abweichung von der ordentlichen Strafe begründe, wenn jene Zustände auch nur in <hi rendition="#g">geringem</hi> Grade vorhanden seyen. <hi rendition="#g">Merk</hi> hält dafür, daß bei festbestimmten Strafen derlei Verschiedenheiten, welche bei unbestimmten Strafen nur zur Strafausmessung innerhalb der <hi rendition="#g">gesetzlichen Gränzen</hi> dienen, nicht berücksichtigt werden können, indem ja die Strafe für diese verschiedenen Fälle schon berechnet sey. Wenn man bei einem Verbrechen solche Strafminderungsgründe berücksichtigen wollte, so dürfte man eben keine festbestimmte, sondern nur eine unbestimmte Strafe drohen. (Der Entwurf droht keine andere Strafe als die Todesstrafe, Dienstentsetzung oder Entlassung <hi rendition="#g">bestimmt</hi>.) In gleichem Sinne sprachen <hi rendition="#g">Duttlinger</hi> und <hi rendition="#g">Sander</hi>, worauf der Antrag verworfen wurde. Bei §. 141, wornach bei den Minderjährigen, bei den unter Pflegschaft stehenden Verschwendern, und bei Zahlungsunvermögenden die Geldstrafen in Freiheitsstrafen verwandelt werden können, wurde auf den Antrag des Abg. <hi rendition="#g">Obkircher</hi> beschlossen, daß da, wo die Geldstrafe einem Privatbetheiligten zufalle, die Verwandlung nur auf den Antrag des letztern und nur insofern derselbe innerhalb vier Wochen um Hülfsvollstreckung nachgesucht habe, zulässig sey. Der VII Titel &#x201E;von der Bestrafung zusammentreffender Verbrechen,&#x201C; enthaltend die §§. 147 bis 161, wurde ohne Discussion angenommen. Der Grundsatz p&#x0153;na major absorbet minorem gilt nur von der Todes- oder lebenslänglichen Zuchthausstrafe. §. 154. Sonst wird nach §. 147 etc. der Strafe des schwersten Verbrechens wegen der andern Verbrechen ein Zusatz beigeschlagen, welcher bis zu zwei Drittel des Strafmaaßes ansteigen kann, welches durch die andern Verbrechen für sich allein verschuldet wäre. Der §. 161 handelt von der <hi rendition="#g">idealen</hi> Concurrenz, wo &#x201E;Jemand durch <hi rendition="#g">eine</hi> und <hi rendition="#g">dieselbe</hi> Handlung <hi rendition="#g">mehrere</hi> Strafgesetze, oder dasselbe Strafgesetz gegen <hi rendition="#g">verschiedene Personen</hi> übertreten hat.&#x201C; Hier wird die Strafe der schwersten Uebertretung wegen der in der Handlung liegenden weitern Uebertretung zwar ebenfalls erhöht, jedoch nur innerhalb des gesetzlichen Strafmaaßes der schwersten Uebertretung, nicht aber, wie bei der <hi rendition="#g">objectiven</hi> Concurrenz, durch Zuschlag eines Theils der Strafe der andern Uebertretungen. Der Artikel wurde unverändert angenommen.</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Karlsruhe,</hi> 3 April.</dateline>
          <p> Bei Eröffnung der heutigen Sitzung der zweiten Kammer kündigt v. Izstein an, daß er am nächsten Freitag die hannover'sche Angelegenheit zur Sprache bringen und namentlich über die Auslegung sprechen werde, welche das hannover'sche Cabinet dem jüngsten Bundesbeschlusse gegeben habe. Er kündige diese Sache jetzt schon an, auf daß ihm nicht der Vorwurf gemacht werde, daß er unvorbereitet diese Angelegenheit zur Sprache gebracht habe. (<hi rendition="#g">Schw</hi>. M.)</p>
        </div><lb/>
        <div n="2">
          <byline>
            <docAuthor>
              <gap reason="insignificant"/>
            </docAuthor>
          </byline>
          <dateline><hi rendition="#b">Heidelberg,</hi> 31 März.</dateline>
          <p> Ein großartiger Leichenzug geleitete so eben Thibaut zu Grabe. Da war auch Niemand, welcher den Verewigten kannte, der ihm nicht diese letzte Ehre hätte zollen wollen. Zu bedauern war nur, daß die bereits begonnenen Ferien den größten Theil der Akademiker aus Heidelbergs Mauern entlassen hatten. Nur etwas über 200 derselben waren noch zugegen, die, Trauermusik an ihrer Spitze und geführt<lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0782/0006] _ München. Die Kammer der Reichsräthe hat am 28 März den Gesetzesentwurf über eine Abänderung des Hypotheken- und Wechselbankgesetzes in Berathung genommen, und dabei folgende Beschlüsse gefaßt: 1) Der Art. I des unterm 11 Jan. 1840 eingebrachten Gesetzesentwurfs soll folgende Fassung erhalten: Der §. 