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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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zu jhm die Zuversicht / er werde vns durch seinen gnädigen Beystandt retten / wie er vnsern Voreltern gethan. Deßwegen wir von grund vnsers Hertzens zu jhm schreyen: GOtt schweige doch nicht also / vnd sey doch nicht so still / GOtt halt doch nicht so inne. Dann sihe deine Feinde toben / vnnd die dich Hassen / richten den Kopff auff.

S. Jean de Angelo belägert vnd gewonnen. Dieser Erklärung vngeachtet ist der König in seinem Vorhaben fortgefahren / vnd nach dem er sich vnderschiedlicher Orth bemächtiget / die sich mehrentheils gutwillig ergeben / ist er endlichen gegen Außgang deß Maymonats für S. Johan de Angelo geruckt / vnnd solche Statt mit einer ernstlichen Belägerung angegriffen.

Die Innwohner darinn haben sich vnterm Commando deß Herren von Soubise vber ein Monat lang dapffer gewehrt / vnnd drey starcke Außfäll / vnnd darinn nicht geringen Schaden ins Königs Läger gethan / nemblich den 30. Maii / 13. vnd 16. Junij / darüber etliche vornehme Königliche Officirer vmbkommen vnnd verwundt worden. Nach dem aber die Belägerte vermerckt / daß sie / so wol wegen von Königl. May. inständig angewendter Bestürm- vnd Zusetzung / als auch wegen Abgang der Proviandt vnnd anderer Notthurfft / sich nicht länger würden halten können / hat der Herr von Soubise den 26. Junij in seinem vnnd der gantzen Statt Nahmen mit Jhrer Mayest. auff derselben angebottene Gnad / folgenden Vergleich getroffen:

1. Jhr. Mayest. wollen auff vnderthänigst sollicitiren / allen so in S. Johann de Angelo belägert / weß Stands vnd Qualität die seyn mögen / alles das jenige was bey märender Belägerung sich zugetragen / verzeihen vnnd vergeben / mit dem Beding / daß sie vmb solche Verzeihung bitten / darneben angeloben / je vnd allzeit in Jhrer Mayest. Gehorsamb zuverbleiben / vnd nimmermehr / vnter was Praetext vnnd Schein es auch geschehen möcht / wider Jhre Mayest. die Waffen annemmen vnd tragen.

2. Neben dem vergönnet jhnen Jhre May. die Freyheit deß Gewissens nicht weniger als zuvorn / vermög zuvor deßwegen von Jhrer May. auß gangener Edicten.

3. Mit diesem Beding nehmen Jhre May. obgedachte zu S. Johann de Angelo in Gnaden an / daß sie nemblich weder an Person noch Gütern sollen beschädigt werden / sondern derselben wie zuvor frey geniessen mögen: den jenigen aber so sich anderst wohin zubegeben gemeynt / wollen Jhre May. jhre Personen / Waffen / Pferd vnnd Güter belangend / sicher Geleit ertheilen vnnd widerfahren lassen.

4. Was sonst das andere / so sie von Jhrer Königlichen Mayest. begehrt / antrifft / wollen Jhre Königliche Mayest. darinn jhres Wolgefallens zu disponiren vnnd zuverordnen jhro vorbehalten haben. In wärender Belägerung sind auff deß Königs seiten an vornehmen Herrn geblieben / der Graff von Maureverte / der Herr von Crychi so Feldmarschall gewesen / der Freyherr von Vaillac / der Herr von Montigny / vnd der Herz von Villandre.

Als es nun kundt ward / wie es mit S. Johann de Angelo zugangen / haben sich darauff viel Hugenottische Stätt vnd feste Orth in vnderschtedenen Provintzen auff deß Königs angebottene Gnad vnnd Verheissung / sie bey der Reformierten Religion zulassen / ergeben / daß also ein zimblicher Riß vnd Trennung vnter den Hugenotten gemacht worden; Vnder andern aber haben Montpellier / Montalban vnnd die See-Statt Roschelle / insonderheit weder trawen / noch sich eygenes Schutzes begeben wollen / sondern mit Kriegsvolck vnnd aller Notthurfft wol versehen / derwegen der König den Hertzog Roschella wird blocquiret. von Espernon mit 8000. zu Fuß vnd 2000. zu Roß auff Roschelle geschickt / selbige Landwerts zu beschliessen, die hat darauff durch jhre Kriegsschiff viel Schiff preiß gemacht / je länger je mehr sich proviandirt vnd noch mehr befestiget.

