Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.darbey noch mals beständiglich / vnd bitten vnd begehren nichts mehrers / dann daß man deren woll inngedenck seyn / wann vielleicht dem Vorhaben der euentus nicht correspondiren möchte / bitten darbey die Göttliche Allmacht / sie wolle alles Vngemach von dem Heyligen Reich vnd dessen Gliedern gnädiglich abwenden vnd Vätterlich verleihen / was anjetzo nicht remedirt werden könne / es nachmals geschehe / vnd trewer wolmeynender Rath in acht genommen werden; Deß Churfürsten von Sachsen Schreiben an Chur Mayntz wegen der vngewöhnlichen Translation der Chur-Pfaltz auff Bayern. Was der Churfürsten im Römischen Reich Ampt seye / worauff dasselbe vnd dero Praeeminentz vnd Hochheit bestehe vnd beruhe / bedarff E. L. als ein alter wolerfahrner vnnd Reichsverständiger Churfurst keiner Außführung. Die Güldene Bull / Churfürstliche confirmirte vnd geschworne Vereinigung / vnd die von vielen Jahren hergebrachte Observantz weysen es stattlich vnd ansehenlich. Es haben sie auch die Churfürsten bißro manutenirt; anjetzo aber wil vns beduncken / leyden sie nicht geringen Anstoß. Dann zugeschweigen / der Condemnation Chur-vnd Fürsten / so bey diesem Convent / wider vnser Erinnern vorgangen / dergleichen Exempel nicht vorhanden / wann das Churfürstliche Collegium, wie bey diesem Convent vnergäntzt gewesen / vnd sich nicht wol durch die allbereit gethane vnd ad Protocollum genommene Protestation / in dem es doch einer Außführung erachtet / solviren läst: so sollen die Churfürsten der Römischen Keyserlichen Majestät innerste vnnd geheimbste Räthe seyn / in allen hochwichtigen / insonderheit das Römische Reich concernirenden Sachen / befragt / vnd mit dero Vorbewust gehandelt werden. Wie es aber mit der Acht deß Pfaltzgraffen (dessen facta vnnd acta wir noch / wie vormals / nicht probiren) vnd Translation der Chur hergangen / ist Ew. L. bewust / vnd bey diesem Conuentu genugsam angedeutet worden. Da nun die Churfürsten hierunder nicht gefragt werden solten / wann ein Churfürst in die Acht gethan / auß dem Collegio Electorali genommen / vnnd ein anderer hinein gesetzt würde / wüsten wir nicht / worinn die Churfürstliche Hochheit würde bestehen / vnnd was für ein Vnderscheid zwischen denselben vnnd andern Ständen / ausserhalb deß Nahmens were? Vnd wie der Gefahr halben / so auß solchen hohen Sachen gar leichtlich entstehen möchte / die Churfürsten gegen dem Reich versichert seyn könten. Es wil sich auch mit der Necessität / vnd daß es dem Churfürstlichen Collegio ohne Praejuditz seyn solle / nicht entschuldigen lassen: in dem die Capitulationes stricti iuris keine exceptiones admittiren / die limitationes vnd interpretationes derselben bey dem samptlichen Churfürstlichen Collegio beruhen / vnd die Protestationes vnnd beschehene Erklärung ohne das geringen Effects / wann das factum in contrarium. Deßwegen vnd auß andern mehr Vrsachen / haben wir die Notthurfft in den vorgebrachten votis anzeigen lassen / nicht zweifflende / man werde solches nicht vbel / sondern viel mehr / als zu Erhaltung der Churfürstlichen Hochheit dienlich / wol vermercket haben. Die Translation der Chur vnnd was darauff erfolgt / haben wir nicht vor ein medium deß Friedens / sondern eines jmmerwehrenden Kriegs / auß viel angezogenen Motiven erachtet / vnnd dahero nicht billichen können: verbleiben auch nochmahls darbey / bevorauß weil kein eintziges Exempel / seyt der