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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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dann gleichwol dem H. Reich zum höchsten daran gelegen / daß die sämptliche Freye vnd Reichs-Stätte / als Mitglieder desselben in gutem Flor erhalten / vnd also nicht gäntzlich erschöpffet werden.

Was auch von Chur Sachsen vnd Brandenburg im Puncten der Aacht erinnert / geben die Vota, vnd weil das Wörtlein (ohne Maßgebung) in jüngster Erklärung darzu gesetzet / köndten sie solches nicht nachgeben / sondern theten es widersprechen / in deme das (ohne Maßgebung/) vnd die Capitulation nicht beysammen stehen köndte / dann warzu Jhre Keyserliche Majestät durch die Capitulation verbunden / das were dero selben ohne Maaßgebung nicht heimgestellt / würden auch dardurch die Churfürstliche Hochheit vnnd Würde nicht erhalten / die Capitulation were klar / daß in hochwichtigen Sachen mit der Churfürsten Einwilligung solte verfahren / auch kein Standt deß Reichs ohne ordentliche Proceß vnd vngehört in die Aacht gethan werden / vnd es erforderte diß Fundamental-Gesetz mehrers nicht / dann würckliche Observantz / dahero also hierüber kein mehrere Stimm zumachen / noch diß Gesetz in weitere Consultation zustellen / jhnen (Chur Sachsen vnd Brandenburg) lige desto mehr ob / hierinn sorgfältige Obacht zuhaben / dieweil sie als die Weltliche Churfürsten / deren Dignität iure haereditario ad posteros transferirt würde / am meisten interessirt, dieselbige wißten auch Jhre Keyserliche Majestät deß gerechten Gemüths / sie würden / wann sie dieses alles erwegen / sich selbsten erinnern / vnd es für notwendig erachten.

Was sonsten von den Catholischen Chur: vnd Fürsten wegen Demolirung der Schantz in dem Rhein angezogen / das stelleten die Chur Sächsische vnd Brandenburgische Abgesandten / weil sie in Ansehung / daß sich die Sachen damals in dem Staat nicht befunden / darüber nicht informirt werden können / dahin / hielten aber gewiß darfür / es köndte jetztgedachten Churfürsten an dero Würden vnnd Landen nicht so ruhig vnnd wol gehen / Chur Sachsen vnd Brandenburg würden jhnen solches nicht allein gern gönnen / sondern noch besser wündschen / vnd sich darob erfrewen.

Die von Jhrer Majest. gesuchte Contribution aber / so wol auch der General Staten angemaßte Zwangs Mittel vnd andere Beschwerden betreffendt / hielte der Churfürst von Sachsen vnd die Gesandten gleichfalls darfür / daß solches auff ein allgemeinen Reichs Tag gehörig / vnnd dahin gestellt werden müßte / nachdem es Sachen / so allerseits Stände concerniren theten / ein weiters vnd mehrers weren die Chur Sächsische vnnd Brandenburgische Abgesandte nicht instruirt, &c. Die obangeregte Neben-Relation / so gleichfals Jhrer Keyserl. Majestät vbergeben worden / war nachgesetztes Innhalts:

