Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.wird / daß sie diß Gebott vbertretten haben. Anlangend die Priester / Pfaffen / Münch vnnd andere Ordensleut der Röm. Kirchen / die keine Jesuiter sind / vnd schon vorlängst in diesen Landen gewohnt haben / die sollen innerhalb 8. Tagen nach Publicirung dieses Mandats sich bey der Obrigkeit deß Orths / da sie seßhafft sind / angeben / jhre Nahmen vnnd Wohnplatz anzeigen / damit man Achtung auff sie geben möge / bey Straff / wann sie solches nit thun / daß wider sie gleich als wider die Jesuiter / wie obgemelt worden / verfahren werden solle. Sie sollen auch sich halten nach den Satzungen dieser Landen / vnnd den Befehlen / so vor diesem außgangen / wo sie nicht in die Straffen / die darinn gemeldet werden / fallen wollen. Wir verbieten auch allen Innwohnern dieser Landen / daß sie weder jhre Kinder noch andere vber welche sie zu befehlen haben / in einige Statt vnnd Orth vnder dem Gebieth deß Königs von Spanien vnnd der Feinden dieser Landen auff Vniversitäten oder gemeinen Land Schulen / noch auch in der Jesuiter Collegium senden: mit dem außtrücklichen Befelch / daß sie die Kinder vnd Schuler / die sie dahin gethan / innerhalb einem Monat / nach Publicirung dieses von dannen wider abfordern / vnd anderstwohin thun sollen / bey Straff 100. Gülden / für jeden Monat / so lang sie wider diß vnser Verbott da verbleiben: welche Straff die Eltern / Vögte / Rentmeister vnd Verwalter / die jhre Güter in Handen haben / zu erlegen schuldig seyn sollen. Vber das so verbieten wir hiermit außtrücklich allen denen / so in diesen Landen wohnen / oder handeln vnd wandeln / daß sie weder offentlich noch heimlich einige Collecten oder Geltsamlungen thun zum Nutz vnnd Dienst einiger Kirchen / Spitäl / Geistlicher oder ander Collegien vnd Conventen / was dieselbe für einen Nahmen haben mögen / oder einiger oberwehnter Geistlicher Personen / vnder dem Gebiet deß Königs in Spanien / oder deren die jhm anhangen / oder die sonst in Papistischen Orthen gelegen vnnd wohnhafft sind: wie nicht weniger wir außtrücklich verbieten / solch gesamlet Gelt auß dem Land zuführen / oder vberzumachen vnnd zu verschaffen / daß dasselbe oder ander Golt vnnd Silber / es sey gemüntzt oder vngemüntzt / oder einige Güter vnnd Waaren an vorgemelte Personen / Collegien vnd Conventen bestellt vnd vberschickt werden: dergestalt / daß die welche solche Collecten anstellen / solten an Leib gestrafft / vnd alle jhre Güter confiscirt: die aber solch gesamlet Gelt / Golt oder Silber / gemüntzt oder vngemüntzt / oder andere Güter vnd Waaren / obgemelten Jesuitern / oder andern dergleichen Geistlichen Personen / Collegien / Conventen / Kirchendienern vnnd Pflegern der Papistischen Gotteshäuser zuführen / würcklich am Leib gestrafft / vnd jhre Güter nach Gestalt der Sachen eingezogen werden: die aber welche man befinden wird / daß sie etwas darzu gestewert haben / sollen 100. pfundt Flämisch / so offt sie das gethan zur Straff geben. Die eine Helfft solcher Bussen soll dem Anbringer / die andere dem Amptmann / der die Execution thun wirdt / zu theil werden. Vnnd sollen alle Vbertrettungen dieser Ordnung / die hernachmals an den Tag kommen werden / vnangesehen ein zimliche Zeit verflossen / nicht weniger gestrafft werden / als wann die Verbrecher auff frischer That weren ergriffen worden. Die aber das Vermögen nicht haben werden / solche Bussen zu erlegen / die sollen am Leib gestrafft werden. Wir befehlen auch allen Obrigkeiten vnnd Richtern dieser Landen / daß sie hierinn de plano, kurtz vnd ohne Form eines Processes Recht sprechen / die Straffen nicht mindern / noch durch die Finger sehen / damit diese vnsere Ordnung desto besser vnderhalten werde. Die aber hierin werden saumig vnd fahrlässig befunden werden / vnd jhr Ampt der Gebühr nicht verrichten / die sollen jhres Dienstes verfallen seyn / vnd derselbe andern zu erkant werden. Damit aber niemandt einige Vnwissenheit vorwenden möge / so ersuchen wir die Staten / Statthalter / Rathsherren vnnd Deputierte der respectiue Provintzen Gelderlandt / der Graffschafft Zütphen / Holland vndnd West Frießland / Seelandt / Vtrecht / Frießlandt / Ober Issel / der Statt Gröningen vnd Ommelanden / vnnd alle Richter vnnd Amptleuth / welche dieses angehen mag / vnd befehlen jnen / daß sie dieses vnser Mandat allenthalben verkündigen / außruffen vnd publiciren lassen / vnnd wider die Verbrecher ohne Gnad / Gunst / Vbersehen vnd Tolerantz verfahren: dann solches achten wir diesen Landen dienlich vnd nothwendig / etc. Grotius erlediget sich auß seiner Gefängnuß. Welcher Gestalt Hugo Grotius gewesener Pensionarius zu Rotterdamm in Hafftung gezogen worden / haben wir an seinem Orth gemelAls er nun biß dahero vnd also vber die zwey Jahr auff dem Schloß Löwenstein versperret gesessen / ist er endlich vmb diese Zeit durch Hülff seiner Haußfrawen / welche bey jhm gewohnet / entlediget worden / vnd davon kommen: dann dieselbe jhn in eine Kist eingeschlossen / vnd vnder dem Schein / als wann es Bücher weren / von gedachtem Löwenstein nach Gorcum weggebracht: von dannen er sich fürters in Mäwrers Kleydung auff Walwyck / vnnd dann von da auß nach Antorff begeben. Darauff hat er ein Schreiben / an die General Staten abgehen lassen / darinnen er vermeldet / er hette sein Freyheit gesucht vnd erlangt / daran er gethan / was alle Creaturen zu thun pflegten. Vnd wolte er sie versichern / daß er nichts thun würde / so den vereinigten Niderlanden nachtheilig seyn möchte. Der Leutenant / so das Schloß Löwenstein vnnd die Gefangene darinn in Verwahrung hatte ließ / zwar sein Grotij Haußfraw / als er verstund / daß sie jhm darvon geholffen / in jhres Manns Kammer einsperren / aber die Staten befahlen alsbaldt / man solte sie lediglassen / sampt allem was jhr zuständig were. Demnach vnder solchem Verlauff das End deß Stillstandes herbey kommen / hat zuvor ehe die Feindthätlichkeiten wider angefangen würden / Ertzhertzog Albertus noch eine Versuch thun wollen / ob man zu einem beständigen Frieden wird / daß sie diß Gebott vbertretten haben. Anlangend die Priester / Pfaffen / Münch vnnd andere Ordensleut der Röm. Kirchen / die keine Jesuiter sind / vnd schon vorlängst in diesen Landẽ gewohnt haben / die sollen innerhalb 8. Tagen nach Publicirung dieses Mandats sich bey der Obrigkeit deß Orths / da sie seßhafft sind / angeben / jhre Nahmen vnnd Wohnplatz anzeigen / damit man Achtung auff sie geben möge / bey Straff / wann sie solches nit thun / daß wider sie gleich als wider die Jesuiter / wie obgemelt worden / verfahren werden solle. Sie sollen auch sich halten nach den Satzungen dieser Landen / vnnd den Befehlen / so vor diesem außgangen / wo sie nicht in die Straffen / die darinn gemeldet werden / fallen wollen. Wir verbieten auch allen Innwohnern dieser Landen / daß sie weder jhre Kinder noch andere vber welche sie zu befehlen haben / in einige Statt vnnd Orth vnder dem Gebieth deß Königs von Spanien vnnd der Feinden dieser Landen auff Vniversitäten oder gemeinen Land Schulen / noch auch in der Jesuiter Collegium senden: mit dem außtrücklichen Befelch / daß sie die Kinder vnd Schuler / die sie dahin gethan / innerhalb einem Monat / nach Publicirung dieses von dannen wider abfordern / vnd anderstwohin thun sollen / bey Straff 100. Gülden / für jeden Monat / so lang sie wider diß vnser Verbott da verbleiben: welche Straff die Eltern / Vögte / Rentmeister vnd Verwalter / die jhre Güter in Handen haben / zu erlegen schuldig seyn sollen. Vber das so verbieten wir hiermit außtrücklich allen denen / so in diesen Landen wohnen / oder handeln vnd wandeln / daß sie weder offentlich noch heimlich einige Collecten oder Geltsamlungen thun zum Nutz vnnd Dienst einiger Kirchen / Spitäl / Geistlicher oder ander Collegien vnd Conventen / was dieselbe für einen Nahmen haben mögen / oder einiger oberwehnter Geistlicher Personen / vnder dem Gebiet deß Königs in Spanien / oder deren die jhm anhangen / oder die sonst in Papistischen Orthen gelegen vnnd wohnhafft sind: wie nicht weniger wir außtrücklich verbieten / solch gesamlet Gelt auß dem Land zuführen / oder vberzumachen vnnd zu verschaffen / daß dasselbe oder ander Golt vnnd Silber / es sey gemüntzt oder vngemüntzt / oder einige Güter vnnd Waaren an vorgemelte Personen / Collegien vnd Conventen bestellt vnd vberschickt werden: dergestalt / daß die welche solche Collecten anstellen / solten an Leib gestrafft / vnd alle jhre Güter confiscirt: die aber solch gesamlet Gelt / Golt oder Silber / gemüntzt oder vngemüntzt / oder andere Güter vnd Waaren / obgemelten Jesuitern / oder andern