Auffrichtung der Güldenen Bull / daß dergleichen vorgangen / nicht allein nit vorhanden / sondern Churfürst Mauritij das Widerspiel bezeuget / vnd wissen wir nicht / ob die in der Römischen Keyserlichen Majestät an Chur vnd Fürsten ergangener Resolution befindliche Clausul / wegen der Kinder vnd Agnaten / nicht mehr Weiterung vnd Verbitterung / dann Frieden anrichten werde / in dem praecise das per delictum alienum, auch dem Tertio & Innocenti sein Ius per proprium factum quaesitum könte entzogen / vnnd also der gesampter Hand privirt werden / dahero gleichsam erkannt / daß Kinder vnd Agnaten zur Güte vnd rechtlichen Erkanntnuß gewiesen / das Gewisse vngewiß gemacht / vnd auff disputationes gestellt werden: welches nicht allein die Pfältzische Familien / sondern alle Chur-vnd Fürsten / so gesampter Hand proprio facto erlangt / vnnd derselben jederzeit mit Leistung deß Juraments vnnd Küssung deß Schwerdts Folg gethan haben / concernirt vnnd betrifft / desto weniger durch eines Approbation vnd Beliebung dem gantzen Reich zu prae iudiciren. Wir haben sonder Ruhm zu melden / Römischer Keyserlicher Majestät vnserm gnädigsten Herrn solche Dienst vnd Assistentz in dero Nöthen vnd Anligen geleystet / als kein Stand deß Reichs / wann es in particulari considerirt wirdt / vnnd dasselbige willig vnd gern mit Darfetzung vnsers eygenen Leibs vnnd Lebens / Land vnd Leuth vnd alles Vermögens gethan: aber gleichwol noch zur Zeit nicht so viel erhalten / daß auff vnser vnderschiedlich Schreiben / Bitten vnnd Suchen / wegen der vorgenommenen Reformation gewürige Resolution erfolget / sondern müssen viel mehr erfahren / daß dieselbige continuirt / vermehret / vnd auff Vnschuldige / ja auff Wittiben vnd Weysen extendirt wirdt / die hauffenweiß jhre Zuflucht zu Vns nehmen / vnnd mit Weinen vnd Threnen dergestalt anflehen / daß es einen Stein erbarmen möchte. Welches wir bißhero verschmertzet vnnd mit Gedult ertragen / erinnern es aber anjetzo bey E. L. darumb / ob doch einsmahls gewürige Resolution erfolgen / Gnad vnnd Milte eingewendet / die gesperrete Teutsche Kirchen eröffnet / das liberum verae Augustanae confessionis exercitium zugelassen vnd vnsere trewe auffrichtige vnd nützliche Dienst einsmahls angesehen / vnd considerirt werden wollen / etc. So bald der Churfürst von Mayntz den Inhalt dieses Schreibens vernommen / hat er den Hertzogen in Bayern dessen auch berichtet: welcher dann solchem nach / auff vorhergangene Veranlassung / ein Schreiben so sich einer Sinceration verglichen / vmb solches in der Antwort an Sachsen mit darbey noch mals beständiglich / vnd bitten vnd begehren nichts mehrers / dann daß man deren woll inngedenck seyn / wann vielleicht dem Vorhaben der euentus nicht correspondiren möchte / bitten darbey die Göttliche Allmacht / sie wolle alles Vngemach von dem Heyligen Reich vnd dessen Gliedern gnädiglich abwenden vnd Vätterlich verleihen / was anjetzo nicht remedirt werden könne / es nachmals geschehe / vnd trewer wolmeynender Rath in acht genommen werden; Deß Churfürsten von Sachsen Schreiben an Chur Mayntz wegen der vngewöhnlichen Translation der Chur-Pfaltz auff Bayern. Was der Churfürstẽ im Römischẽ Reich Ampt seye / worauff dasselbe vnd dero Praeeminentz vnd Hochheit bestehe vnd beruhe / bedarff E. L. als ein alter wolerfahrner vnnd Reichsverständiger Churfurst keiner Außführung. Die Güldene Bull / Churfürstliche confirmirte vnd geschworne Vereinigung / vnd