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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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gedachte Böheimb wider J. M. sich mit Kriegsvolck je länger je mehr gestärckt / für die Hauptresident Statt Wien vnd J. M. selbs Angesicht geruckt / vnd in summa / alles das jenige fürgenommen vnd zu Werck gestellet / was zu J. May. vnd dero löblichen Hauß gäntzlichen Vndergang hette gereichen mögen: In deme dann sonderlich vielgedachte Böheimb hierzwischen mit vergeßlicher Hindansetzung der bey Jh. Kay. M. in verschienem 1617. Jahr / fürgegangenen Crön-vnd Salbung geleysteten Euentual Pflicht / zu Auffwerffung vnd Erwehlung auch Crönung eines vermeynten nichtigen Haupts obbesagtes proscribirten Friderichs Pfaltzgrafen / gleich eben zu der Zeit geschritten / J. K. M. vacante imperio als einen ordentlichen succedirenden König / Churfürsten vnd Ertzschencken in Böheimb / vermög der Güldenen Bull nicht allein erkant / sondern zu der vorgestandenen newen Wahl beruffen / sondern auch zur Session vnd Stimm zugelassen / zu einem Röm. König in künfftigen Keyser zuerheben / ordentlich vnnd mit einhelliger Stimm / dabey dann eben sonst es Friederichs Pfaltzgrafen / vnd mit geleyster Pflicht / auch sonsten in andere Weg / all das jenige erstattet / was vorgerührter Gülden Bull / vnd dem alten Herkommen gemäß ist / erwöhlt vnd gekrönt seyn worden.

Auß welchem erfolgt / daß der Friderich Pfaltzgraf / obangeregte Böhmische vermeynt: nichtig: vnd vngültige Wahl vnnd Crönung angenommen / sich in Jhr. M. Königreich vnd Erbland in die fürgangene Confoederationes vnd Verbündnussen / vnd vnder seinen Schutz gezogen vnd angenommen / vnd gemeiner Christenheit Erbfeind den Türcken zur Handhabung anruffen helffen / wiewol nunmehr höchstbesagte Kay. M. bey so gestalten Sachen / vnd eusserster Zunöthigung anders nichts thun könten / dann in nothwendig Defension / dessen / was Jhr von Recht vnnd Billigkeit wegen zuständig / zustellen / zu solchem End auch die getrew gehorsamb / wol affectionirt friedliebende Chur: vnnd Fürsten / welche ab gedachtes Pfaltzgraffen anmassen vnd verfahren / keinen Gefallen tragen / vmb Hülff vnd Assistentz ersucht. Welche den darauff im Monat Martio 1620. Jahrs in J. M. vnd deß H. Reichs Statt Müllhausen mehrentheils in eygner Person / theils aber durch gevollmächtige Gesandten zusammen kommen / vnd jhre an obgedachten Pfaltzgrafen hievor beschehene Abmahnungen nicht allein widerholt / sondern auch mit mehrerm trewhertzigen Fleiß vnd Eyfer / daß jenige berathschlaget / was zu Erhaltung Jhrer hochbeleydigten Kay. vnd Kön. May. Authorität oder heylsamen Reichs Constitutionen vnd Religionfriedens vnd occupirung der Jh. M. mit landbrüchigem Gewalt / obangezogenen vnd entzogene Erb Königreich vnnd Landen / auch Widerbring-vnd Auffrichtung deß werthen Friedens im gliebten Vatterland gehörig vnd von nöthen ist. Das aber dieses eben so wenig / dann andere vorher gangene gütig vnnd trewhertzige Bezeugung der Schuldigkeit nach / in acht genommen worden / ist auß deme offenbar vnd am Tag / daß er die abgeschriebene Confoederationes, so gar bey der Ottomannischen Pforten einen Weg wie den andern / ja stärcker als die vorige mahl / nit allein fortgetrieben / sondern auch aller Orthen jnner vnd ausserhalb deß Reichs / sich mit grösserer Macht dermassen gestärckt / daß er jhme gantzlich fürgenommen / sein böses friedhässiges Gemüth / wider Jhr M. vnd obbesagte getrew gehorsambste Chur-vnd Fürsten mit Heerskrafft durchzudringen / vnnd den Garauß vnder einigsten zumachen. Wiewol nun diese jetzt gerührte hochmütige Vornehmen / daß sie durch die