Andere mehr Hugenottische Stätt vnder deß Königs Gehorsamb gebracht. In dessen hat der König auch die Stätt Pons / Bergerac / vnnd Sainte Flour vnter seinen Gehorsamb gebracht / nachmahln ist das Königliche Läger vnterm Hertzogen von Maine auff Clerac geruckt / vnd selbige Statt / darinn 4000. wolarmirte Mann vnter vier Hugenottischen O. bersten sich befunden / rund vmblägert / die in der Statt haben sich zwar anfangs starck gewehrt / Clerac eingenommen. daß in 700. Mann beyderseits todt blieben; als sie aber hernach die Rechnung leichtlich machen können / daß allda in die länge kein Auffenthalt / Entsatz vnd Entrinnens / als haben sie sich den 4. August. Mit Conditionen ergeben. Jhnen ist Perdon ertheilt / aber der Königliche Procurator darinn / ein Rathsherr / ein Prediger vnd ein Schuhmacher sind davon auß geschlossen vnd aufgehenckt / vnd die Stattmawren zerschleifft worden; Die Soldaten sind mit weissen Stäben abgezogen / deren die Bawren viel erschlagen. Hierauff ist das Läger vnter dem Hertzogen von Vmena Montalban wird belägert. nach der vesten Statt Montalban / darinn viel grosse Stück Geschütz / in 1000. Soldaten / 200. Pferd vnnd in 3000. Bürger sich befunden / gerückt vnd solche belägert. Vnter dessen haben die Roscheller je länger je mehr sich befestigt / vngeacht daß der König sich erklärt / niemandt wider sein Gewissen zuzwingen / noch vorigen Edicten zuwider zuthun / sondern nur hinfüro die von den Hugenotten zu jhrer Versicherung bißhero inhahabende Orth vnd Stätt in seinem Gewalt vnd Willen zuhaben vnd Catholische Gubernatores dareyn zusetzen / aber die Hugenotten haben sich darzu nicht bequemen / vnnd sonderlich hat jhnen diß letzte nicht gefallen wollen.

Hertzog Henrich von Mayne kompt vor Montalban vmb. Demnach nun die Belagerung vor Montalban starck fortgetrieben wurde / vnnd die in der Statt sich dapffer wehreten / hat es darbey harte Scharmützel abgeben / dardurch viel dapffere Personen jhr Leben verlohren / vnder welchen auch gewesen Hertzog Henrich von Mayne / welcher den 6. Septembr. darvor vmbkommen.

zu jhm die Zuversicht / er werde vns durch seinen gnädigen Beystandt retten / wie er vnsern Voreltern gethan. Deßwegen wir von grund vnsers Hertzens zu jhm schreyen: GOtt schweige doch nicht also / vnd sey doch nicht so still / GOtt halt doch nicht so inne. Dann sihe deine Feinde toben / vnnd die dich Hassen / richten den Kopff auff.

S. Jean de Angelo belägert vnd gewonnen. Dieser Erklärung vngeachtet ist der König in seinem Vorhaben fortgefahren / vnd nach dem er sich vnderschiedlicher Orth bemächtiget / die sich mehrentheils gutwillig ergeben / ist er endlichen gegen Außgang deß Maymonats für S. Johan de Angelo geruckt / vnnd solche Statt mit einer ernstlichen Belägerung angegriffen.