die von vielen Jahren hergebrachte Observantz weysen es stattlich vnd ansehenlich. Es haben sie auch die Churfürsten bißro manutenirt; anjetzo aber wil vns beduncken / leyden sie nicht geringen Anstoß. Dann zugeschweigen / der Condemnation Chur-vnd Fürsten / so bey diesem Convent / wider vnser Erinnern vorgangen / dergleichen Exempel nicht vorhanden / wann das Churfürstliche Collegium, wie bey diesem Convent vnergäntzt gewesen / vnd sich nicht wol durch die allbereit gethane vnd ad Protocollum genommene Protestation / in dem es doch einer Außführung erachtet / solviren läst: so sollen die Churfürsten der Römischen Keyserlichen Majestät innerste vnnd geheimbste Räthe seyn / in allen hochwichtigen / insonderheit das Römische Reich concernirenden Sachen / befragt / vnd mit dero Vorbewust gehandelt werden. Wie es aber mit der Acht deß Pfaltzgraffen (dessen facta vnnd acta wir noch / wie vormals / nicht probiren) vnd Translation der Chur hergangen / ist Ew. L. bewust / vnd bey diesem Conuentu genugsam angedeutet worden. Da nun die Churfürsten hierunder nicht gefragt werden solten / wann ein Churfürst in die Acht gethan / auß dem Collegio Electorali genommen / vnnd ein anderer hinein gesetzt würde / wüsten wir nicht / worinn die Churfürstliche Hochheit würde bestehen / vnnd was für ein Vnderscheid zwischen denselben vnnd andern Ständen / ausserhalb deß Nahmens were? Vnd wie der Gefahr halben / so auß solchen hohen Sachen gar leichtlich entstehen möchte / die Churfürsten gegen dem Reich versichert seyn könten. Es wil sich auch mit der Necessität / vnd daß es dem Churfürstlichen Collegio ohne Praejuditz seyn solle / nicht entschuldigen lassen: in dem die Capitulationes stricti iuris keine exceptiones admittiren / die limitationes vnd interpretationes derselben bey dem samptlichen Churfürstlichen Collegio beruhen / vnd die Protestationes vnnd beschehene Erklärung ohne das geringen Effects / wann das factum in contrarium. Deßwegen vnd auß andern mehr Vrsachen / haben wir die Notthurfft in den vorgebrachten votis anzeigen lassen / nicht zweifflende / man werde solches nicht vbel / sondern viel mehr / als zu Erhaltung der Churfürstlichen Hochheit dienlich / wol vermercket haben. Die Translation der Chur vnnd was darauff erfolgt / haben wir nicht vor ein medium deß Friedens / sondern eines jmmerwehrenden Kriegs / auß viel angezogenen Motiven erachtet / vnnd dahero nicht billichen können: verbleiben auch nochmahls darbey / bevorauß weil kein eintziges Exempel / seyt der Auffrichtung der Güldenen Bull / daß dergleichen vorgangen / nicht allein nit vorhanden / sondern Churfürst Mauritij das Widerspiel bezeuget / vnd wissen wir nicht / ob die in der Römischen Keyserlichen Majestät an Chur vnd Fürsten ergangener Resolution befindliche Clausul / wegen der Kinder vnd Agnaten / nicht mehr Weiterung vnd Verbitterung / dann Frieden anrichten werde / in dem praecise das per delictum alienum, auch dem Tertio & Innocenti sein Ius per proprium factum quaesitum könte entzogen / vnnd also der gesampter Hand privirt werden / dahero gleichsam erkannt / daß Kinder vnd Agnaten zur Güte vnd rechtlichen Erkanntnuß gewiesen / das Gewisse vngewiß gemacht / vnd auff disputationes gestellt werden: welches nicht allein die Pfältzische Familien / sondern alle Chur-vnd Fürsten / so gesampter Hand proprio facto erlangt / vnnd derselben jederzeit mit Leistung deß Juraments vnnd Küssung deß Schwerdts Folg gethan