Allgemeine Zeitung. Nr. 53. Augsburg, 22. Februar 1840.[48] In der Unterzeichneten ist erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen: Erster Band. Gr. 8. Preis 3 fl. od. 1 Rthlr. 20 gr. Die cameralistische Zeitung für die k. preuß. Staaten äußert sich über diese Schrift, wie folgt Der zweite Aufsatz "über den Beweis der Vergiftung" soll uns darthun, daß wenn vollkommen überzeugende Gründe vorhanden sind, die eine hinreichende Gewißheit einer Vergiftung constatiren, die sinnliche Anschauung der äußern Thatsache, d. h. die Gewißheit der Beibringung des Giftes unnöthig ist. Die vier hier mitgetheilten Fälle sind sehr instructiv, namentlich zeichnet sich das erste Gutachten durch Gründlichkeit und Vollständigkeit aus. Um die Frage zu erörtern, ob Mord oder Selbstmord an einem Tode schuld sind, sind drei gut erzählte Fälle mitgetheilt. Am ausführlichsten wird zuletzt die Untersuchung der nähern Bestimmung der Tödtlichkeit einer Verletzung abgehandelt, und der Hr. Verfasser sucht das bisherige Chaos, welches in dieser Hinsicht fast in allen Handbüchern der gerichtlichen Arzneikunde über dieses Capitel herrscht, durch genaue Eintheilung und deutsche Ordnung zu lichten. Folgendes Schema stellt er für die methodische Untersuchung der Tödtlichkeit der Verletzungen auf, und belegt jede einzelne Abtheilung mit interessanten Datis: A. Tödtliche Verletzungen. I. Nothwendige Tödtlichkeit: 1) unbedingt nothwendige Tödtlichkeit, 2) bedingt; a) überhaupt bedingt, b) durch Individualität bedingt. II. Zufällige Tödtlichkeit: 1) negativ zufällige Tödtlichkeit, 2) positiv zufällige Tödtlichkeit. B. Nicht tödtliche Verletzungen. Nach dem, was vorstehend über diese Schrift mitgetheilt, glaubt Ref. die Begier zur näheren Kenntniß derselben bei den Medicinalbeamten angeregt zu haben, und hofft, daß keiner die Anerkennung, welche das Werk gefunden, ungerecht finden wird." Stuttgart und Tübingen, im Januar 1840. J. G. Cotta'sche Buchhandlung. [561] Bei J. J. Weber in Leipzig ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben: [Abbildung]
[559] So eben ist erschienen, und in allen guten Buchhandlungen Deutschlands, der österr. Monarchie und der Schweiz vorräthig: Zum erstenmal aus den Quellen geschöpft, erläutert und mit Einleitung versehen gr. 8. brosch. Preis 2 Rthlr. 12 gr. oder 4 fl. rhn. Freiburg, 1840. Fr. Wagner'sche Buchhandlung. [507] Im Verlag des Unterzeichneten ist so eben erschienen und die erste Lieferung an die meisten Buchhandlungen Deutschlands versendet worden, namentlich auch an die Matth. Rieger'sche Buchhandlung in Augsburg und Lindau: Um auf die Gediegenheit dieses Werkes aufmerksam zu machen, mag es genügen darauf hinzuweisen, dass die Professoren Hesselbach Vater und Sohn der Behandlung der Hernien vieljährige Studien gewidmet und es darin zur allgemeinen Anerkennung gebracht haben. In diesem Werke, welches, unterstützt durch vortreffliche und ganz naturgetreue Abbildungen, das erste dieser Art in Deutschland erscheinende seyn dürfte, sind die Resultate derselben niedergelegt. Die Verlagshandlung hat ihrerseits Sorge getragen, dass dasselbe in seiner äussern Ausstattung dem innern Werthe entspreche, und wird das Erscheinen und die Versendung in vier Lieferungen stattfinden lassen. Jede Lieferung enthält 5 Tafeln Abbildungen, und circa 10 Bogen Text. Der Subscriptionspreis derselben ist: [48] In der Unterzeichneten ist erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen: Erster Band. Gr. 8. Preis 3 fl. od. 1 Rthlr. 