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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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schlossen / inmassen solches an Jhre Majestät von den nechstangesessenen Chur: Fürsten vnd Ständen geklagt / vnd vmb Hülff gebeten worden. Wie nun diesem Vbel zeitlich zu begegnen / wolten gleichfals Jhre Majestät der Chur: vnd Fürsten Gutachten anhören.

Zum vierdten / were auch vnverborgen / wie starck man von etlichen Jahren hero im Reich vff die Abhelff: vnnd Erledigung der hinc inde geklagter Gravaminum gedrungen: Worbey Jhre Majestät an die Chur: vnd Fürsten auch Gesandte weiters begehrten / jhre Meynung vnd Bedencken / was sich ohne Abbruch vnd Schmählerung der Keyserlichen Authorität vnnd Jurisdiction / auch der Reichs Constitutionen thun lassen wolte / zu eröffnen.

Zum fünfften / hetten Jhre Kenserliche Majest. auß den täglich einkommenen Cammergerichts Revisionen gesehen / vnd sich auß dem vergangenen auch berichten lassen / wie am Cammergericht die Iustitia fast allerdings nidergelegt worden. Weil dann ohne die Administration der Justitz kein Reich bestehen köndte: so begerten Jhre Majestät auch bey diesem Puncten zuvernehmen / was hierzu für Praeparatoria zu machen / damit bey nechstkünfftigem Reichs Tag am Cammergericht die Iustitia befördert / vnd also solchem Vbel auß dem Fundament abgeholffen werden möchte.

Zum sechsten / wolten Chur: vnd Fürsten berahtschlagen / wie der Vngelegenheit / so allenthalben im Reich vn Jhr. Majest. Erblanden / durch das vbel Müntzen / vnnd darauff folgende Müntzsteigerung erwachsen / zum wenigsten Interimsweise / biß zu Zeit eines allgemeinen Reichs Tags / remedirt werden köndte.

Jhre Majestät wolten endlich der anwesenden Chur: vnd Fürsten Meynung vnnd Erklärung / was jhnen etwa ferrner zu bedencken vnnd zu beraht schlagen für fallen möchte / vernehmen.

Chur: Sächsischer Gesandte wird von seinem Diener entleibt. Etlich Tag nach geschehener Proposition ist zu Regenspurg der Churfürstliche Sächsische Raht vnd Resident zu Brüssel / Hans Georg von Pölnitz genandt / durch seinen Diener / welcher sich voll Weins gesoffen hatte / mit einem Messer im Losament erstochen worden. Der Thäter ist den 12. Januarij vor dem Rahthauß justificirt / vnd jhme der Kopff vnd die rechte Handt abgehawen / vnnd auff den Brücken Thurn auffgestecket worden.

Den 20. Januarij haben die anwesende Chur: vnd Fürsten vnd der Abwe senden Gesandte / auff die Keyserliche Proposition sich folgender gestalt erkläret:

Erklärung der Chur: vnd Fürsten auff obige Keyserliche Proposition. 1. Den von Jhrer Keyserlichen Maiest. gegen Pfaltzgraff Friderichen vorgenommenen Proceß banni & privationis betreffendt / hette man im Chur: vnd Fürsten Raht die rationes, so Jhre Keyserliche Majestät darzu bewegt / die Mittel / so dieselbe darbey gebraucht / auch die Vmbstände / so sich bey der Sachen erzeigt / vnnd noch jmmerdar continuirten / also beschaffen durch das mehrere befunden / daß sie nicht allein dessen nicht zuverdencken / sondern vielmehr befugt gewesen gegen dem Pfaltzgraffen / weil er ohne Rew in seiner Widersetzlichkeit fortführe / allerley Vnfried vnd Landsverwüstung anrichtete / vnd zu Vergiessung so vieles Christenbluts Vrsach gebe / mit denen in dem Rechten vnd Reichs Constitutionen sich befindlichen Straffen zuverfahren: So were doch etlicher Meynung gewesen / in dieser Sachen / wegen jhrer Wichtigkeit / in deme nämlich solche ein Churfürstenthumb deß Reichs vnd ein Mitglied deß Churfürstlichen Collegii betreffe / darauß entweder deß Reichs Ruhe vnd Wolstandt / oder wol gäntzlicher Ruin vnd Zerrüttung entstehen köndte / billich mit Vorbewußt der Churfürsten / verfahren werden sollen: dann es were von etlichen / doch allein der modus procedendi, widerrahten worden / in dem schon allbereit etliche in offentlichen im Reich spargirten Schrifften angezogen / der Pfaltzgraff were nicht citirt oder gehört / absque causae cognitione & juris ordine condemniret / vnd also wider Recht mit der Declaration der Aacht beschweret worden. man were zwar nicht gemeynet / Jhrer Keyserl. Majest. Gewalt zu disputiren / jedoch hielten sie darfür / Jhre Majestät würden in Obacht nehmen / was sie in dero Capitulation den Churfürsten zugesagt / welches alles man ohne Maaßgeben / gegen Jhrer Majest. zu erinnern für nötig erachtet.

