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Allgemeine Zeitung. Nr. 75. Augsburg, 15. März 1840.

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daß dieser unselige Streit nicht durch die gänzliche Unterdrückung eines der edelsten deutschen Volksstämme und nicht durch den Sieg von Grundsätzen endigen werde, welche mit dem Untergange der von Fürst und Volk beschworenen Verfassung eines deutschen Bundesstaats auch zugleich den Keim des Todes aller andern deutschen Verfassungen und des öffentlichen Rechtszustandes des gesammten deutschen Vaterlandes in sich tragen. Nein, lassen Sie uns der Furcht eines solchen Ausgangs nicht Raum geben. Noch ist ja die Gerechtigkeit nicht von der Erde verschwunden. Könnte es aber sogar einen Augenblick scheinen, als wenn dieselbe ihr edles Haupt verhüllt, und fliehend der Erde den Rücken gewandt hätte, so würde ich an die schönen Worte erinnern, welche einst Ludwig XVII sprach: "Si la justice etait bannie de la terre, elle devait trouver un refuge dans le coeur des rois." - Meine Herren, halten wir diese Worte nicht für leeren Schall. Oder haben wir nicht gesehen, wie schon vor Jahresfrist ein deutscher Monarch aus eigenem hochherzigen Antriebe sich bewogen fühlte, in dieser unglücklichen Sache bei hohem deutschem Bunde die Initiative zu ergreifen, und durch seinen bevollmächtigten Minister am deutschen Bundestage die geeigneten Anträge auf Abhülfe der gerechten Beschwerden eines in seinen heiligsten Interessen tief gekränkten Volkes stellen zu lassen! Haben wir nicht gesehen, wie eine Reihe von Fürsten und Regierungen deutscher constitutioneller Staaten warm und theilnehmend sich jenen Anträgen angeschlossen! Hat nicht endlich - lassen Sie uns dieß hier öffentlich und mit ehrfurchtsvollem Dank anerkennen - unsre eigene, die großherzogl. hessische Staatsregierung, dem ungetheilten Vertrauen entsprochen, welches Sie, meine Herren, in den Sitzungen vom 13 und 17 Dec. 1838 und vom 25 und 30 April 1839 wiederholt und einstimmig ausgesprochen haben! Zwar hat hohe deutsche Bundesversammlung in ihrer Majorität jene gestellten Anträge nicht adoptirt. Indessen sind dieselben auch nicht definitiv und für immer abgelehnt worden. Dieß geht wenigstens aus der einzigen bis jetzt in Deutschland erfolgten, nämlich aus der von dem k. hannover'schen Cabinet selbst unterm 10 Sept. 1839 ausgegangenen Bekanntmachung über den Inhalt des Beschlusses hoher Bundesversammlung vom 5 desselben Monats klar hervor. Nur darum konnte nämlich hiernach den gestellten Anträgen damals keine Folge gegeben werden, weil "bei obwaltender Sachlage" eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einschreitung in jene innere Landesangelegenheit nicht als vorliegend erkannt wurde. Ausdrücklich wurde überdieß bei dem fraglichen, so viel öffentlich kund geworden, nur mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusse von hoher Bundesversammlung die vertrauensvolle Erwartung ausgesprochen, daß Se. Maj. der König von Hannover, dem geschehenen Anerbieten gemäß, zu einer den Rechten der Krone und der Stände entsprechenden Vereinbarung geneigt seyn werde... Noch sind also alle Rechte der Betheiligten intact. Noch ist den begründeten Ansprüchen eines verbrüderten deutschen Volksstammes auf Herstellung seines verfassungsmäßigen Rechtszustandes der Stab noch nicht gebrochen. Noch ist für dasselbe kein Grund vorhanden, das Vertrauen