20 gr. Die cameralistische Zeitung für die k. preuß. Staaten äußert sich über diese Schrift, wie folgt Der zweite Aufsatz „über den Beweis der Vergiftung“ soll uns darthun, daß wenn vollkommen überzeugende Gründe vorhanden sind, die eine hinreichende Gewißheit einer Vergiftung constatiren, die sinnliche Anschauung der äußern Thatsache, d. h. die Gewißheit der Beibringung des Giftes unnöthig ist. Die vier hier mitgetheilten Fälle sind sehr instructiv, namentlich zeichnet sich das erste Gutachten durch Gründlichkeit und Vollständigkeit aus. Um die Frage zu erörtern, ob Mord oder Selbstmord an einem Tode schuld sind, sind drei gut erzählte Fälle mitgetheilt. Am ausführlichsten wird zuletzt die Untersuchung der nähern Bestimmung der Tödtlichkeit einer Verletzung abgehandelt, und der Hr. Verfasser sucht das bisherige Chaos, welches in dieser Hinsicht fast in allen Handbüchern der gerichtlichen Arzneikunde über dieses Capitel herrscht, durch genaue Eintheilung und deutsche Ordnung zu lichten. Folgendes Schema stellt er für die methodische Untersuchung der Tödtlichkeit der Verletzungen auf, und belegt jede einzelne Abtheilung mit interessanten Datis: A. Tödtliche Verletzungen. I. Nothwendige Tödtlichkeit: 1) unbedingt nothwendige Tödtlichkeit, 2) bedingt; a) überhaupt bedingt, b) durch Individualität bedingt. II. Zufällige Tödtlichkeit: 1) negativ zufällige Tödtlichkeit, 2) positiv zufällige Tödtlichkeit. B. Nicht tödtliche Verletzungen. Nach dem, was vorstehend über diese Schrift mitgetheilt, glaubt Ref. die Begier zur näheren Kenntniß derselben bei den Medicinalbeamten angeregt zu haben, und hofft, daß keiner die Anerkennung, welche das Werk gefunden, ungerecht finden wird.“ Stuttgart und Tübingen, im Januar 1840. J. G. Cotta'sche Buchhandlung. [561] Bei J. J. Weber in Leipzig ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben: [Abbildung]
[559] So eben ist erschienen, und in allen guten Buchhandlungen Deutschlands, der österr. Monarchie und der Schweiz vorräthig: Zum erstenmal aus den Quellen geschöpft, erläutert und mit Einleitung versehen gr. 8. brosch. Preis 2 Rthlr. 12 gr. oder 4 fl. rhn. Freiburg, 1840. Fr. Wagner'sche Buchhandlung. [507] Im Verlag des Unterzeichneten ist so eben erschienen und die erste Lieferung an die meisten Buchhandlungen Deutschlands versendet worden, namentlich auch an die Matth. Rieger'sche Buchhandlung in Augsburg und Lindau: Um auf die Gediegenheit dieses Werkes aufmerksam zu machen, mag es genügen darauf hinzuweisen, dass die Professoren Hesselbach Vater und Sohn der Behandlung der Hernien vieljährige Studien gewidmet und es darin zur allgemeinen Anerkennung gebracht haben. In diesem Werke, welches, unterstützt durch vortreffliche und ganz naturgetreue Abbildungen, das erste dieser Art in Deutschland erscheinende seyn dürfte, sind die Resultate derselben niedergelegt. Die Verlagshandlung hat ihrerseits Sorge getragen, dass dasselbe in seiner äussern Ausstattung dem innern Werthe entspreche, und wird das Erscheinen und die Versendung in vier Lieferungen stattfinden lassen. Jede Lieferung enthält 5 Tafeln Abbildungen, und circa 10 Bogen Text. Der Subscriptionspreis derselben ist: <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0015" n="0423"/> <div xml:id="jAn48" type="jAn" n="2"> <head>[48]</head><lb/> <p>In der Unterzeichneten ist erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:<lb/> Gerichtsärztliche Arbeiten<lb/> von<lb/> Karl Friedrich Burdach,<lb/> k. preuß. Geh. Medicinalrathe, Dirigenten des Medicinal-Collegiums und Prof. zu Königsberg.</p><lb/> <p>Erster Band.</p><lb/> <p>Gr. 8. Preis 3 fl. od. 1 Rthlr. 20 gr.