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Allgemeine Zeitung. Nr. 59. Augsburg, 28. Februar 1840.

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[573-75]

Bekanntmachung.

Der pensionirte k. Pfarrer, Philipp Karl Manger, früher in Arnshausen, Sohn der Philipp Manger'schen Eheleute, angeblich zu Schwemmelsbach, ist am 28 Julius v. J. zu Kissingen im Kreise Unterfranken und Aschaffenburg ohne Hinterlassung eines Testaments verstorben.

Es werden sonach alle diejenigen, welche an den Nachlaß des Verlebten als Erben oder aus irgend einem andern Rechtstitel Ansprüche zu machen gedenken, hiemit aufgefordert, solche
binnen drei Monaten
von heute an im dießgerichtlichen Geschäftszimmer Nr. 27 um so gewisser anzumelden und nachzuweisen, als sie sonst bei Auseinandersetzung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden sollen.

Decr. Schweinfurt, den 11 Februar 1840.

Königliches Kreis- und Stadtgericht.

Dr. Seuffert, Director.

Stolle.

[638]

Bekanntmachung.

Nachdem sich bei der auf Donnerstag den 16 Januar 1840 angesetzten ersten Versteigerung kein Käufer gemeldet hat, wird unter Bezugnahme auf die Ausschreibung vom 9 Dec. 1839 zum gerichtlichen Verkauf das ludeigene Anwesen Nr. 27 1/2 der Jos. und Katharina Meyrhofer, Bierwirthseheleute von Bogenhausen, gewerthet auf 6060 fl., auf Andringen der Hypothekgläubiger wiederholt auf
Dienstag den 17 März 1840,
Vormittags 9 - 12 Uhr,
Tagsfahrt anberaumt, wozu Kaufslustige in das Amtslocal über 2 Stiegen rechts mit dem Bemerken eingeladen werden, daß der Hinschlag nach §. 64 des Hypothekengesetzes, beziehungsweise nach §. 99 der Civil-Proceßnovelle von 1837, erfolgen werde, und sich Gerichtsunbekannte über Leumund und Vermögen auszuweisen haben.

Das Anwesen selbst besteht in einem ludeigenen Wohngebäude, und zwar zu ebener Erde in zwei Zechzimmern, einer Küche, Keller, Schenke, Fleischbank und einer Magdkammer, über eine Stiege in einem Tanzboden und zwei Nebenzimmern, dann einer Holzlaube mit einer Kegelstatt, Garten und Düngerplatz.

Au, den 22 Januar 1840.

Königliches Landgericht Au.

Engelbach, k. Landrichter.

[639]

Bekanntmachung.

Auf den Antrag der Handelsmann Raphael Mayersohn'schen Eheleute von Steppach, welche nach Pensylvanien in Nordamerika auszuwandern im Begriffe sind, werden deren sämmtliche Gläubiger hiemit vorgeladen,
binnen 4 Wochen a dato
gegenwärtiger Ausschreibung ihre Forderungen dieß Amis anzumelden, widrigenfalls auf sie weiter keine Rücksicht genommen werden würde.

Uebrigens wird hier im voraus angefügt, daß dessen Vermögen lediglich in einem Anwesen im Werth pr. 850 fl. besteht, worauf außer erster Hypothek von 500 fl. die Gattin mit 2500 fl. eingetragen ist.

Göggingen, den 14 Februar 1840.

Königliches Landgericht.

Reiber, Landrichter.

Reiser.

[637]

Amortisations-Erkenntniß.

Nachdem die unbekannten Inhaber der im diesseitigen Amortisationsdecret vom 12 Junus v. J. bezeichneten Staatsschuldurkunden für Stiftungen des k. Landgerichts Rosenheim (vide Intelligenzblatt von Oberbayern vom Jahre 1839 pag. 1077 - bayerischer Landbote Nr. 202 vom v. J. - Allg. Zeitungsbeilage Nr. 245 pag 1919 und Allg. Anzeiger für Bayern Nr. 75 pag. 752) in dem präfigirt sechsmonatlichen Termine diese Urkunden hierorts nicht producirten, so werden dieselben nach dem dort ausgesprochenen Präjudiz hiemit für kraftlos erklärt.

Rosenheim, den 20 Februar 1840.

Königliches Landgericht Rosenheim.

Bisani, Landrichter.

[591-92]

Königl. würtemberg. Oberamtsgericht Neresheim.

Wiederherstellung der verbrannten
Unterpfandsbücher in Unterrissingen
nebst Parcellen.

