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Allgemeine Zeitung. Nr. 50. Augsburg, 19. Februar 1840.

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damals noch unumschränkt hier herrschte und von nichts Anderm hören wollte. Seit dieser Zeit hat sich aber eine neue Schule gebildet, an deren Spitze der General Briggs steht, dessen Werk über die Landsteuer in Indien das Resultat des ersten gründlichen Studiums der alten Geschichte der Finanzen, der Organisation der Gemeinden und der Rechte der verschiedenen Classen von Landbesitzern ist. Er beweist, daß es das größte Interesse der Regierung ist, den Rechtszustand des Landbesitzes anzuerkennen und festzustellen, die alte Communalverfassung aufrecht zu erhalten, die Dörfer sich so viel möglich polizeilich und financiell selbst regieren zu lassen, keine künstliche Aristokratie zwischen die Regierung und die Communen einzuschieben, anstatt eine auf Confiscation der Rechte der Majorität gegründete Aristokratie, wie die bengalischen Zemindare, zu erschaffen, der ganzen Classe der Landbesitzer zu möglichst großem Wohlstand zu verhelfen, und dieß hauptsächlich durch die Fixirung einer unveränderlichen Landsteuer zu bewirken, mit Einem Wort, in allen nordwestlichen Provinzen zu thun, was Duncan in Benares gethan hat, als er zur Zeit von Lord Cornwallis durchsetzte, daß das Zemindarsystem nicht auf diese Provinz angewendet werden solle, welche sich auch seitdem durch ihre reiche Cultur und den Wohlstand der Masse der Grundbesitzer vor ganz Indien ausgezeichnet hat. Das Aufgeben der monströsen Theorie, daß die Regierung der einzige Landbesitzer und alle Landinhaber bloß ihre Pächter und Hintersassen seyen - eine Theorie aus welcher direct die Consequenz des Rechts einer illimitirten Besteuerung bis zum Belauf der ganzen Rente des Landes floß, kam die hiesigen Finanzmänner hart an, und ein Theil von ihnen, mit dem gegenwärtigen Staatssecretär der Finanzen, R. Mangles, an ihrer Spitze, behalten sie noch immer bei. Aber die offenbare Wahrheit und Humanität der neuen Theorie, verbunden mit der unbestreitbaren Nothwendigkeit die Production von Indien zu befördern, haben ihr nach und nach eine mächtige Partei verschafft. Man sieht ein, daß ohne Stätigkeit im Landbesitz kein Fortschritt im Wohlstand der Nation gemacht werden kann, und daß der Besitz nicht stätig seyn kann, so lange der Staat nicht als rechtlichen Besitz anerkennt, was das Volk dafür anerkennt, und so kam es, daß im Jahre 1833 zuerst die neuen Reglements für die Steueranlage der nordwestlichen Provinzen verfaßt wurden, welche gegenwärtig in Ausführung kommen, und deren erste Früchte sich schon zeigen.

(Beschluß folgt.)

Die königlichen Freistädte auf dem ungarischen Landtage.

(Fortsetzung.) Nicht minder geschichtlich unrichtig ist es: daß das Gesetz von 1608 darum auf die jetzige Stellung des Landtags nicht anwendbar wäre, weil damals Stände und Magnaten noch vereint in einem Saale saßen, nun aber getrennt seyen. Wie? erinnert sich denn der Redner nicht, daß selbst das nämliche Gesetz schon den Unterschied der beiden Tafeln anzeigt, indem es die zum 1sten und 2ten Stand Gehörigen von jenen des 3ten und 4ten Standes absondert; ersteren §. 8 ihre Sitze und Stimmen "in coetu Praelatorum et Magnatum," den "nunciis absentium, Comitatuum et Civivatum aber §. 9 inter regnicolas bei der zweiten Tafel anweiset. - Erinnert er sich nicht, daß schon unter Ferdinand dem Ersten, sechzig Jahre früher, Stände und Magnaten in abgesonderten Sälen nicht nur deliberirten, sondern sogar abgesondert dem König repräsentirten; wie der 36: 1542 erweiset. - Der 17te Art. 1687 aber ist eben darum nichts weniger als unstatthaft, weil er der Vermehrung der Städte vorzubeugen gesucht, damit diese durch ihre Stimmen die Deputirten des Adels nicht überwiegen, vielmehr hat dadurch der Redner selbst den sichersten Beweis hergestellt, daß der Einfluß der Städte auf die Landtagsangelegenheiten nicht wie er zugleich behauptete gering, sondern allerdings einwirkend und bedeutend gewesen.