auf die bundesgesetzlichen Wächter und Schützer des verfassungsmäßigen Rechtszustandes des gemeinsamen Vaterlandes, auf hohe Bundesversammlung, aufzugeben. Denn ist gleich die ständische Verfassung eines jeden einzelnen Bundesstaats als innere Landesangelegenheit zu betrachten, wer hat bei dem Umstande, daß alle ständischen Verfassungen nach den Grundgesetzen des Bundes (der auch die Garantie der inneren Sicherheit, des inneren Rechtszustandes Deutschlands zum Zweck hat) unter dem Schutze desselben stehen, jemals daran zweifeln können, daß, sobald alle andern rechtlich zulässigen Mittel und Wege erschöpft sind, der grundgesetzlich zugesicherte Schutz des Bundes den Völkern wie den Regierungen werde? Auch hat hohe Bundesversammlung keineswegs erklärt, daß niemals ihre Einschreitung in diese innere Landesangelegenheit begründet seyn werde, sondern nur: daß "bei obwaltender Sachlage" keine begründete Veranlassung dazu vorliege. Kein Zweifel also, daß, wenn jene Sachlage sich geändert, wenn die, gewiß höchst wünschenswerthe Vereinbarung zwischen Regierung und solchen Ständen, welche wenigstens als das Ergebniß freier Wahl des Landes angesehen werden können, und nicht demselben mit Verletzung aller Gesetzlichkeit und wahrhaft gewaltsam aufgedrungen werden, nicht zu Stande kommen sollte, das hannover'sche Volk mit Vertrauen von den den erhabenen Lenkern der Schicksale Deutschlands und somit von hoher Bundesversammlung, die Gerechtigkeit erwarten dürfe, die es begehrt." Nach längern Deductionen in diesem Sinne schließt der Antrag mit den Worten: "Nach allem diesem geht mein Antrag dahin: es wolle verehrlicher Kammer gefallen, ihr festes und zuversichtliches Vertrauen in das Protokoll niederzulegen, daß hohe Staatsregierung nicht unterlassen werde, nach Kräften dahin zu wirken, daß alle beängstigenden Zweifel über den Sinn des Bundestagsbeschlusses vom 5 Sept. 1839 entfernt, und namentlich diejenige Interpretation widerlegt und beseitigt werde, welche nur dahin führen kann, den Glauben an die Aufrechthaltung der in den Grundgesetzen des deutschen Bundes enthaltenen Garantien aller in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen zu erschüttern."

Dieser Tage sind hier von Maltens Weltkunde das 10te und 11te Heft vom Jahr 1839 confiscirt und die fernere Ausgabe dieser Zeitschrift an vorgängige Censurerlaubniß gebunden worden. Veranlassung dazu gaben zwei Artikel über theils vergangene, theils noch bestehende Zustände in Sachsen, die von allerdings weniger bekannten, biographischen Nachrichten über hochgestellte Männer begleitet sind. In England und Frankreich liest man dergleichen über öffentliche Charaktere alle Tage, und das etwa nicht zu Billigende aus früheren Jahren ihres Lebens thut dem Ruhme ihrer Gegenwart selten Eintrag, wissen sie denselben nur sonst mit Festigkeit zu behaupten. - Unsere Garnison ist schon seit 14 Tagen marschfertig, um jeden Augenblick auf der Eisenbahn nach Dresden abgehen zu können, wo sie mit andern Theilen der sächsischen Armee vor dem Großfürsten-Thronfolger manöuveriren wird, indem der Kaiser selbst in einem Handschreiben an unsern König den Wunsch ausgesprochen hat, daß der Großfürst einen Theil unserer Truppen sehen möge. - Gestern Abend wurde hier bei überfülltem Hause Jul. Mosens "Otto III" zum erstenmal aufgeführt. Der anwesende Dichter ward zweimal in den Zwischenacten und auch am Schlusse gerufen.