In der Nacht vom 9/10 October v. J. sind mit dem Hause des Schultheißen Schneider in Unterrissingen auch sämmtliche auf die Führung des Unterpfandswesens zu Unterrissingen, Oberrissingen und Michelfeld sich beziehende Acten, und namentlich die Unterpfandsbücher verbrannt.

Die Wiederherstellung der letzteren ist mit höherer Genehmigung dem Verwaltungsactuar Blaicher dahier übertragen worden und es werden nun alle diejenigen, deren derzeit noch bestehende Eigenthums- oder andere dingliche Ansprüche in den verbrannten Unterpfandsbüchern eingetragen waren, hiemit aufgefordert, diese Ansprüche
innerhalb der Frist von 45 Tagen
bei dem erwähnten Verwaltungsactuar entweder mündlich oder schriftlich anzumelden.

Jede solche Anmeldung muß den Namen des Anmeldenden, und wenn derselbe nicht zugleich der Betheiligte ist, auch die Benennung des letztern, den Namen des Schuldners, sodann den Anspruch selbst, so wie dessen Betrag an Capital und Zinsen, so weit letztere in den verbrannten Büchern eingetragen waren, und endlich die Bezeichnung der Güter, auf welche sich die Ansprüche beziehen, und die Zeit des früheren Eintrags enthalten.

Insbesondere haben die Anmeldenden die in ihren Händen befindlichen Urkunden, worauf sich die Ansprüche beziehen, namentlich die gerichtlichen Obligationen und Pfandbuchs-Auszüge etc. zu übergeben.

Sind mit einer Forderung in der Person des Gläubigers Veränderungen vorgegangen, so sind auch diese anzuzeigen.

Die rechtliche Folge, welche diejenigen trifft, die dem vorstehenden Aufruf innerhalb des anberaumten Termins keine Folge leisten, besteht darin, daß ihnen zwar eine spätere Anzeige (gegenüber von ihren Schuldnern) unbenommen bleibt, und daß dergleichen später angezeigte Absonderungs-, Verzugs- und Pfandrechte zwar gleichfalls in die neuanzulegenden Unterpfandsbücher eingetragen werden, jedoch ohne Nachtheil derjenigen Gläubiger, welche ihre Rechte innerhalb des Termins angemeldet und deren Eintragung bewirkt haben, so wie überhaupt ohne Beeinträchtigung der nach diesem Termine entstandenen und bereits eingetragenen Rechte dritter Personen.

Neresheim, den 14 Februar 1840.

Königlich würtemb. Oberamtsgericht.

Kiderlen.

[409-11]

Oeffentl. Bekanntmachung.

Da die geistliche Stiftung, welche der verlebte ehemalige erzbischöflich Mainzische Official Franz Kuno v. Benzel am 22 October 1727 zum Besten der Nachkommen seiner beiden Geschwister, nämlich Jakob v. Benzel und Elisabetha v. Benzel, verehelicht gewesene v. Höchlein, wenn sich solche ernstlich dem geistlichen Stande widmen wollen, und deßfalls die Theologie oder die Rechtswissenschaft studiren, oder zu Rom in Praxis stehen, errichtet hat, wieder auf das ursprüngliche Stiftungscapital von 6000 fl. seither gestiegen ist, und nach Anordnung des Stifters die jährlichen Zinsen hieraus bezogen werden können so werden die etwaigen Nachkommen aus obigen beiden v. Benzel'schen Stämmen hievon in Kenntniß gesetzt, wenn sie auf die Benutzung des erwähnten Stipendiums Ansprüche erheben wollen, aufgefordert, diese ihre Eigenschaft, als Abkömmlinge der v. Benzel'schen Familien sowohl, als auch die in der Stiftungs-Urkunde ausgesprochenen Erfordernisse bei unterzeichneter, von höherer Behörde angeordneter Stiftungs-Provision anzumelden und gehörig zu begründen, widrigenfalls die Erträgnisse der Stiftung so wie seither zum Capital geschlagen und verwaltet werden.

Aschaffenburg, am 24 Januar 1840.

Die angeordnete frhrl. v. Benzel'sche Stiftungs-Provision.

Kurz. Lemibach.

Huler, Actuar.

[434-36]

Aufforderung.