haben / concernirt vnnd betrifft / desto weniger durch eines Approbation vnd Beliebung dem gantzen Reich zu prae iudiciren. Wir haben sonder Ruhm zu melden / Römischer Keyserlicher Majestät vnserm gnädigsten Herrn solche Dienst vnd Assistentz in dero Nöthen vnd Anligen geleystet / als kein Stand deß Reichs / wann es in particulari considerirt wirdt / vnnd dasselbige willig vnd gern mit Darfetzung vnsers eygenen Leibs vnnd Lebens / Land vnd Leuth vnd alles Vermögens gethan: aber gleichwol noch zur Zeit nicht so viel erhalten / daß auff vnser vnderschiedlich Schreiben / Bitten vnnd Suchen / wegen der vorgenommenen Reformation gewürige Resolution erfolget / sondern müssen viel mehr erfahren / daß dieselbige continuirt / vermehret / vnd auff Vnschuldige / ja auff Wittiben vnd Weysen extendirt wirdt / die hauffenweiß jhre Zuflucht zu Vns nehmen / vnnd mit Weinen vnd Threnen dergestalt anflehen / daß es einen Stein erbarmen möchte. Welches wir bißhero verschmertzet vnnd mit Gedult ertragen / erinnern es aber anjetzo bey E. L. darumb / ob doch einsmahls gewürige Resolution erfolgen / Gnad vnnd Milte eingewendet / die gesperrete Teutsche Kirchen eröffnet / das liberum verae Augustanae confessionis exercitium zugelassen vnd vnsere trewe auffrichtige vnd nützliche Dienst einsmahls angesehen / vnd considerirt werden wollen / etc. So bald der Churfürst von Mayntz den Inhalt dieses Schreibens vernommen / hat er den Hertzogen in Bayern dessen auch berichtet: welcher dann solchem nach / auff vorhergangene Veranlassung / ein Schreiben so sich einer Sinceration verglichen / vmb solches in der Antwort an Sachsen mit <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0935" n="824"/> darbey noch mals beständiglich / vnd bitten vnd begehren nichts mehrers / dann daß man deren woll inngedenck seyn / wann vielleicht dem Vorhaben der euentus nicht correspondiren möchte / bitten darbey die Göttliche Allmacht / sie wolle alles Vngemach von dem Heyligen Reich vnd dessen Gliedern gnädiglich abwenden vnd Vätterlich verleihen / was anjetzo nicht remedirt werden könne / es nachmals geschehe / vnd trewer wolmeynender Rath in acht genommen werden;</p> <p><note place="left">Deß Churfürsten von Sachsen Schreiben an Chur Mayntz wegen der vngewöhnlichen Translation der Chur-Pfaltz auff Bayern.</note> Was der Churfürstẽ im Römischẽ Reich Ampt seye / worauff dasselbe vnd dero Praeeminentz vnd Hochheit bestehe vnd beruhe / bedarff E. L. als ein alter wolerfahrner vnnd Reichsverständiger Churfurst keiner Außführung. Die Güldene Bull / Churfürstliche confirmirte vnd geschworne Vereinigung / vnd die von vielen Jahren hergebrachte Observantz weysen es stattlich vnd ansehenlich. Es haben sie auch die Churfürsten bißro manutenirt; anjetzo aber wil vns beduncken / leyden sie nicht geringen Anstoß.</p> <p>Dann zugeschweigen / der Condemnation Chur-vnd Fürsten / so bey diesem Convent / wider vnser Erinnern vorgangen / dergleichen Exempel nicht vorhanden / wann das Churfürstliche Collegium, wie bey diesem Convent vnergäntzt gewesen / vnd sich nicht wol durch die allbereit gethane vnd ad Protocollum genommene Protestation / in dem es doch einer Außführung erachtet / solviren läst: so sollen die Churfürsten der Römischen Keyserlichen Majestät innerste vnnd geheimbste Räthe seyn / in allen hochwichtigen / insonderheit das Römische Reich concernirenden Sachen / befragt / vnd mit dero Vorbewust gehandelt werden. Wie es