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Allgemeine Zeitung. Nr. 96. Augsburg, 5. April 1840.

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Thurm und Glocken aufführe, in welcher Capelle, die, obschon sie der Gemeinde Eigenthum bleibt, doch als k. k. österreichische Gesandtschaftscapelle benannt und betrachtet werden soll, der Gottesdienst gehalten werden darf, wie er bisher in der gegenwärtigen k. k. österreichischen Gesandtschaftscapelle gehalten worden ist. Uebrigens bleibt die für die gegenwärtige Capelle gegebene Bestimmung, daß bei oder in derselben keineswegs Begräbnisse oder Kirchhof eingerichtet werden, auch geltend für die neue Capelle, so wie auch die bei der Capelle angesetzten Priester, fernerhin, sowohl was die Copulationen angeht als in jeder andern Hinsicht zu beobachten haben, was deßhalb vorgeschrieben ist, ohne daß die Ausführung der neuen Capelle Veränderung in etwas macht, was in Betreff der Bedingungen angeordnet ist, woran der hier erlaubte katholische Gottesdienst gebunden ist."

"Bemeldeter Grund, welcher ein Theil vom vorigen Brun'schen Hotel war, ward nicht gekauft. *) Spätere Unterhandlungen, anderer Bauplätze wegen, haben zu keinem Resultat geführt, und so viel man weiß, denkt man nun eine neue Capelle zu bauen auf der Stelle, wo die alte steht.

"Um noch einmal auf den erwarteten päpstlichen Vicar zurückzukommen, so würde er, dem oben Angeführten zufolge, sein Leben verwirkt haben, wenn er ohne Erlaubniß unsere Gränzen überschreiten würde. - In was für eine Verbindung die hiesigen katholischen Priester mit ihm treten könnten, dieß dürfte vermuthlich auf der österreichischen Regierung beruhen, als deren Unterthanen sie zufolge des Exterritorialitätsrechts betrachtet werden müssen: aber soll er sie außerhalb der ihnen durch Anordnungen festgesetzten Gränzen ausüben, so würde die Verordnung vom 19 Sept. 1766 §. 11 in Anwendung zu bringen seyn, so daß ein solcher Priester nach vorhergehender Anmeldung und Abrede mit dem fremden Gesandten des Reichs würde verwiesen werden. **)

"In Balle's Magazin I. c. wird die Anzahl der Katholiken in Kopenhagen zu 5000 angegeben. Diese Anzahl ist sicherlich übertrieben, ungeachtet es damals viel mehr Katholiken, als nun unter den Kaufleuten und Handwerkern gab, wie sich auch nicht wenige Katholiken unter den geworbenen Truppen befanden. Zufolge der Verzeichnisse der späteren Jahre machen die Katholiken kaum 200 aus, worunter alle die Kinder mit berechnet sind, welche in der katholischen Religion erzogen werden.

"In Fridericia erhielten die Katholiken freie Religionsübung durch Priv. vom 11 März 1682 §. 21, und ebenso auf den Colonien in Westindien, durch Rescript vom 20 Sept. 1754; doch wird den Jesuiten kein Zugang gestattet. Auch zu Fridericia hat die Zahl der Katholiken bedeutend abgenommen, und macht nun nur ungefähr 60 Personen aus, welche einen eigenen Priester und eine eigene Kirche haben. Ueber eine eigene Capelle für die katholischen Handwerker auf der Schimmelmann'schen Gewehrfabrik siehe Rescript vom 2 Jun. 1779 und für die katholischen Gefangenen im Zucht-, Raspel- und Verbesserungshause Rescript vom 4 Dec. 1816.

"In den isländischen Handelsstädten haben zufolge Anord ung 17 Nov. 1786. §. 1, alle christlichen Glaubensverwandten vollkommen freie Religionsübung.

"Bei sehr Vielen wird sicherlich, indem sie dieß lesen, das Urtheil sehr schnell erfolgen, daß die bemeldeten Gesetze und Veranstaltungen in hohem Grad intolerant und keineswegs der Aufklärung der Zeit entsprechend sind, und daß man hier vom Katholicismus nichts zu befürchten habe, theils weil er dem Volkscharakter fremd ist, theils weil man hier dessen Hang zur Proselytenmacherei nicht erfahren habe. Bei genauerem Nachdenken dürfte jedoch die Sache sich in einem andern Lichte zeigen, gerade für die, welche die Zeichen der Zeit wahrzunehmen wissen. Da es indessen hier nicht der Ort seyn kann, auf eine Deduction des Protestantismus, als Staatsreligion, und der Gränzen für die christliche Toleranz einzugehen, theilen wir bloß hier einige Bemerkungen mit.