Die Hannover'sche Zeitung enthält unter amtlichen Nachrichten eine Bekanntmachung von sechs Präjudicien des Oberappellationsgerichts, welche nach Art. 3 des Gesetzes vom 7 Sept. 1838, die verbindliche Kraft der Präjudicien des Oberappellationsgerichts betreffend, landesherrlich genehmigt sind, und von denen Nr. 5 also lautet: "Dem Richter ist nicht die Befugniß beigelegt, bei der Prüfung der Frage: ob ein Gesetz oder eine Verordnung als gültige Rechtsnorm anzuwenden sey, die Zweckmäßigkeit oder die verfassungsmäßige Entstehung desselben zu untersuchen und zu beurtheilen; derselbe hat vielmehr sein Augenmerk lediglich darauf zu richten, ob die Gesetze erlassen und in authentischer Form promulgirt worden sind."

Dänemark.

Rücksichtlich der Einberufung der Stände soll es jetzt bestimmt seyn, daß die Ständeversammlung der dänischen Inseln und die holsteinische auf den 14 Jul., die jütländische und schleswig'sche auf den 14 Oct. d. J. einberufen werden, daß jede von ihnen nur zwei Monate dauern wird, und daß die neuen Wahlen gleich im Anfang des nächsten Jahres stattfinden sollen. - In der vor einigen Tagen stattgefundenen Generalversammlung der Preßfreiheitsgesellschaft machte der Procurator Christensen den Vorschlag, daß die Kopenhagener Abtheilung dieser großen Landesvereinigung die Repräsentanten auffordern solle, die baldigst zusammentretenden Stände zu ersuchen, bei Sr. Maj. dem Könige zu beantragen: daß sämmtliche, nach der Verordnung vom 27 Sept. 1799 emanirte Gesetze, die Preßfreiheit betreffend, annullirt werden möchten, nebst den Bestimmungen des §. 20 derselben Verordnung, eine specielle Censur für verurtheilte Verfasser betreffend, so daß die erwähnte Verordnung, mit Ausnahme des §. 20, das einzige

daß dieser unselige Streit nicht durch die gänzliche Unterdrückung eines der edelsten deutschen Volksstämme und nicht durch den Sieg von Grundsätzen endigen werde, welche mit dem Untergange der von Fürst und Volk beschworenen Verfassung eines deutschen Bundesstaats auch zugleich den Keim des Todes aller andern deutschen Verfassungen und des öffentlichen Rechtszustandes des gesammten deutschen Vaterlandes in sich tragen. Nein, lassen Sie uns der Furcht eines solchen Ausgangs nicht Raum geben. Noch ist ja die Gerechtigkeit nicht von der Erde verschwunden. Könnte es aber sogar einen Augenblick scheinen, als wenn dieselbe ihr edles Haupt verhüllt, und fliehend der Erde den Rücken gewandt hätte, so würde ich an die schönen Worte erinnern, welche einst Ludwig XVII sprach: „Si la justice était bannie de la terre, elle devait trouver un réfuge dans le cœur des rois.“ – Meine Herren, halten wir diese Worte nicht für leeren Schall. Oder haben wir nicht gesehen, wie schon vor Jahresfrist ein deutscher Monarch aus eigenem hochherzigen Antriebe sich bewogen fühlte, in dieser unglücklichen Sache bei hohem deutschem Bunde die Initiative zu ergreifen, und durch seinen bevollmächtigten Minister am deutschen Bundestage die geeigneten Anträge auf Abhülfe der gerechten Beschwerden eines in seinen heiligsten Interessen tief gekränkten Volkes stellen zu lassen! Haben wir nicht gesehen, wie eine Reihe von Fürsten und Regierungen deutscher constitutioneller Staaten warm und theilnehmend sich jenen Anträgen angeschlossen! Hat nicht endlich – lassen Sie uns dieß hier öffentlich und mit ehrfurchtsvollem Dank anerkennen – unsre eigene, die großherzogl. hessische Staatsregierung, dem ungetheilten