7 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer Hypotheken- und Wechselbank betreffend, wird abgeändert wie folgt: „Die Bank ist ermächtigt, mit den übrigen zwei Fünftheilen andere Bank- und Wechselgeschäfte zu machen, und hat dabei vorzüglich die gewerbtreibende Classe zu unterstützen. Dagegen sind ihr Geschäfte in ausländischen Staatspapieren, sowohl per Cassa, als auf Lieferung untersagt. Auch bleiben ihr alle Commissionsgeschäfte untersagt, mit Ausnahme der Eröffnung von Conto-Current für Gutsbesitzer und Gewerbtreibende, worüber jedoch feste Vorschriften in ihre Statuten aufzunehmen sind. Die Bank kann Leibrentenvertrage schließen, und eine Lebensversicherungsanstalt errichten.“ 2) Die Art. II und III dieses Gesetzesentwurfs fallen weg, da sie als Art. III und IV im zweiten Gesetzesentwurfe vorkommen. 3) Dem Art. I des zweiten unterm 6 Febr. 1840 eingebrachten Gesetzesentwurfs hat die Kammer der Reichsräthe die Zustimmung versagt. 4) Den Art. II hat dieselbe nur in folgender Fassung annehmen zu können geglaubt: Der §. 10 des Gesetzes vom 1 Jul. 1834, die Errichtung einer bayerischen Hypotheken- und Wechselbank betreffend, erhält nachstehenden Zusatz: „Der §. 52 des Hypothekengesetzes vom 1 Jun. 1822 findet auf den Vollbetrag verfallener Annuitäten Anwendung, so fern in den von der Bank abgeschlossenen Darlehensverträgen diese Anwendung bedungen ist.“ 5) Den Art. III und IV ist unbedingt beigestimmt worden. Zugleich hat die Kammer der Reichsräthe geglaubt, folgende zwei Wünsche beifügen zu sollen: „1) Es möge die Regierung ein fortgesetztes Augenmerk darauf richten, daß die der Bank durch §. 10 Abs. I des Gesetzes vom 1 Julius 1834 auferlegte Unterstützung der gewerbtreibenden Classe mittelst Darlehen ohne hypothekarische Sicherheit nach Thunlichkeit verwirklicht werde; 2) die Bank möge veranlaßt werden, bald möglichst ihre Filialbanken in der Art zu vermehren, daß ihre Wirksamkeit sich gleichmäßiger über die verschiedenen Theile des Königreichs zu erstrecken vermöge.“ (Wie wir vorgestern angeführt, hat die Kammer der Abgeordneten unterm 3 April den Art. I auch in obiger Fassung abgelehnt, dagegen allen andern Beschlüssen der Kammer der Reichsräthe zugestimmt.) _ Karlsruhe, 30 März. (Verhandlungen über das Strafgesetzbuch.) In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurden der V, VI und VII Titel des Strafgesetzentwurfs (§§. 133 bis 161) berathen. Die beiden ersten Titel, welche die Commission in einen Titel zusammengezogen hat, handeln? „von der Anwendung völlig bestimmter und unbestimmter Strafgesetze, von der Ausmessung der Strafe bei unbestimmten Strafgesetzen, von Strafmilderung und Strafverwandlung.“ Der Entwurf unterscheidet, wie andere neue Gesetze, zwischen Strafminderungsgründen und Strafmilderungsgründen. Die erstern sind nur bei unbestimmten Strafgesetzen auf die Strafausmessung innerhalb der gesetzlichen Gränzen von Einfluß, wogegen die letztern auch bei bestimmten Strafgesetzen ein Herabgehen von der ordentlichen Strafe begründen, und bei unbestimmten Strafgesetzen unter das niederste Maaß herabzugehen berechtigen. Der §. 135 stellt das Princip der Strafausmessung bei unbestimmten Strafgesetzen dahin auf, daß der Richter „theils auf die Schädlichkeit und Gefährlichkeit der zu bestrafenden Handlung, theils auf die Bösartigkeit und Stärke des auf die Hervorbringung des Verbrechens gerichteten Willens Rücksicht nehme.“ v. Rotteck schlug in Bezug auf den ersten Theil des Satzes, insbesondere in Bezug auf die Gefährlichkeit der Handlung eine andere Fassung vor, welche das subjective Moment des Bewußtseyns der Gefährlichkeit mit enthielt. Dagegen widersetzte sich hauptsächlich Welcker, was zwischen diesem und v. Rotteck zu einem heftigen Streite führte, wobei diese politischen Freunde beinah persönlich wurden. Der Commissionsantrag wurde angenommen. Im §. 138 ist gesagt, daß diejenigen Zustände, welche (wie Verstandabwesenheit, Sinnesverwirrung, Nothstand und Zwang) beim Daseyn des in den §§. 