"Es ist wohl wahr, daß man seit undenklichen Zeiten nicht gehört hat, daß Katholiken hier Proselyten zu machen suchten. Indessen ist es vormals anders gewesen, so wie auch die Tendenz der katholischen Kirche, sich auszubreiten, überhaupt bekannt genug ist. So sagt Bischof Harbae in einer Erklärung vom 21 Nov. 1776 (Balles Magazin, I. 1 S. 98), daß er traurige Proben habe, daß heimliche Saat hierorts von den Katholiken unter unsere Glaubensverwandten ausgestreut worden sey, zu Verführung der Einfältigen. Ferner ersieht man aus den Rescripten vom 2 Oct. 1744, 30 Julius 1745 und 28 Januar 1746, daß, da die Papistischen in Fridericia Verschiedene zur papistischen Religion verführt hatten, und darunter ein Mädchen, welches sie fortschickten, ihnen unter: einer Strafe von 1000 Rbthr. auferlegt ward, dieses Mädchen zurückzubringen, da sonst die Capelle geschlossen werden sollte, wobei ihnen zugleich bedeutet ward, daß wenn eine solche Verführung wieder geschehen sollte, das ganze exercitium religionis papisticae ihnen verboten werden würde.

"Es ist wohl wahr, daß die katholische Religion dem Volkscharakter fremd ist, und daß niemals befürchtet werden dürfe, daß sie Eingang finden werde. Indessen ist es bekannt genug, daß die Katholiken ihren Gottesdienst sehr anziehend, besonders für die Sinnlichen und Einfältigen, zu machen wissen; und wenn man berücksichtigt, daß die Meinungen, wozu sich unsere religiösen Fanatiker *) nun öffentlich bekennen, in mehreren Punkten sich der Gränze des Katholicismus nähern, so wäre unter etwas veränderten Umständen eine größere Annäherung nicht unmöglich.

"Die besprochenen Strafbestimmungen sind von der Beschaffenheit, daß sie nach unserer gegenwärtigen Culturstufe von der Regierung nicht in Ausübung gebracht werden können oder wollen. Es unterliegt wohl auch kaum einem Zweifel, daß sie bei einer passenden Gelegenheit werden modificirt werden; wogegen ihre förmliche Aufhebung gegenwärtig ohne Verlassung nur Aufsehen wecken, und wie eine Einladung an die Katholiken, hier Proselyten zu suchen, aussehen würde. In der Hauptsache genießen auch die hiesigen Katholiken vollkommene Freiheit, und man hat sie niemals darüber klagen hören, daß ihnen bei der Ausübung ihres Cultus Hindernisse in den Weg gelegt wurden.

"Ein sehr wesentlicher Grund zum Wunsche, daß man das Bestehende beibehalte, ist der Umstand, daß der kirchliche

*) Weil der Eigenthümer 16,000 Rbthlr. für den Grund allein verlangte.
**) Man sieht nun zufolge eines in der kath. Kirchenzeitung, welche in Frankfurt herauskommt, eingerückten Schreibens von einem katholischen Geistlichen in Kopenhagen, daß es diesem unter Strafe verboten ist, in eine Verbindung, directe oder indirecte, mit Hrn. Laurent zu treten, und daß dieß Verbot jeder geistlichen Jurisdiction innerhalb der Gränzen des eigentlichen Königreichs Dänemark, Schleswig mit gerechnet, gelten muß, da die Katholiken in Holstein, wie in allen Bundesstaaten, dieselbe Religionsfreiheit wie die Protestanten genießen dürfen, und die katholischen Geistlichen daselbst folglich auch unter den betreffenden Bischöfen stehen, ob sie innerhalb oder außerhalb der Gränzen des Landes wohnen.
Anm. d. Eins.
*) Hierunter versteht der Autor (dessen Bemerkungen über die katholische Kirche mit einem Commentar zu begleiten überflüssig war) die sogenannten Bibelgläubigen, oder sonst von der Richtschnur des rationellen Systems abweichenden Protestanten, von denen sich auch bei uns Spuren gezeigt haben.
Anm. des Einsenders