</p><lb/> <p>Die cameralistische Zeitung für die k. preuß. Staaten äußert sich über diese Schrift, wie folgt<lb/> „Die doppelte Stellung als Dirigent des Medicinal-Collegiums und öffentlicher Lehrer der gerichtlichen Arzneiwissenschaft, legte dem Hrn. Verfasser die besondere Verpflichtung auf, gleich seinen berühmten Vorgängern Metzger und Büttner den litterarischen Beweis seiner rühmlichen Thätigkeit auch in diesem Fache zu führen, und wir verdanken diesem löblichen Drange das Entstehen dieser Arbeit, deren Inhalt, gleich den übrigen Schriften des Hrn. Verfassers, an Gründlichkeit der Untersuchung, Klarheit und Bestimmtheit des Urtheils, gediegener Auffassung sich auszeichnet, und bei dem Festhalten an ältern geprüften Wahrheiten alle der neuesten Zeit anheimfallenden Bereicherungen der Wissenschaft berücksichtigt. Das Materiale dieser Schrift umfaßt theils vom Medicinal-Collegium zu Königsberg eingeholte Superarbitria über einzelne bei den Gerichten verhandelte Verbrechen, theils freie Aufsätze über Gegenstände der gerichtlichen Arzneikunde, deren sorgfältige Erörterung eine zeitgemäße Aufgabe bilden, und in welchen der Hr. Verfasser auf die in der neuesten Zeit laut gewordenen Abweichungen aufmerksam macht, und insofern er diese als aus Mangel fester Begriffsbestimmung hervorgegangen betrachtet, die genau zu befolgende Bahn vorschreibt, und zur Nacheiferung auffordert. Insbesondere eifert er gegen die falsche Humanität, deren Einfluß auf das Urtheil der Aerzte sich in der jüngsten Zeit mit Hintansetzung der bekannten wissenschaftlichen Lehrsätze und mit Uebung dialektischer Fertigkeit auf eine Weise geltend zu machen gesucht, die den ganzen ärztlichen Stand in Mißcredit setzen, und alle seine Gutachten verdächtigen muß. Diesen wichtigen Gegenstand erörtert er, von allen Seiten beleuchtend, auf interessante Weise mit der ihm zu Gebote stehenden Beredsamkeit und Gründlichkeit in dem ersten Aufsatze „über die Advocatur der Aerzte.“</p><lb/> <p>Der zweite Aufsatz „über den Beweis der Vergiftung“ soll uns darthun, daß wenn vollkommen überzeugende Gründe vorhanden sind, die eine hinreichende Gewißheit einer Vergiftung constatiren, die sinnliche Anschauung der äußern Thatsache, d. h. die Gewißheit der Beibringung des Giftes unnöthig ist. Die vier hier mitgetheilten Fälle sind sehr instructiv, namentlich zeichnet sich das erste Gutachten durch Gründlichkeit und Vollständigkeit aus. Um die Frage zu erörtern, ob Mord oder Selbstmord an einem Tode schuld sind, sind drei gut erzählte Fälle mitgetheilt. Am ausführlichsten wird zuletzt die Untersuchung der nähern Bestimmung der Tödtlichkeit einer Verletzung abgehandelt, und der Hr. Verfasser sucht das bisherige Chaos, welches in dieser Hinsicht fast in allen Handbüchern der gerichtlichen Arzneikunde über dieses Capitel herrscht, durch genaue Eintheilung und deutsche Ordnung zu lichten. Folgendes Schema stellt er für die methodische Untersuchung der Tödtlichkeit der Verletzungen auf, und belegt jede einzelne Abtheilung mit interessanten Datis: A. Tödtliche Verletzungen. I. Nothwendige Tödtlichkeit: 1) unbedingt nothwendige Tödtlichkeit, 2) bedingt; a) überhaupt bedingt, b) durch Individualität bedingt. II. Zufällige Tödtlichkeit: 1) negativ zufällige Tödtlichkeit, 2) positiv zufällige Tödtlichkeit. B. Nicht tödtliche Verletzungen.</p><lb/> <p>Nach dem, was vorstehend über diese Schrift mitgetheilt, glaubt Ref. die Begier zur näheren Kenntniß derselben bei den Medicinalbeamten angeregt zu haben, und hofft, daß keiner die Anerkennung, welche das Werk gefunden, ungerecht finden wird.“</p><lb/> <p>Stuttgart und Tübingen, im Januar 1840.</p><lb/> <p>J. G. 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[48]
In der Unterzeichneten ist erschienen und durch alle Buchhandlungen zu beziehen:
Gerichtsärztliche Arbeiten
von
Karl Friedrich Burdach,
k. preuß. Geh. Medicinalrathe, Dirigenten des Medicinal-Collegiums und Prof. zu Königsberg.