Was dann förters die von Jhr. Keyserl. Majestät vorgenommenen Translation vnd vorhabende Investitur der Chur Pfaltz anlangen there / weil die Berahtschlagung dieses Puncten also beschaffen / daß Jhre Majest. allerhandt darbey zu Gemüth zu führen / so würde Th. Majest. daß soches hiemit fürtzlich geschehe / in Keyserlichen Gnaden vermercken.

Weren demnach etliche der Meynung / daß weil dieser Convent zu dem Ende von Jh. Keys. Majestät angestellet were / damit der Friedt im Reich wider gebracht / vnd alles Mißtrawen auffgehaben werden möchte / es hochnotwendig were / vor allen dingen alle obstacula, welche diesen Zweck zu erlangen verhindern köndten / auß dem Weg geräumet würden. Gestalt dann insonderheit hochnötig / daß Jhre Majestät sich bearbeite / wie jhr eigene Lande / vnd fürnämlich die Cron Böheim / auß welchem der vbele Zustandt im Reich hergeflossen / zur Ruhe gebracht / die fürgenommene Reformationes vnd scharpffe Executiones abgestellet / vnd also die Gemüther der Vnderthanen gewonnen / vnd die Forcht vnd da Mißtrawen / so geringe Lieb gegen der Obrigkeit zu bringen pflegte / hinweg genommen werde. Dann da solches nit geschehe / köndten sie nicht sehen / wie Jhrer Majestät Regiment beständig / oder die Chur: vnd Fürsten ausser Gefahr seyn köndten / weil zu besorgen / die Böhmen vnnd andere würden durch Vngedult in Desperation Gerahten / vnnd einen newen Auffstandt erwecken / vnd also Jhre Majestät vnd das Reich mit newer Gefahr verunruhigen. Die Stände deß Reichs / Augspurgischer Confession zugethan / würden auff solche Reformation jhr Absehen haben: vnnd wiewol es für ein absonder-

schlossen / inmassen solches an Jhre Majestät von den nechstangesessenen Chur: Fürsten vnd Ständen geklagt / vnd vmb Hülff gebeten worden. Wie nun diesem Vbel zeitlich zu begegnen / wolten gleichfals Jhre Majestät der Chur: vnd Fürsten Gutachten anhören.

Zum vierdten / were auch vnverborgen / wie starck man von etlichen Jahren hero im Reich vff die Abhelff: vnnd Erledigung der hinc inde geklagter Gravaminum gedrungen: Worbey Jhre Majestät an die Chur: vnd Fürsten auch Gesandte weiters begehrten / jhre Meynung vnd Bedencken / was sich ohne Abbruch vnd Schmählerung der Keyserlichen Authorität vnnd Jurisdiction / auch der Reichs Constitutionen thun lassen wolte / zu eröffnen.

Zum fünfften / hetten Jhre Kenserliche Majest. auß den täglich einkommenen Cammergerichts Revisionen gesehen / vnd sich auß dem vergangenen auch berichten lassen / wie am Cammergericht die Iustitia fast allerdings nidergelegt worden. Weil dann ohne die Administration der Justitz kein Reich bestehen köndte: so begerten Jhre Majestät auch bey diesem Puncten zuvernehmen / was hierzu für Praeparatoria zu machen / damit bey nechstkünfftigem Reichs Tag am Cammergericht die Iustitia befördert / vnd also solchem Vbel auß dem Fundament abgeholffen werden möchte.

Zum sechsten / wolten Chur: vnd Fürsten berahtschlagen / wie der Vngelegenheit / so allenthalben im Reich vn Jhr. Majest. Erblanden / durch das vbel Müntzen / vnnd darauff folgende Müntzsteigerung erwachsen / zum wenigsten Interimsweise / biß zu Zeit eines allgemeinen Reichs Tags / remedirt werden köndte.