Thurm und Glocken aufführe, in welcher Capelle, die, obschon sie der Gemeinde Eigenthum bleibt, doch als k. k. österreichische Gesandtschaftscapelle benannt und betrachtet werden soll, der Gottesdienst gehalten werden darf, wie er bisher in der gegenwärtigen k. k. österreichischen Gesandtschaftscapelle gehalten worden ist. Uebrigens bleibt die für die gegenwärtige Capelle gegebene Bestimmung, daß bei oder in derselben keineswegs Begräbnisse oder Kirchhof eingerichtet werden, auch geltend für die neue Capelle, so wie auch die bei der Capelle angesetzten Priester, fernerhin, sowohl was die Copulationen angeht als in jeder andern Hinsicht zu beobachten haben, was deßhalb vorgeschrieben ist, ohne daß die Ausführung der neuen Capelle Veränderung in etwas macht, was in Betreff der Bedingungen angeordnet ist, woran der hier erlaubte katholische Gottesdienst gebunden ist.“

„Bemeldeter Grund, welcher ein Theil vom vorigen Brun'schen Hotel war, ward nicht gekauft. *) Spätere Unterhandlungen, anderer Bauplätze wegen, haben zu keinem Resultat geführt, und so viel man weiß, denkt man nun eine neue Capelle zu bauen auf der Stelle, wo die alte steht.

„Um noch einmal auf den erwarteten päpstlichen Vicar zurückzukommen, so würde er, dem oben Angeführten zufolge, sein Leben verwirkt haben, wenn er ohne Erlaubniß unsere Gränzen überschreiten würde. – In was für eine Verbindung die hiesigen katholischen Priester mit ihm treten könnten, dieß dürfte vermuthlich auf der österreichischen Regierung beruhen, als deren Unterthanen sie zufolge des Exterritorialitätsrechts betrachtet werden müssen: aber soll er sie außerhalb der ihnen durch Anordnungen festgesetzten Gränzen ausüben, so würde die Verordnung vom 19 Sept. 1766 §. 11 in Anwendung zu bringen seyn, so daß ein solcher Priester nach vorhergehender Anmeldung und Abrede mit dem fremden Gesandten des Reichs würde verwiesen werden. **)

„In Balle's Magazin I. c. wird die Anzahl der Katholiken in Kopenhagen zu 5000 angegeben. Diese Anzahl ist sicherlich übertrieben, ungeachtet es damals viel mehr Katholiken, als nun unter den Kaufleuten und Handwerkern gab, wie sich auch nicht wenige Katholiken unter den geworbenen Truppen befanden. Zufolge der Verzeichnisse der späteren Jahre machen die Katholiken kaum 200 aus, worunter alle die Kinder mit berechnet sind, welche in der katholischen Religion erzogen werden.

„In Fridericia erhielten die Katholiken freie Religionsübung durch Priv. vom 11 März 1682 §. 21, und ebenso auf den Colonien in Westindien, durch Rescript vom 20 Sept. 1754; doch wird den Jesuiten kein Zugang gestattet. Auch zu Fridericia hat die Zahl der Katholiken bedeutend abgenommen, und macht nun nur ungefähr 60 Personen aus, welche einen eigenen Priester und eine eigene Kirche haben. Ueber eine eigene Capelle für die katholischen Handwerker auf der Schimmelmann'schen Gewehrfabrik siehe Rescript vom 2 Jun. 1779 und für die katholischen Gefangenen im Zucht-, Raspel- und Verbesserungshause Rescript vom 4 Dec. 1816.

„In den isländischen Handelsstädten haben zufolge Anord ung 17 Nov. 1786. §. 1, alle christlichen Glaubensverwandten vollkommen freie Religionsübung.

„Bei sehr Vielen wird sicherlich, indem sie dieß lesen, das Urtheil sehr schnell erfolgen, daß die bemeldeten Gesetze und Veranstaltungen in hohem Grad intolerant und keineswegs der Aufklärung der Zeit entsprechend sind, und daß man hier vom Katholicismus nichts zu befürchten habe, theils weil er dem Volkscharakter fremd ist, theils weil man hier dessen Hang zur Proselytenmacherei nicht erfahren habe. Bei genauerem Nachdenken dürfte jedoch die Sache sich in einem andern Lichte zeigen, gerade für die, welche die Zeichen der Zeit wahrzunehmen wissen. Da es indessen hier nicht der Ort seyn kann, auf eine Deduction des Protestantismus, als Staatsreligion, und der Gränzen für die christliche Toleranz einzugehen, theilen wir bloß hier einige Bemerkungen mit.