bey der Resident Statt Prag erhaltenen offenen Feldschlacht wunderbahrlicher Weiß abgetrieben wurden / vnd J. May. gerechte Sach dermassen obgesiegt / dz obgemelter Pfaltzgraf sampt den seinigen auß dero Erb Königreich die Flucht genommen / So haben doch dessen vnansehen J. K. M. dero zu dem werthen Frieden tragendes Gemüth so wenig verändern vnnd fallen lassen / daß dieselbe mit langmütiger vbertragung obgerührter all zu groben / bey dero höchstgeehrten Vorfahren nit bald erhörten Offension vnd Beleydigung / auch vngeachtet J. M. von Gott verliehenen Siegs / mehrgenente getrew gehorsame Chur: vnd Fürsten / zu vnterschiedlich mahlen an ein gewisses Orth zusammen beschrieben / in dem gäntzlichen Vorsatz einen solchen Convent / mit hindansetzung anderer J. M. schweren Obligen vnnd noch nicht allerdings gestillten Erblanden / in selbs eigener Person beyzuwohnen / vnd all daß jenige fürnehmen / berathschlagen vnd effectuiren zu lassen / was zu Widerbringung deß werthen Friedens / von nöthen gewesen were. Demnach aber jetzt gemelte friedliebende gemeinnützige Conuentus, auß sonderbaren erheblich hochwichtigen Vrsachen / in deme dann sonderlich theils vorgedachten Chur-vnd Fürsten der Paß vnd Zuzug gesperrt worden / jhren Fortgang vnd Effect nicht erlangen mögen / daß der proscribirte Ernst Mansfelder sich mit Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß widerumb von newem gestärckt / mit demselben sich in der Ober Pfaltz gegen J. M. Königreich Böhmischen Grentzen gewendet / vnd in Willen vnd Vorsatz gehabt / sich J. M. von Gott / Recht vnd Billigkeit wegen zugehörigen / vnnd mit Göttlichem Sieg widerumb eroberten Erb Königreich Böheimb anderwerts zubemächtigen. So haben J. K. M. nit vmbgehen können / dero Herrn Vettern vnnd Schwagern Hertzog Maximilian in Bayern zu Abtreibung gedachtes Mansfelders beharrlich boßhafftig feindlichen Vorhabens Kays. Commission auffzutragen / deren Effect endlich mit sich gebracht / daß gedachter Mansfelder nach dem derselb zu Absehung seines Vortheils mit gesuchten scheinbahrn gütlichen Accord ein zimbliche Zeit betrieglich zugebracht / endlich mit seinem freybeuterischen Anhang von den Böhmischen Grentzen abweichen / die Ober Pfaltz verlassen / vnd folgents in das Elsaß / in Jh. M. vnd dero löbl. Hauß vhralte N. O. Erb vnd patrimonial Land vnd Stifft Straßburg gewendet / sich der Statt Hagenaw bemächtiget / vnd nit allein

gedachte Böheimb wider J. M. sich mit Kriegsvolck je länger je mehr gestärckt / für die Hauptresident Statt Wien vnd J. M. selbs Angesicht geruckt / vnd in summa / alles das jenige fürgenommen vnd zu Werck gestellet / was zu J. May. vnd dero löblichen Hauß gäntzlichen Vndergang hette gereichen mögen: In deme dann sonderlich vielgedachte Böheimb hierzwischen mit vergeßlicher Hindansetzung der bey Jh. Kay. M. in verschienem 1617. Jahr / fürgegangenen Crön-vnd Salbung geleysteten Euentual Pflicht / zu Auffwerffung vnd Erwehlung auch Crönung eines vermeynten nichtigen Haupts obbesagtes proscribirten Friderichs Pfaltzgrafen / gleich eben zu der Zeit geschritten / J. K. M. vacante imperio als einen ordentlichen succedirenden König / Churfürsten vnd Ertzschencken in Böheimb / vermög der Güldenen Bull nicht allein erkant / sondern zu der vorgestandenen newen Wahl beruffen / sondern auch zur Session vnd Stimm zugelassen / zu einem Röm. König in künfftigen Keyser zuerheben / ordentlich vnnd mit einhelliger Stimm / dabey dann eben sonst es Friederichs Pfaltzgrafen / vnd mit geleyster Pflicht / auch sonsten in andere Weg / all das jenige erstattet / was vorgerührter Gülden Bull / vnd dem alten Herkom̃en gemäß ist / erwöhlt vñ gekrönt seyn wordẽ.