Jhre Majestät wolten endlich der anwesenden Chur: vnd Fürsten Meynung vnnd Erklärung / was jhnen etwa ferrner zu bedencken vnnd zu beraht schlagen für fallen möchte / vernehmen.

Chur: Sächsischer Gesandte wird von seinem Diener entleibt. Etlich Tag nach geschehener Proposition ist zu Regenspurg der Churfürstliche Sächsische Raht vnd Resident zu Brüssel / Hans Georg von Pölnitz genandt / durch seinen Diener / welcher sich voll Weins gesoffen hatte / mit einem Messer im Losament erstochen worden. Der Thäter ist den 12. Januarij vor dem Rahthauß justificirt / vnd jhme der Kopff vnd die rechte Handt abgehawen / vnnd auff den Brücken Thurn auffgestecket worden.

Den 20. Januarij haben die anwesende Chur: vnd Fürsten vnd der Abwe senden Gesandte / auff die Keyserliche Proposition sich folgender gestalt erkläret:

Erklärung der Chur: vnd Fürsten auff obige Keyserliche Propositiõ. 1. Den von Jhrer Keyserlichẽ Maiest. gegen Pfaltzgraff Friderichen vorgenommenen Proceß banni & privationis betreffendt / hette man im Chur: vnd Fürsten Raht die rationes, so Jhre Keyserliche Majestät darzu bewegt / die Mittel / so dieselbe darbey gebraucht / auch die Vmbstände / so sich bey der Sachen erzeigt / vnnd noch jmmerdar continuirten / also beschaffen durch das mehrere befunden / daß sie nicht allein dessen nicht zuverdencken / sondern vielmehr befugt gewesen gegen dem Pfaltzgraffen / weil er ohne Rew in seiner Widersetzlichkeit fortführe / allerley Vnfried vnd Landsverwüstung anrichtete / vnd zu Vergiessung so vieles Christenbluts Vrsach gebe / mit denen in dem Rechten vnd Reichs Constitutionen sich befindlichen Straffen zuverfahren: So were doch etlicher Meynung gewesen / in dieser Sachen / wegen jhrer Wichtigkeit / in deme nämlich solche ein Churfürstenthumb deß Reichs vnd ein Mitglied deß Churfürstlichen Collegii betreffe / darauß entweder deß Reichs Ruhe vnd Wolstandt / oder wol gäntzlicher Ruin vnd Zerrüttung entstehen köndte / billich mit Vorbewußt der Churfürsten / verfahren werden sollen: dann es were von etlichen / doch allein der modus procedendi, widerrahten worden / in dem schon allbereit etliche in offentlichen im Reich spargirten Schrifften angezogen / der Pfaltzgraff were nicht citirt oder gehört / absque causae cognitione & juris ordine condemniret / vnd also wider Recht mit der Declaration der Aacht beschweret worden. man were zwar nicht gemeynet / Jhrer Keyserl. Majest. Gewalt zu disputiren / jedoch hielten sie darfür / Jhre Majestät würden in Obacht nehmen / was sie in dero Capitulation den Churfürsten zugesagt / welches alles man ohne Maaßgeben / gegen Jhrer Majest. zu erinnern für nötig erachtet.

Was dann förters die von Jhr. Keyserl. Majestät vorgenommenen Translation vnd vorhabende Investitur der Chur Pfaltz anlangen there / weil die Berahtschlagung dieses Puncten also beschaffen / daß Jhre Majest. allerhandt darbey zu Gemüth zu führen / so würde Th. Majest. daß soches hiemit fürtzlich geschehe / in Keyserlichẽ Gnaden vermercken.