Die Innwohner darinn haben sich vnterm Commando deß Herren von Soubise vber ein Monat lang dapffer gewehrt / vnnd drey starcke Außfäll / vnnd darinn nicht geringen Schaden ins Königs Läger gethan / nemblich den 30. Maii / 13. vnd 16. Junij / darüber etliche vornehme Königliche Officirer vmbkommen vnnd verwundt worden. Nach dem aber die Belägerte vermerckt / daß sie / so wol wegen von Königl. May. inständig angewendter Bestürm- vnd Zusetzung / als auch wegen Abgang der Proviandt vnnd anderer Notthurfft / sich nicht länger würden halten können / hat der Herr von Soubise den 26. Junij in seinem vnnd der gantzen Statt Nahmen mit Jhrer Mayest. auff derselben angebottene Gnad / folgenden Vergleich getroffen:

1. Jhr. Mayest. wollen auff vnderthänigst sollicitiren / allen so in S. Johann de Angelo belägert / weß Stands vnd Qualität die seyn mögen / alles das jenige was bey märender Belägerung sich zugetragen / verzeihen vnnd vergeben / mit dem Beding / daß sie vmb solche Verzeihung bitten / darneben angeloben / je vnd allzeit in Jhrer Mayest. Gehorsamb zuverbleiben / vnd nimmermehr / vnter was Praetext vnnd Schein es auch geschehen möcht / wider Jhre Mayest. die Waffen annemmen vnd tragen.

2. Neben dem vergönnet jhnen Jhre May. die Freyheit deß Gewissens nicht weniger als zuvorn / vermög zuvor deßwegen von Jhrer May. auß gangener Edicten.

3. Mit diesem Beding nehmen Jhre May. obgedachte zu S. Johann de Angelo in Gnaden an / daß sie nemblich weder an Person noch Gütern sollen beschädigt werden / sondern derselben wie zuvor frey geniessen mögen: den jenigen aber so sich anderst wohin zubegeben gemeynt / wollen Jhre May. jhre Personen / Waffen / Pferd vnnd Güter belangend / sicher Geleit ertheilen vnnd widerfahren lassen.

4. Was sonst das andere / so sie von Jhrer Königlichen Mayest. begehrt / antrifft / wollen Jhre Königliche Mayest. darinn jhres Wolgefallens zu disponiren vnnd zuverordnen jhro vorbehalten haben. In wärender Belägerung sind auff deß Königs seiten an vornehmen Herrn geblieben / der Graff von Maureverte / der Herr von Crychi so Feldmarschall gewesen / der Freyherr von Vaillac / der Herr von Montigny / vnd der Herz von Villandre.

Als es nun kundt ward / wie es mit S. Johann de Angelo zugangen / haben sich darauff viel Hugenottische Stätt vnd feste Orth in vnderschtedenen Provintzen auff deß Königs angebottene Gnad vnnd Verheissung / sie bey der Reformierten Religion zulassen / ergeben / daß also ein zimblicher Riß vnd Trennung vnter den Hugenotten gemacht worden; Vnder andern aber haben Montpellier / Montalban vnnd die See-Statt Roschelle / insonderheit weder trawen / noch sich eygenes Schutzes begeben wollen / sondern mit Kriegsvolck vnnd aller Notthurfft wol versehen / derwegen der König den Hertzog Roschella wird blocquiret. von Espernon mit 8000. zu Fuß vnd 2000. zu Roß auff Roschelle geschickt / selbige Landwerts zu beschliessen, die hat darauff durch jhre Kriegsschiff viel Schiff preiß gemacht / je länger je mehr sich proviandirt vnd noch mehr befestiget.

Andere mehr Hugenottische Stätt vnder deß Königs Gehorsamb gebracht. In dessen hat der König auch die Stätt Pons / Bergerac / vnnd Sainte Flour vnter seinen Gehorsamb gebracht / nachmahln ist das Königliche Läger vnterm Hertzogen von Maine auff Clerac geruckt / vnd selbige Statt / darinn 4000. wolarmirte Mann vnter vier Hugenottischen O. bersten sich befunden / rund vmblägert / die in der Statt haben sich zwar anfangs starck gewehrt / Clerac eingenommen. daß in 700. Mann beyderseits todt blieben; als sie aber hernach die Rechnung leichtlich machẽ können / daß allda in die länge kein Auffenthalt / Entsatz vnd Entrinnens / als haben sie sich den 4. August. Mit Conditionen ergeben. Jhnen ist Perdon ertheilt / aber der Königliche Procurator darinn / ein Rathsherr / ein Prediger vnd ein Schuhmacher sind davon auß geschlossen vnd aufgehenckt / vnd die Stattmawren zerschleifft worden; Die Soldaten sind mit weissen Stäben abgezogen / deren die Bawren viel erschlagen. Hierauff ist das Läger vnter dem Hertzogen von Vmena Montalban wird belägert. nach der vesten Statt Montalban / darinn viel grosse Stück Geschütz / in 1000. Soldaten / 200. Pferd vnnd in 3000. Bürger sich befunden / gerückt vnd solche belägert. Vnter dessen haben die Roscheller je länger je mehr sich befestigt / vngeacht daß der König sich erklärt / niemandt wider sein Gewissen zuzwingen / noch vorigen Edicten zuwider zuthun / sondern nur hinfüro die von den Hugenotten zu jhrer Versicherung bißhero inhahabende Orth vnd Stätt in seinem Gewalt vnd Willen zuhaben vnd Catholische Gubernatores dareyn zusetzen / aber die Hugenotten haben sich darzu nicht bequemen / vnnd sonderlich hat jhnen diß letzte nicht gefallen wollen.

