standes, die notwendig gebeichtet werden müssen, und 3. durch Mangel an der not- wendigen Reue.
Demnach ist die General- beicht notwendig 1. allen, die bei früheren Beichten ihr Ge- wissen so oberflächlich erforscht haben, daß sie aus eigener schwerer Schuld schwere Sünden nicht aufgefunden haben.
2. Allen, die in früheren Beichten etwas absichtlich ver- schwiegen haben, was sie not- wendig sagen mußten; also
a) allen, die absichtlich eine Sünde aus- gelassen haben, die sie für eine Tod- sünde hielten;
b) allen, die eine sicher begangene Tod- sünde wissentlich als zweifelhaft oder als eine läßliche Sünde hingestellt haben;
c) allen, die in einer früheren Beicht die Zahl der Todsünden wissentlich ver- kleinert haben, oder die einen solchen Umstand einer Sünde verschwiegen haben, von dem sie wußten, daß er offenbart werden müßte;
d) allen, die sich angeklagt haben, als hätten sie in einer früheren Beichte eine Todsünde vergessen, obschon sie die Sünde mit Wissen und Willen ausgelassen haben;
standes, die notwendig gebeichtet werden müssen, und 3. durch Mangel an der not- wendigen Reue.
Demnach ist die General- beicht notwendig 1. allen, die bei früheren Beichten ihr Ge- wissen so oberflächlich erforscht haben, daß sie aus eigener schwerer Schuld schwere Sünden nicht aufgefunden haben.
2. Allen, die in früheren Beichten etwas absichtlich ver- schwiegen haben, was sie not- wendig sagen mußten; also
a) allen, die absichtlich eine Sünde aus- gelassen haben, die sie für eine Tod- sünde hielten;
b) allen, die eine sicher begangene Tod- sünde wissentlich als zweifelhaft oder als eine läßliche Sünde hingestellt haben;
c) allen, die in einer früheren Beicht die Zahl der Todsünden wissentlich ver- kleinert haben, oder die einen solchen Umstand einer Sünde verschwiegen haben, von dem sie wußten, daß er offenbart werden müßte;
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standes, die notwendig gebeichtet werden
müssen, und 3. durch Mangel an der not-
wendigen Reue.
Demnach ist die General-
beicht notwendig 1. allen, die
bei früheren Beichten ihr Ge-
wissen so oberflächlich erforscht
haben, daß sie aus eigener schwerer
Schuld schwere Sünden nicht aufgefunden
haben.
2. Allen, die in früheren
Beichten etwas absichtlich ver-
schwiegen haben, was sie not-
wendig sagen mußten; also
a) allen, die absichtlich eine Sünde aus-
gelassen haben, die sie für eine Tod-
sünde hielten;
b) allen, die eine sicher begangene Tod-
sünde wissentlich als zweifelhaft oder
als eine läßliche Sünde hingestellt
haben;
c) allen, die in einer früheren Beicht die
Zahl der Todsünden wissentlich ver-
kleinert haben, oder die einen solchen
Umstand einer Sünde verschwiegen
haben, von dem sie wußten, daß er
offenbart werden müßte;
d) allen, die sich angeklagt haben, als
hätten sie in einer früheren Beichte
eine Todsünde vergessen, obschon sie
die Sünde mit Wissen und Willen
ausgelassen haben;
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Anonym: Führer zum Himmel. Gebet- und Belehrungsbuch für christliche Eheleute, hrsg. von einem Priester des Redemptoristenordens. Dülmen, 1921, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/anonym_fuehrer_1921/98>, abgerufen am 07.07.2024.
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