Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.net / versigelt vnd respective vberliefert werden / durch beyde hierzu deputierte Partheyen. Item were accordirt von wegen deß Königs in Groß Britannien / so bald die Vbergebung berührter Statt vnnd Festung geschehen / der Gubernator / Capitayn / Officirer vnnd Soldaren / welche jetzt daselbst in Guarnison weren / solten Friedlich hinauß ziehen in 6. Tagen nach gehaltener Anzeigung / welche jhnen solte gethan werden vor der Zeit gemelter Vbergebung / vnd solten sie verlassen mit allen obgemelten Sachen in voller Possession der Infantin / oder denen die J. Durchl. würde abordnen / jhrentwegen zuempfangen. Es were auch verglichen / daß gedachte Statt vnd Festung vnd alle obgedachte Sachen / solten darinn deponirt bleiben in Handen der Infantin / achtzehen Monat lang / anzurechnen vom Tag der Vbergebung: Im Fall in wehrender Zeit die Versöhnung zwischen Keyserlicher Mayest vnd dem Eudam deß Königs in Engelland / nicht vorgienge / vnd sich begeben solte / daß Mittlerzeit die Sachen nicht verglichen würden / so solte bemelte Statt vnd Festung sampt allen obgedachten Sachen / wiserumb zu deß Königs in Engellandt Handen geliefert werden / in solcher Gestalt vnnd Condition / wie sie durch diese Vergleichung vbergeben vnnd sequestrirt worden / nemblich daß zu End der achtzeyen Monat / oder alßdann / wann sich zutragen würde / daß gemelte Statt vnd Festung / krafft dieses Tractats / solten widergegeben werden / Jh. Mayest. in Engelland freystehen solte / eine Guarnison von 1500. zu Fuß vnd 200. zu Pferd darein zulegen / sampt genugsamen Vorrath von Profiand / dieselbe zuvnderhalten / die Zeit von sechs Monaten / vnd auch genugsamen Vorrath an allerley Ammunition / vnnd daß zu derselben Zeit die Guarnison / so wegen der Infantin vnder wehrender Sequestration darinn gelegen / solte friedlich außziehen vnd sich reteriren / widerstellende in Handen deß Königs in Engelland / oder seinen Abgeordneten / alles Geschütz / Ammunition / Profiand vnnd andere Sachen / die sich in gemeltem Inventario befinden würden / vnd solches in so guter Gestalt vnnd Condition / alß sie empfangen worden zur Zeit der Vbergebung vnd Sequestration. Auch were verglichen worden / daß jetziger Gubernator / Capitän / Officirer vnd Soldaten berührter Guarnison in Franckenthal / welche vermög dieses jetzigen Tractats / gemelte Statt zu dieser Sequestration verlassen solten / ehrlich mit jhren Waaffen / Kleinodien / Pagagj vnnd allen andern jhnen zuständigen Sachen solten außziehen mit fliegenden Fahnen / brennenden Lunten / blasenden Trommeten / schlagenden Trumlen vnd dergleichen / frey durch die Pfaltz vnd andere Ort / so wol zu Wasser alß zu Landt / durch das Gebiet deß Königs in Hispanien vnd deß Römischen Reichs passiren / vnd sich wider in jhr Vatterland begeben möchten / solten aber nicht macht haben / denen zuzuziehen / so Jh. Keyserl. Mayestät oder deß Königs in Hispanien Feind weren / vnnd möchten gemelter Gubernator / Capitän vnd Officirer / mit sich nehmen für drey Tag Profiand im Fall sie zu Land rayseten / vnd für 6. Tag so sie zu Wasser führen / vnd solten kein Muthwillen vnnd Insolentz treiben / an denen Orten / da sie durchrayseten / sie weren deß Königs in Hispanien oder andern Fürsten / vnd zu versicherung jhrer Person würde jhnen zugegeben werden eine Convoy / sie zubegleyten an sichere Ort. Ferrner were beschlossen / daß wann gemelte Statt vnd Festung solte widergegeben werden / nach jnhalt dieses Tractats / in Handen deß Königs in Engelland / daß Jh. Mayest. solte Macht haben / jhre Truppen / so sie daselbs in Guarnison legen wolte / sampt nothwendiger Provision hindurch zuführen / durch die Niderländischen Provintzen / so vnder deß Königs in Hispanien Gebiet weren / so ferrn solches würde begehrt werden / vnd solches zu Wasser vnd Landt ohn einige Hindernuß in jhrem Durchzug / vnnd das jhnen hingegen alle Gunst vnnd Tractament solte widerfahren wie sichs gebührte / vermög der Freundschafft die zwischen beyden Königen were. Ferrners were beschlossen von wegen deß Königs in Hispanien vnd der Infantin / daß so wol die Prediger vnnd andere Leuth / auch alle Bürger vnd Innwohner gemelter Statt Franckenthal / welcher Nation sie auch seyen / bürtig auß dem Niderland / Wallonen vnd andere / vnd insonderheit der Freyherr von Winnenberg / möchten frey daselbsten wohnen bleiben sampt jhren Familien / solten auch nicht belästiget werden mit einiger Extraordinarj Imposition / zu vnderhaltung der Guarnison / so daselbshin durch die Infantin solte gelegt werden: solten auch in kein andern weg molestirt werden an jhren Personen oder an jhren Gütern / sondern frey vnnd friedlich geniessen aller Freyheiten vnnd Privilegien / mit welchen sie vor diesem begnadet worden von Chur. vnnd Fürsten / dem Eydam deß Königs in Engelland / wie auch der freyen vnd friediichen Vbung jhrer Religion / wie sie dieselbe bißhero gehabt. Vnnd weiters / daß sie nicht solten ersucht vnnd molestirt werden / wegen einiger Sach oder Mißhandlung / die sie möchten begangen haben biß auff die Zeit dieses Tractats / es were wider die Keyserliche May. den König in Hispanien / oder die Ertzhertzog / oder daß sie vor der Zeit auß jhren Landen weggezogen / vnd sich des Orts reterirt: vnnd wann etliche auß jhnen auß gemelter Statt wolten wegziehen / solten sie solches zuthun voll vnnd gäntzliche Freyheit haben / vnnd sich an andere Ort begeben nach jhrem Gutdüncken / ohn einige verhinderung mit jhren Familien vnd Gütern / vnnd solte jhnen zu dem End frey Geleith zur Nothturfft verschaffet werden. Alle diese Articul solten von dem König in Engelland vnd der Infantin / so wohl in jhrem / alß deß Königs in Hispanien Nahmen / fest ge- net / versigelt vnd respective vberliefert werden / durch beyde hierzu deputierte Partheyen. Item were accordirt von wegen deß Königs in Groß Britannien / so bald die Vbergebung berührter Statt vnnd Festung geschehen / der Gubernator / Capitayn / Officirer vnnd Soldaren / welche jetzt daselbst in Guarnison weren / solten Friedlich hinauß ziehen in 6. Tagen nach gehaltener Anzeigung / welche jhnen solte gethan werden vor der Zeit gemelter Vbergebung / vnd solten sie verlassen mit allen obgemelten Sachen in voller Possession der Infantin / oder denen die J. Durchl. würde abordnen / jhrentwegen zuempfangen. Es were auch verglichen / daß gedachte Statt vnd Festung vnd alle obgedachte Sachen / solten darinn deponirt bleiben in Handen der Infantin / achtzehen Monat lang / anzurechnen vom Tag der Vbergebung: Im Fall in wehrender Zeit die Versöhnung zwischen Keyserlicher Mayest vnd dem Eudam deß Königs in Engelland / nicht vorgienge / vnd sich begeben solte / daß Mittlerzeit die Sachen nicht verglichen würden / so solte bemelte Statt vnd Festung sampt allen obgedachten Sachen / wiserumb zu deß Königs in Engellandt Handen geliefert werden / in solcher Gestalt vnnd Condition / wie sie durch diese Vergleichung vbergeben vnnd sequestrirt worden / nemblich daß zu End der achtzeyen Monat / oder alßdann / wann sich zutragen würde / daß gemelte Statt vnd Festung / krafft dieses Tractats / solten widergegeben werden / Jh. Mayest. in Engelland freystehen solte / eine Guarnison von 1500. zu Fuß vnd 200. zu Pferd darein zulegen / sampt genugsamen Vorrath von Profiand / dieselbe zuvnderhalten / die Zeit von sechs Monaten / vnd auch genugsamen Vorrath an allerley Ammunition / vnnd daß zu derselben Zeit die Guarnison / so wegen der Infantin vnder wehrender Sequestration darinn gelegen / solte friedlich außziehen vnd sich reteriren / widerstellende in Handen deß Königs in Engelland / oder seinen Abgeordneten / alles Geschütz / Ammunition / Profiand vnnd andere Sachen / die sich in gemeltem Inventario befinden würden / vnd solches in so guter Gestalt vnnd Condition / alß sie empfangen worden zur Zeit der Vbergebung vnd Sequestration. Auch were verglichen worden / daß jetziger Gubernator / Capitän / Officirer vnd Soldaten berührter Guarnison in Franckenthal / welche vermög dieses jetzigen Tractats / gemelte Statt zu dieser Sequestration verlassen solten / ehrlich mit jhren Waaffen / Kleinodien / Pagagj vnnd allen andern jhnen zuständigen Sachen solten außziehen mit fliegenden Fahnen / brennenden Lunten / blasenden Trommeten / schlagenden Trumlen vnd dergleichen / frey durch die Pfaltz vnd andere Ort / so wol zu Wasser alß zu Landt / durch das Gebiet deß Königs in Hispanien vnd deß Römischen Reichs passiren / vnd sich wider in jhr Vatterland begeben möchten / solten aber nicht macht haben / denen zuzuziehen / so Jh. Keyserl. Mayestät oder deß Königs in Hispanien Feind weren / vnnd möchten gemelter Gubernator / Capitän vnd Officirer / mit sich nehmen für drey Tag Profiand im Fall sie zu Land rayseten / vnd für 6. Tag so sie zu Wasser führen / vnd solten kein Muthwillen vnnd Insolentz treiben / an denen Orten / da sie durchrayseten / sie weren deß Königs in Hispanien oder andern Fürsten / vnd zu versicherung jhrer Person würde jhnen zugegeben werden eine Convoy / sie zubegleyten an sichere Ort. Ferrner were beschlossen / daß wann gemelte Statt vnd Festung solte widergegeben werden / nach jnhalt dieses Tractats / in Handen deß Königs in Engelland / daß Jh. Mayest. solte Macht haben / jhre Truppen / so sie daselbs in Guarnison legen wolte / sampt nothwendiger Provision hindurch zuführen / durch die Niderländischen Provintzen / so vnder deß Königs in Hispanien Gebiet weren / so ferrn solches würde begehrt werden / vnd solches zu Wasser vnd Landt ohn einige Hindernuß in jhrem Durchzug / vnnd das jhnen hingegen alle Gunst vnnd Tractament solte widerfahren wie sichs gebührte / vermög der Freundschafft die zwischen beyden Königen were. Ferrners were beschlossen von wegen deß Königs in Hispanien vnd der Infantin / daß so wol die Prediger vnnd andere Leuth / auch alle Bürger vnd Innwohner gemelter Statt Franckenthal / welcher Nation sie auch seyen / bürtig auß dem Niderland / Wallonen vnd andere / vnd insonderheit der Freyherr von Winnenberg / möchten frey daselbsten wohnen bleiben sampt jhren Familien / solten auch nicht belästiget werden mit einiger Extraordinarj Imposition / zu vnderhaltung der Guarnison / so daselbshin durch die Infantin solte gelegt werden: solten auch in kein andern weg molestirt werden an jhren Personen oder an jhren Gütern / sondern frey vnnd friedlich geniessen aller Freyheiten vnnd Privilegien / mit welchen sie vor diesem begnadet worden von Chur. vnnd Fürsten / dem Eydam deß Königs in Engelland / wie auch der freyen vnd friediichen Vbung jhrer Religion / wie sie dieselbe bißhero gehabt. Vnnd weiters / daß sie nicht solten ersucht vnnd molestirt werden / wegen einiger Sach oder Mißhandlung / die sie möchten begangen haben biß auff die Zeit dieses Tractats / es were wider die Keyserliche May. den König in Hispanien / oder die Ertzhertzog / oder daß sie vor der Zeit auß jhren Landen weggezogen / vnd sich des Orts reterirt: vnnd wann etliche auß jhnen auß gemelter Statt wolten wegziehen / solten sie solches zuthun voll vnnd gäntzliche Freyheit haben / vnnd sich an andere Ort begeben nach jhrem Gutdüncken / ohn einige verhinderung mit jhren Familien vnd Gütern / vnnd solte jhnen zu dem End frey Geleith zur Nothturfft verschaffet werden. Alle diese Articul solten von dem König in Engelland vnd der Infantin / so wohl in jhrem / alß deß Königs in Hispanien Nahmen / fest ge- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0969" n="854"/> net / versigelt vnd respective vberliefert werden / durch beyde hierzu deputierte Partheyen.