Vertrauen entsprochen, welches Sie, meine Herren, in den Sitzungen vom 13 und 17 Dec. 1838 und vom 25 und 30 April 1839 wiederholt und einstimmig ausgesprochen haben! Zwar hat hohe deutsche Bundesversammlung in ihrer Majorität jene gestellten Anträge nicht adoptirt. Indessen sind dieselben auch nicht definitiv und für immer abgelehnt worden. Dieß geht wenigstens aus der einzigen bis jetzt in Deutschland erfolgten, nämlich aus der von dem k. hannover'schen Cabinet selbst unterm 10 Sept. 1839 ausgegangenen Bekanntmachung über den Inhalt des Beschlusses hoher Bundesversammlung vom 5 desselben Monats klar hervor. Nur darum konnte nämlich hiernach den gestellten Anträgen damals keine Folge gegeben werden, weil „bei obwaltender Sachlage“ eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einschreitung in jene innere Landesangelegenheit nicht als vorliegend erkannt wurde. Ausdrücklich wurde überdieß bei dem fraglichen, so viel öffentlich kund geworden, nur mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusse von hoher Bundesversammlung die vertrauensvolle Erwartung ausgesprochen, daß Se. Maj. der König von Hannover, dem geschehenen Anerbieten gemäß, zu einer den Rechten der Krone und der Stände entsprechenden Vereinbarung geneigt seyn werde... Noch sind also alle Rechte der Betheiligten intact. Noch ist den begründeten Ansprüchen eines verbrüderten deutschen Volksstammes auf Herstellung seines verfassungsmäßigen Rechtszustandes der Stab noch nicht gebrochen. Noch ist für dasselbe kein Grund vorhanden, das Vertrauen auf die bundesgesetzlichen Wächter und Schützer des verfassungsmäßigen Rechtszustandes des gemeinsamen Vaterlandes, auf hohe Bundesversammlung, aufzugeben. Denn ist gleich die ständische Verfassung eines jeden einzelnen Bundesstaats als innere Landesangelegenheit zu betrachten, wer hat bei dem Umstande, daß alle ständischen Verfassungen nach den Grundgesetzen des Bundes (der auch die Garantie der inneren Sicherheit, des inneren Rechtszustandes Deutschlands zum Zweck hat) unter dem Schutze desselben stehen, jemals daran zweifeln können, daß, sobald alle andern rechtlich zulässigen Mittel und Wege erschöpft sind, der grundgesetzlich zugesicherte Schutz des Bundes den Völkern wie den Regierungen werde? Auch hat hohe Bundesversammlung keineswegs erklärt, daß niemals ihre Einschreitung in diese innere Landesangelegenheit begründet seyn werde, sondern nur: daß „bei obwaltender Sachlage“ keine begründete Veranlassung dazu vorliege. Kein Zweifel also, daß, wenn jene Sachlage sich geändert, wenn die, gewiß höchst wünschenswerthe Vereinbarung zwischen Regierung und solchen Ständen, welche wenigstens als das Ergebniß freier Wahl des Landes angesehen werden können, und nicht demselben mit Verletzung aller Gesetzlichkeit und wahrhaft gewaltsam aufgedrungen werden, nicht zu Stande kommen sollte, das hannover'sche Volk mit Vertrauen von den den erhabenen Lenkern der Schicksale Deutschlands und somit von hoher Bundesversammlung, die Gerechtigkeit erwarten dürfe, die es begehrt.“ Nach längern Deductionen in diesem Sinne schließt der Antrag mit den Worten: „Nach allem diesem geht mein Antrag dahin: es wolle verehrlicher Kammer gefallen, ihr festes und zuversichtliches Vertrauen in das Protokoll niederzulegen, daß hohe Staatsregierung nicht unterlassen werde, nach Kräften dahin zu wirken, daß alle beängstigenden Zweifel über den Sinn des Bundestagsbeschlusses vom 5 Sept. 1839 entfernt, und namentlich diejenige Interpretation widerlegt und beseitigt werde, welche nur dahin führen kann, den Glauben an die Aufrechthaltung der in den Grundgesetzen des deutschen Bundes enthaltenen Garantien aller in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen zu erschüttern.“