Weber Georg Weißer von Mönchweiler hat gegen seine Ehefrau Maria, geborene Rosenfelder von dort, eine Ehescheidungsklage erhoben, die sich darauf gründet, daß seine Ehefrau im Monat December 1835 sich heimlicher Weise von ihm entfernt, zufolge der eingegangenen Nachrichten wahrscheinlich nach England oder Amerika sich begeben hat, und seit der Zeit nicht mehr zurückgekehrt sey. Die Maria Weißer, geb. Rosenfelder, wird daher aufgefordert, sich
innerhalb 6 Monaten,
von heute an, anher zu stellen und auf die Ehescheidungsklage vernehmen zu lassen, widrigenfalls weiters verfügt werden wird, was Rechtens ist. - Villingen, den 28 Januar 1840.

Großherzoglich badisches Bezirks-Amt.

Haagen.

vdt. Hegele.

[504-6]

Schwetzingen.

Vorladung.

Georg Peter Gieser und Leonhard Gieser von Oftersheim haben sich im Jahre 1819, in der Absicht nach Nordamerika auszuwandern, von ihrer Heimath entfernt, und ließen seither keine Nachricht von sich hieher gelangen. Dieselben werden nun aufgefordert, sich
binnen sechs Monaten,
von heute an, zum Antritt und zur Empfangnahme der ihnen durch den Tod ihrer Mutter, Jakob Giesers Wittwe, Katharina Astor in Oftersheim, anerfallenen, circa 100 fl. für jeden betragenden Erbschaft zu melden, widrigenfalls diese lediglich denjenigen zugetheilt werden würde, welchen sie zukäme, wenn die Vorgeladenen zur Zeit des Erbanfalls gar nicht mehr am Leben gewesen wären. - Schwetzingen, 10 Febr. 1840.

Großherzoglich badisches Amtsrevisorat.

Bucherer.

[488-93]

BREVET DE 5 ANS,
MEDAILLE D'HONNEUR.

EN TOUS LIEUX, SAISIE DES CONTREFAcONS ET APPLICATIONDE L'AMENDE ET DES PELSES VOULUES PAR LA LOI.

[Abbildung]

En Crino-zephyr, noir ou blanc. Elles se font de deux manieres: l'une forte et resistante pour les robes de soirees en velours, brocard etc; l'autre tres legere pour celles de bal. Ces deux sortes, complement de la toilette, font maintenant partie des trousseaux et corbeille de mariage; elles forment tournure, soutiennent le robes, et par leur flexible elasticite elles se pretent aux plus legers mouvemens des multiples ondulations de leurs draperies; en outre elles sont indeformables a l'usage et peuvent se laver comme le linge.

Les prix, suivant la finesse et le choix des crins, sont de 35, 45, 55 et 80 fr.; les noires coautent 5 fr. de plus. Les frais d'expedition et d'Emballage sont en plus.

On inserera dans la lettre de demande un fil pour marquer la longueur et le tour de taille.

S'ADRESSER a Munich a Mr. Gustav Schulze, Negociant.

[573-75]

Bekanntmachung.

Der pensionirte k. Pfarrer, Philipp Karl Manger, früher in Arnshausen, Sohn der Philipp Manger'schen Eheleute, angeblich zu Schwemmelsbach, ist am 28 Julius v. J. zu Kissingen im Kreise Unterfranken und Aschaffenburg ohne Hinterlassung eines Testaments verstorben.

Es werden sonach alle diejenigen, welche an den Nachlaß des Verlebten als Erben oder aus irgend einem andern Rechtstitel Ansprüche zu machen gedenken, hiemit aufgefordert, solche
binnen drei Monaten
von heute an im dießgerichtlichen Geschäftszimmer Nr. 27 um so gewisser anzumelden und nachzuweisen, als sie sonst bei Auseinandersetzung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden sollen.

Decr. Schweinfurt, den 11 Februar 1840.

Königliches Kreis- und Stadtgericht.

Dr. Seuffert, Director.

Stolle.

[638]

Bekanntmachung.

Nachdem sich bei der auf Donnerstag den 16 Januar 1840 angesetzten ersten Versteigerung kein Käufer gemeldet hat, wird unter Bezugnahme auf die Ausschreibung vom 9 Dec. 1839 zum gerichtlichen Verkauf das ludeigene Anwesen Nr. 27 1/2 der Jos. und Katharina Meyrhofer, Bierwirthseheleute von Bogenhausen, gewerthet auf 6060 fl., auf Andringen der Hypothekgläubiger wiederholt auf
Dienstag den 17 März 1840,
Vormittags 9 - 12 Uhr,
Tagsfahrt anberaumt, wozu Kaufslustige in das Amtslocal über 2 Stiegen rechts mit dem Bemerken eingeladen werden, daß der Hinschlag nach §. 64 des Hypothekengesetzes, beziehungsweise nach §. 99 der Civil-Proceßnovelle von 1837, erfolgen werde, und sich Gerichtsunbekannte über Leumund und Vermögen auszuweisen haben.