Hertzog Henrich von Mayne kompt vor Montalban vmb. Demnach nun die Belagerung vor Montalban starck fortgetrieben wurde / vnnd die in der Statt sich dapffer wehreten / hat es darbey harte Scharmützel abgeben / dardurch viel dapffere Personen jhr Leben verlohren / vnder welchen auch gewesen Hertzog Henrich von Mayne / welcher den 6. Septembr. darvor vmbkommen.

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zu jhm die Zuversicht /                      er werde vns durch seinen gnädigen Beystandt retten / wie er vnsern Voreltern                      gethan. Deßwegen wir von grund vnsers Hertzens zu jhm schreyen: GOtt schweige                      doch nicht also / vnd sey doch nicht so still / GOtt halt doch nicht so inne.                      Dann sihe deine Feinde toben / vnnd die dich Hassen / richten den Kopff auff.</p>
          <p><note place="left">S. Jean de Angelo belägert vnd gewonnen.</note> Dieser                      Erklärung vngeachtet ist der König in seinem Vorhaben fortgefahren / vnd nach                      dem er sich vnderschiedlicher Orth bemächtiget / die sich mehrentheils gutwillig                      ergeben / ist er endlichen gegen Außgang deß Maymonats für S. Johan de Angelo                      geruckt / vnnd solche Statt mit einer ernstlichen Belägerung angegriffen.</p>
          <p>Die Innwohner darinn haben sich vnterm Commando deß Herren von Soubise vber ein                      Monat lang dapffer gewehrt / vnnd drey starcke Außfäll / vnnd darinn nicht                      geringen Schaden ins Königs Läger gethan / nemblich den 30. Maii / 13. vnd 16.                      Junij / darüber etliche vornehme Königliche Officirer vmbkommen vnnd verwundt                      worden. Nach dem aber die Belägerte vermerckt / daß sie / so wol wegen von                      Königl. May. inständig angewendter Bestürm- vnd Zusetzung / als auch wegen                      Abgang der Proviandt vnnd anderer Notthurfft / sich nicht länger würden halten                      können / hat der Herr von Soubise den 26. Junij in seinem vnnd der gantzen Statt                      Nahmen mit Jhrer Mayest. auff derselben angebottene Gnad / folgenden Vergleich                      getroffen:</p>
          <p>1. Jhr. Mayest. wollen auff vnderthänigst sollicitiren / allen so in S. Johann de                      Angelo belägert / weß Stands vnd Qualität die seyn mögen / alles das jenige was                      bey märender Belägerung sich zugetragen / verzeihen vnnd vergeben / mit dem                      Beding / daß sie vmb solche Verzeihung bitten / darneben angeloben / je vnd                      allzeit in Jhrer Mayest. Gehorsamb zuverbleiben / vnd nimmermehr / vnter was                      Praetext vnnd Schein es auch geschehen möcht / wider Jhre Mayest. die Waffen                      annemmen vnd tragen.</p>
          <p>2. Neben dem vergönnet jhnen Jhre May. die Freyheit deß Gewissens nicht weniger                      als zuvorn / vermög zuvor deßwegen von Jhrer May. auß gangener Edicten.</p>
          <p>3. Mit diesem Beding nehmen Jhre May. obgedachte zu S. Johann de Angelo in Gnaden                      an / daß sie nemblich weder an Person noch Gütern sollen beschädigt werden /                      sondern derselben wie zuvor frey geniessen mögen: den jenigen aber so sich                      anderst wohin zubegeben gemeynt / wollen Jhre May. jhre Personen / Waffen /                      Pferd vnnd Güter belangend / sicher Geleit ertheilen vnnd widerfahren lassen.</p>