Dieser Tage sind hier von Maltens Weltkunde das 10te und 11te Heft vom Jahr 1839 confiscirt und die fernere Ausgabe dieser Zeitschrift an vorgängige Censurerlaubniß gebunden worden. Veranlassung dazu gaben zwei Artikel über theils vergangene, theils noch bestehende Zustände in Sachsen, die von allerdings weniger bekannten, biographischen Nachrichten über hochgestellte Männer begleitet sind. In England und Frankreich liest man dergleichen über öffentliche Charaktere alle Tage, und das etwa nicht zu Billigende aus früheren Jahren ihres Lebens thut dem Ruhme ihrer Gegenwart selten Eintrag, wissen sie denselben nur sonst mit Festigkeit zu behaupten. – Unsere Garnison ist schon seit 14 Tagen marschfertig, um jeden Augenblick auf der Eisenbahn nach Dresden abgehen zu können, wo sie mit andern Theilen der sächsischen Armee vor dem Großfürsten-Thronfolger manöuveriren wird, indem der Kaiser selbst in einem Handschreiben an unsern König den Wunsch ausgesprochen hat, daß der Großfürst einen Theil unserer Truppen sehen möge. – Gestern Abend wurde hier bei überfülltem Hause Jul. Mosens „Otto III“ zum erstenmal aufgeführt. Der anwesende Dichter ward zweimal in den Zwischenacten und auch am Schlusse gerufen.

Die Hannover'sche Zeitung enthält unter amtlichen Nachrichten eine Bekanntmachung von sechs Präjudicien des Oberappellationsgerichts, welche nach Art. 3 des Gesetzes vom 7 Sept. 1838, die verbindliche Kraft der Präjudicien des Oberappellationsgerichts betreffend, landesherrlich genehmigt sind, und von denen Nr. 5 also lautet: „Dem Richter ist nicht die Befugniß beigelegt, bei der Prüfung der Frage: ob ein Gesetz oder eine Verordnung als gültige Rechtsnorm anzuwenden sey, die Zweckmäßigkeit oder die verfassungsmäßige Entstehung desselben zu untersuchen und zu beurtheilen; derselbe hat vielmehr sein Augenmerk lediglich darauf zu richten, ob die Gesetze erlassen und in authentischer Form promulgirt worden sind.“

Dänemark.

Rücksichtlich der Einberufung der Stände soll es jetzt bestimmt seyn, daß die Ständeversammlung der dänischen Inseln und die holsteinische auf den 14 Jul., die jütländische und schleswig'sche auf den 14 Oct. d. J. einberufen werden, daß jede von ihnen nur zwei Monate dauern wird, und daß die neuen Wahlen gleich im Anfang des nächsten Jahres stattfinden sollen. – In der vor einigen Tagen stattgefundenen Generalversammlung der Preßfreiheitsgesellschaft machte der Procurator Christensen den Vorschlag, daß die Kopenhagener Abtheilung dieser großen Landesvereinigung die Repräsentanten auffordern solle, die baldigst zusammentretenden Stände zu ersuchen, bei Sr. Maj. dem Könige zu beantragen: daß sämmtliche, nach der Verordnung vom 27 Sept. 1799 emanirte Gesetze, die Preßfreiheit betreffend, annullirt werden möchten, nebst den Bestimmungen des §. 20 derselben Verordnung, eine specielle Censur für verurtheilte Verfasser betreffend, so daß die erwähnte Verordnung, mit Ausnahme des §. 20, das einzige