„Es ist wohl wahr, daß man seit undenklichen Zeiten nicht gehört hat, daß Katholiken hier Proselyten zu machen suchten. Indessen ist es vormals anders gewesen, so wie auch die Tendenz der katholischen Kirche, sich auszubreiten, überhaupt bekannt genug ist. So sagt Bischof Harbae in einer Erklärung vom 21 Nov. 1776 (Balles Magazin, I. 1 S. 98), daß er traurige Proben habe, daß heimliche Saat hierorts von den Katholiken unter unsere Glaubensverwandten ausgestreut worden sey, zu Verführung der Einfältigen. Ferner ersieht man aus den Rescripten vom 2 Oct. 1744, 30 Julius 1745 und 28 Januar 1746, daß, da die Papistischen in Fridericia Verschiedene zur papistischen Religion verführt hatten, und darunter ein Mädchen, welches sie fortschickten, ihnen unter: einer Strafe von 1000 Rbthr. auferlegt ward, dieses Mädchen zurückzubringen, da sonst die Capelle geschlossen werden sollte, wobei ihnen zugleich bedeutet ward, daß wenn eine solche Verführung wieder geschehen sollte, das ganze exercitium religionis papisticae ihnen verboten werden würde.

„Es ist wohl wahr, daß die katholische Religion dem Volkscharakter fremd ist, und daß niemals befürchtet werden dürfe, daß sie Eingang finden werde. Indessen ist es bekannt genug, daß die Katholiken ihren Gottesdienst sehr anziehend, besonders für die Sinnlichen und Einfältigen, zu machen wissen; und wenn man berücksichtigt, daß die Meinungen, wozu sich unsere religiösen Fanatiker *) nun öffentlich bekennen, in mehreren Punkten sich der Gränze des Katholicismus nähern, so wäre unter etwas veränderten Umständen eine größere Annäherung nicht unmöglich.

„Die besprochenen Strafbestimmungen sind von der Beschaffenheit, daß sie nach unserer gegenwärtigen Culturstufe von der Regierung nicht in Ausübung gebracht werden können oder wollen. Es unterliegt wohl auch kaum einem Zweifel, daß sie bei einer passenden Gelegenheit werden modificirt werden; wogegen ihre förmliche Aufhebung gegenwärtig ohne Verlassung nur Aufsehen wecken, und wie eine Einladung an die Katholiken, hier Proselyten zu suchen, aussehen würde. In der Hauptsache genießen auch die hiesigen Katholiken vollkommene Freiheit, und man hat sie niemals darüber klagen hören, daß ihnen bei der Ausübung ihres Cultus Hindernisse in den Weg gelegt wurden.

„Ein sehr wesentlicher Grund zum Wunsche, daß man das Bestehende beibehalte, ist der Umstand, daß der kirchliche

