Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Haltern. Bd. 3. Nördlingen, 1677.

Bild:
<< vorherige Seite

soll auch ein Haushalter sein Weib schützen und handhaben/ und sich mit ihr nicht vil Zancken und Hadern / dieselbe übel halten/ schmähen/ lästern und schlagen/ dann wann solches das Gesind sihet/ so verachtets hernacher die Haushalterin/ auch hat das Weib hinführo kein gehorsam vom Gesinde/ dardurch hernacher einem Haushalter groß Unheil und mercklicher Schaden in seiner Nahrung entstehen kan; Er muß sich auch mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ vil weniger mit ihnen schertzen oder spielen/ dann hierdurch kan einer leichtlich sein Ehr und Authorität verlieren / daß sie hernach wenig auf die Herrschafft sehen oder achten. Es soll auch ein Haushalter dem Gesinde sein Nothdurfft in Essen und Trincken geben/ darbey auch nicht müssig gehen lassen/ dann einem Knecht gehören drey Ding/ Arbeit / Straff/ Essen und Trincken/ man soll auch dem Gesinde kein Wein zu trincken geben. Es soll auch ein Haushalter nicht verthunisch seyn/ noch sein Gelt an unnöthige Hoffart legen/ so wohl für sich als Weib und Kindern/ als sonderlich an Sammet und Seiden/ so in einem Jahr zerrissen und verschlissen ist/ das Gelt auf solche weis anwenden/ ist ein grosse Thorheit. Es soll auch ein Haushalter allezeit baar Gelt im Kasten ligen haben/ daß Er alles/ was Er in seiner Haushaltung zu rechter Zeit kan einkauffen/ als Getrayd/ Holtz/ Saltz / Schmaltz/ sc. dann solche Sachen steigen und fallen deß Jahrs offt.

Er solle auch fleissig achtung haben auf alle Dächer seiner Gebäw/ daß ihm nirgend einregene/ dann der Regen kan in einem Jahr einem Baw grossen Schaden thun/ umb den Ofen und wo man Feüer hat/ soll alles wol mit Maurwerck versehen seyn/ daß das Feüer ihm kein Schaden thun kan. Deß Nachts soll der Ofen zugemacht werden/ dem Gesinde soll er streng seyn/ daß sie vorsichtig mit dem Feüer und Liechtern/ und mit den Leuchten umbgehen/ in den Ställen so wol / als im gantzen Haushalten.

soll auch ein Haushalter sein Weib schützen und handhaben/ und sich mit ihr nicht vil Zancken und Hadern / dieselbe übel halten/ schmähen/ lästern und schlagen/ dann wann solches das Gesind sihet/ so verachtets hernacher die Haushalterin/ auch hat das Weib hinführo kein gehorsam vom Gesinde/ dardurch hernacher einem Haushalter groß Unheil und mercklicher Schaden in seiner Nahrung entstehen kan; Er muß sich auch mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ vil weniger mit ihnen schertzen oder spielen/ dann hierdurch kan einer leichtlich sein Ehr und Authorität verlieren / daß sie hernach wenig auf die Herrschafft sehen oder achten. Es soll auch ein Haushalter dem Gesinde sein Nothdurfft in Essen und Trincken geben/ darbey auch nicht müssig gehen lassen/ dann einem Knecht gehören drey Ding/ Arbeit / Straff/ Essen und Trincken/ man soll auch dem Gesinde kein Wein zu trincken geben. Es soll auch ein Haushalter nicht verthunisch seyn/ noch sein Gelt an unnöthige Hoffart legen/ so wohl für sich als Weib und Kindern/ als sonderlich an Sammet und Seiden/ so in einem Jahr zerrissen und verschlissen ist/ das Gelt auf solche weis anwenden/ ist ein grosse Thorheit. Es soll auch ein Haushalter allezeit baar Gelt im Kasten ligen haben/ daß Er alles/ was Er in seiner Haushaltung zu rechter Zeit kan einkauffen/ als Getrayd/ Holtz/ Saltz / Schmaltz/ sc. dann solche Sachen steigen und fallen deß Jahrs offt.