Auß welchem erfolgt / daß der Friderich Pfaltzgraf / obangeregte Böhmische vermeynt: nichtig: vnd vngültige Wahl vnnd Crönung angenommen / sich in Jhr. M. Königreich vnd Erbland in die fürgangene Confoederationes vñ Verbündnussen / vnd vnder seinen Schutz gezogen vnd angenommen / vnd gemeiner Christenheit Erbfeind den Türcken zur Handhabung anruffen helffen / wiewol nunmehr höchstbesagte Kay. M. bey so gestalten Sachen / vnd eusserster Zunöthigung anders nichts thun könten / dañ in nothwendig Defension / dessen / was Jhr von Recht vnnd Billigkeit wegen zuständig / zustellen / zu solchem End auch die getrew gehorsamb / wol affectionirt friedliebende Chur: vnnd Fürsten / welche ab gedachtes Pfaltzgraffen anmassen vnd verfahren / keinen Gefallen tragen / vmb Hülff vnd Assistentz ersucht. Welche den darauff im Monat Martio 1620. Jahrs in J. M. vnd deß H. Reichs Statt Müllhausen mehrentheils in eygner Person / theils aber durch gevollmächtige Gesandten zusammen kom̃en / vnd jhre an obgedachten Pfaltzgrafen hievor beschehene Abmahnungen nicht allein widerholt / sondern auch mit mehrerm trewhertzigen Fleiß vnd Eyfer / daß jenige berathschlaget / was zu Erhaltung Jhrer hochbeleydigten Kay. vnd Kön. May. Authorität oder heylsamen Reichs Constitutionen vñ Religionfriedens vnd occupirung der Jh. M. mit landbrüchigem Gewalt / obangezogenen vnd entzogene Erb Königreich vnnd Landen / auch Widerbring-vnd Auffrichtung deß werthen Friedens im gliebten Vatterland gehörig vnd von nöthen ist. Das aber dieses eben so wenig / dann andere vorher gangene gütig vnnd trewhertzige Bezeugung der Schuldigkeit nach / in acht genommen worden / ist auß deme offenbar vnd am Tag / daß er die abgeschriebene Confoederationes, so gar bey der Ottomannischen Pforten einen Weg wie den andern / ja stärcker als die vorige mahl / nit allein fortgetrieben / sondern auch aller Orthen jnner vnd ausserhalb deß Reichs / sich mit grösserer Macht dermassen gestärckt / daß er jhme gantzlich fürgenommen / sein böses friedhässiges Gemüth / wider Jhr M. vñ obbesagte getrew gehorsambste Chur-vnd Fürsten mit Heerskrafft durchzudringen / vnnd den Garauß vnder einigsten zumachen. Wiewol nun diese jetzt gerührte hochmütige Vornehmen / daß sie durch die bey der Resident Statt Prag erhaltenen offenen Feldschlacht wunderbahrlicher Weiß abgetrieben wurden / vnd J. May. gerechte Sach dermassen obgesiegt / dz obgemelter Pfaltzgraf sampt den seinigen auß dero Erb Königreich die Flucht genom̃en / So haben doch dessen vnansehen J. K. M. dero zu dem werthen Frieden tragendes Gemüth so wenig verändern vnnd fallen lassen / daß dieselbe mit langmütiger vbertragung obgerührter all zu groben / bey dero höchstgeehrten Vorfahren nit bald erhörten Offension vnd Beleydigung / auch vngeachtet J. M. von Gott verliehenen Siegs / mehrgenente getrew gehorsame Chur: vnd Fürsten / zu vnterschiedlich mahlen an ein gewisses Orth zusammen beschrieben / in dem gäntzlichen Vorsatz einen solchen Convent / mit hindansetzung anderer J. M. schweren Obligen vnnd noch nicht allerdings gestillten Erblanden / in selbs eigener Person beyzuwohnen / vnd all daß jenige fürnehmen / berathschlagen vñ effectuiren zu lassen / was zu Widerbringung deß werthen Friedens / von nöthen gewesen were. Demnach aber jetzt gemelte friedliebẽde gemeinnützige Conuentus, auß sonderbaren erheblich hochwichtigen Vrsachen / in deme dann sonderlich theils vorgedachten Chur-vnd Fürsten der Paß vnd Zuzug gesperrt worden / jhren Fortgang vnd Effect nicht erlangẽ mögẽ / daß der proscribirte Ernst Mansfelder sich mit Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß widerumb von newem gestärckt / mit demselben sich in der Ober Pfaltz gegen J. M. Königreich Böhmischen Grentzen gewendet / vnd in Willen vnd Vorsatz gehabt / sich J. M. von Gott / Recht vnd Billigkeit wegen zugehörigen / vnnd mit Göttlichem Sieg widerumb eroberten Erb Königreich Böheimb anderwerts