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Zwar hat hohe deutsche Bundesversammlung in ihrer Majorität jene gestellten Anträge nicht adoptirt. Indessen sind dieselben auch nicht definitiv und für immer abgelehnt worden. Dieß geht wenigstens aus der einzigen bis jetzt in Deutschland erfolgten, nämlich aus der von dem k. hannover'schen Cabinet selbst unterm 10 Sept. 1839 ausgegangenen Bekanntmachung über den Inhalt des Beschlusses hoher Bundesversammlung vom 5 desselben Monats klar hervor. Nur darum konnte nämlich hiernach den gestellten Anträgen damals keine Folge gegeben werden, weil &#x201E;bei <hi rendition="#g">obwaltender Sachlage</hi>&#x201C; eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einschreitung in jene innere Landesangelegenheit nicht als vorliegend erkannt wurde. Ausdrücklich wurde überdieß bei dem fraglichen, so viel öffentlich kund geworden, nur mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusse von hoher Bundesversammlung die vertrauensvolle Erwartung ausgesprochen, daß Se. Maj. der König von Hannover, dem geschehenen Anerbieten gemäß, zu einer den Rechten der Krone und der Stände entsprechenden Vereinbarung geneigt seyn werde... Noch sind also alle Rechte der Betheiligten intact. Noch ist den begründeten Ansprüchen eines verbrüderten deutschen Volksstammes auf Herstellung seines verfassungsmäßigen Rechtszustandes der Stab noch nicht gebrochen. Noch ist für dasselbe kein Grund vorhanden, das Vertrauen auf die bundesgesetzlichen Wächter und Schützer des verfassungsmäßigen Rechtszustandes des gemeinsamen Vaterlandes, auf hohe Bundesversammlung, aufzugeben. Denn ist gleich die ständische Verfassung eines jeden einzelnen Bundesstaats als innere Landesangelegenheit zu betrachten, wer hat bei dem Umstande, daß alle ständischen Verfassungen nach den Grundgesetzen des Bundes (der auch die Garantie der inneren Sicherheit, des inneren Rechtszustandes Deutschlands zum Zweck hat) unter dem Schutze desselben stehen, jemals daran zweifeln können, daß, sobald alle andern rechtlich zulässigen Mittel und Wege erschöpft sind, der grundgesetzlich zugesicherte Schutz des Bundes den Völkern wie den Regierungen werde? Auch hat hohe Bundesversammlung keineswegs erklärt, daß niemals ihre Einschreitung in diese innere Landesangelegenheit begründet seyn werde, sondern nur: daß &#x201E;bei obwaltender Sachlage&#x201C; keine begründete Veranlassung dazu vorliege. 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[0598/0006] daß dieser unselige Streit nicht durch die gänzliche Unterdrückung eines der edelsten deutschen Volksstämme und nicht durch den Sieg von Grundsätzen endigen werde, welche mit dem Untergange der von Fürst und Volk beschworenen Verfassung eines deutschen Bundesstaats auch zugleich den Keim des Todes aller andern deutschen Verfassungen und des öffentlichen Rechtszustandes des gesammten deutschen Vaterlandes in sich tragen. Nein, lassen Sie uns der Furcht eines solchen Ausgangs nicht Raum geben. Noch ist ja die Gerechtigkeit nicht von der Erde verschwunden. Könnte es aber sogar einen Augenblick scheinen, als wenn dieselbe ihr edles Haupt verhüllt, und fliehend der Erde den Rücken gewandt hätte, so würde ich an die schönen Worte erinnern, welche einst Ludwig XVII sprach: „Si la justice était bannie de la terre, elle devait trouver un réfuge dans le cœur des rois.