Weren demnach etliche der Meynung / daß weil dieser Convent zu dem Ende von Jh. Keys. Majestät angestellet were / damit der Friedt im Reich wider gebracht / vnd alles Mißtrawen auffgehabẽ werden möchte / es hochnotwendig were / vor allen dingen alle obstacula, welche diesen Zweck zu erlangen verhindern köndtẽ / auß dem Weg geräumet würden. Gestalt dann insonderheit hochnötig / daß Jhre Majestät sich bearbeite / wie jhr eigene Lande / vnd fürnämlich die Cron Böheim / auß welchem der vbele Zustandt im Reich hergeflossen / zur Ruhe gebracht / die fürgenommene Reformationes vnd scharpffe Executiones abgestellet / vnd also die Gemüther der Vnderthanen gewonnen / vnd die Forcht vnd da Mißtrawen / so geringe Lieb gegen der Obrigkeit zu bringen pflegte / hinweg genommen werde. Dann da solches nit geschehe / köndten sie nicht sehen / wie Jhrer Majestät Regiment beständig / oder die Chur: vnd Fürsten ausser Gefahr seyn köndten / weil zu besorgen / die Böhmen vnnd andere würden durch Vngedult in Desperation Gerahten / vnnd einen newen Auffstandt erwecken / vnd also Jhre Majestät vnd das Reich mit newer Gefahr verunruhigen. Die Stände deß Reichs / Augspurgischer Confession zugethan / würden auff solche Reformation jhr Absehen haben: vnnd wiewol es für ein absonder-