zubemächtigen. So haben J. K. M. nit vmbgehen können / dero Herrn Vettern vnnd Schwagern Hertzog Maximilian in Bayern zu Abtreibung gedachtes Mansfelders beharrlich boßhafftig feindlichen Vorhabens Kays. Com̃ission auffzutragen / deren Effect endlich mit sich gebracht / daß gedachter Mansfelder nach dem derselb zu Absehung seines Vortheils mit gesuchten scheinbahrn gütlichen Accord ein zimbliche Zeit betrieglich zugebracht / endlich mit seinem freybeuterischen Anhang von den Böhmischen Grentzen abweichen / die Ober Pfaltz verlassen / vnd folgents in das Elsaß / in Jh. M. vnd dero löbl. Hauß vhralte N. O. Erb vñ patrimonial Land vnd Stifft Straßburg gewendet / sich der Statt Hagenaw bemächtiget / vnd nit allein

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Reichs Statt                      Müllhausen mehrentheils in eygner Person / theils aber durch gevollmächtige                      Gesandten zusammen kom&#x0303;en / vnd jhre an obgedachten Pfaltzgrafen                      hievor beschehene Abmahnungen nicht allein widerholt / sondern auch mit mehrerm                      trewhertzigen Fleiß vnd Eyfer / daß jenige berathschlaget / was zu Erhaltung                      Jhrer hochbeleydigten Kay. vnd Kön. May. Authorität oder heylsamen Reichs                      Constitutionen vn&#x0303; Religionfriedens vnd occupirung der Jh. M. mit                      landbrüchigem Gewalt / obangezogenen vnd entzogene Erb Königreich vnnd Landen /                      auch Widerbring-vnd Auffrichtung deß werthen Friedens im gliebten Vatterland                      gehörig vnd von nöthen ist. Das aber dieses eben so wenig / dann andere vorher                      gangene gütig vnnd trewhertzige Bezeugung der Schuldigkeit nach / in acht                      genommen worden / ist auß deme offenbar vnd am Tag / daß er die abgeschriebene                      Confoederationes, so gar bey der Ottomannischen Pforten einen Weg wie den andern                      / ja stärcker als die vorige mahl / nit allein fortgetrieben / sondern auch                      aller Orthen jnner vnd ausserhalb deß Reichs / sich mit grösserer Macht                      dermassen gestärckt / daß er jhme gantzlich fürgenommen / sein böses                      friedhässiges Gemüth / wider Jhr M. vn&#x0303; obbesagte getrew                      gehorsambste Chur-vnd Fürsten mit Heerskrafft durchzudringen / vnnd den Garauß                      vnder einigsten zumachen. Wiewol nun diese jetzt gerührte hochmütige Vornehmen /                      daß sie durch die bey der Resident Statt Prag erhaltenen offenen Feldschlacht                      wunderbahrlicher Weiß abgetrieben wurden / vnd J. May. gerechte Sach dermassen                      obgesiegt / dz obgemelter Pfaltzgraf sampt den seinigen auß dero Erb Königreich                      die Flucht genom&#x0303;en / So haben doch dessen vnansehen J. K. M. dero                      zu dem werthen Frieden tragendes Gemüth so wenig verändern vnnd fallen lassen /                      daß dieselbe mit langmütiger vbertragung obgerührter all zu groben / bey dero                      höchstgeehrten Vorfahren nit bald erhörten Offension vnd Beleydigung / auch                      vngeachtet J. M. von Gott verliehenen Siegs / mehrgenente getrew gehorsame Chur:                      vnd Fürsten / zu vnterschiedlich mahlen an ein gewisses Orth zusammen                      beschrieben / in dem gäntzlichen Vorsatz einen solchen Convent / mit                      hindansetzung anderer J. M. schweren Obligen vnnd noch nicht allerdings                      gestillten Erblanden / in selbs eigener Person beyzuwohnen / vnd all daß jenige                      fürnehmen / berathschlagen vn&#x0303; effectuiren zu lassen / was zu                      Widerbringung deß werthen Friedens / von nöthen gewesen were. Demnach aber jetzt                      gemelte