Die Wahrheit dieser Gründe, so wie, daß er mit sich selbst in Widerspruch gerathen, mag dem Redner auch dunkel vorgeschwebt haben, darum behauptet er gleichsam einlenkend: "wollten wir dieses Gesetz buchstäblich zum Vortheil der Städte erklären, so wäre es kaum begreiflich, wie ein stürmisches halbes Jahrhundert, und ein darauf folgendes ganzes friedliches sie eines so großen Einflusses berauben konnte." Da ist ja eben die Frage, welche der Redner hätte beweisen, nicht aber bloß nur hinstellen sollen. - In den oberwähnten Vorträgen der städtischen Deputirten sind mehrere der wichtigsten speciellen Fälle namentlich angegeben, bei welchen die Deputirten des 4ten Standes ganz gleich mit denen des Adels, welche den 3ten Stand bilden, einzeln und jeder für sich ihre Stimmen abgegeben haben. So z. B. 1609, 1647, 1649, bei der Wahl der Palatine Georg Thurzo, Johann Draskowitsch, Graf Paul Palffy; 1618 wo die Stände selbst es als das vorzüglichste Gravamen herausgezogen haben, daß die vereinten sieben Bergstädte nicht für sieben abgeforderte Stimmen gezählt wurden - ferner 1715 bei dem wichtigen Gesetze von dem Majestätsverbrechen; 1723 über die Annahme der pragmatischen Sanction; 1741 über mehrere wichtige Angelegenheiten. Der Redner möge nur ein Gesetz vorweisen, welches einem Deputirten des 3ten Standes mehr Stimme gibt, als dem des 4ten, oder nach dem 1, 1608 einem Stande mehr Recht einräumt als dem andern. - Die Geschichte der Landtage zeigt, daß überhaupt es nur selten zur einzelnen Stimmenabgabe gekommen, in zweifelhaften Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben der Deputirten Mehr- oder Minderzahl entnommen wurde. So war es noch 1811 und erst 1825, wo die Cirkeln eine andere, früher nie gehabte Form erhielten, fingen die Comitatsdeputirten an in diesen einzeln zu stimmen, die Städte aber nur im Allgemeinen aufzurufen, wogegen diese alsogleich protestirend erklärt haben: daß sie in der Cirkelsitzung, welchen ohnedieß keine diplomatische Wirksamkeit zusteht, gar nicht stimmen werden, dagegen immer in der Reichtagssitzung ihre Stimmen abgeben. - Sollte sich der Fall wieder ereignen, daß, wie es in der 170sten Sitzung des letzten Landtags 1832/36 geschah, der Präsident diese Stimmen nicht in gesetzlichen Anschlag brächte, ist vorauszusehen: daß die Städte ihre Rechte auf jede gesetzliche Art geltend zu machen suchen werden. - Die Stimmen der Deputirten der 49 Städte sind eben so unzweifelhaft und gewiß, als jene der Comitatsdeputirten. - Was die Stimmen der sogenannten absentium betrifft, so hebt selbst der 1ste Artikel 1608 jede Schwierigkeit auf, da der §. 9 ausdrücklich sagt, daß dieselbe more antiquitus consueto, das heißt, wie sich diplomatisch und geschichtlich nachweisen läßt, in Angelegenheiten ihrer Principalen gehört werden sollen, da solche damals, wo der Reichstag in vielen Fällen auch Gerichtshof war, oft vorkamen. Zwischen den Stimmen der Deputirten der Comitate und Städte macht weder dieses noch ein anderes Gesetz irgend einen Unterschied oder Beschränkung, im Gegentheil verordnet der Artikel, daß dieselben inter regnicolas gerechnet werden müssen.