Das Anwesen selbst besteht in einem ludeigenen Wohngebäude, und zwar zu ebener Erde in zwei Zechzimmern, einer Küche, Keller, Schenke, Fleischbank und einer Magdkammer, über eine Stiege in einem Tanzboden und zwei Nebenzimmern, dann einer Holzlaube mit einer Kegelstatt, Garten und Düngerplatz.

Au, den 22 Januar 1840.

Königliches Landgericht Au.

Engelbach, k. Landrichter.

[639]

Bekanntmachung.

Auf den Antrag der Handelsmann Raphael Mayersohn'schen Eheleute von Steppach, welche nach Pensylvanien in Nordamerika auszuwandern im Begriffe sind, werden deren sämmtliche Gläubiger hiemit vorgeladen,
binnen 4 Wochen a dato
gegenwärtiger Ausschreibung ihre Forderungen dieß Amis anzumelden, widrigenfalls auf sie weiter keine Rücksicht genommen werden würde.

Uebrigens wird hier im voraus angefügt, daß dessen Vermögen lediglich in einem Anwesen im Werth pr. 850 fl. besteht, worauf außer erster Hypothek von 500 fl. die Gattin mit 2500 fl. eingetragen ist.

Göggingen, den 14 Februar 1840.

Königliches Landgericht.

Reiber, Landrichter.

Reiser.

[637]

Amortisations-Erkenntniß.

Nachdem die unbekannten Inhaber der im diesseitigen Amortisationsdecret vom 12 Junus v. J. bezeichneten Staatsschuldurkunden für Stiftungen des k. Landgerichts Rosenheim (vide Intelligenzblatt von Oberbayern vom Jahre 1839 pag. 1077 – bayerischer Landbote Nr. 202 vom v. J. – Allg. Zeitungsbeilage Nr. 245 pag 1919 und Allg. Anzeiger für Bayern Nr. 75 pag. 752) in dem präfigirt sechsmonatlichen Termine diese Urkunden hierorts nicht producirten, so werden dieselben nach dem dort ausgesprochenen Präjudiz hiemit für kraftlos erklärt.

Rosenheim, den 20 Februar 1840.

Königliches Landgericht Rosenheim.

Bisani, Landrichter.

[591-92]

Königl. würtemberg. Oberamtsgericht Neresheim.

Wiederherstellung der verbrannten
Unterpfandsbücher in Unterrissingen
nebst Parcellen.

In der Nacht vom 9/10 October v. J. sind mit dem Hause des Schultheißen Schneider in Unterrissingen auch sämmtliche auf die Führung des Unterpfandswesens zu Unterrissingen, Oberrissingen und Michelfeld sich beziehende Acten, und namentlich die Unterpfandsbücher verbrannt.

Die Wiederherstellung der letzteren ist mit höherer Genehmigung dem Verwaltungsactuar Blaicher dahier übertragen worden und es werden nun alle diejenigen, deren derzeit noch bestehende Eigenthums- oder andere dingliche Ansprüche in den verbrannten Unterpfandsbüchern eingetragen waren, hiemit aufgefordert, diese Ansprüche
innerhalb der Frist von 45 Tagen
bei dem erwähnten Verwaltungsactuar entweder mündlich oder schriftlich anzumelden.

Jede solche Anmeldung muß den Namen des Anmeldenden, und wenn derselbe nicht zugleich der Betheiligte ist, auch die Benennung des letztern, den Namen des Schuldners, sodann den Anspruch selbst, so wie dessen Betrag an Capital und Zinsen, so weit letztere in den verbrannten Büchern eingetragen waren, und endlich die Bezeichnung der Güter, auf welche sich die Ansprüche beziehen, und die Zeit des früheren Eintrags enthalten.

Insbesondere haben die Anmeldenden die in ihren Händen befindlichen Urkunden, worauf sich die Ansprüche beziehen, namentlich die gerichtlichen Obligationen und Pfandbuchs-Auszüge etc. zu übergeben.

Sind mit einer Forderung in der Person des Gläubigers Veränderungen vorgegangen, so sind auch diese anzuzeigen.