friedliebe&#x0303;de gemeinnützige Conuentus, auß sonderbaren erheblich                      hochwichtigen Vrsachen / in deme dann sonderlich theils vorgedachten Chur-vnd                      Fürsten der Paß vnd Zuzug gesperrt worden / jhren Fortgang vnd Effect nicht                          erlange&#x0303; möge&#x0303; / daß der proscribirte Ernst Mansfelder sich mit                      Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß widerumb von newem gestärckt / mit demselben sich in                      der Ober Pfaltz gegen J. M. Königreich Böhmischen Grentzen gewendet / vnd in                      Willen vnd Vorsatz gehabt / sich J. M. von Gott / Recht vnd Billigkeit wegen                      zugehörigen / vnnd mit Göttlichem Sieg widerumb eroberten Erb Königreich Böheimb                      anderwerts zubemächtigen. So haben J. K. M. nit vmbgehen können / dero Herrn                      Vettern vnnd Schwagern Hertzog Maximilian in Bayern zu Abtreibung gedachtes                      Mansfelders beharrlich boßhafftig feindlichen Vorhabens Kays. Com&#x0303;ission auffzutragen / deren Effect endlich mit sich gebracht / daß gedachter                      Mansfelder nach dem derselb zu Absehung seines Vortheils mit gesuchten                      scheinbahrn gütlichen Accord ein zimbliche Zeit betrieglich zugebracht / endlich                      mit seinem freybeuterischen Anhang von den Böhmischen Grentzen abweichen / die                      Ober Pfaltz verlassen / vnd folgents in das Elsaß / in Jh. M. vnd dero löbl.                      Hauß vhralte N. O. Erb vn&#x0303; patrimonial Land vnd Stifft Straßburg                      gewendet / sich der Statt Hagenaw bemächtiget / vnd nit allein
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[729/0820] gedachte Böheimb wider J. M. sich mit Kriegsvolck je länger je mehr gestärckt / für die Hauptresident Statt Wien vnd J. M. selbs Angesicht geruckt / vnd in summa / alles das jenige fürgenommen vnd zu Werck gestellet / was zu J. May. vnd dero löblichen Hauß gäntzlichen Vndergang hette gereichen mögen: In deme dann sonderlich vielgedachte Böheimb hierzwischen mit vergeßlicher Hindansetzung der bey Jh. Kay. M. in verschienem 1617. Jahr / fürgegangenen Crön-vnd Salbung geleysteten Euentual Pflicht / zu Auffwerffung vnd Erwehlung auch Crönung eines vermeynten nichtigen Haupts obbesagtes proscribirten Friderichs Pfaltzgrafen / gleich eben zu der Zeit geschritten / J. K. M. vacante imperio als einen ordentlichen succedirenden König / Churfürsten vnd Ertzschencken in Böheimb / vermög der Güldenen Bull nicht allein erkant / sondern zu der vorgestandenen newen Wahl beruffen / sondern auch zur Session vnd Stimm zugelassen / zu einem Röm. König in künfftigen Keyser zuerheben / ordentlich vnnd mit einhelliger Stimm / dabey dann eben sonst es Friederichs Pfaltzgrafen / vnd mit geleyster Pflicht / auch sonsten in andere Weg / all das jenige erstattet / was vorgerührter Gülden Bull / vnd dem alten Herkom̃en gemäß ist / erwöhlt vñ gekrönt seyn wordẽ. Auß welchem erfolgt / daß der Friderich Pfaltzgraf / obangeregte Böhmische vermeynt: nichtig: vnd vngültige Wahl vnnd Crönung angenommen / sich in Jhr. M. Königreich vnd Erbland in die fürgangene Confoederationes vñ Verbündnussen / vnd vnder seinen Schutz gezogen vnd angenommen / vnd gemeiner Christenheit Erbfeind den Türcken zur Handhabung anruffen helffen / wiewol nunmehr höchstbesagte Kay. M. bey so gestalten Sachen / vnd eusserster Zunöthigung anders nichts thun könten / dañ in nothwendig Defension / dessen / was Jhr von Recht vnnd Billigkeit wegen zuständig / zustellen / zu solchem End auch die getrew gehorsamb / wol affectionirt friedliebende Chur: vnnd Fürsten / welche ab gedachtes Pfaltzgraffen anmassen vnd verfahren / keinen Gefallen tragen / vmb Hülff vnd Assistentz ersucht. Welche den darauff im Monat Martio 1620. Jahrs in J. M. vnd deß