Nach dieser kurzen Auseinandersetzung der historischen Unrichtigkeiten der genannten Rede sey es erlaubt, auch über die nachgeholten Raisonnements einige Bemerkungen zu machen. Hr. v. P-y meint, "die Ansprüche der Städte stünden weder mit ihrer Größe und Einwohnerzahl noch mit ihrem moralischen Gewichte im richtigen Verhältnisse. Unter den 49 Stadten seyen 19, deren Porten (eine Porte macht ein Steuerquantum von 688 fl. 29 kr.) die Zahl von zehn, deren Einwohner jene von 10,000 nicht überschreiten - die Zahl der Porten aller Städte beträgt nur 623 kaum etwas mehr als das Zehntheil der Gesammtzahl aller Porten. - Es gibt Comitate, die allein gegen dritthalbhundert Porten tragen; nur in 10 Städten zählt man über 20 Porten, und über 20,000 Einwohner."

Diese Daten über Steuerquantum und Einwohnerzahl der Städte sind allerdings wahr, allein, wie der Redner daraus eine Folgerung gegen Ansprüche auf die gesetzliche Stimme ziehen könne, minder abzusehen. - Was das Gesetz erkannt, was das Gesetz gegeben, darf nicht factisch entzogen werden; hat das Gesetz eine Stadt, die auch weniger als zehn Porten trägt, weniger als 10,000 Einwohner zählt, dennoch mit Sitz und Stimme begabt, ist Niemand berechtigt, so lange das Gesetz besteht, ihr dieses Recht abzusprechen. - Das landtägliche

damals noch unumschränkt hier herrschte und von nichts Anderm hören wollte. Seit dieser Zeit hat sich aber eine neue Schule gebildet, an deren Spitze der General Briggs steht, dessen Werk über die Landsteuer in Indien das Resultat des ersten gründlichen Studiums der alten Geschichte der Finanzen, der Organisation der Gemeinden und der Rechte der verschiedenen Classen von Landbesitzern ist. Er beweist, daß es das größte Interesse der Regierung ist, den Rechtszustand des Landbesitzes anzuerkennen und festzustellen, die alte Communalverfassung aufrecht zu erhalten, die Dörfer sich so viel möglich polizeilich und financiell selbst regieren zu lassen, keine künstliche Aristokratie zwischen die Regierung und die Communen einzuschieben, anstatt eine auf Confiscation der Rechte der Majorität gegründete Aristokratie, wie die bengalischen Zemindare, zu erschaffen, der ganzen Classe der Landbesitzer zu möglichst großem Wohlstand zu verhelfen, und dieß hauptsächlich durch die Fixirung einer unveränderlichen Landsteuer zu bewirken, mit Einem Wort, in allen nordwestlichen Provinzen zu thun, was Duncan in Benares gethan hat, als er zur Zeit von Lord Cornwallis durchsetzte, daß das Zemindarsystem nicht auf diese Provinz angewendet werden solle, welche sich auch seitdem durch ihre reiche Cultur und den Wohlstand der Masse der Grundbesitzer vor ganz Indien ausgezeichnet hat. Das Aufgeben der monströsen Theorie, daß die Regierung der einzige Landbesitzer und alle Landinhaber bloß ihre Pächter und Hintersassen seyen – eine Theorie aus welcher direct die Consequenz des Rechts einer illimitirten Besteuerung bis zum Belauf der ganzen Rente des Landes floß, kam die hiesigen Finanzmänner hart an, und ein Theil von ihnen, mit dem gegenwärtigen Staatssecretär der Finanzen, R. Mangles, an ihrer Spitze, behalten sie noch immer bei. Aber die offenbare Wahrheit und Humanität der neuen Theorie, verbunden mit der unbestreitbaren Nothwendigkeit die Production von Indien zu befördern, haben ihr nach und nach eine mächtige Partei verschafft. Man sieht ein, daß ohne Stätigkeit im Landbesitz kein Fortschritt im Wohlstand der Nation gemacht werden kann, und daß der Besitz nicht stätig seyn kann, so lange der Staat nicht als rechtlichen Besitz anerkennt, was das Volk dafür anerkennt, und so kam es, daß im Jahre 1833 zuerst die neuen Reglements für die Steueranlage der nordwestlichen Provinzen verfaßt wurden, welche gegenwärtig in Ausführung kommen, und deren erste Früchte sich schon zeigen.