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          <p>Als es nun kundt ward / wie es mit S. Johann de Angelo zugangen / haben sich                      darauff viel Hugenottische Stätt vnd feste Orth in vnderschtedenen Provintzen                      auff deß Königs angebottene Gnad vnnd Verheissung / sie bey der Reformierten                      Religion zulassen / ergeben / daß also ein zimblicher Riß vnd Trennung vnter den                      Hugenotten gemacht worden; Vnder andern aber haben Montpellier / Montalban vnnd                      die See-Statt Roschelle / insonderheit weder trawen / noch sich eygenes Schutzes                      begeben wollen / sondern mit Kriegsvolck vnnd aller Notthurfft wol versehen /                      derwegen der König den Hertzog <note place="right">Roschella wird                          blocquiret.</note> von Espernon mit 8000. zu Fuß vnd 2000. zu Roß auff                      Roschelle geschickt / selbige Landwerts zu beschliessen, die hat darauff durch                      jhre Kriegsschiff viel Schiff preiß gemacht / je länger je mehr sich proviandirt                      vnd noch mehr befestiget.</p>
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[680/0759] zu jhm die Zuversicht / er werde vns durch seinen gnädigen Beystandt retten / wie er vnsern Voreltern gethan. Deßwegen wir von grund vnsers Hertzens zu jhm schreyen: GOtt schweige doch nicht also / vnd sey doch nicht so still / GOtt halt doch nicht so inne. Dann sihe deine Feinde toben / vnnd die dich Hassen / richten den Kopff auff. Dieser Erklärung vngeachtet ist der König in seinem Vorhaben fortgefahren / vnd nach dem er sich vnderschiedlicher Orth bemächtiget / die sich mehrentheils gutwillig ergeben / ist er endlichen gegen Außgang deß Maymonats für S. Johan de Angelo geruckt / vnnd solche Statt mit einer ernstlichen Belägerung angegriffen. S. Jean de Angelo belägert vnd gewonnen. Die Innwohner darinn haben sich vnterm Commando deß Herren von Soubise vber ein Monat lang dapffer gewehrt / vnnd drey starcke Außfäll / vnnd darinn nicht geringen Schaden ins Königs Läger gethan / nemblich den 30. Maii / 13. vnd 16. Junij / darüber etliche vornehme Königliche Officirer vmbkommen vnnd verwundt worden. Nach dem aber die Belägerte vermerckt / daß sie / so wol wegen von Königl. May. inständig angewendter Bestürm- vnd Zusetzung / als auch wegen Abgang der Proviandt vnnd anderer Notthurfft / sich nicht länger würden halten können / hat der Herr von Soubise den 26. Junij in seinem vnnd der gantzen Statt Nahmen mit Jhrer Mayest. auff derselben angebottene Gnad / folgenden Vergleich getroffen: 1. Jhr. Mayest. wollen auff vnderthänigst sollicitiren / allen so in S. Johann de Angelo belägert / weß Stands vnd Qualität die seyn mögen / alles das jenige was bey märender Belägerung sich zugetragen / verzeihen vnnd vergeben / mit dem Beding / daß sie vmb solche Verzeihung bitten / darneben angeloben / je vnd allzeit in Jhrer Mayest. Gehorsamb zuverbleiben / vnd nimmermehr / vnter was Praetext vnnd Schein es auch geschehen möcht / wider Jhre Mayest. die Waffen annemmen vnd tragen. 2. Neben dem vergönnet jhnen Jhre May. die Freyheit deß Gewissens nicht weniger als zuvorn / vermög zuvor deßwegen von Jhrer May. auß gangener Edicten. 3. Mit diesem Beding nehmen Jhre May. obgedachte zu S. Johann de Angelo in Gnaden an / daß sie nemblich weder an Person noch Gütern sollen beschädigt werden / sondern derselben wie zuvor frey geniessen mögen: den jenigen aber so sich anderst wohin zubegeben gemeynt / wollen Jhre May. jhre Personen / Waffen / Pferd vnnd Güter belangend / sicher Geleit ertheilen vnnd widerfahren lassen. 