Die rechtliche Folge, welche diejenigen trifft, die dem vorstehenden Aufruf innerhalb des anberaumten Termins keine Folge leisten, besteht darin, daß ihnen zwar eine spätere Anzeige (gegenüber von ihren Schuldnern) unbenommen bleibt, und daß dergleichen später angezeigte Absonderungs-, Verzugs- und Pfandrechte zwar gleichfalls in die neuanzulegenden Unterpfandsbücher eingetragen werden, jedoch ohne Nachtheil derjenigen Gläubiger, welche ihre Rechte innerhalb des Termins angemeldet und deren Eintragung bewirkt haben, so wie überhaupt ohne Beeinträchtigung der nach diesem Termine entstandenen und bereits eingetragenen Rechte dritter Personen.

Neresheim, den 14 Februar 1840.

Königlich würtemb. Oberamtsgericht.

Kiderlen.

[409-11]

Oeffentl. Bekanntmachung.

Da die geistliche Stiftung, welche der verlebte ehemalige erzbischöflich Mainzische Official Franz Kuno v. Benzel am 22 October 1727 zum Besten der Nachkommen seiner beiden Geschwister, nämlich Jakob v. Benzel und Elisabetha v. Benzel, verehelicht gewesene v. Höchlein, wenn sich solche ernstlich dem geistlichen Stande widmen wollen, und deßfalls die Theologie oder die Rechtswissenschaft studiren, oder zu Rom in Praxis stehen, errichtet hat, wieder auf das ursprüngliche Stiftungscapital von 6000 fl. seither gestiegen ist, und nach Anordnung des Stifters die jährlichen Zinsen hieraus bezogen werden können so werden die etwaigen Nachkommen aus obigen beiden v. Benzel'schen Stämmen hievon in Kenntniß gesetzt, wenn sie auf die Benutzung des erwähnten Stipendiums Ansprüche erheben wollen, aufgefordert, diese ihre Eigenschaft, als Abkömmlinge der v. Benzel'schen Familien sowohl, als auch die in der Stiftungs-Urkunde ausgesprochenen Erfordernisse bei unterzeichneter, von höherer Behörde angeordneter Stiftungs-Provision anzumelden und gehörig zu begründen, widrigenfalls die Erträgnisse der Stiftung so wie seither zum Capital geschlagen und verwaltet werden.

Aschaffenburg, am 24 Januar 1840.

Die angeordnete frhrl. v. Benzel'sche Stiftungs-Provision.

Kurz. Lemibach.

Huler, Actuar.

[434-36]

Aufforderung.

Weber Georg Weißer von Mönchweiler hat gegen seine Ehefrau Maria, geborene Rosenfelder von dort, eine Ehescheidungsklage erhoben, die sich darauf gründet, daß seine Ehefrau im Monat December 1835 sich heimlicher Weise von ihm entfernt, zufolge der eingegangenen Nachrichten wahrscheinlich nach England oder Amerika sich begeben hat, und seit der Zeit nicht mehr zurückgekehrt sey. Die Maria Weißer, geb. Rosenfelder, wird daher aufgefordert, sich
innerhalb 6 Monaten,
von heute an, anher zu stellen und auf die Ehescheidungsklage vernehmen zu lassen, widrigenfalls weiters verfügt werden wird, was Rechtens ist. – Villingen, den 28 Januar 1840.

Großherzoglich badisches Bezirks-Amt.

Haagen.

vdt. Hegele.

[504-6]

Schwetzingen.

Vorladung.

Georg Peter Gieser und Leonhard Gieser von Oftersheim haben sich im Jahre 1819, in der Absicht nach Nordamerika auszuwandern, von ihrer Heimath entfernt, und ließen seither keine Nachricht von sich hieher gelangen. Dieselben werden nun aufgefordert, sich
binnen sechs Monaten,
von heute an, zum Antritt und zur Empfangnahme der ihnen durch den Tod ihrer Mutter, Jakob Giesers Wittwe, Katharina Astor in Oftersheim, anerfallenen, circa 100 fl. für jeden betragenden Erbschaft zu melden, widrigenfalls diese lediglich denjenigen zugetheilt werden würde, welchen sie zukäme, wenn die Vorgeladenen zur Zeit des Erbanfalls gar nicht mehr am Leben gewesen wären. – Schwetzingen, 10 Febr. 1840.

Großherzoglich badisches Amtsrevisorat.

Bucherer.

[488-93]

BREVET DE 5 ANS,
MÉDAILLE D'HONNEUR.

EN TOUS LIEUX, SAISIE DES CONTREFAçONS ET APPLICATIONDE L'AMENDE ET DES PELSES VOULUES PAR LA LOI.