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          <p>Zum vierdten / were auch vnverborgen / wie starck man von etlichen Jahren hero im                      Reich vff die Abhelff: vnnd Erledigung der hinc inde geklagter Gravaminum                      gedrungen: Worbey Jhre Majestät an die Chur: vnd Fürsten auch Gesandte weiters                      begehrten / jhre Meynung vnd Bedencken / was sich ohne Abbruch vnd Schmählerung                      der Keyserlichen Authorität vnnd Jurisdiction / auch der Reichs Constitutionen                      thun lassen wolte / zu eröffnen.</p>
          <p>Zum fünfften / hetten Jhre Kenserliche Majest. auß den täglich einkommenen                      Cammergerichts Revisionen gesehen / vnd sich auß dem vergangenen auch berichten                      lassen / wie am Cammergericht die Iustitia fast allerdings nidergelegt worden.                      Weil dann ohne die Administration der Justitz kein Reich bestehen köndte: so                      begerten Jhre Majestät auch bey diesem Puncten zuvernehmen / was hierzu für                      Praeparatoria zu machen / damit bey nechstkünfftigem Reichs Tag am Cammergericht                      die Iustitia befördert / vnd also solchem Vbel auß dem Fundament abgeholffen                      werden möchte.</p>
          <p>Zum sechsten / wolten Chur: vnd Fürsten berahtschlagen / wie der Vngelegenheit /                      so allenthalben im Reich vn Jhr. Majest. Erblanden / durch das vbel Müntzen /                      vnnd darauff folgende Müntzsteigerung erwachsen / zum wenigsten Interimsweise /                      biß zu Zeit eines allgemeinen Reichs Tags / remedirt werden köndte.</p>
          <p>Jhre Majestät wolten endlich der anwesenden Chur: vnd Fürsten Meynung vnnd                      Erklärung / was jhnen etwa ferrner zu bedencken vnnd zu beraht schlagen für                      fallen möchte / vernehmen.</p>
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          <p>Den 20. Januarij haben die anwesende Chur: vnd Fürsten vnd der Abwe senden                      Gesandte / auff die Keyserliche Proposition sich folgender gestalt erkläret:</p>
          <p><note place="left">Erklärung der Chur: vnd Fürsten auff obige Keyserliche                              Propositio&#x0303;.</note> 1. Den von Jhrer Keyserliche&#x0303; Maiest.                      gegen Pfaltzgraff Friderichen vorgenommenen Proceß banni &amp; privationis                      betreffendt / hette man im Chur: vnd Fürsten Raht die rationes, so Jhre                      Keyserliche Majestät darzu bewegt / die Mittel / so dieselbe darbey gebraucht /                      auch die Vmbstände / so sich bey der Sachen erzeigt / vnnd noch jmmerdar                      continuirten / also beschaffen durch das mehrere befunden / daß sie nicht allein                      dessen nicht zuverdencken / sondern vielmehr befugt gewesen gegen dem                      Pfaltzgraffen / weil er ohne Rew in seiner Widersetzlichkeit fortführe /                      allerley Vnfried vnd Landsverwüstung anrichtete / vnd zu Vergiessung so vieles                      Christenbluts Vrsach gebe / mit denen in dem Rechten vnd Reichs Constitutionen                      sich befindlichen Straffen zuverfahren: So were doch etlicher Meynung gewesen /                      in dieser Sachen / wegen jhrer Wichtigkeit / in deme nämlich solche ein                      Churfürstenthumb deß Reichs vnd ein Mitglied deß Churfürstlichen Collegii                      betreffe / darauß entweder deß Reichs Ruhe vnd Wolstandt / oder wol gäntzlicher                      Ruin vnd Zerrüttung entstehen köndte / billich mit Vorbewußt der Churfürsten /                      verfahren werden sollen: dann es were von etlichen / doch allein der modus                      procedendi, widerrahten worden / in dem schon allbereit etliche in offentlichen                      im Reich spargirten Schrifften angezogen / der Pfaltzgraff were nicht citirt                      oder gehört / absque causae cognitione &amp; juris ordine condemniret / vnd                      also wider Recht mit der Declaration der Aacht beschweret worden. man were zwar                      nicht gemeynet / Jhrer Keyserl. Majest. Gewalt zu disputiren / jedoch hielten                      sie darfür / Jhre Majestät würden in Obacht nehmen / was sie in dero                      Capitulation den Churfürsten zugesagt / welches alles man ohne Maaßgeben / gegen                      Jhrer Majest. zu erinnern für nötig erachtet.</p>
          <p>Was dann förters die von Jhr. Keyserl. Majestät vorgenommenen Translation vnd                      vorhabende Investitur der Chur Pfaltz anlangen there / weil die Berahtschlagung                      dieses Puncten also beschaffen / daß Jhre Majest. allerhandt darbey zu Gemüth zu                      führen / so würde Th. Majest. daß soches hiemit fürtzlich geschehe / in                      Keyserliche&#x0303; Gnaden vermercken.</p>