H. Reichs Statt Müllhausen mehrentheils in eygner Person / theils aber durch gevollmächtige Gesandten zusammen kom̃en / vnd jhre an obgedachten Pfaltzgrafen hievor beschehene Abmahnungen nicht allein widerholt / sondern auch mit mehrerm trewhertzigen Fleiß vnd Eyfer / daß jenige berathschlaget / was zu Erhaltung Jhrer hochbeleydigten Kay. vnd Kön. May. Authorität oder heylsamen Reichs Constitutionen vñ Religionfriedens vnd occupirung der Jh. M. mit landbrüchigem Gewalt / obangezogenen vnd entzogene Erb Königreich vnnd Landen / auch Widerbring-vnd Auffrichtung deß werthen Friedens im gliebten Vatterland gehörig vnd von nöthen ist. Das aber dieses eben so wenig / dann andere vorher gangene gütig vnnd trewhertzige Bezeugung der Schuldigkeit nach / in acht genommen worden / ist auß deme offenbar vnd am Tag / daß er die abgeschriebene Confoederationes, so gar bey der Ottomannischen Pforten einen Weg wie den andern / ja stärcker als die vorige mahl / nit allein fortgetrieben / sondern auch aller Orthen jnner vnd ausserhalb deß Reichs / sich mit grösserer Macht dermassen gestärckt / daß er jhme gantzlich fürgenommen / sein böses friedhässiges Gemüth / wider Jhr M. vñ obbesagte getrew gehorsambste Chur-vnd Fürsten mit Heerskrafft durchzudringen / vnnd den Garauß vnder einigsten zumachen. Wiewol nun diese jetzt gerührte hochmütige Vornehmen / daß sie durch die bey der Resident Statt Prag erhaltenen offenen Feldschlacht wunderbahrlicher Weiß abgetrieben wurden / vnd J. May. gerechte Sach dermassen obgesiegt / dz obgemelter Pfaltzgraf sampt den seinigen auß dero Erb Königreich die Flucht genom̃en / So haben doch dessen vnansehen J. K. M. dero zu dem werthen Frieden tragendes Gemüth so wenig verändern vnnd fallen lassen / daß dieselbe mit langmütiger vbertragung obgerührter all zu groben / bey dero höchstgeehrten Vorfahren nit bald erhörten Offension vnd Beleydigung / auch vngeachtet J. M. von Gott verliehenen Siegs / mehrgenente getrew gehorsame Chur: vnd Fürsten / zu vnterschiedlich mahlen an ein gewisses Orth zusammen beschrieben / in dem gäntzlichen Vorsatz einen solchen Convent / mit hindansetzung anderer J. M. schweren Obligen vnnd noch nicht allerdings gestillten Erblanden / in selbs eigener Person beyzuwohnen / vnd all daß jenige fürnehmen / berathschlagen vñ effectuiren zu lassen / was zu Widerbringung deß werthen Friedens / von nöthen gewesen were. Demnach aber jetzt gemelte friedliebẽde gemeinnützige Conuentus, auß sonderbaren erheblich hochwichtigen Vrsachen / in deme dann sonderlich theils vorgedachten Chur-vnd Fürsten der Paß vnd Zuzug gesperrt worden / jhren Fortgang vnd Effect nicht erlangẽ mögẽ / daß der proscribirte Ernst Mansfelder sich mit Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß widerumb von newem gestärckt / mit demselben sich in der Ober Pfaltz gegen J. M. Königreich Böhmischen Grentzen gewendet / vnd in Willen vnd Vorsatz gehabt / sich J. M. von Gott / Recht vnd Billigkeit wegen zugehörigen / vnnd mit Göttlichem Sieg widerumb eroberten Erb Königreich Böheimb anderwerts zubemächtigen. So haben J. K. M. nit vmbgehen können / dero Herrn Vettern vnnd Schwagern Hertzog Maximilian in Bayern zu Abtreibung gedachtes Mansfelders beharrlich boßhafftig feindlichen Vorhabens Kays. Com̃ission auffzutragen / deren Effect endlich mit sich gebracht / daß gedachter Mansfelder nach dem derselb zu Absehung seines Vortheils mit gesuchten scheinbahrn gütlichen Accord ein zimbliche Zeit betrieglich zugebracht / endlich mit seinem freybeuterischen Anhang von den Böhmischen Grentzen abweichen / die Ober Pfaltz verlassen / vnd folgents in das Elsaß / in Jh. M. vnd dero löbl. Hauß vhralte N. O. Erb vñ patrimonial Land vnd Stifft Straßburg gewendet / sich der Statt Hagenaw bemächtiget / vnd nit allein

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 729. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/820>, abgerufen am 28.07.2024.