[Abbildung]

En Crino-zéphyr, noir ou blanc. Elles se font de deux manières: l'une forte et résistante pour les robes de soirées en velours, brocard etc; l'autre très légère pour celles de bal. Ces deux sortes, complément de la toilette, font maintenant partie des trousseaux et corbeille de mariage; elles forment tournure, soutiennent le robes, et par leur fléxible élasticité elles se prêtent aux plus légers mouvemens des multiples ondulations de leurs draperies; en outre elles sont indéformables à l'usage et peuvent se laver comme le linge.

Les prix, suivant la finesse et le choix des crins, sont de 35, 45, 55 et 80 fr.; les noires coûtent 5 fr. de plus. Les frais d'expédition et d'Emballage sont en plus.

On insérera dans la lettre de demande un fil pour marquer la longueur et le tour de taille.

S'ADRESSER à Munich à Mr. Gustav Schulze, Négociant.

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        <p>Weber Georg Weißer von Mönchweiler hat gegen seine Ehefrau Maria, geborene Rosenfelder von dort, eine Ehescheidungsklage erhoben, die sich darauf gründet, daß seine Ehefrau im Monat December 1835 sich heimlicher Weise von ihm entfernt, zufolge der eingegangenen Nachrichten wahrscheinlich nach England oder Amerika sich begeben hat, und seit der Zeit nicht mehr zurückgekehrt sey. Die Maria Weißer, geb. Rosenfelder, wird daher aufgefordert, sich<lb/>
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        <p>En Crino-zéphyr, noir ou blanc. Elles se font de deux manières: l'une forte et résistante pour les robes de soirées en velours, brocard etc; l'autre très légère pour celles de bal. Ces deux sortes, complément de la toilette, font maintenant partie des trousseaux et corbeille de mariage; elles forment tournure, soutiennent le robes, et par leur fléxible élasticité elles se prêtent aux plus légers mouvemens des multiples ondulations de leurs draperies; en outre elles sont indéformables à l'usage et peuvent se laver comme le linge.</p><lb/>
        <p>Les prix, suivant la finesse et le choix des crins, sont de 35, 45, 55 et 80 fr.; les noires coûtent 5 fr. de plus. Les frais d'expédition et d'Emballage sont en plus.</p><lb/>
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[0471/0015] [573-75] Bekanntmachung. Der pensionirte k. Pfarrer, Philipp Karl Manger, früher in Arnshausen, Sohn der Philipp Manger'schen Eheleute, angeblich zu Schwemmelsbach, ist am 28 Julius v. J. zu Kissingen im Kreise Unterfranken und Aschaffenburg ohne Hinterlassung eines Testaments verstorben. Es werden sonach alle diejenigen, welche an den Nachlaß des Verlebten als Erben oder aus irgend einem andern Rechtstitel Ansprüche zu machen gedenken, hiemit aufgefordert, solche binnen drei Monaten von heute an im dießgerichtlichen Geschäftszimmer Nr. 27 um so gewisser anzumelden und nachzuweisen, als sie sonst bei Auseinandersetzung des Nachlasses nicht berücksichtigt werden sollen. Decr. Schweinfurt, den 11 Februar 1840. Königliches Kreis- und Stadtgericht. Dr. Seuffert, Director. Stolle. [638] Bekanntmachung. Nachdem sich bei der auf Donnerstag den 16 Januar 1840 angesetzten ersten Versteigerung kein Käufer gemeldet hat, wird unter Bezugnahme auf die Ausschreibung vom 9 Dec. 1839 zum gerichtlichen Verkauf das ludeigene Anwesen Nr. 27 1/2 der Jos. und Katharina Meyrhofer, Bierwirthseheleute von Bogenhausen, gewerthet auf 6060 fl., auf Andringen der Hypothekgläubiger wiederholt auf Dienstag den 17 März 1840, Vormittags 9 - 12 Uhr, Tagsfahrt anberaumt, wozu Kaufslustige in das Amtslocal über 2 Stiegen rechts mit dem Bemerken eingeladen werden, daß der Hinschlag nach §. 64 des Hypothekengesetzes, beziehungsweise nach §. 