*) Weil der Eigenthümer 16,000 Rbthlr. für den Grund allein verlangte.
**) Man sieht nun zufolge eines in der kath. Kirchenzeitung, welche in Frankfurt herauskommt, eingerückten Schreibens von einem katholischen Geistlichen in Kopenhagen, daß es diesem unter Strafe verboten ist, in eine Verbindung, directe oder indirecte, mit Hrn. Laurent zu treten, und daß dieß Verbot jeder geistlichen Jurisdiction innerhalb der Gränzen des eigentlichen Königreichs Dänemark, Schleswig mit gerechnet, gelten muß, da die Katholiken in Holstein, wie in allen Bundesstaaten, dieselbe Religionsfreiheit wie die Protestanten genießen dürfen, und die katholischen Geistlichen daselbst folglich auch unter den betreffenden Bischöfen stehen, ob sie innerhalb oder außerhalb der Gränzen des Landes wohnen.
Anm. d. Eins.
*) Hierunter versteht der Autor (dessen Bemerkungen über die katholische Kirche mit einem Commentar zu begleiten überflüssig war) die sogenannten Bibelgläubigen, oder sonst von der Richtschnur des rationellen Systems abweichenden Protestanten, von denen sich auch bei uns Spuren gezeigt haben.
Anm. des Einsenders
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[0763/0011] Thurm und Glocken aufführe, in welcher Capelle, die, obschon sie der Gemeinde Eigenthum bleibt, doch als k. k. österreichische Gesandtschaftscapelle benannt und betrachtet werden soll, der Gottesdienst gehalten werden darf, wie er bisher in der gegenwärtigen k. k. österreichischen Gesandtschaftscapelle gehalten worden ist. Uebrigens bleibt die für die gegenwärtige Capelle gegebene Bestimmung, daß bei oder in derselben keineswegs Begräbnisse oder Kirchhof eingerichtet werden, auch geltend für die neue Capelle, so wie auch die bei der Capelle angesetzten Priester, fernerhin, sowohl was die Copulationen angeht als in jeder andern Hinsicht zu beobachten haben, was deßhalb vorgeschrieben ist, ohne daß die Ausführung der neuen Capelle Veränderung in etwas macht, was in Betreff der Bedingungen angeordnet ist, woran der hier erlaubte katholische Gottesdienst gebunden ist.“ „Bemeldeter Grund, welcher ein Theil vom vorigen Brun'schen Hotel war, ward nicht gekauft. *) Spätere Unterhandlungen, anderer Bauplätze wegen, haben zu keinem Resultat geführt, und so viel man weiß, denkt man nun eine neue Capelle zu bauen auf der Stelle, wo die alte steht. „Um noch einmal auf den erwarteten päpstlichen Vicar zurückzukommen, so würde er, dem oben Angeführten zufolge, sein Leben verwirkt haben, wenn er ohne Erlaubniß unsere Gränzen überschreiten würde. – In was für eine Verbindung die hiesigen katholischen Priester mit ihm treten könnten, dieß dürfte vermuthlich auf der österreichischen Regierung beruhen, als deren Unterthanen sie zufolge des Exterritorialitätsrechts betrachtet werden müssen: aber soll er sie außerhalb der ihnen durch Anordnungen festgesetzten Gränzen ausüben, so würde die Verordnung vom 19 Sept. 1766 §. 11 in Anwendung zu bringen seyn, so daß ein solcher Priester nach vorhergehender Anmeldung und Abrede mit dem fremden Gesandten des Reichs würde verwiesen werden. **) „In Balle's Magazin I. c. wird die Anzahl der Katholiken in Kopenhagen zu 5000 angegeben. Diese Anzahl ist sicherlich übertrieben, ungeachtet es damals viel mehr Katholiken, als nun unter den Kaufleuten und Handwerkern gab, wie sich auch nicht wenige Katholiken unter den geworbenen Truppen befanden. Zufolge der Verzeichnisse der späteren Jahre machen die Katholiken kaum 200 aus, worunter alle die Kinder mit berechnet sind, welche in der katholischen Religion erzogen werden. „In Fridericia erhielten die Katholiken freie Religionsübung durch Priv. vom 11 März 1682 §. 21, und ebenso auf den Colonien in Westindien, durch Rescript vom 20 Sept. 1754; doch wird den Jesuiten kein Zugang gestattet. Auch zu Fridericia hat die Zahl der Katholiken bedeutend abgenommen, und macht nun nur ungefähr 60 Personen aus, welche einen eigenen Priester und eine eigene Kirche haben. Ueber eine eigene Capelle für die katholischen Handwerker auf der Schimmelmann'schen Gewehrfabrik siehe Rescript vom 2 Jun. 1779 und für die katholischen Gefangenen im Zucht-, Raspel- und Verbesserungshause Rescript vom 4 Dec. 1816. „In den isländischen Handelsstädten haben zufolge Anord ung 17 Nov. 1786. §. 