(Beschluß folgt.)

Die königlichen Freistädte auf dem ungarischen Landtage.

(Fortsetzung.) Nicht minder geschichtlich unrichtig ist es: daß das Gesetz von 1608 darum auf die jetzige Stellung des Landtags nicht anwendbar wäre, weil damals Stände und Magnaten noch vereint in einem Saale saßen, nun aber getrennt seyen. Wie? erinnert sich denn der Redner nicht, daß selbst das nämliche Gesetz schon den Unterschied der beiden Tafeln anzeigt, indem es die zum 1sten und 2ten Stand Gehörigen von jenen des 3ten und 4ten Standes absondert; ersteren §. 8 ihre Sitze und Stimmen „in coetu Praelatorum et Magnatum,“ den „nunciis absentium, Comitatuum et Civivatum aber §. 9 inter regnicolas bei der zweiten Tafel anweiset. – Erinnert er sich nicht, daß schon unter Ferdinand dem Ersten, sechzig Jahre früher, Stände und Magnaten in abgesonderten Sälen nicht nur deliberirten, sondern sogar abgesondert dem König repräsentirten; wie der 36: 1542 erweiset. – Der 17te Art. 1687 aber ist eben darum nichts weniger als unstatthaft, weil er der Vermehrung der Städte vorzubeugen gesucht, damit diese durch ihre Stimmen die Deputirten des Adels nicht überwiegen, vielmehr hat dadurch der Redner selbst den sichersten Beweis hergestellt, daß der Einfluß der Städte auf die Landtagsangelegenheiten nicht wie er zugleich behauptete gering, sondern allerdings einwirkend und bedeutend gewesen.

Die Wahrheit dieser Gründe, so wie, daß er mit sich selbst in Widerspruch gerathen, mag dem Redner auch dunkel vorgeschwebt haben, darum behauptet er gleichsam einlenkend: „wollten wir dieses Gesetz buchstäblich zum Vortheil der Städte erklären, so wäre es kaum begreiflich, wie ein stürmisches halbes Jahrhundert, und ein darauf folgendes ganzes friedliches sie eines so großen Einflusses berauben konnte.“ Da ist ja eben die Frage, welche der Redner hätte beweisen, nicht aber bloß nur hinstellen sollen. – In den oberwähnten Vorträgen der städtischen Deputirten sind mehrere der wichtigsten speciellen Fälle namentlich angegeben, bei welchen die Deputirten des 4ten Standes ganz gleich mit denen des Adels, welche den 3ten Stand bilden, einzeln und jeder für sich ihre Stimmen abgegeben haben. So z. B. 1609, 1647, 1649, bei der Wahl der Palatine Georg Thurzo, Johann Draskowitsch, Graf Paul Pálffy; 1618 wo die Stände selbst es als das vorzüglichste Gravamen herausgezogen haben, daß die vereinten sieben Bergstädte nicht für sieben abgeforderte Stimmen gezählt wurden – ferner 1715 bei dem wichtigen Gesetze von dem Majestätsverbrechen; 1723 über die Annahme der pragmatischen Sanction; 1741 über mehrere wichtige Angelegenheiten. Der Redner möge nur ein Gesetz vorweisen, welches einem Deputirten des 3ten Standes mehr Stimme gibt, als dem des 4ten, oder nach dem 1, 1608 einem Stande mehr Recht einräumt als dem andern. – Die Geschichte der Landtage zeigt, daß überhaupt es nur selten zur einzelnen Stimmenabgabe gekommen, in zweifelhaften Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben der Deputirten Mehr- oder Minderzahl entnommen wurde. So war es noch 1811 und erst 1825, wo die Cirkeln eine andere, früher nie gehabte Form erhielten, fingen die Comitatsdeputirten an in diesen einzeln zu stimmen, die Städte aber nur im Allgemeinen aufzurufen, wogegen diese alsogleich protestirend erklärt haben: daß sie in der Cirkelsitzung, welchen ohnedieß keine diplomatische Wirksamkeit zusteht, gar nicht stimmen werden, dagegen immer in der Reichtagssitzung ihre Stimmen abgeben. – Sollte sich der Fall wieder ereignen, daß, wie es in der 170sten Sitzung des letzten Landtags 1832/36 geschah, der Präsident diese Stimmen nicht in gesetzlichen Anschlag brächte, ist vorauszusehen: daß die Städte ihre Rechte auf jede gesetzliche Art geltend zu machen suchen werden. – Die Stimmen der Deputirten der 49 Städte sind eben so unzweifelhaft und gewiß, als jene der Comitatsdeputirten. – Was die Stimmen der sogenannten absentium betrifft, so hebt selbst der 1ste Artikel 1608 jede Schwierigkeit auf, da der §. 9 ausdrücklich sagt, daß dieselbe more antiquitus consueto, das heißt, wie sich diplomatisch und geschichtlich nachweisen läßt, in Angelegenheiten ihrer Principalen gehört werden sollen, da solche damals, wo der Reichstag in vielen Fällen auch Gerichtshof war, oft vorkamen. Zwischen den Stimmen der Deputirten der Comitate und Städte macht weder dieses noch ein anderes Gesetz irgend einen Unterschied oder Beschränkung, im Gegentheil verordnet der Artikel, daß dieselben inter regnicolas gerechnet werden müssen.