71, 76 a und 77 vorausgesetzten Grades alle Zurechnung ausschließen, als Strafmilderungsgründe gelten, wenn sie im einzelnen Falle diesem Grade nahe kommen. Welcker wünscht, daß die Zulässigkeit dieser Strafmilderung bei bestimmten Strafgesetzen noch mehr ausgedehnt werde, daß es nämlich schon eine Abweichung von der ordentlichen Strafe begründe, wenn jene Zustände auch nur in geringem Grade vorhanden seyen. Merk hält dafür, daß bei festbestimmten Strafen derlei Verschiedenheiten, welche bei unbestimmten Strafen nur zur Strafausmessung innerhalb der gesetzlichen Gränzen dienen, nicht berücksichtigt werden können, indem ja die Strafe für diese verschiedenen Fälle schon berechnet sey. Wenn man bei einem Verbrechen solche Strafminderungsgründe berücksichtigen wollte, so dürfte man eben keine festbestimmte, sondern nur eine unbestimmte Strafe drohen. (Der Entwurf droht keine andere Strafe als die Todesstrafe, Dienstentsetzung oder Entlassung bestimmt.) In gleichem Sinne sprachen Duttlinger und Sander, worauf der Antrag verworfen wurde. Bei §. 141, wornach bei den Minderjährigen, bei den unter Pflegschaft stehenden Verschwendern, und bei Zahlungsunvermögenden die Geldstrafen in Freiheitsstrafen verwandelt werden können, wurde auf den Antrag des Abg. Obkircher beschlossen, daß da, wo die Geldstrafe einem Privatbetheiligten zufalle, die Verwandlung nur auf den Antrag des letztern und nur insofern derselbe innerhalb vier Wochen um Hülfsvollstreckung nachgesucht habe, zulässig sey. Der VII Titel „von der Bestrafung zusammentreffender Verbrechen,“ enthaltend die §§. 147 bis 161, wurde ohne Discussion angenommen. Der Grundsatz pœna major absorbet minorem gilt nur von der Todes- oder lebenslänglichen Zuchthausstrafe. §. 154. Sonst wird nach §. 147 etc. der Strafe des schwersten Verbrechens wegen der andern Verbrechen ein Zusatz beigeschlagen, welcher bis zu zwei Drittel des Strafmaaßes ansteigen kann, welches durch die andern Verbrechen für sich allein verschuldet wäre. Der §. 161 handelt von der idealen Concurrenz, wo „Jemand durch eine und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze, oder dasselbe Strafgesetz gegen verschiedene Personen übertreten hat.“ Hier wird die Strafe der schwersten Uebertretung wegen der in der Handlung liegenden weitern Uebertretung zwar ebenfalls erhöht, jedoch nur innerhalb des gesetzlichen Strafmaaßes der schwersten Uebertretung, nicht aber, wie bei der objectiven Concurrenz, durch Zuschlag eines Theils der Strafe der andern Uebertretungen. Der Artikel wurde unverändert angenommen. _ Karlsruhe, 3 April. Bei Eröffnung der heutigen Sitzung der zweiten Kammer kündigt v. Izstein an, daß er am nächsten Freitag die hannover'sche Angelegenheit zur Sprache bringen und namentlich über die Auslegung sprechen werde, welche das hannover'sche Cabinet dem jüngsten Bundesbeschlusse gegeben habe. Er kündige diese Sache jetzt schon an, auf daß ihm nicht der Vorwurf gemacht werde, daß er unvorbereitet diese Angelegenheit zur Sprache gebracht habe. (Schw. M.) _ Heidelberg, 31 März. Ein großartiger Leichenzug geleitete so eben Thibaut zu Grabe. Da war auch Niemand, welcher den Verewigten kannte, der ihm nicht diese letzte Ehre hätte zollen wollen. Zu bedauern war nur, daß die bereits begonnenen Ferien den größten Theil der Akademiker aus Heidelbergs Mauern entlassen hatten. Nur etwas über 200 derselben waren noch zugegen, die, Trauermusik an ihrer Spitze und geführt

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Deutsches Textarchiv: Bereitstellung der Texttranskription. (2016-06-28T11:37:15Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: gekennzeichnet; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; i/j in Fraktur: Lautwert transkribiert; I/J in Fraktur: Lautwert transkribiert; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: aufgelöst; u/v bzw. U/V: Lautwert transkribiert; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: nein;




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_098_18400407
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_098_18400407/6
Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 98. Augsburg, 7. April 1840, S. 0782. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_098_18400407/6>, abgerufen am 02.05.2024.