</p> <p>Item were accordirt von wegen deß Königs in Groß Britannien / so bald die Vbergebung berührter Statt vnnd Festung geschehen / der Gubernator / Capitayn / Officirer vnnd Soldaren / welche jetzt daselbst in Guarnison weren / solten Friedlich hinauß ziehen in 6. Tagen nach gehaltener Anzeigung / welche jhnen solte gethan werden vor der Zeit gemelter Vbergebung / vnd solten sie verlassen mit allen obgemelten Sachen in voller Possession der Infantin / oder denen die J. Durchl. würde abordnen / jhrentwegen zuempfangen.</p> <p>Es were auch verglichen / daß gedachte Statt vnd Festung vnd alle obgedachte Sachen / solten darinn deponirt bleiben in Handen der Infantin / achtzehen Monat lang / anzurechnen vom Tag der Vbergebung: Im Fall in wehrender Zeit die Versöhnung zwischen Keyserlicher Mayest vnd dem Eudam deß Königs in Engelland / nicht vorgienge / vnd sich begeben solte / daß Mittlerzeit die Sachen nicht verglichen würden / so solte bemelte Statt vnd Festung sampt allen obgedachten Sachen / wiserumb zu deß Königs in Engellandt Handen geliefert werden / in solcher Gestalt vnnd Condition / wie sie durch diese Vergleichung vbergeben vnnd sequestrirt worden / nemblich daß zu End der achtzeyen Monat / oder alßdann / wann sich zutragen würde / daß gemelte Statt vnd Festung / krafft dieses Tractats / solten widergegeben werden / Jh. Mayest. in Engelland freystehen solte / eine Guarnison von 1500. zu Fuß vnd 200. zu Pferd darein zulegen / sampt genugsamen Vorrath von Profiand / dieselbe zuvnderhalten / die Zeit von sechs Monaten / vnd auch genugsamen Vorrath an allerley Ammunition / vnnd daß zu derselben Zeit die Guarnison / so wegen der Infantin vnder wehrender Sequestration darinn gelegen / solte friedlich außziehen vnd sich reteriren / widerstellende in Handen deß Königs in Engelland / oder seinen Abgeordneten / alles Geschütz / Ammunition / Profiand vnnd andere Sachen / die sich in gemeltem Inventario befinden würden / vnd solches in so guter Gestalt vnnd Condition / alß sie empfangen worden zur Zeit der Vbergebung vnd Sequestration.</p> <p>Auch were verglichen worden / daß jetziger Gubernator / Capitän / Officirer vnd Soldaten berührter Guarnison in Franckenthal / welche vermög dieses jetzigen Tractats / gemelte Statt zu dieser Sequestration verlassen solten / ehrlich mit jhren Waaffen / Kleinodien / Pagagj vnnd allen andern jhnen zuständigen Sachen solten außziehen mit fliegenden Fahnen / brennenden Lunten / blasenden Trommeten / schlagenden Trumlen vnd dergleichen / frey durch die Pfaltz vnd andere Ort / so wol zu Wasser alß zu Landt / durch das Gebiet deß Königs in Hispanien vnd deß Römischen Reichs passiren / vnd sich wider in jhr Vatterland begeben möchten / solten aber nicht macht haben / denen zuzuziehen / so Jh. Keyserl. Mayestät oder deß Königs in Hispanien Feind weren / vnnd möchten gemelter Gubernator / Capitän vnd Officirer / mit sich nehmen für drey Tag Profiand im Fall sie zu Land rayseten / vnd für 6. Tag so sie zu Wasser führen / vnd solten kein Muthwillen vnnd Insolentz treiben / an denen Orten / da sie durchrayseten / sie weren deß Königs in Hispanien oder andern Fürsten / vnd zu versicherung jhrer Person würde jhnen zugegeben werden eine Convoy / sie zubegleyten an sichere Ort.</p> <p>Ferrner were beschlossen / daß wann gemelte Statt vnd Festung solte widergegeben werden / nach jnhalt dieses Tractats / in Handen deß Königs in Engelland / daß Jh. Mayest. solte Macht haben / jhre Truppen / so sie daselbs in Guarnison legen wolte / sampt nothwendiger Provision hindurch zuführen / durch die Niderländischen Provintzen / so vnder deß Königs in Hispanien Gebiet weren / so ferrn solches würde begehrt werden / vnd solches zu Wasser vnd Landt ohn einige Hindernuß in jhrem Durchzug / vnnd das jhnen hingegen alle Gunst vnnd Tractament solte widerfahren wie sichs gebührte / vermög der Freundschafft die zwischen beyden Königen were.