99 der Civil-Proceßnovelle von 1837, erfolgen werde, und sich Gerichtsunbekannte über Leumund und Vermögen auszuweisen haben. Das Anwesen selbst besteht in einem ludeigenen Wohngebäude, und zwar zu ebener Erde in zwei Zechzimmern, einer Küche, Keller, Schenke, Fleischbank und einer Magdkammer, über eine Stiege in einem Tanzboden und zwei Nebenzimmern, dann einer Holzlaube mit einer Kegelstatt, Garten und Düngerplatz. Au, den 22 Januar 1840. Königliches Landgericht Au. Engelbach, k. Landrichter. [639] Bekanntmachung. Auf den Antrag der Handelsmann Raphael Mayersohn'schen Eheleute von Steppach, welche nach Pensylvanien in Nordamerika auszuwandern im Begriffe sind, werden deren sämmtliche Gläubiger hiemit vorgeladen, binnen 4 Wochen a dato gegenwärtiger Ausschreibung ihre Forderungen dieß Amis anzumelden, widrigenfalls auf sie weiter keine Rücksicht genommen werden würde. Uebrigens wird hier im voraus angefügt, daß dessen Vermögen lediglich in einem Anwesen im Werth pr. 850 fl. besteht, worauf außer erster Hypothek von 500 fl. die Gattin mit 2500 fl. eingetragen ist. Göggingen, den 14 Februar 1840. Königliches Landgericht. Reiber, Landrichter. Reiser. [637] Amortisations-Erkenntniß. Nachdem die unbekannten Inhaber der im diesseitigen Amortisationsdecret vom 12 Junus v. J. bezeichneten Staatsschuldurkunden für Stiftungen des k. Landgerichts Rosenheim (vide Intelligenzblatt von Oberbayern vom Jahre 1839 pag. 1077 – bayerischer Landbote Nr. 202 vom v. J. – Allg. Zeitungsbeilage Nr. 245 pag 1919 und Allg. Anzeiger für Bayern Nr. 75 pag. 752) in dem präfigirt sechsmonatlichen Termine diese Urkunden hierorts nicht producirten, so werden dieselben nach dem dort ausgesprochenen Präjudiz hiemit für kraftlos erklärt. Rosenheim, den 20 Februar 1840. Königliches Landgericht Rosenheim. Bisani, Landrichter. [591-92] Königl. würtemberg. Oberamtsgericht Neresheim. Wiederherstellung der verbrannten Unterpfandsbücher in Unterrissingen nebst Parcellen. In der Nacht vom 9/10 October v. J. sind mit dem Hause des Schultheißen Schneider in Unterrissingen auch sämmtliche auf die Führung des Unterpfandswesens zu Unterrissingen, Oberrissingen und Michelfeld sich beziehende Acten, und namentlich die Unterpfandsbücher verbrannt. Die Wiederherstellung der letzteren ist mit höherer Genehmigung dem Verwaltungsactuar Blaicher dahier übertragen worden und es werden nun alle diejenigen, deren derzeit noch bestehende Eigenthums- oder andere dingliche Ansprüche in den verbrannten Unterpfandsbüchern eingetragen waren, hiemit aufgefordert, diese Ansprüche innerhalb der Frist von 45 Tagen bei dem erwähnten Verwaltungsactuar entweder mündlich oder schriftlich anzumelden. Jede solche Anmeldung muß den Namen des Anmeldenden, und wenn derselbe nicht zugleich der Betheiligte ist, auch die Benennung des letztern, den Namen des Schuldners, sodann den Anspruch selbst, so wie dessen Betrag an Capital und Zinsen, so weit letztere in den verbrannten Büchern eingetragen waren, und endlich die Bezeichnung der Güter, auf welche sich die Ansprüche beziehen, und die Zeit des früheren Eintrags enthalten. Insbesondere haben die Anmeldenden die in ihren Händen befindlichen Urkunden, worauf sich die Ansprüche beziehen, namentlich die gerichtlichen Obligationen und Pfandbuchs-Auszüge etc. zu übergeben. Sind mit einer Forderung in der Person des Gläubigers Veränderungen vorgegangen, so sind auch diese anzuzeigen. Die rechtliche Folge, welche diejenigen trifft, die dem vorstehenden Aufruf innerhalb des anberaumten Termins keine Folge leisten, besteht darin, daß ihnen zwar eine spätere Anzeige (gegenüber von ihren Schuldnern) unbenommen bleibt, und daß dergleichen später angezeigte Absonderungs-, Verzugs- und Pfandrechte zwar gleichfalls in die neuanzulegenden Unterpfandsbücher eingetragen werden, jedoch ohne Nachtheil derjenigen Gläubiger, welche ihre Rechte innerhalb des Termins angemeldet und deren Eintragung bewirkt haben, so wie überhaupt ohne Beeinträchtigung der nach diesem Termine entstandenen und bereits eingetragenen Rechte dritter Personen. Neresheim, den 14 Februar 1840. Königlich würtemb. Oberamtsgericht. Kiderlen. [409-11] Oeffentl. Bekanntmachung. Da die geistliche Stiftung, welche der