Neben Relation / so J. Keys. M. von den Chur: vnd wie auch den Abgesandten zu Regenspurg vbergeben worden. Obwol die anwesende Chur: vnb Fürsten / vnd der Abwesenden Gesandte bey Berahtschlagung der Keyserlichen Replic notwendig befinden / daß wegen vnterschiedlichen darbey eröffneten Bedencken vnd Erinnerungen Jhrer Keyserl. Majestät ein Extract Protocolli vberschickt werden solte / so hetten doch gedachte Chur: vnd Fürsten vnnd der Abwesenden Gesandte / ausserhalb der Sächsischen vnd Brandenburgischen / deren Meynung hernacher folgen würde / vnter dessen zu Gemüth geführet / wann die Sachen so gar auff den Extremis verbleiben / vnd nicht etwa Mittel gefunden werden solten / dardurch man näher zusammen kommen / vnd die auß gäntzlicher Zerschlagung dieser Zusammenkunfft / besorgende Gefahr vnd Zerrüttung verhütet werden möchte / daß solches bey der Posterität auch schwerlich zuverantworten seyn würde / weil so wol jnner als ausser Reichs das Aug vnnd Absehen auff diesen Convent geschlagen / vnnd auff dessen Ablauff deß Reichs vnd deß geliebten Vatterlands Teutscher Nation Wolfahrt / oder gäntzliche Trennung allerdings bestehen thete / so were auff fleissiges Nachdencken eins Theils für gut angesehen worden: nach dem mahl Jhrer Keyserliche Majest. nechste Resolution / vff die eingewandte vnterschiedliche Intercessiones / auß Milte dahin gerichtet / wann Pfaltzgraff Friderichs schuldige Submission / Rew vnd Gehorsamb vorgehen / man auch Jhrer Keyserl. Majest. etwas weiters an die Handt gehen solte / daß nach / gestalten Sachen (ausser Restitution der Churfürstlichen Dignität) eine Außsöhnung vnd Begnadigung zuhoffen / daß derohalben Jhre Majestät billich Danck zusagen / vnnd dieselbe noch ferrner zu erbieten / bey solchem zu verharren / vnd auff vorgehende Pfaltzgraff Friderichs schuldige Bezeugnuß die Außsöhnung vnd Begnadigung zu ertheilen geruhen wolte.

Sintemal dann auch der König in Engelland sonderlich dessen junge Enckeln zu bedencken / so eyferig begehrt / daß auch die Agnaten dißfalls der Chur halben berechtiget / so wol von den Agnaten selbsten / als auch jhrentwegen bey den vorhergangenen Consultationibus zu vnterschiedenen malen Erwehnung geschehen / so were Jhre Keyserl. Majestät zu bitten / wegen vorgedachter Enckeln Begnadigung vnnd der Agnaten praetendirten Rechtens ein gütliche Handlung einzuraumen / vnd in Entstehung der gütlichen Vergleichung / eines schleunigen Rechtlichen Processes / mit Zuziehung deß Churfürstlichen Collegij vorzunemmen / gestalt man sich dessen alles bey der gütlichen Pflege zuvergleichen hette.

Ferrners da Jhre Keyserl. Majestät dem Hertzogen in Bayern / vmb seiner Verdienste willen die Chur Pfaltz / zuverleyhen entschlossen / so weren Jhre Majestät gleichfals zu erbitten / daß doch ein solches anderst nicht / als obgedachter massen vorgienge / nämlich der gütlichen Tractation / auch deß Königs in Engelland Enckeln / vnd der näheren Agnaten / an jhren angegebenen Rechten vnpraejudicirlich / vnd mit Vorbehalt desselbigen / deßgleichen mit derhalben genugsamen Versicherung / auch dadurch so wol die Churfürstliche Praeeminentz in Obacht genommen / als auch die obgedachte Enckeln vnnd nähere Agnaten an jhren praetendirten Rechten nicht verkürtzet würden.

dann gleichwol dem H. Reich zum höchsten daran gelegen / daß die sämptliche Freye vnd Reichs-Stätte / als Mitglieder desselben in gutem Flor erhalten / vnd also nicht gäntzlich erschöpffet werden.