Er solle auch fleissig achtung haben auf alle Dächer seiner Gebäw/ daß ihm nirgend einregene/ dann der Regen kan in einem Jahr einem Baw grossen Schaden thun/ umb den Ofen und wo man Feüer hat/ soll alles wol mit Maurwerck versehen seyn/ daß das Feüer ihm kein Schaden thun kan. Deß Nachts soll der Ofen zugemacht werden/ dem Gesinde soll er streng seyn/ daß sie vorsichtig mit dem Feüer und Liechtern/ und mit den Leuchten umbgehen/ in den Ställen so wol / als im gantzen Haushalten.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0007" n="3"/>
soll auch ein Haushalter sein Weib                      schützen und handhaben/ und sich mit ihr nicht vil Zancken und Hadern /                      dieselbe übel halten/ schmähen/ lästern und schlagen/ dann wann solches das                      Gesind sihet/ so verachtets hernacher die Haushalterin/ auch hat das Weib                      hinführo kein gehorsam vom Gesinde/ dardurch hernacher einem Haushalter groß                      Unheil und mercklicher Schaden in seiner Nahrung entstehen kan; Er muß sich auch                      mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ vil weniger mit ihnen schertzen oder                      spielen/ dann hierdurch kan einer leichtlich sein Ehr und Authorität verlieren                     / daß sie hernach wenig auf die Herrschafft sehen oder achten. Es soll auch ein                      Haushalter dem Gesinde sein Nothdurfft in Essen und Trincken geben/ darbey auch                      nicht müssig gehen lassen/ dann einem Knecht gehören drey Ding/ Arbeit /                      Straff/ Essen und Trincken/ man soll auch dem Gesinde kein Wein zu trincken                      geben. Es soll auch ein Haushalter nicht verthunisch seyn/ noch sein Gelt an                      unnöthige Hoffart legen/ so wohl für sich als Weib und Kindern/ als sonderlich                      an Sammet und Seiden/ so in einem Jahr zerrissen und verschlissen ist/ das                      Gelt auf solche weis anwenden/ ist ein grosse Thorheit. Es soll auch ein                      Haushalter allezeit baar Gelt im Kasten ligen haben/ daß Er alles/ was Er in                      seiner Haushaltung zu rechter Zeit kan einkauffen/ als Getrayd/ Holtz/ Saltz                     / Schmaltz/ sc. dann solche Sachen steigen und fallen deß Jahrs offt.</p>
        <p>Er solle auch fleissig achtung haben auf alle Dächer seiner Gebäw/ daß ihm                      nirgend einregene/ dann der Regen kan in einem Jahr einem Baw grossen Schaden                      thun/ umb den Ofen und wo man Feüer hat/ soll alles wol mit Maurwerck versehen                      seyn/ daß das Feüer ihm kein Schaden thun kan. Deß Nachts soll der Ofen                      zugemacht werden/ dem Gesinde soll er streng seyn/ daß sie vorsichtig mit dem                      Feüer und Liechtern/ und mit den Leuchten umbgehen/ in den Ställen so wol /                      als im gantzen Haushalten.</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[3/0007] soll auch ein Haushalter sein Weib schützen und handhaben/ und sich mit ihr nicht vil Zancken und Hadern / dieselbe übel halten/ schmähen/ lästern und schlagen/ dann wann solches das Gesind sihet/ so verachtets hernacher die Haushalterin/ auch hat das Weib hinführo kein gehorsam vom Gesinde/ dardurch hernacher einem Haushalter groß Unheil und mercklicher Schaden in seiner Nahrung entstehen kan; Er muß sich auch mit dem Gesinde nicht zu gemein machen/ vil weniger mit ihnen schertzen oder spielen/ dann hierdurch kan einer leichtlich sein Ehr und Authorität verlieren / daß sie hernach wenig auf die Herrschafft sehen oder achten. Es soll auch ein Haushalter dem Gesinde sein Nothdurfft in Essen und Trincken geben/ darbey auch nicht müssig gehen lassen/ dann einem Knecht gehören drey Ding/ Arbeit / Straff/ Essen und Trincken/ man soll auch dem Gesinde kein Wein zu trincken geben. Es soll auch ein Haushalter nicht verthunisch seyn/ noch sein Gelt an unnöthige Hoffart legen/ so wohl für sich als Weib und Kindern/ als sonderlich an Sammet und Seiden/ so in einem Jahr zerrissen und verschlissen ist/ das Gelt auf solche weis anwenden/ ist ein grosse Thorheit. Es soll auch ein Haushalter allezeit baar Gelt im Kasten ligen haben/ daß Er alles/ was Er in seiner Haushaltung zu rechter Zeit kan einkauffen/ als Getrayd/ Holtz/ Saltz / Schmaltz/ sc. dann solche Sachen steigen und fallen deß Jahrs offt. Er solle auch fleissig achtung haben auf alle Dächer seiner Gebäw/ daß ihm nirgend einregene/ dann der Regen kan in einem Jahr einem Baw grossen Schaden thun/ umb den Ofen und wo man Feüer hat/ soll alles wol mit Maurwerck versehen seyn/ daß das Feüer ihm kein Schaden thun kan. Deß Nachts soll der Ofen zugemacht werden/ dem Gesinde soll er streng seyn/ daß sie vorsichtig mit dem Feüer und Liechtern/ und mit den Leuchten umbgehen/ in den Ställen so wol / als im gantzen Haushalten.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Theatrum-Literatur der Frühen Neuzeit: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-11-26T12:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-11-26T12:54:31Z)
Arne Binder: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-11-26T12:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/agricola_schauplatz03_1677
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/agricola_schauplatz03_1677/7
Zitationshilfe: Agricola, Johann Jacob: Schau-Platz deß Allgemeinen Hauß-Haltern. Bd. 3. Nördlingen, 1677, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/agricola_schauplatz03_1677/7>, abgerufen am 16.04.2024.