Nach dieser kurzen Auseinandersetzung der historischen Unrichtigkeiten der genannten Rede sey es erlaubt, auch über die nachgeholten Raisonnements einige Bemerkungen zu machen. Hr. v. P-y meint, „die Ansprüche der Städte stünden weder mit ihrer Größe und Einwohnerzahl noch mit ihrem moralischen Gewichte im richtigen Verhältnisse. Unter den 49 Stadten seyen 19, deren Porten (eine Porte macht ein Steuerquantum von 688 fl. 29 kr.) die Zahl von zehn, deren Einwohner jene von 10,000 nicht überschreiten – die Zahl der Porten aller Städte beträgt nur 623 kaum etwas mehr als das Zehntheil der Gesammtzahl aller Porten. – Es gibt Comitate, die allein gegen dritthalbhundert Porten tragen; nur in 10 Städten zählt man über 20 Porten, und über 20,000 Einwohner.“

Diese Daten über Steuerquantum und Einwohnerzahl der Städte sind allerdings wahr, allein, wie der Redner daraus eine Folgerung gegen Ansprüche auf die gesetzliche Stimme ziehen könne, minder abzusehen. – Was das Gesetz erkannt, was das Gesetz gegeben, darf nicht factisch entzogen werden; hat das Gesetz eine Stadt, die auch weniger als zehn Porten trägt, weniger als 10,000 Einwohner zählt, dennoch mit Sitz und Stimme begabt, ist Niemand berechtigt, so lange das Gesetz besteht, ihr dieses Recht abzusprechen. – Das landtägliche