Was auch von Chur Sachsen vnd Brandenburg im Puncten der Aacht erinnert / geben die Vota, vnd weil das Wörtlein (ohne Maßgebung) in jüngster Erklärung darzu gesetzet / köndten sie solches nicht nachgeben / sondern theten es widersprechen / in deme das (ohne Maßgebung/) vnd die Capitulation nicht beysammen stehen köndte / dann warzu Jhre Keyserliche Majestät durch die Capitulation verbunden / das were dero selben ohne Maaßgebung nicht heimgestellt / würden auch dardurch die Churfürstliche Hochheit vnnd Würde nicht erhalten / die Capitulation were klar / daß in hochwichtigen Sachen mit der Churfürsten Einwilligung solte verfahren / auch kein Standt deß Reichs ohne ordentliche Proceß vnd vngehört in die Aacht gethan werden / vnd es erforderte diß Fundamental-Gesetz mehrers nicht / dann würckliche Observantz / dahero also hierüber kein mehrere Stimm zumachen / noch diß Gesetz in weitere Consultation zustellen / jhnen (Chur Sachsen vnd Brandenburg) lige desto mehr ob / hierinn sorgfältige Obacht zuhaben / dieweil sie als die Weltliche Churfürsten / deren Dignität iure haereditario ad posteros transferirt würde / am meisten interessirt, dieselbige wißten auch Jhre Keyserliche Majestät deß gerechten Gemüths / sie würden / wann sie dieses alles erwegen / sich selbsten erinnern / vnd es für notwendig erachten.

Was sonsten von den Catholischen Chur: vnd Fürsten wegen Demolirung der Schantz in dem Rhein angezogen / das stelleten die Chur Sächsische vnd Brandenburgische Abgesandten / weil sie in Ansehung / daß sich die Sachen damals in dem Staat nicht befunden / darüber nicht informirt werden können / dahin / hielten aber gewiß darfür / es köndte jetztgedachten Churfürstẽ an dero Würden vnnd Landen nicht so ruhig vnnd wol gehen / Chur Sachsen vnd Brandenburg würden jhnen solches nicht allein gern gönnen / sondern noch besser wündschen / vnd sich darob erfrewen.

Die von Jhrer Majest. gesuchte Contribution aber / so wol auch der General Staten angemaßte Zwangs Mittel vnd andere Beschwerden betreffendt / hielte der Churfürst von Sachsen vnd die Gesandten gleichfalls darfür / daß solches auff ein allgemeinen Reichs Tag gehörig / vnnd dahin gestellt werden müßte / nachdem es Sachen / so allerseits Stände concerniren theten / ein weiters vnd mehrers weren die Chur Sächsische vnnd Brandenburgische Abgesandte nicht instruirt, &c. Die obangeregte Neben-Relation / so gleichfals Jhrer Keyserl. Majestät vbergeben worden / war nachgesetztes Innhalts:

Neben Relation / so J. Keys. M. von den Chur: vnd wie auch den Abgesandten zu Regenspurg vbergeben worden. Obwol die anwesende Chur: vnb Fürsten / vnd der Abwesenden Gesandte bey Berahtschlagung der Keyserlichen Replic notwendig befinden / daß wegen vnterschiedlichẽ darbey eröffneten Bedencken vnd Erinnerungen Jhrer Keyserl. Majestät ein Extract Protocolli vberschickt werden solte / so hetten doch gedachte Chur: vnd Fürsten vnnd der Abwesenden Gesandte / ausserhalb der Sächsischẽ vnd Brandenburgischen / deren Meynung hernacher folgen würde / vnter dessen zu Gemüth geführet / wann die Sachen so gar auff den Extremis verbleiben / vnd nicht etwa Mittel gefunden werden solten / dardurch man näher zusammen kommen / vnd die auß gäntzlicher Zerschlagung dieser Zusammenkunfft / besorgende Gefahr vñ Zerrüttung verhütet werden möchte / daß solches bey der Posterität auch schwerlich zuverantworten seyn würde / weil so wol jnner als ausser Reichs das Aug vnnd Absehen auff diesen Convent geschlagen / vnnd auff dessen Ablauff deß Reichs vnd deß geliebten Vatterlands Teutscher Nation Wolfahrt / oder gäntzliche Trennung allerdings bestehen thete / so were auff fleissiges Nachdencken eins Theils für gut angesehen worden: nach dem mahl Jhrer Keyserliche Majest. nechste Resolution / vff die eingewandte vnterschiedliche Intercessiones / auß Milte dahin gerichtet / wann Pfaltzgraff Friderichs schuldige Submission / Rew vnd Gehorsamb vorgehen / man auch Jhrer Keyserl. Majest. etwas weiters an die Handt gehen solte / daß nach / gestalten Sachen (ausser Restitution der Churfürstlichen Dignität) eine Außsöhnung vnd Begnadigung zuhoffen / daß derohalben Jhre Majestät billich Danck zusagen / vnnd dieselbe noch ferrner zu erbieten / bey solchem zu verharren / vnd auff vorgehende Pfaltzgraff Friderichs schuldige Bezeugnuß die Außsöhnung vnd Begnadigung zu ertheilen geruhen wolte.