Erster Band.
Gr. 8. Preis 3 fl. od. 1 Rthlr. 20 gr.
Die cameralistische Zeitung für die k. preuß. Staaten äußert sich über diese Schrift, wie folgt
„Die doppelte Stellung als Dirigent des Medicinal-Collegiums und öffentlicher Lehrer der gerichtlichen Arzneiwissenschaft, legte dem Hrn. Verfasser die besondere Verpflichtung auf, gleich seinen berühmten Vorgängern Metzger und Büttner den litterarischen Beweis seiner rühmlichen Thätigkeit auch in diesem Fache zu führen, und wir verdanken diesem löblichen Drange das Entstehen dieser Arbeit, deren Inhalt, gleich den übrigen Schriften des Hrn. Verfassers, an Gründlichkeit der Untersuchung, Klarheit und Bestimmtheit des Urtheils, gediegener Auffassung sich auszeichnet, und bei dem Festhalten an ältern geprüften Wahrheiten alle der neuesten Zeit anheimfallenden Bereicherungen der Wissenschaft berücksichtigt. Das Materiale dieser Schrift umfaßt theils vom Medicinal-Collegium zu Königsberg eingeholte Superarbitria über einzelne bei den Gerichten verhandelte Verbrechen, theils freie Aufsätze über Gegenstände der gerichtlichen Arzneikunde, deren sorgfältige Erörterung eine zeitgemäße Aufgabe bilden, und in welchen der Hr. Verfasser auf die in der neuesten Zeit laut gewordenen Abweichungen aufmerksam macht, und insofern er diese als aus Mangel fester Begriffsbestimmung hervorgegangen betrachtet, die genau zu befolgende Bahn vorschreibt, und zur Nacheiferung auffordert. Insbesondere eifert er gegen die falsche Humanität, deren Einfluß auf das Urtheil der Aerzte sich in der jüngsten Zeit mit Hintansetzung der bekannten wissenschaftlichen Lehrsätze und mit Uebung dialektischer Fertigkeit auf eine Weise geltend zu machen gesucht, die den ganzen ärztlichen Stand in Mißcredit setzen, und alle seine Gutachten verdächtigen muß. Diesen wichtigen Gegenstand erörtert er, von allen Seiten beleuchtend, auf interessante Weise mit der ihm zu Gebote stehenden Beredsamkeit und Gründlichkeit in dem ersten Aufsatze „über die Advocatur der Aerzte.“
Der zweite Aufsatz „über den Beweis der Vergiftung“ soll uns darthun, daß wenn vollkommen überzeugende Gründe vorhanden sind, die eine hinreichende Gewißheit einer Vergiftung constatiren, die sinnliche Anschauung der äußern Thatsache, d. h. die Gewißheit der Beibringung des Giftes unnöthig ist. Die vier hier mitgetheilten Fälle sind sehr instructiv, namentlich zeichnet sich das erste Gutachten durch Gründlichkeit und Vollständigkeit aus. Um die Frage zu erörtern, ob Mord oder Selbstmord an einem Tode schuld sind, sind drei gut erzählte Fälle mitgetheilt. Am ausführlichsten wird zuletzt die Untersuchung der nähern Bestimmung der Tödtlichkeit einer Verletzung abgehandelt, und der Hr. Verfasser sucht das bisherige Chaos, welches in dieser Hinsicht fast in allen Handbüchern der gerichtlichen Arzneikunde über dieses Capitel herrscht, durch genaue Eintheilung und deutsche Ordnung zu lichten. Folgendes Schema stellt er für die methodische Untersuchung der Tödtlichkeit der Verletzungen auf, und belegt jede einzelne Abtheilung mit interessanten Datis: A. Tödtliche Verletzungen. I. Nothwendige Tödtlichkeit: 1) unbedingt nothwendige Tödtlichkeit, 2) bedingt; a) überhaupt bedingt, b) durch Individualität bedingt. II. Zufällige Tödtlichkeit: 1) negativ zufällige Tödtlichkeit, 2) positiv zufällige Tödtlichkeit. B. Nicht tödtliche Verletzungen.