“ – Meine Herren, halten wir diese Worte nicht für leeren Schall. Oder haben wir nicht gesehen, wie schon vor Jahresfrist ein deutscher Monarch aus eigenem hochherzigen Antriebe sich bewogen fühlte, in dieser unglücklichen Sache bei hohem deutschem Bunde die Initiative zu ergreifen, und durch seinen bevollmächtigten Minister am deutschen Bundestage die geeigneten Anträge auf Abhülfe der gerechten Beschwerden eines in seinen heiligsten Interessen tief gekränkten Volkes stellen zu lassen! Haben wir nicht gesehen, wie eine Reihe von Fürsten und Regierungen deutscher constitutioneller Staaten warm und theilnehmend sich jenen Anträgen angeschlossen! Hat nicht endlich – lassen Sie uns dieß hier öffentlich und mit ehrfurchtsvollem Dank anerkennen – unsre eigene, die großherzogl. hessische Staatsregierung, dem ungetheilten Vertrauen entsprochen, welches Sie, meine Herren, in den Sitzungen vom 13 und 17 Dec. 1838 und vom 25 und 30 April 1839 wiederholt und einstimmig ausgesprochen haben! Zwar hat hohe deutsche Bundesversammlung in ihrer Majorität jene gestellten Anträge nicht adoptirt. Indessen sind dieselben auch nicht definitiv und für immer abgelehnt worden. Dieß geht wenigstens aus der einzigen bis jetzt in Deutschland erfolgten, nämlich aus der von dem k. hannover'schen Cabinet selbst unterm 10 Sept. 1839 ausgegangenen Bekanntmachung über den Inhalt des Beschlusses hoher Bundesversammlung vom 5 desselben Monats klar hervor. Nur darum konnte nämlich hiernach den gestellten Anträgen damals keine Folge gegeben werden, weil „bei obwaltender Sachlage“ eine bundesgesetzlich begründete Veranlassung zur Einschreitung in jene innere Landesangelegenheit nicht als vorliegend erkannt wurde. Ausdrücklich wurde überdieß bei dem fraglichen, so viel öffentlich kund geworden, nur mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßten Beschlusse von hoher Bundesversammlung die vertrauensvolle Erwartung ausgesprochen, daß Se. Maj. der König von Hannover, dem geschehenen Anerbieten gemäß, zu einer den Rechten der Krone und der Stände entsprechenden Vereinbarung geneigt seyn werde... Noch sind also alle Rechte der Betheiligten intact. Noch ist den begründeten Ansprüchen eines verbrüderten deutschen Volksstammes auf Herstellung seines verfassungsmäßigen Rechtszustandes der Stab noch nicht gebrochen. Noch ist für dasselbe kein Grund vorhanden, das Vertrauen auf die bundesgesetzlichen Wächter und Schützer des verfassungsmäßigen Rechtszustandes des gemeinsamen Vaterlandes, auf hohe Bundesversammlung, aufzugeben. 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Kein Zweifel also, daß, wenn jene Sachlage sich geändert, wenn die, gewiß höchst wünschenswerthe Vereinbarung zwischen Regierung und solchen Ständen, welche wenigstens als das Ergebniß freier Wahl des Landes angesehen werden können, und nicht demselben mit Verletzung aller Gesetzlichkeit und wahrhaft gewaltsam aufgedrungen werden, nicht zu Stande kommen sollte, das hannover'sche Volk mit Vertrauen von den den erhabenen Lenkern der Schicksale Deutschlands und somit von hoher Bundesversammlung, die Gerechtigkeit erwarten dürfe, die es begehrt.“ Nach längern Deductionen in diesem Sinne schließt der Antrag mit den Worten: „Nach allem diesem geht mein Antrag dahin: es wolle verehrlicher Kammer gefallen, ihr festes und zuversichtliches Vertrauen in das Protokoll niederzulegen, daß hohe Staatsregierung nicht unterlassen werde, nach Kräften dahin zu wirken, daß alle beängstigenden Zweifel über den Sinn des Bundestagsbeschlusses vom 5 Sept. 1839 entfernt, und namentlich diejenige Interpretation widerlegt und beseitigt werde, welche nur dahin führen kann, den Glauben an die Aufrechthaltung der in den Grundgesetzen des deutschen Bundes enthaltenen Garantien aller in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen Verfassungen zu erschüttern.