verlebte ehemalige erzbischöflich Mainzische Official Franz Kuno v. Benzel am 22 October 1727 zum Besten der Nachkommen seiner beiden Geschwister, nämlich Jakob v. Benzel und Elisabetha v. Benzel, verehelicht gewesene v. Höchlein, wenn sich solche ernstlich dem geistlichen Stande widmen wollen, und deßfalls die Theologie oder die Rechtswissenschaft studiren, oder zu Rom in Praxis stehen, errichtet hat, wieder auf das ursprüngliche Stiftungscapital von 6000 fl. seither gestiegen ist, und nach Anordnung des Stifters die jährlichen Zinsen hieraus bezogen werden können so werden die etwaigen Nachkommen aus obigen beiden v. Benzel'schen Stämmen hievon in Kenntniß gesetzt, wenn sie auf die Benutzung des erwähnten Stipendiums Ansprüche erheben wollen, aufgefordert, diese ihre Eigenschaft, als Abkömmlinge der v. Benzel'schen Familien sowohl, als auch die in der Stiftungs-Urkunde ausgesprochenen Erfordernisse bei unterzeichneter, von höherer Behörde angeordneter Stiftungs-Provision anzumelden und gehörig zu begründen, widrigenfalls die Erträgnisse der Stiftung so wie seither zum Capital geschlagen und verwaltet werden. Aschaffenburg, am 24 Januar 1840. Die angeordnete frhrl. v. Benzel'sche Stiftungs-Provision. Kurz. Lemibach. Huler, Actuar. [434-36] Aufforderung. Weber Georg Weißer von Mönchweiler hat gegen seine Ehefrau Maria, geborene Rosenfelder von dort, eine Ehescheidungsklage erhoben, die sich darauf gründet, daß seine Ehefrau im Monat December 1835 sich heimlicher Weise von ihm entfernt, zufolge der eingegangenen Nachrichten wahrscheinlich nach England oder Amerika sich begeben hat, und seit der Zeit nicht mehr zurückgekehrt sey. Die Maria Weißer, geb. Rosenfelder, wird daher aufgefordert, sich innerhalb 6 Monaten, von heute an, anher zu stellen und auf die Ehescheidungsklage vernehmen zu lassen, widrigenfalls weiters verfügt werden wird, was Rechtens ist. – Villingen, den 28 Januar 1840. Großherzoglich badisches Bezirks-Amt. Haagen. vdt. Hegele. [504-6] Schwetzingen. Vorladung. Georg Peter Gieser und Leonhard Gieser von Oftersheim haben sich im Jahre 1819, in der Absicht nach Nordamerika auszuwandern, von ihrer Heimath entfernt, und ließen seither keine Nachricht von sich hieher gelangen. Dieselben werden nun aufgefordert, sich binnen sechs Monaten, von heute an, zum Antritt und zur Empfangnahme der ihnen durch den Tod ihrer Mutter, Jakob Giesers Wittwe, Katharina Astor in Oftersheim, anerfallenen, circa 100 fl. für jeden betragenden Erbschaft zu melden, widrigenfalls diese lediglich denjenigen zugetheilt werden würde, welchen sie zukäme, wenn die Vorgeladenen zur Zeit des Erbanfalls gar nicht mehr am Leben gewesen wären. – Schwetzingen, 10 Febr. 1840. Großherzoglich badisches Amtsrevisorat. Bucherer. [488-93] BREVET DE 5 ANS, MÉDAILLE D'HONNEUR. EN TOUS LIEUX, SAISIE DES CONTREFAçONS ET APPLICATIONDE L'AMENDE ET DES PELSES VOULUES PAR LA LOI. [Abbildung] En Crino-zéphyr, noir ou blanc. Elles se font de deux manières: l'une forte et résistante pour les robes de soirées en velours, brocard etc; l'autre très légère pour celles de bal. Ces deux sortes, complément de la toilette, font maintenant partie des trousseaux et corbeille de mariage; elles forment tournure, soutiennent le robes, et par leur fléxible élasticité elles se prêtent aux plus légers mouvemens des multiples ondulations de leurs draperies; en outre elles sont indéformables à l'usage et peuvent se laver comme le linge. Les prix, suivant la finesse et le choix des crins, sont de 35, 45, 55 et 80 fr.; les noires coûtent 5 fr. de plus. Les frais d'expédition et d'Emballage sont en plus. On insérera dans la lettre de demande un fil pour marquer la longueur et le tour de taille. S'ADRESSER à Munich à Mr. Gustav Schulze, Négociant.

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 59. Augsburg, 28. Februar 1840, S. 0471. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_059_18400228/15>, abgerufen am 28.04.2024.