Nach dem, was vorstehend über diese Schrift mitgetheilt, glaubt Ref. die Begier zur näheren Kenntniß derselben bei den Medicinalbeamten angeregt zu haben, und hofft, daß keiner die Anerkennung, welche das Werk gefunden, ungerecht finden wird.“
Stuttgart und Tübingen, im Januar 1840.
J. G. Cotta'sche Buchhandlung.
[561]
Bei J. J. Weber in Leipzig ist so eben erschienen und in allen Buchhandlungen zu haben:
[Abbildung]
[559]
So eben ist erschienen, und in allen guten Buchhandlungen Deutschlands, der österr. Monarchie und der Schweiz vorräthig:
Die Sprüchwörter und Sinnreden des
deutschen Volkes
in alter und neuer Zeit.
Zum erstenmal aus den Quellen geschöpft, erläutert und mit Einleitung versehen
von J. Eifelein,
weiland Oberbibliothekar der Universität Heidelberg.
gr. 8. brosch. Preis 2 Rthlr. 12 gr. oder 4 fl. rhn.
Freiburg, 1840.
Fr. Wagner'sche Buchhandlung.
[507]
Im Verlag des Unterzeichneten ist so eben erschienen und die erste Lieferung an die meisten Buchhandlungen Deutschlands versendet worden, namentlich auch an die Matth. Rieger'sche Buchhandlung in Augsburg und Lindau:
Die Erkenntniss und Behandlung
der
Eingeweidebrüche
mit
zwanzig Tafeln Abbildungen in natürlicher Grösse,
herausgegeben
von A. K. Hesselbach,
Dr. der Philos., Med., Chir. und Geburtshülfe, königl. Professor der Chirurgie, Vorstand der Klinik und Oberwundarzt des allgem. Krankenhauses in Bamberg.
Um auf die Gediegenheit dieses Werkes aufmerksam zu machen, mag es genügen darauf hinzuweisen, dass die Professoren Hesselbach Vater und Sohn der Behandlung der Hernien vieljährige Studien gewidmet und es darin zur allgemeinen Anerkennung gebracht haben. In diesem Werke, welches, unterstützt durch vortreffliche und ganz naturgetreue Abbildungen, das erste dieser Art in Deutschland erscheinende seyn dürfte, sind die Resultate derselben niedergelegt.
Die Verlagshandlung hat ihrerseits Sorge getragen, dass dasselbe in seiner äussern Ausstattung dem innern Werthe entspreche, und wird das Erscheinen und die Versendung in vier Lieferungen stattfinden lassen. Jede Lieferung enthält 5 Tafeln Abbildungen, und circa 10 Bogen Text.
Der Subscriptionspreis derselben ist:
4 Rthlr. sächs. – 7 fl. 12 kr. rhein. oder 6 fl. Conv.M. und verbleibt derselbe bis zum Erscheinen der zweiten Lieferung, welche im März d. J. ausgegeben
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