</p> <p>Ferrners were beschlossen von wegen deß Königs in Hispanien vnd der Infantin / daß so wol die Prediger vnnd andere Leuth / auch alle Bürger vnd Innwohner gemelter Statt Franckenthal / welcher Nation sie auch seyen / bürtig auß dem Niderland / Wallonen vnd andere / vnd insonderheit der Freyherr von Winnenberg / möchten frey daselbsten wohnen bleiben sampt jhren Familien / solten auch nicht belästiget werden mit einiger Extraordinarj Imposition / zu vnderhaltung der Guarnison / so daselbshin durch die Infantin solte gelegt werden: solten auch in kein andern weg molestirt werden an jhren Personen oder an jhren Gütern / sondern frey vnnd friedlich geniessen aller Freyheiten vnnd Privilegien / mit welchen sie vor diesem begnadet worden von Chur. vnnd Fürsten / dem Eydam deß Königs in Engelland / wie auch der freyen vnd friediichen Vbung jhrer Religion / wie sie dieselbe bißhero gehabt. Vnnd weiters / daß sie nicht solten ersucht vnnd molestirt werden / wegen einiger Sach oder Mißhandlung / die sie möchten begangen haben biß auff die Zeit dieses Tractats / es were wider die Keyserliche May. den König in Hispanien / oder die Ertzhertzog / oder daß sie vor der Zeit auß jhren Landen weggezogen / vnd sich des Orts reterirt: vnnd wann etliche auß jhnen auß gemelter Statt wolten wegziehen / solten sie solches zuthun voll vnnd gäntzliche Freyheit haben / vnnd sich an andere Ort begeben nach jhrem Gutdüncken / ohn einige verhinderung mit jhren Familien vnd Gütern / vnnd solte jhnen zu dem End frey Geleith zur Nothturfft verschaffet werden.</p> <p>Alle diese Articul solten von dem König in Engelland vnd der Infantin / so wohl in jhrem / alß deß Königs in Hispanien Nahmen / fest ge- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [854/0969]
net / versigelt vnd respective vberliefert werden / durch beyde hierzu deputierte Partheyen.
Item were accordirt von wegen deß Königs in Groß Britannien / so bald die Vbergebung berührter Statt vnnd Festung geschehen / der Gubernator / Capitayn / Officirer vnnd Soldaren / welche jetzt daselbst in Guarnison weren / solten Friedlich hinauß ziehen in 6. Tagen nach gehaltener Anzeigung / welche jhnen solte gethan werden vor der Zeit gemelter Vbergebung / vnd solten sie verlassen mit allen obgemelten Sachen in voller Possession der Infantin / oder denen die J. Durchl. würde abordnen / jhrentwegen zuempfangen.
Es were auch verglichen / daß gedachte Statt vnd Festung vnd alle obgedachte Sachen / solten darinn deponirt bleiben in Handen der Infantin / achtzehen Monat lang / anzurechnen vom Tag der Vbergebung: Im Fall in wehrender Zeit die Versöhnung zwischen Keyserlicher Mayest vnd dem Eudam deß Königs in Engelland / nicht vorgienge / vnd sich begeben solte / daß Mittlerzeit die Sachen nicht verglichen würden / so solte bemelte Statt vnd Festung sampt allen obgedachten Sachen / wiserumb zu deß Königs in Engellandt Handen geliefert werden / in solcher Gestalt vnnd Condition / wie sie durch diese Vergleichung vbergeben vnnd sequestrirt worden / nemblich daß zu End der achtzeyen Monat / oder alßdann / wann sich zutragen würde / daß gemelte Statt vnd Festung / krafft dieses Tractats / solten widergegeben werden / Jh. Mayest. in Engelland freystehen solte / eine Guarnison von 1500. zu Fuß vnd 200. zu Pferd darein zulegen / sampt genugsamen Vorrath von Profiand / dieselbe zuvnderhalten / die Zeit von sechs Monaten / vnd auch genugsamen Vorrath an allerley Ammunition / vnnd daß zu derselben Zeit die Guarnison / so wegen der Infantin vnder wehrender Sequestration darinn gelegen / solte friedlich außziehen vnd sich reteriren / widerstellende in Handen deß Königs in Engelland / oder seinen Abgeordneten / alles Geschütz / Ammunition / Profiand vnnd andere Sachen / die sich in gemeltem Inventario befinden würden / vnd solches in so guter Gestalt vnnd Condition / alß sie empfangen worden zur Zeit der Vbergebung vnd Sequestration.