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[810/0917] schlossen / inmassen solches an Jhre Majestät von den nechstangesessenen Chur: Fürsten vnd Ständen geklagt / vnd vmb Hülff gebeten worden. Wie nun diesem Vbel zeitlich zu begegnen / wolten gleichfals Jhre Majestät der Chur: vnd Fürsten Gutachten anhören. Zum vierdten / were auch vnverborgen / wie starck man von etlichen Jahren hero im Reich vff die Abhelff: vnnd Erledigung der hinc inde geklagter Gravaminum gedrungen: Worbey Jhre Majestät an die Chur: vnd Fürsten auch Gesandte weiters begehrten / jhre Meynung vnd Bedencken / was sich ohne Abbruch vnd Schmählerung der Keyserlichen Authorität vnnd Jurisdiction / auch der Reichs Constitutionen thun lassen wolte / zu eröffnen. Zum fünfften / hetten Jhre Kenserliche Majest. auß den täglich einkommenen Cammergerichts Revisionen gesehen / vnd sich auß dem vergangenen auch berichten lassen / wie am Cammergericht die Iustitia fast allerdings nidergelegt worden. Weil dann ohne die Administration der Justitz kein Reich bestehen köndte: so begerten Jhre Majestät auch bey diesem Puncten zuvernehmen / was hierzu für Praeparatoria zu machen / damit bey nechstkünfftigem Reichs Tag am Cammergericht die Iustitia befördert / vnd also solchem Vbel auß dem Fundament abgeholffen werden möchte. Zum sechsten / wolten Chur: vnd Fürsten berahtschlagen / wie der Vngelegenheit / so allenthalben im Reich vn Jhr. Majest. Erblanden / durch das vbel Müntzen / vnnd darauff folgende Müntzsteigerung erwachsen / zum wenigsten Interimsweise / biß zu Zeit eines allgemeinen Reichs Tags / remedirt werden köndte. Jhre Majestät wolten endlich der anwesenden Chur: vnd Fürsten Meynung vnnd Erklärung / was jhnen etwa ferrner zu bedencken vnnd zu beraht schlagen für fallen möchte / vernehmen. Etlich Tag nach geschehener Proposition ist zu Regenspurg der Churfürstliche Sächsische Raht vnd Resident zu Brüssel / Hans Georg von Pölnitz genandt / durch seinen Diener / welcher sich voll Weins gesoffen hatte / mit einem Messer im Losament erstochen worden. Der Thäter ist den 12. Januarij vor dem Rahthauß justificirt / vnd jhme der Kopff vnd die rechte Handt abgehawen / vnnd auff den Brücken Thurn auffgestecket worden. Chur: Sächsischer Gesandte wird von seinem Diener entleibt. Den 20. Januarij haben die anwesende Chur: vnd Fürsten vnd der Abwe senden Gesandte / auff die Keyserliche Proposition sich folgender gestalt erkläret: 1. Den von Jhrer Keyserlichẽ Maiest. gegen Pfaltzgraff Friderichen vorgenommenen Proceß banni & privationis betreffendt / hette man im Chur: vnd Fürsten Raht die rationes, so Jhre Keyserliche Majestät darzu bewegt / die Mittel / so dieselbe darbey gebraucht / auch die Vmbstände / so sich bey der Sachen erzeigt / vnnd noch jmmerdar continuirten / also beschaffen durch das mehrere befunden / daß sie nicht allein dessen nicht zuverdencken / sondern vielmehr befugt gewesen gegen dem Pfaltzgraffen / weil er ohne Rew in seiner Widersetzlichkeit fortführe / allerley Vnfried vnd Landsverwüstung anrichtete / vnd zu Vergiessung so vieles Christenbluts Vrsach gebe / mit denen in dem Rechten vnd Reichs Constitutionen sich befindlichen Straffen zuverfahren: So were doch etlicher Meynung gewesen / in dieser Sachen / wegen jhrer Wichtigkeit / in deme nämlich solche ein Churfürstenthumb deß Reichs vnd ein Mitglied deß Churfürstlichen Collegii betreffe / darauß entweder deß Reichs Ruhe vnd Wolstandt / oder wol gäntzlicher Ruin vnd Zerrüttung entstehen köndte / billich mit Vorbewußt der Churfürsten / verfahren werden sollen: dann es were von etlichen / doch allein der modus procedendi, widerrahten worden / in dem schon allbereit etliche in offentlichen im Reich spargirten Schrifften angezogen / der Pfaltzgraff were nicht citirt oder gehört / absque causae cognitione & juris ordine condemniret / vnd also wider Recht mit der Declaration der Aacht beschweret worden. man were zwar nicht gemeynet / Jhrer Keyserl. Majest. Gewalt zu disputiren / jedoch hielten sie darfür / Jhre Majestät würden in Obacht nehmen / was sie in dero Capitulation den Churfürsten zugesagt / welches alles man ohne Maaßgeben / gegen Jhrer Majest. zu erinnern für nötig erachtet. Erklärung der Chur: vnd Fürsten auff obige Keyserliche Propositiõ. Was dann förters die von Jhr. Keyserl. Majestät vorgenommenen Translation vnd vorhabende Investitur der Chur Pfaltz anlangen there / weil die Berahtschlagung dieses Puncten also beschaffen / daß Jhre Majest. allerhandt darbey zu Gemüth zu führen / so würde Th. Majest. daß soches hiemit fürtzlich geschehe / in Keyserlichẽ Gnaden vermercken. Weren demnach etliche der Meynung / daß weil dieser Convent zu dem Ende von Jh. Keys. Majestät angestellet were / damit der Friedt im Reich wider gebracht / vnd alles Mißtrawen auffgehabẽ werden möchte / es hochnotwendig were / vor allen dingen alle obstacula, welche diesen Zweck zu erlangen verhindern köndtẽ / auß dem Weg geräumet würden. Gestalt dann insonderheit hochnötig / daß Jhre Majestät sich bearbeite / wie jhr eigene Lande / vnd fürnämlich die Cron Böheim / auß welchem der vbele Zustandt im Reich hergeflossen / zur Ruhe gebracht / die fürgenommene Reformationes vnd scharpffe Executiones abgestellet / vnd also die Gemüther der Vnderthanen gewonnen / vnd die Forcht vnd da Mißtrawen / so geringe Lieb gegen der Obrigkeit zu bringen pflegte / hinweg genommen werde. Dann da solches nit geschehe / köndten sie nicht sehen / wie Jhrer Majestät Regiment beständig / oder die Chur: vnd Fürsten ausser Gefahr seyn köndten / weil zu besorgen / die Böhmen vnnd andere würden durch Vngedult in Desperation Gerahten / vnnd einen newen Auffstandt erwecken / vnd also Jhre Majestät vnd das Reich mit newer Gefahr verunruhigen. Die Stände deß Reichs / Augspurgischer Confession zugethan / würden auff solche Reformation jhr Absehen haben: vnnd wiewol es für ein absonder-

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  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 810. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/917>, abgerufen am 23.11.2024.