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damals noch unumschränkt hier herrschte und von nichts Anderm hören wollte. Seit dieser Zeit hat sich aber eine neue Schule gebildet, an deren Spitze der General Briggs steht, dessen Werk über die Landsteuer in Indien das Resultat des ersten gründlichen Studiums der alten Geschichte der Finanzen, der Organisation der Gemeinden und der Rechte der verschiedenen Classen von Landbesitzern ist. Er beweist, daß es das größte Interesse der Regierung ist, den Rechtszustand des Landbesitzes anzuerkennen und festzustellen, die alte Communalverfassung aufrecht zu erhalten, die Dörfer sich so viel möglich polizeilich und financiell selbst regieren zu lassen, keine künstliche Aristokratie zwischen die Regierung und die Communen einzuschieben, anstatt eine auf Confiscation der Rechte der Majorität gegründete Aristokratie, wie die bengalischen Zemindare, zu erschaffen, der ganzen Classe der Landbesitzer zu möglichst großem Wohlstand zu verhelfen, und dieß hauptsächlich durch die Fixirung einer unveränderlichen Landsteuer zu bewirken, mit Einem Wort, in allen nordwestlichen Provinzen zu thun, was Duncan in Benares gethan hat, als er zur Zeit von Lord Cornwallis durchsetzte, daß das Zemindarsystem nicht auf diese Provinz angewendet werden solle, welche sich auch seitdem durch ihre reiche Cultur und den Wohlstand der Masse der Grundbesitzer vor ganz Indien ausgezeichnet hat. Das Aufgeben der monströsen Theorie, daß die Regierung der einzige Landbesitzer und alle Landinhaber bloß ihre Pächter und Hintersassen seyen &#x2013; eine Theorie aus welcher direct die Consequenz des Rechts einer illimitirten Besteuerung bis zum Belauf der ganzen Rente des Landes floß, kam die hiesigen Finanzmänner hart an, und ein Theil von ihnen, mit dem gegenwärtigen Staatssecretär der Finanzen, R. Mangles, an ihrer Spitze, behalten sie noch immer bei. Aber die offenbare Wahrheit und Humanität der neuen Theorie, verbunden mit der unbestreitbaren Nothwendigkeit die Production von Indien zu befördern, haben ihr nach und nach eine mächtige Partei verschafft. Man sieht ein, daß ohne Stätigkeit im Landbesitz kein Fortschritt im Wohlstand der Nation gemacht werden kann, und daß der Besitz nicht stätig seyn kann, so lange der Staat nicht als rechtlichen Besitz anerkennt, was das Volk dafür anerkennt, und so kam es, daß im Jahre 1833 zuerst die neuen Reglements für die Steueranlage der nordwestlichen Provinzen verfaßt wurden, welche gegenwärtig in Ausführung kommen, und deren erste Früchte sich schon zeigen.</p><lb/>
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[0397/0013] damals noch unumschränkt hier herrschte und von nichts Anderm hören wollte. Seit dieser Zeit hat sich aber eine neue Schule gebildet, an deren Spitze der General Briggs steht, dessen Werk über die Landsteuer in Indien das Resultat des ersten gründlichen Studiums der alten Geschichte der Finanzen, der Organisation der Gemeinden und der Rechte der verschiedenen Classen von Landbesitzern ist. Er beweist, daß es das größte Interesse der Regierung ist, den Rechtszustand des Landbesitzes anzuerkennen und festzustellen, die alte Communalverfassung aufrecht zu erhalten, die Dörfer sich so viel möglich polizeilich und financiell selbst regieren zu lassen, keine künstliche Aristokratie zwischen die Regierung und die Communen einzuschieben, anstatt eine auf Confiscation der Rechte der Majorität gegründete Aristokratie, wie die bengalischen Zemindare, zu erschaffen, der ganzen Classe der Landbesitzer zu möglichst großem Wohlstand zu verhelfen, und dieß hauptsächlich durch die Fixirung einer unveränderlichen Landsteuer zu bewirken, mit Einem Wort, in allen nordwestlichen Provinzen zu thun, was