Auch were verglichen worden / daß jetziger Gubernator / Capitän / Officirer vnd Soldaten berührter Guarnison in Franckenthal / welche vermög dieses jetzigen Tractats / gemelte Statt zu dieser Sequestration verlassen solten / ehrlich mit jhren Waaffen / Kleinodien / Pagagj vnnd allen andern jhnen zuständigen Sachen solten außziehen mit fliegenden Fahnen / brennenden Lunten / blasenden Trommeten / schlagenden Trumlen vnd dergleichen / frey durch die Pfaltz vnd andere Ort / so wol zu Wasser alß zu Landt / durch das Gebiet deß Königs in Hispanien vnd deß Römischen Reichs passiren / vnd sich wider in jhr Vatterland begeben möchten / solten aber nicht macht haben / denen zuzuziehen / so Jh. Keyserl. Mayestät oder deß Königs in Hispanien Feind weren / vnnd möchten gemelter Gubernator / Capitän vnd Officirer / mit sich nehmen für drey Tag Profiand im Fall sie zu Land rayseten / vnd für 6. Tag so sie zu Wasser führen / vnd solten kein Muthwillen vnnd Insolentz treiben / an denen Orten / da sie durchrayseten / sie weren deß Königs in Hispanien oder andern Fürsten / vnd zu versicherung jhrer Person würde jhnen zugegeben werden eine Convoy / sie zubegleyten an sichere Ort.
Ferrner were beschlossen / daß wann gemelte Statt vnd Festung solte widergegeben werden / nach jnhalt dieses Tractats / in Handen deß Königs in Engelland / daß Jh. Mayest. solte Macht haben / jhre Truppen / so sie daselbs in Guarnison legen wolte / sampt nothwendiger Provision hindurch zuführen / durch die Niderländischen Provintzen / so vnder deß Königs in Hispanien Gebiet weren / so ferrn solches würde begehrt werden / vnd solches zu Wasser vnd Landt ohn einige Hindernuß in jhrem Durchzug / vnnd das jhnen hingegen alle Gunst vnnd Tractament solte widerfahren wie sichs gebührte / vermög der Freundschafft die zwischen beyden Königen were.
Ferrners were beschlossen von wegen deß Königs in Hispanien vnd der Infantin / daß so wol die Prediger vnnd andere Leuth / auch alle Bürger vnd Innwohner gemelter Statt Franckenthal / welcher Nation sie auch seyen / bürtig auß dem Niderland / Wallonen vnd andere / vnd insonderheit der Freyherr von Winnenberg / möchten frey daselbsten wohnen bleiben sampt jhren Familien / solten auch nicht belästiget werden mit einiger Extraordinarj Imposition / zu vnderhaltung der Guarnison / so daselbshin durch die Infantin solte gelegt werden: solten auch in kein andern weg molestirt werden an jhren Personen oder an jhren Gütern / sondern frey vnnd friedlich geniessen aller Freyheiten vnnd Privilegien / mit welchen sie vor diesem begnadet worden von Chur. vnnd Fürsten / dem Eydam deß Königs in Engelland / wie auch der freyen vnd friediichen Vbung jhrer Religion / wie sie dieselbe bißhero gehabt. Vnnd weiters / daß sie nicht solten ersucht vnnd molestirt werden / wegen einiger Sach oder Mißhandlung / die sie möchten begangen haben biß auff die Zeit dieses Tractats / es were wider die Keyserliche May. den König in Hispanien / oder die Ertzhertzog / oder daß sie vor der Zeit auß jhren Landen weggezogen / vnd sich des Orts reterirt: vnnd wann etliche auß jhnen auß gemelter Statt wolten wegziehen / solten sie solches zuthun voll vnnd gäntzliche Freyheit haben / vnnd sich an andere Ort begeben nach jhrem Gutdüncken / ohn einige verhinderung mit jhren Familien vnd Gütern / vnnd solte jhnen zu dem End frey Geleith zur Nothturfft verschaffet werden.
Alle diese Articul solten von dem König in Engelland vnd der Infantin / so wohl in jhrem / alß deß Königs in Hispanien Nahmen / fest ge-
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