1, alle christlichen Glaubensverwandten vollkommen freie Religionsübung. „Bei sehr Vielen wird sicherlich, indem sie dieß lesen, das Urtheil sehr schnell erfolgen, daß die bemeldeten Gesetze und Veranstaltungen in hohem Grad intolerant und keineswegs der Aufklärung der Zeit entsprechend sind, und daß man hier vom Katholicismus nichts zu befürchten habe, theils weil er dem Volkscharakter fremd ist, theils weil man hier dessen Hang zur Proselytenmacherei nicht erfahren habe. Bei genauerem Nachdenken dürfte jedoch die Sache sich in einem andern Lichte zeigen, gerade für die, welche die Zeichen der Zeit wahrzunehmen wissen. Da es indessen hier nicht der Ort seyn kann, auf eine Deduction des Protestantismus, als Staatsreligion, und der Gränzen für die christliche Toleranz einzugehen, theilen wir bloß hier einige Bemerkungen mit. „Es ist wohl wahr, daß man seit undenklichen Zeiten nicht gehört hat, daß Katholiken hier Proselyten zu machen suchten. Indessen ist es vormals anders gewesen, so wie auch die Tendenz der katholischen Kirche, sich auszubreiten, überhaupt bekannt genug ist. So sagt Bischof Harbae in einer Erklärung vom 21 Nov. 1776 (Balles Magazin, I. 1 S. 98), daß er traurige Proben habe, daß heimliche Saat hierorts von den Katholiken unter unsere Glaubensverwandten ausgestreut worden sey, zu Verführung der Einfältigen. Ferner ersieht man aus den Rescripten vom 2 Oct. 1744, 30 Julius 1745 und 28 Januar 1746, daß, da die Papistischen in Fridericia Verschiedene zur papistischen Religion verführt hatten, und darunter ein Mädchen, welches sie fortschickten, ihnen unter: einer Strafe von 1000 Rbthr. auferlegt ward, dieses Mädchen zurückzubringen, da sonst die Capelle geschlossen werden sollte, wobei ihnen zugleich bedeutet ward, daß wenn eine solche Verführung wieder geschehen sollte, das ganze exercitium religionis papisticae ihnen verboten werden würde. „Es ist wohl wahr, daß die katholische Religion dem Volkscharakter fremd ist, und daß niemals befürchtet werden dürfe, daß sie Eingang finden werde. Indessen ist es bekannt genug, daß die Katholiken ihren Gottesdienst sehr anziehend, besonders für die Sinnlichen und Einfältigen, zu machen wissen; und wenn man berücksichtigt, daß die Meinungen, wozu sich unsere religiösen Fanatiker *) nun öffentlich bekennen, in mehreren Punkten sich der Gränze des Katholicismus nähern, so wäre unter etwas veränderten Umständen eine größere Annäherung nicht unmöglich. „Die besprochenen Strafbestimmungen sind von der Beschaffenheit, daß sie nach unserer gegenwärtigen Culturstufe von der Regierung nicht in Ausübung gebracht werden können oder wollen. Es unterliegt wohl auch kaum einem Zweifel, daß sie bei einer passenden Gelegenheit werden modificirt werden; wogegen ihre förmliche Aufhebung gegenwärtig ohne Verlassung nur Aufsehen wecken, und wie eine Einladung an die Katholiken, hier Proselyten zu suchen, aussehen würde. In der Hauptsache genießen auch die hiesigen Katholiken vollkommene Freiheit, und man hat sie niemals darüber klagen hören, daß ihnen bei der Ausübung ihres Cultus Hindernisse in den Weg gelegt wurden. „Ein sehr wesentlicher Grund zum Wunsche, daß man das Bestehende beibehalte, ist der Umstand, daß der kirchliche *) Weil der Eigenthümer 16,000 Rbthlr. für den Grund allein verlangte. **) Man sieht nun zufolge eines in der kath. Kirchenzeitung, welche in Frankfurt herauskommt, eingerückten Schreibens von einem katholischen Geistlichen in Kopenhagen, daß es diesem unter Strafe verboten ist, in eine Verbindung, directe oder indirecte, mit Hrn. Laurent zu treten, und daß dieß Verbot jeder geistlichen Jurisdiction innerhalb der Gränzen des eigentlichen Königreichs Dänemark, Schleswig mit gerechnet, gelten muß, da die Katholiken in Holstein, wie in allen Bundesstaaten, dieselbe Religionsfreiheit wie die Protestanten genießen dürfen, und die katholischen Geistlichen daselbst folglich auch unter den betreffenden Bischöfen stehen, ob sie innerhalb oder außerhalb der Gränzen des Landes wohnen. Anm. d. Eins. *) Hierunter versteht der Autor (dessen Bemerkungen über die katholische Kirche mit einem Commentar zu begleiten überflüssig war) die sogenannten Bibelgläubigen, oder sonst von der Richtschnur des rationellen Systems abweichenden Protestanten, von denen sich auch bei uns Spuren gezeigt haben. Anm. des Einsenders

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 96. Augsburg, 5. April 1840, S. 0763. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_096_18400405/11>, abgerufen am 24.11.2024.