Sammlung der Stimmen, Schlüsse und deren Vollstreckung, und alles was bey Ausschreibung, Fortsetzung und Aufhebung eines Reichstages beobachtet wird.
§. 41.
Aus dieser Verbindung zwischen einem Re- genten und seinen Ständen erwächset die Einrich- tung der Regierungsgeschäffte. Jn einer Mo- narchie werden die Rechte der Majestät und die allgemeine Staatsangelegenheiten überhaupt im Namen des Landesherrn gemeiniglich durch ein ganzes Collegium besorget, welches das höch- ste im Reiche ist, und aus den beyden Departe- ments der einheimischen und der auswärtigen Affeinen zu bestehen pflegt, denen bißweilen ein Premier Ministre vorgesetzet ist.
§. 42.
Das Departementder auswärtigen An- gelegenheiten hat mit andern Völkern zu schaf- fen. Es verschickt Gesandten, und negoeiirt mit den fremden, schließt Bündnisse, und hat alle Kriegs- und Friedensgeschäffte unter Händen.
§. 43.
Das Departement der einheimischen An- gelegenheiten vertrit den Landesherrn unmittel- bar bey seinen Unterthanen, und besorget auf des-
sen
Vorbereitung zur
Sammlung der Stimmen, Schluͤſſe und deren Vollſtreckung, und alles was bey Ausſchreibung, Fortſetzung und Aufhebung eines Reichstages beobachtet wird.
§. 41.
Aus dieſer Verbindung zwiſchen einem Re- genten und ſeinen Staͤnden erwaͤchſet die Einrich- tung der Regierungsgeſchaͤffte. Jn einer Mo- narchie werden die Rechte der Majeſtaͤt und die allgemeine Staatsangelegenheiten uͤberhaupt im Namen des Landesherrn gemeiniglich durch ein ganzes Collegium beſorget, welches das hoͤch- ſte im Reiche iſt, und aus den beyden Departe- ments der einheimiſchen und der auswaͤrtigen Affeinen zu beſtehen pflegt, denen bißweilen ein Premier Miniſtre vorgeſetzet iſt.
§. 42.
Das Departementder auswaͤrtigen An- gelegenheiten hat mit andern Voͤlkern zu ſchaf- fen. Es verſchickt Geſandten, und negoeiirt mit den fremden, ſchließt Buͤndniſſe, und hat alle Kriegs- und Friedensgeſchaͤffte unter Haͤnden.
§. 43.
Das Departement der einheimiſchen An- gelegenheiten vertrit den Landesherrn unmittel- bar bey ſeinen Unterthanen, und beſorget auf deſ-
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Vorbereitung zur
Sammlung der Stimmen, Schluͤſſe und deren
Vollſtreckung, und alles was bey Ausſchreibung,
Fortſetzung und Aufhebung eines Reichstages
beobachtet wird.
§. 41.
Aus dieſer Verbindung zwiſchen einem Re-
genten und ſeinen Staͤnden erwaͤchſet die Einrich-
tung der Regierungsgeſchaͤffte. Jn einer Mo-
narchie werden die Rechte der Majeſtaͤt und die
allgemeine Staatsangelegenheiten uͤberhaupt
im Namen des Landesherrn gemeiniglich durch
ein ganzes Collegium beſorget, welches das hoͤch-
ſte im Reiche iſt, und aus den beyden Departe-
ments der einheimiſchen und der auswaͤrtigen
Affeinen zu beſtehen pflegt, denen bißweilen ein
Premier Miniſtre vorgeſetzet iſt.
§. 42.
Das Departement der auswaͤrtigen An-
gelegenheiten hat mit andern Voͤlkern zu ſchaf-
fen. Es verſchickt Geſandten, und negoeiirt mit
den fremden, ſchließt Buͤndniſſe, und hat alle
Kriegs- und Friedensgeſchaͤffte unter Haͤnden.
§. 43.
Das Departement der einheimiſchen An-
gelegenheiten vertrit den Landesherrn unmittel-
bar bey ſeinen Unterthanen, und beſorget auf deſ-
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Achenwall, Gottfried: Abriß der neuesten Staatswissenschaft der vornehmsten Europäischen Reiche und Republicken. Göttingen, 1749, S. 22. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/achenwall_staatswissenschaft_1749/36>, abgerufen am 03.07.2024.
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