Sintemal dann auch der König in Engelland sonderlich dessen junge Enckeln zu bedencken / so eyferig begehrt / daß auch die Agnaten dißfalls der Chur halben berechtiget / so wol von den Agnaten selbsten / als auch jhrentwegen bey den vorhergangenen Consultationibus zu vnterschiedenen malen Erwehnung geschehen / so were Jhre Keyserl. Majestät zu bitten / wegen vorgedachter Enckeln Begnadigung vnnd der Agnaten praetendirten Rechtens ein gütliche Handlung einzuraumen / vnd in Entstehung der gütlichen Vergleichung / eines schleunigen Rechtlichen Processes / mit Zuziehung deß Churfürstlichen Collegij vorzunemmen / gestalt man sich dessen alles bey der gütlichen Pflege zuvergleichen hette.

Ferrners da Jhre Keyserl. Majestät dem Hertzogen in Bayern / vmb seiner Verdienste willen die Chur Pfaltz / zuverleyhen entschlossen / so weren Jhre Majestät gleichfals zu erbitten / daß doch ein solches anderst nicht / als obgedachter massen vorgienge / nämlich der gütlichen Tractation / auch deß Königs in Engelland Enckeln / vnd der näheren Agnaten / an jhren angegebenen Rechten vnpraejudicirlich / vnd mit Vorbehalt desselbigẽ / deßgleichen mit derhalben genugsamen Versicherung / auch dadurch so wol die Churfürstliche Praeeminentz in Obacht genommen / als auch die obgedachte Enckeln vnnd nähere Agnaten an jhren praetendirten Rechten nicht verkürtzet würden.