aber mit der Acht deß Pfaltzgraffen (dessen facta vnnd acta wir noch / wie vormals / nicht probiren) vnd Translation der Chur hergangen / ist Ew. L. bewust / vnd bey diesem Conuentu genugsam angedeutet worden. Da nun die Churfürsten hierunder nicht gefragt werden solten / wann ein Churfürst in die Acht gethan / auß dem Collegio Electorali genommen / vnnd ein anderer hinein gesetzt würde / wüsten wir nicht / worinn die Churfürstliche Hochheit würde bestehen / vnnd was für ein Vnderscheid zwischen denselben vnnd andern Ständen / ausserhalb deß Nahmens were? Vnd wie der Gefahr halben / so auß solchen hohen Sachen gar leichtlich entstehen möchte / die Churfürsten gegen dem Reich versichert seyn könten. Es wil sich auch mit der Necessität / vnd daß es dem Churfürstlichen Collegio ohne Praejuditz seyn solle / nicht entschuldigen lassen: in dem die Capitulationes stricti iuris keine exceptiones admittiren / die limitationes vnd interpretationes derselben bey dem samptlichen Churfürstlichen Collegio beruhen / vnd die Protestationes vnnd beschehene Erklärung ohne das geringen Effects / wann das factum in contrarium. Deßwegen vnd auß andern mehr Vrsachen / haben wir die Notthurfft in den vorgebrachten votis anzeigen lassen / nicht zweifflende / man werde solches nicht vbel / sondern viel mehr / als zu Erhaltung der Churfürstlichen Hochheit dienlich / wol vermercket haben. Die Translation der Chur vnnd was darauff erfolgt / haben wir nicht vor ein medium deß Friedens / sondern eines jmmerwehrenden Kriegs / auß viel angezogenen Motiven erachtet / vnnd dahero nicht billichen können: verbleiben auch nochmahls darbey / bevorauß weil kein eintziges Exempel / seyt der Auffrichtung der Güldenen Bull / daß dergleichen vorgangen / nicht allein nit vorhanden / sondern Churfürst Mauritij das Widerspiel bezeuget / vnd wissen wir nicht / ob die in der Römischen Keyserlichen Majestät an Chur vnd Fürsten ergangener Resolution befindliche Clausul / wegen der Kinder vnd Agnaten / nicht mehr Weiterung vnd Verbitterung / dann Frieden anrichten werde / in dem praecise das per delictum alienum, auch dem Tertio & Innocenti sein Ius per proprium factum quaesitum könte entzogen / vnnd also der gesampter Hand privirt werden / dahero gleichsam erkannt / daß Kinder vnd Agnaten zur Güte vnd rechtlichen Erkanntnuß gewiesen / das Gewisse vngewiß gemacht / vnd auff disputationes gestellt werden: welches nicht allein die Pfältzische Familien / sondern alle Chur-vnd Fürsten / so gesampter Hand proprio facto erlangt / vnnd derselben jederzeit mit Leistung deß Juraments vnnd Küssung deß Schwerdts Folg gethan haben / concernirt vnnd betrifft / desto weniger durch eines Approbation vnd Beliebung dem gantzen Reich zu prae iudiciren. Wir haben sonder Ruhm zu melden / Römischer Keyserlicher Majestät vnserm gnädigsten Herrn solche Dienst vnd Assistentz in dero Nöthen vnd Anligen geleystet / als kein Stand deß Reichs / wann es in particulari considerirt wirdt / vnnd dasselbige willig vnd gern mit Darfetzung vnsers eygenen Leibs vnnd Lebens / Land vnd Leuth vnd alles Vermögens gethan: aber gleichwol noch zur Zeit nicht so viel erhalten / daß auff vnser vnderschiedlich Schreiben / Bitten vnnd Suchen / wegen der vorgenommenen Reformation gewürige Resolution erfolget / sondern müssen viel mehr erfahren / daß dieselbige continuirt / vermehret / vnd auff Vnschuldige / ja auff Wittiben vnd Weysen extendirt wirdt / die hauffenweiß