4. Was sonst das andere / so sie von Jhrer Königlichen Mayest. begehrt / antrifft / wollen Jhre Königliche Mayest. darinn jhres Wolgefallens zu disponiren vnnd zuverordnen jhro vorbehalten haben. In wärender Belägerung sind auff deß Königs seiten an vornehmen Herrn geblieben / der Graff von Maureverte / der Herr von Crychi so Feldmarschall gewesen / der Freyherr von Vaillac / der Herr von Montigny / vnd der Herz von Villandre. Als es nun kundt ward / wie es mit S. Johann de Angelo zugangen / haben sich darauff viel Hugenottische Stätt vnd feste Orth in vnderschtedenen Provintzen auff deß Königs angebottene Gnad vnnd Verheissung / sie bey der Reformierten Religion zulassen / ergeben / daß also ein zimblicher Riß vnd Trennung vnter den Hugenotten gemacht worden; Vnder andern aber haben Montpellier / Montalban vnnd die See-Statt Roschelle / insonderheit weder trawen / noch sich eygenes Schutzes begeben wollen / sondern mit Kriegsvolck vnnd aller Notthurfft wol versehen / derwegen der König den Hertzog von Espernon mit 8000. zu Fuß vnd 2000. zu Roß auff Roschelle geschickt / selbige Landwerts zu beschliessen, die hat darauff durch jhre Kriegsschiff viel Schiff preiß gemacht / je länger je mehr sich proviandirt vnd noch mehr befestiget. Roschella wird blocquiret. In dessen hat der König auch die Stätt Pons / Bergerac / vnnd Sainte Flour vnter seinen Gehorsamb gebracht / nachmahln ist das Königliche Läger vnterm Hertzogen von Maine auff Clerac geruckt / vnd selbige Statt / darinn 4000. wolarmirte Mann vnter vier Hugenottischen O. bersten sich befunden / rund vmblägert / die in der Statt haben sich zwar anfangs starck gewehrt / daß in 700. Mann beyderseits todt blieben; als sie aber hernach die Rechnung leichtlich machẽ können / daß allda in die länge kein Auffenthalt / Entsatz vnd Entrinnens / als haben sie sich den 4. August. Mit Conditionen ergeben. Jhnen ist Perdon ertheilt / aber der Königliche Procurator darinn / ein Rathsherr / ein Prediger vnd ein Schuhmacher sind davon auß geschlossen vnd aufgehenckt / vnd die Stattmawren zerschleifft worden; Die Soldaten sind mit weissen Stäben abgezogen / deren die Bawren viel erschlagen. Hierauff ist das Läger vnter dem Hertzogen von Vmena nach der vesten Statt Montalban / darinn viel grosse Stück Geschütz / in 1000. Soldaten / 200. Pferd vnnd in 3000. Bürger sich befunden / gerückt vnd solche belägert. Vnter dessen haben die Roscheller je länger je mehr sich befestigt / vngeacht daß der König sich erklärt / niemandt wider sein Gewissen zuzwingen / noch vorigen Edicten zuwider zuthun / sondern nur hinfüro die von den Hugenotten zu jhrer Versicherung bißhero inhahabende Orth vnd Stätt in seinem Gewalt vnd Willen zuhaben vnd Catholische Gubernatores dareyn zusetzen / aber die Hugenotten haben sich darzu nicht bequemen / vnnd sonderlich hat jhnen diß letzte nicht gefallen wollen. Andere mehr Hugenottische Stätt vnder deß Königs Gehorsamb gebracht. Clerac eingenommen. Montalban wird belägert. Demnach nun die Belagerung vor Montalban starck fortgetrieben wurde / vnnd die in der Statt sich dapffer wehreten / hat es darbey harte Scharmützel abgeben / dardurch viel dapffere Personen jhr Leben verlohren / vnder welchen auch gewesen Hertzog Henrich von Mayne / welcher den 6. Septembr. darvor vmbkommen. Hertzog Henrich von Mayne kompt vor Montalban vmb.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 680. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/759>, abgerufen am 23.11.2024.