Duncan in Benares gethan hat, als er zur Zeit von Lord Cornwallis durchsetzte, daß das Zemindarsystem nicht auf diese Provinz angewendet werden solle, welche sich auch seitdem durch ihre reiche Cultur und den Wohlstand der Masse der Grundbesitzer vor ganz Indien ausgezeichnet hat. Das Aufgeben der monströsen Theorie, daß die Regierung der einzige Landbesitzer und alle Landinhaber bloß ihre Pächter und Hintersassen seyen – eine Theorie aus welcher direct die Consequenz des Rechts einer illimitirten Besteuerung bis zum Belauf der ganzen Rente des Landes floß, kam die hiesigen Finanzmänner hart an, und ein Theil von ihnen, mit dem gegenwärtigen Staatssecretär der Finanzen, R. Mangles, an ihrer Spitze, behalten sie noch immer bei. Aber die offenbare Wahrheit und Humanität der neuen Theorie, verbunden mit der unbestreitbaren Nothwendigkeit die Production von Indien zu befördern, haben ihr nach und nach eine mächtige Partei verschafft. Man sieht ein, daß ohne Stätigkeit im Landbesitz kein Fortschritt im Wohlstand der Nation gemacht werden kann, und daß der Besitz nicht stätig seyn kann, so lange der Staat nicht als rechtlichen Besitz anerkennt, was das Volk dafür anerkennt, und so kam es, daß im Jahre 1833 zuerst die neuen Reglements für die Steueranlage der nordwestlichen Provinzen verfaßt wurden, welche gegenwärtig in Ausführung kommen, und deren erste Früchte sich schon zeigen. (Beschluß folgt.) Die königlichen Freistädte auf dem ungarischen Landtage. _ Preßburg. (Fortsetzung.) Nicht minder geschichtlich unrichtig ist es: daß das Gesetz von 1608 darum auf die jetzige Stellung des Landtags nicht anwendbar wäre, weil damals Stände und Magnaten noch vereint in einem Saale saßen, nun aber getrennt seyen. Wie? erinnert sich denn der Redner nicht, daß selbst das nämliche Gesetz schon den Unterschied der beiden Tafeln anzeigt, indem es die zum 1sten und 2ten Stand Gehörigen von jenen des 3ten und 4ten Standes absondert; ersteren §. 8 ihre Sitze und Stimmen „in coetu Praelatorum et Magnatum,“ den „nunciis absentium, Comitatuum et Civivatum aber §. 9 inter regnicolas bei der zweiten Tafel anweiset. – Erinnert er sich nicht, daß schon unter Ferdinand dem Ersten, sechzig Jahre früher, Stände und Magnaten in abgesonderten Sälen nicht nur deliberirten, sondern sogar abgesondert dem König repräsentirten; wie der 36: 1542 erweiset. – Der 17te Art. 1687 aber ist eben darum nichts weniger als unstatthaft, weil er der Vermehrung der Städte vorzubeugen gesucht, damit diese durch ihre Stimmen die Deputirten des Adels nicht überwiegen, vielmehr hat dadurch der Redner selbst den sichersten Beweis hergestellt, daß der Einfluß der Städte auf die Landtagsangelegenheiten nicht wie er zugleich behauptete gering, sondern allerdings einwirkend und bedeutend gewesen. Die Wahrheit dieser Gründe, so wie, daß er mit sich selbst in Widerspruch gerathen, mag dem Redner auch dunkel vorgeschwebt haben, darum behauptet er gleichsam einlenkend: „wollten wir dieses Gesetz buchstäblich zum Vortheil der Städte erklären, so wäre es kaum begreiflich, wie ein stürmisches halbes Jahrhundert, und ein darauf folgendes ganzes friedliches sie eines so großen Einflusses berauben konnte.