jhre Zuflucht zu Vns nehmen / vnnd mit Weinen vnd Threnen dergestalt anflehen / daß es einen Stein erbarmen möchte. Welches wir bißhero verschmertzet vnnd mit Gedult ertragen / erinnern es aber anjetzo bey E. L. darumb / ob doch einsmahls gewürige Resolution erfolgen / Gnad vnnd Milte eingewendet / die gesperrete Teutsche Kirchen eröffnet / das liberum verae Augustanae confessionis exercitium zugelassen vnd vnsere trewe auffrichtige vnd nützliche Dienst einsmahls angesehen / vnd considerirt werden wollen / etc.</p> <p>So bald der Churfürst von Mayntz den Inhalt dieses Schreibens vernommen / hat er den Hertzogen in Bayern dessen auch berichtet: welcher dann solchem nach / auff vorhergangene Veranlassung / ein Schreiben so sich einer Sinceration verglichen / vmb solches in der Antwort an Sachsen mit </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [824/0935]
darbey noch mals beständiglich / vnd bitten vnd begehren nichts mehrers / dann daß man deren woll inngedenck seyn / wann vielleicht dem Vorhaben der euentus nicht correspondiren möchte / bitten darbey die Göttliche Allmacht / sie wolle alles Vngemach von dem Heyligen Reich vnd dessen Gliedern gnädiglich abwenden vnd Vätterlich verleihen / was anjetzo nicht remedirt werden könne / es nachmals geschehe / vnd trewer wolmeynender Rath in acht genommen werden;
Was der Churfürstẽ im Römischẽ Reich Ampt seye / worauff dasselbe vnd dero Praeeminentz vnd Hochheit bestehe vnd beruhe / bedarff E. L. als ein alter wolerfahrner vnnd Reichsverständiger Churfurst keiner Außführung. Die Güldene Bull / Churfürstliche confirmirte vnd geschworne Vereinigung / vnd die von vielen Jahren hergebrachte Observantz weysen es stattlich vnd ansehenlich. Es haben sie auch die Churfürsten bißro manutenirt; anjetzo aber wil vns beduncken / leyden sie nicht geringen Anstoß.
Deß Churfürsten von Sachsen Schreiben an Chur Mayntz wegen der vngewöhnlichen Translation der Chur-Pfaltz auff Bayern. Dann zugeschweigen / der Condemnation Chur-vnd Fürsten / so bey diesem Convent / wider vnser Erinnern vorgangen / dergleichen Exempel nicht vorhanden / wann das Churfürstliche Collegium, wie bey diesem Convent vnergäntzt gewesen / vnd sich nicht wol durch die allbereit gethane vnd ad Protocollum genommene Protestation / in dem es doch einer Außführung erachtet / solviren läst: so sollen die Churfürsten der Römischen Keyserlichen Majestät innerste vnnd geheimbste Räthe seyn / in allen hochwichtigen / insonderheit das Römische Reich concernirenden Sachen / befragt / vnd mit dero Vorbewust gehandelt werden. Wie es aber mit der Acht deß Pfaltzgraffen (dessen facta vnnd acta wir noch / wie vormals / nicht probiren) vnd Translation der Chur hergangen / ist Ew. L. bewust / vnd bey diesem Conuentu genugsam angedeutet worden. Da nun die Churfürsten hierunder nicht gefragt werden solten / wann ein Churfürst in die Acht gethan / auß dem Collegio Electorali genommen / vnnd ein anderer hinein gesetzt würde / wüsten wir nicht / worinn die Churfürstliche Hochheit würde bestehen / vnnd was für ein Vnderscheid zwischen denselben vnnd andern Ständen / ausserhalb deß Nahmens were? Vnd wie der Gefahr halben / so auß solchen hohen Sachen gar leichtlich entstehen möchte / die Churfürsten gegen dem Reich versichert seyn könten. Es wil sich auch mit der Necessität / vnd daß es dem Churfürstlichen Collegio ohne Praejuditz seyn solle / nicht entschuldigen lassen: in dem die