“ _ Leipzig, 10 März. Dieser Tage sind hier von Maltens Weltkunde das 10te und 11te Heft vom Jahr 1839 confiscirt und die fernere Ausgabe dieser Zeitschrift an vorgängige Censurerlaubniß gebunden worden. Veranlassung dazu gaben zwei Artikel über theils vergangene, theils noch bestehende Zustände in Sachsen, die von allerdings weniger bekannten, biographischen Nachrichten über hochgestellte Männer begleitet sind. In England und Frankreich liest man dergleichen über öffentliche Charaktere alle Tage, und das etwa nicht zu Billigende aus früheren Jahren ihres Lebens thut dem Ruhme ihrer Gegenwart selten Eintrag, wissen sie denselben nur sonst mit Festigkeit zu behaupten. – Unsere Garnison ist schon seit 14 Tagen marschfertig, um jeden Augenblick auf der Eisenbahn nach Dresden abgehen zu können, wo sie mit andern Theilen der sächsischen Armee vor dem Großfürsten-Thronfolger manöuveriren wird, indem der Kaiser selbst in einem Handschreiben an unsern König den Wunsch ausgesprochen hat, daß der Großfürst einen Theil unserer Truppen sehen möge. – Gestern Abend wurde hier bei überfülltem Hause Jul. Mosens „Otto III“ zum erstenmal aufgeführt. Der anwesende Dichter ward zweimal in den Zwischenacten und auch am Schlusse gerufen. Die Hannover'sche Zeitung enthält unter amtlichen Nachrichten eine Bekanntmachung von sechs Präjudicien des Oberappellationsgerichts, welche nach Art. 3 des Gesetzes vom 7 Sept. 1838, die verbindliche Kraft der Präjudicien des Oberappellationsgerichts betreffend, landesherrlich genehmigt sind, und von denen Nr. 5 also lautet: „Dem Richter ist nicht die Befugniß beigelegt, bei der Prüfung der Frage: ob ein Gesetz oder eine Verordnung als gültige Rechtsnorm anzuwenden sey, die Zweckmäßigkeit oder die verfassungsmäßige Entstehung desselben zu untersuchen und zu beurtheilen; derselbe hat vielmehr sein Augenmerk lediglich darauf zu richten, ob die Gesetze erlassen und in authentischer Form promulgirt worden sind.“ Dänemark. _ Kopenhagen, 3 März. Rücksichtlich der Einberufung der Stände soll es jetzt bestimmt seyn, daß die Ständeversammlung der dänischen Inseln und die holsteinische auf den 14 Jul., die jütländische und schleswig'sche auf den 14 Oct. d. J. einberufen werden, daß jede von ihnen nur zwei Monate dauern wird, und daß die neuen Wahlen gleich im Anfang des nächsten Jahres stattfinden sollen. – In der vor einigen Tagen stattgefundenen Generalversammlung der Preßfreiheitsgesellschaft machte der Procurator Christensen den Vorschlag, daß die Kopenhagener Abtheilung dieser großen Landesvereinigung die Repräsentanten auffordern solle, die baldigst zusammentretenden Stände zu ersuchen, bei Sr. Maj. dem Könige zu beantragen: daß sämmtliche, nach der Verordnung vom 27 Sept. 1799 emanirte Gesetze, die Preßfreiheit betreffend, annullirt werden möchten, nebst den Bestimmungen des §. 20 derselben Verordnung, eine specielle Censur für verurtheilte Verfasser betreffend, so daß die erwähnte Verordnung, mit Ausnahme des §. 20, das einzige

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Matthias Boenig: Bearbeitung der digitalen Edition. (2016-06-28T11:37:15Z)

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 75. Augsburg, 15. März 1840, S. 0598. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_075_18400315/6>, abgerufen am 25.11.2024.