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          <p>Was sonsten von den Catholischen Chur: vnd Fürsten wegen Demolirung der Schantz                      in dem Rhein angezogen / das stelleten die Chur Sächsische vnd Brandenburgische                      Abgesandten / weil sie in Ansehung / daß sich die Sachen damals in dem Staat                      nicht befunden / darüber nicht informirt werden können / dahin / hielten aber                      gewiß darfür / es köndte jetztgedachten Churfürste&#x0303; an dero Würden vnnd Landen                      nicht so ruhig vnnd wol gehen / Chur Sachsen vnd Brandenburg würden jhnen                      solches nicht allein gern gönnen / sondern noch besser wündschen / vnd sich                      darob erfrewen.</p>
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          <p>Sintemal dann auch der König in Engelland sonderlich dessen junge Enckeln zu                      bedencken / so eyferig begehrt / daß auch die Agnaten dißfalls der Chur halben                      berechtiget / so wol von den Agnaten selbsten / als auch jhrentwegen bey den                      vorhergangenen Consultationibus zu vnterschiedenen malen Erwehnung geschehen /                      so were Jhre Keyserl. Majestät zu bitten / wegen vorgedachter Enckeln                      Begnadigung vnnd der Agnaten praetendirten Rechtens ein gütliche Handlung                      einzuraumen / vnd in Entstehung der gütlichen Vergleichung / eines schleunigen                      Rechtlichen Processes / mit Zuziehung deß Churfürstlichen Collegij vorzunemmen /                      gestalt man sich dessen alles bey der gütlichen Pflege zuvergleichen hette.</p>
          <p>Ferrners da Jhre Keyserl. Majestät dem Hertzogen in Bayern / vmb seiner                      Verdienste willen die Chur Pfaltz / zuverleyhen entschlossen / so weren Jhre                      Majestät gleichfals zu erbitten / daß doch ein solches anderst nicht / als                      obgedachter massen vorgienge / nämlich der gütlichen Tractation / auch deß                      Königs in Engelland Enckeln / vnd der näheren Agnaten / an jhren angegebenen                      Rechten vnpraejudicirlich / vnd mit Vorbehalt desselbige&#x0303; / deßgleichen mit                      derhalben genugsamen Versicherung / auch dadurch so wol die Churfürstliche                      Praeeminentz in Obacht genommen / als auch die obgedachte Enckeln vnnd nähere                      Agnaten an jhren praetendirten Rechten nicht verkürtzet würden.</p>
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Was auch von Chur Sachsen vnd Brandenburg im Puncten der Aacht erinnert / geben die Vota, vnd weil das Wörtlein (ohne Maßgebung) in jüngster Erklärung darzu gesetzet / köndten sie solches nicht nachgeben / sondern theten es widersprechen / in deme das (ohne Maßgebung/) vnd die Capitulation nicht beysammen stehen köndte / dann warzu Jhre Keyserliche Majestät durch die Capitulation verbunden / das were dero selben ohne Maaßgebung nicht heimgestellt / würden auch dardurch die Churfürstliche Hochheit vnnd Würde nicht erhalten / die Capitulation were klar / daß in hochwichtigen Sachen mit der Churfürsten Einwilligung solte verfahren / auch kein Standt deß Reichs ohne ordentliche Proceß vnd vngehört in die Aacht gethan werden / vnd es erforderte diß Fundamental-Gesetz mehrers nicht / dann würckliche Observantz / dahero also hierüber kein mehrere Stimm zumachen / noch diß Gesetz in weitere Consultation zustellen / jhnen (Chur Sachsen vnd Brandenburg) lige desto mehr ob / hierinn sorgfältige Obacht zuhaben / dieweil sie als die Weltliche Churfürsten / deren Dignität iure haereditario ad posteros transferirt würde / am meisten interessirt, dieselbige wißten auch Jhre Keyserliche Majestät deß gerechten Gemüths / sie würden / wann sie dieses alles erwegen / sich selbsten erinnern / vnd es für notwendig erachten. Was sonsten von den Catholischen Chur: vnd Fürsten wegen Demolirung der Schantz in dem Rhein angezogen / das stelleten die Chur Sächsische vnd Brandenburgische Abgesandten / weil sie in Ansehung / daß sich die Sachen damals in dem Staat nicht befunden / darüber nicht informirt werden können / dahin / hielten aber gewiß darfür / es köndte jetztgedachten Churfürstẽ an dero Würden vnnd Landen nicht so ruhig vnnd wol gehen / Chur Sachsen vnd Brandenburg würden jhnen solches nicht allein gern gönnen / sondern noch besser wündschen / vnd sich darob erfrewen. Die von Jhrer Majest. gesuchte Contribution aber / so wol auch der General Staten angemaßte Zwangs Mittel vnd andere Beschwerden betreffendt / hielte der Churfürst von Sachsen vnd die Gesandten gleichfalls darfür / daß solches auff ein allgemeinen Reichs Tag gehörig / vnnd dahin gestellt werden müßte / nachdem es Sachen / so allerseits Stände concerniren theten / ein weiters vnd mehrers weren die Chur Sächsische vnnd Brandenburgische Abgesandte nicht instruirt, &c. Die obangeregte Neben-Relation / so gleichfals Jhrer Keyserl. Majestät vbergeben worden / war nachgesetztes Innhalts: Obwol die anwesende Chur: vnb Fürsten / vnd der Abwesenden Gesandte bey Berahtschlagung der Keyserlichen Replic notwendig befinden / daß wegen vnterschiedlichẽ darbey eröffneten Bedencken vnd Erinnerungen Jhrer Keyserl. Majestät ein Extract Protocolli vberschickt werden solte / so hetten doch gedachte Chur: vnd Fürsten vnnd der Abwesenden Gesandte / ausserhalb der Sächsischẽ vnd Brandenburgischen / deren Meynung hernacher folgen würde / vnter dessen zu Gemüth geführet / wann die Sachen so gar auff den Extremis verbleiben / vnd nicht etwa Mittel gefunden werden solten / dardurch man näher zusammen kommen / vnd die auß gäntzlicher Zerschlagung dieser Zusammenkunfft / besorgende Gefahr vñ Zerrüttung verhütet werden möchte / daß solches bey der Posterität auch schwerlich zuverantworten seyn würde / weil so wol jnner als ausser Reichs das Aug vnnd Absehen auff diesen Convent geschlagen / vnnd auff dessen Ablauff deß Reichs vnd deß geliebten Vatterlands Teutscher Nation Wolfahrt / oder gäntzliche Trennung allerdings bestehen thete / so were auff fleissiges Nachdencken eins Theils für gut angesehen worden: nach dem mahl Jhrer Keyserliche Majest. nechste Resolution / vff die eingewandte vnterschiedliche Intercessiones / auß Milte dahin gerichtet / wann Pfaltzgraff Friderichs schuldige Submission / Rew vnd Gehorsamb vorgehen / man auch Jhrer Keyserl. Majest. etwas weiters an die Handt gehen solte / daß nach / gestalten Sachen (ausser Restitution der Churfürstlichen Dignität) eine Außsöhnung vnd Begnadigung zuhoffen / daß derohalben Jhre Majestät billich Danck zusagen / vnnd dieselbe noch ferrner zu erbieten / bey solchem zu verharren / vnd auff vorgehende Pfaltzgraff Friderichs schuldige Bezeugnuß die Außsöhnung vnd Begnadigung zu ertheilen geruhen wolte. Neben Relation / so J. Keys. M. von den Chur: vnd wie auch den Abgesandten zu Regenspurg vbergeben worden. Sintemal dann auch der König in Engelland sonderlich dessen junge Enckeln zu bedencken / so eyferig begehrt / daß auch die Agnaten dißfalls der Chur halben berechtiget / so wol von den Agnaten selbsten / als auch jhrentwegen bey den vorhergangenen Consultationibus zu vnterschiedenen malen Erwehnung geschehen / so were Jhre Keyserl. Majestät zu bitten / wegen vorgedachter Enckeln Begnadigung vnnd der Agnaten praetendirten Rechtens ein gütliche Handlung einzuraumen / vnd in Entstehung der gütlichen Vergleichung / eines schleunigen Rechtlichen Processes / mit Zuziehung deß Churfürstlichen Collegij vorzunemmen / gestalt man sich dessen alles bey der gütlichen Pflege zuvergleichen hette. Ferrners da Jhre Keyserl. Majestät dem Hertzogen in Bayern / vmb seiner Verdienste willen die Chur Pfaltz / zuverleyhen entschlossen / so weren Jhre Majestät gleichfals zu erbitten / daß doch ein solches anderst nicht / als obgedachter massen vorgienge / nämlich der gütlichen Tractation / auch deß Königs in Engelland Enckeln / vnd der näheren Agnaten / an jhren angegebenen Rechten vnpraejudicirlich / vnd mit Vorbehalt desselbigẽ / deßgleichen mit derhalben genugsamen Versicherung / auch dadurch so wol die Churfürstliche Praeeminentz in Obacht genommen / als auch die obgedachte Enckeln vnnd nähere Agnaten an jhren praetendirten Rechten nicht verkürtzet würden.

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 816. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/923>, abgerufen am 28.07.2024.