“ Da ist ja eben die Frage, welche der Redner hätte beweisen, nicht aber bloß nur hinstellen sollen. – In den oberwähnten Vorträgen der städtischen Deputirten sind mehrere der wichtigsten speciellen Fälle namentlich angegeben, bei welchen die Deputirten des 4ten Standes ganz gleich mit denen des Adels, welche den 3ten Stand bilden, einzeln und jeder für sich ihre Stimmen abgegeben haben. So z. B. 1609, 1647, 1649, bei der Wahl der Palatine Georg Thurzo, Johann Draskowitsch, Graf Paul Pálffy; 1618 wo die Stände selbst es als das vorzüglichste Gravamen herausgezogen haben, daß die vereinten sieben Bergstädte nicht für sieben abgeforderte Stimmen gezählt wurden – ferner 1715 bei dem wichtigen Gesetze von dem Majestätsverbrechen; 1723 über die Annahme der pragmatischen Sanction; 1741 über mehrere wichtige Angelegenheiten. Der Redner möge nur ein Gesetz vorweisen, welches einem Deputirten des 3ten Standes mehr Stimme gibt, als dem des 4ten, oder nach dem 1, 1608 einem Stande mehr Recht einräumt als dem andern. – Die Geschichte der Landtage zeigt, daß überhaupt es nur selten zur einzelnen Stimmenabgabe gekommen, in zweifelhaften Fällen durch Aufstehen oder Sitzenbleiben der Deputirten Mehr- oder Minderzahl entnommen wurde. So war es noch 1811 und erst 1825, wo die Cirkeln eine andere, früher nie gehabte Form erhielten, fingen die Comitatsdeputirten an in diesen einzeln zu stimmen, die Städte aber nur im Allgemeinen aufzurufen, wogegen diese alsogleich protestirend erklärt haben: daß sie in der Cirkelsitzung, welchen ohnedieß keine diplomatische Wirksamkeit zusteht, gar nicht stimmen werden, dagegen immer in der Reichtagssitzung ihre Stimmen abgeben. – Sollte sich der Fall wieder ereignen, daß, wie es in der 170sten Sitzung des letzten Landtags 1832/36 geschah, der Präsident diese Stimmen nicht in gesetzlichen Anschlag brächte, ist vorauszusehen: daß die Städte ihre Rechte auf jede gesetzliche Art geltend zu machen suchen werden. – Die Stimmen der Deputirten der 49 Städte sind eben so unzweifelhaft und gewiß, als jene der Comitatsdeputirten. – Was die Stimmen der sogenannten absentium betrifft, so hebt selbst der 1ste Artikel 1608 jede Schwierigkeit auf, da der §. 9 ausdrücklich sagt, daß dieselbe more antiquitus consueto, das heißt, wie sich diplomatisch und geschichtlich nachweisen läßt, in Angelegenheiten ihrer Principalen gehört werden sollen, da solche damals, wo der Reichstag in vielen Fällen auch Gerichtshof war, oft vorkamen. Zwischen den Stimmen der Deputirten der Comitate und Städte macht weder dieses noch ein anderes Gesetz irgend einen Unterschied oder Beschränkung, im Gegentheil verordnet der Artikel, daß dieselben inter regnicolas gerechnet werden müssen. Nach dieser kurzen Auseinandersetzung der historischen Unrichtigkeiten der genannten Rede sey es erlaubt, auch über die nachgeholten Raisonnements einige Bemerkungen zu machen. Hr. v. P-y meint, „die Ansprüche der Städte stünden weder mit ihrer Größe und Einwohnerzahl noch mit ihrem moralischen Gewichte im richtigen Verhältnisse. Unter den 49 Stadten seyen 19, deren Porten (eine Porte macht ein Steuerquantum von 688 fl. 29 kr.) die Zahl von zehn, deren Einwohner jene von 10,000 nicht überschreiten – die Zahl der Porten aller Städte beträgt nur 623 kaum etwas mehr als das Zehntheil der Gesammtzahl aller Porten. – Es gibt Comitate, die allein gegen dritthalbhundert Porten tragen; nur in 10 Städten zählt man über 20 Porten, und über 20,000 Einwohner.“ Diese Daten über Steuerquantum und Einwohnerzahl der Städte sind allerdings wahr, allein, wie der Redner daraus eine Folgerung gegen Ansprüche auf die gesetzliche Stimme ziehen könne, minder abzusehen. – Was das Gesetz erkannt, was das Gesetz gegeben, darf nicht factisch entzogen werden; hat das Gesetz eine Stadt, die auch weniger als zehn Porten trägt, weniger als 10,000 Einwohner zählt, dennoch mit Sitz und Stimme begabt, ist Niemand berechtigt, so lange das Gesetz besteht, ihr dieses Recht abzusprechen. – Das landtägliche

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Zitationshilfe: Allgemeine Zeitung. Nr. 50. Augsburg, 19. Februar 1840, S. 0397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/augsburgerallgemeine_050_18400219/13>, abgerufen am 24.11.2024.