Capitulationes stricti iuris keine exceptiones admittiren / die limitationes vnd interpretationes derselben bey dem samptlichen Churfürstlichen Collegio beruhen / vnd die Protestationes vnnd beschehene Erklärung ohne das geringen Effects / wann das factum in contrarium. Deßwegen vnd auß andern mehr Vrsachen / haben wir die Notthurfft in den vorgebrachten votis anzeigen lassen / nicht zweifflende / man werde solches nicht vbel / sondern viel mehr / als zu Erhaltung der Churfürstlichen Hochheit dienlich / wol vermercket haben. Die Translation der Chur vnnd was darauff erfolgt / haben wir nicht vor ein medium deß Friedens / sondern eines jmmerwehrenden Kriegs / auß viel angezogenen Motiven erachtet / vnnd dahero nicht billichen können: verbleiben auch nochmahls darbey / bevorauß weil kein eintziges Exempel / seyt der Auffrichtung der Güldenen Bull / daß dergleichen vorgangen / nicht allein nit vorhanden / sondern Churfürst Mauritij das Widerspiel bezeuget / vnd wissen wir nicht / ob die in der Römischen Keyserlichen Majestät an Chur vnd Fürsten ergangener Resolution befindliche Clausul / wegen der Kinder vnd Agnaten / nicht mehr Weiterung vnd Verbitterung / dann Frieden anrichten werde / in dem praecise das per delictum alienum, auch dem Tertio & Innocenti sein Ius per proprium factum quaesitum könte entzogen / vnnd also der gesampter Hand privirt werden / dahero gleichsam erkannt / daß Kinder vnd Agnaten zur Güte vnd rechtlichen Erkanntnuß gewiesen / das Gewisse vngewiß gemacht / vnd auff disputationes gestellt werden: welches nicht allein die Pfältzische Familien / sondern alle Chur-vnd Fürsten / so gesampter Hand proprio facto erlangt / vnnd derselben jederzeit mit Leistung deß Juraments vnnd Küssung deß Schwerdts Folg gethan haben / concernirt vnnd betrifft / desto weniger durch eines Approbation vnd Beliebung dem gantzen Reich zu prae iudiciren. Wir haben sonder Ruhm zu melden / Römischer Keyserlicher Majestät vnserm gnädigsten Herrn solche Dienst vnd Assistentz in dero Nöthen vnd Anligen geleystet / als kein Stand deß Reichs / wann es in particulari considerirt wirdt / vnnd dasselbige willig vnd gern mit Darfetzung vnsers eygenen Leibs vnnd Lebens / Land vnd Leuth vnd alles Vermögens gethan: aber gleichwol noch zur Zeit nicht so viel erhalten / daß auff vnser vnderschiedlich Schreiben / Bitten vnnd Suchen / wegen der vorgenommenen Reformation gewürige Resolution erfolget / sondern müssen viel mehr erfahren / daß dieselbige continuirt / vermehret / vnd auff Vnschuldige / ja auff Wittiben vnd Weysen extendirt wirdt / die hauffenweiß jhre Zuflucht zu Vns nehmen / vnnd mit Weinen vnd Threnen dergestalt anflehen / daß es einen Stein erbarmen möchte. Welches wir bißhero verschmertzet vnnd mit Gedult ertragen / erinnern es aber anjetzo bey E. L. darumb / ob doch einsmahls gewürige Resolution erfolgen / Gnad vnnd Milte eingewendet / die gesperrete Teutsche Kirchen eröffnet / das liberum verae Augustanae confessionis exercitium zugelassen vnd vnsere trewe auffrichtige vnd nützliche Dienst einsmahls angesehen / vnd considerirt werden wollen / etc.
So bald der Churfürst von Mayntz den Inhalt dieses Schreibens vernommen / hat er den Hertzogen in Bayern dessen auch berichtet: welcher dann solchem nach / auff vorhergangene Veranlassung / ein Schreiben so sich einer Sinceration verglichen / vmb solches in der Antwort an Sachsen mit
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