dergleichen Geistlichen Personen / Collegien / Conventen / Kirchendienern vnnd Pflegern der Papistischen Gotteshäuser zuführen / würcklich am Leib gestrafft / vnd jhre Güter nach Gestalt der Sachen eingezogen werden: die aber welche man befinden wird / daß sie etwas darzu gestewert haben / sollen 100. pfundt Flämisch / so offt sie das gethan zur Straff geben. Die eine Helfft solcher Bussen soll dem Anbringer / die andere dem Amptmann / der die Execution thun wirdt / zu theil werden. Vnnd sollen alle Vbertrettungen dieser Ordnung / die hernachmals an den Tag kommen werden / vnangesehen ein zimliche Zeit verflossen / nicht weniger gestrafft werden / als wann die Verbrecher auff frischer That weren ergriffen worden. Die aber das Vermögen nicht haben werden / solche Bussen zu erlegen / die sollen am Leib gestrafft werden. Wir befehlen auch allen Obrigkeiten vnnd Richtern dieser Landen / daß sie hierinn de plano, kurtz vnd ohne Form eines Processes Recht sprechen / die Straffen nicht mindern / noch durch die Finger sehen / damit diese vnsere Ordnung desto besser vnderhalten werde. Die aber hierin werden saumig vnd fahrlässig befunden werden / vnd jhr Ampt der Gebühr nicht verrichten / die sollen jhres Dienstes verfallen seyn / vnd derselbe andern zu erkant werden. Damit aber niemandt einige Vnwissenheit vorwenden möge / so ersuchen wir die Staten / Statthalter / Rathsherren vnnd Deputierte der respectiuè Provintzen Gelderlandt / der Graffschafft Zütphen / Holland vñnd West Frießland / Seelandt / Vtrecht / Frießlandt / Ober Issel / der Statt Gröningen vnd Ommelanden / vnnd alle Richter vnnd Amptleuth / welche dieses angehen mag / vnd befehlen jnen / daß sie dieses vnser Mandat allenthalben verkündigen / außruffen vnd publiciren lassen / vnnd wider die Verbrecher ohne Gnad / Gunst / Vbersehen vnd Tolerantz verfahren: dann solches achten wir diesen Landen dienlich vnd nothwendig / etc. Grotius erlediget sich auß seiner Gefängnuß. Welcher Gestalt Hugo Grotius gewesener Pensionarius zu Rotterdamm in Hafftung gezogen worden / haben wir an seinem Orth gemelAls er nun biß dahero vnd also vber die zwey Jahr auff dem Schloß Löwenstein versperret gesessen / ist er endlich vmb diese Zeit durch Hülff seiner Haußfrawen / welche bey jhm gewohnet / entlediget worden / vnd davon kommen: dann dieselbe jhn in eine Kist eingeschlossen / vnd vnder dem Schein / als wann es Bücher weren / von gedachtem Löwenstein nach Gorcum weggebracht: von dannen er sich fürters in Mäwrers Kleydung auff Walwyck / vnnd dann von da auß nach Antorff begeben. Darauff hat er ein Schreiben / an die General Staten abgehen lassen / darinnen er vermeldet / er hette sein Freyheit gesucht vnd erlangt / daran er gethan / was alle Creaturen zu thun pflegten. Vnd wolte er sie versichern / daß er nichts thun würde / so den vereinigten Niderlanden nachtheilig seyn möchte. Der Leutenant / so das Schloß Löwenstein vnnd die Gefangene darinn in Verwahrung hatte ließ / zwar sein Grotij Haußfraw / als er verstund / daß sie jhm darvon geholffen / in jhres Manns Kammer einsperren / aber die Staten befahlen alsbaldt / man solte sie lediglassen / sampt allem was jhr zuständig were. Demnach vnder solchem Verlauff das End deß Stillstandes herbey kommen / hat zuvor ehe die Feindthätlichkeiten wider angefangen würden / Ertzhertzog Albertus noch eine Versuch thun wollen / ob man zu einem beständigen Frieden <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0733" n="654"/> wird / daß sie diß Gebott vbertretten haben. Anlangend die Priester / Pfaffen / Münch vnnd andere Ordensleut der Röm. Kirchen / die keine Jesuiter sind / vnd schon vorlängst in diesen Landẽ gewohnt haben / die sollen innerhalb 8. Tagen nach Publicirung dieses Mandats sich bey der Obrigkeit deß Orths / da sie seßhafft sind / angeben / jhre Nahmen vnnd Wohnplatz anzeigen / damit man Achtung auff sie geben möge / bey Straff / wann sie solches nit thun / daß wider sie gleich als wider die Jesuiter / wie obgemelt worden / verfahren werden solle. Sie sollen auch sich halten nach den Satzungen dieser Landen / vnnd den Befehlen / so vor diesem außgangen / wo sie nicht in die Straffen / die darinn gemeldet werden / fallen wollen. Wir verbieten auch allen Innwohnern dieser Landen / daß sie weder jhre Kinder noch andere vber welche sie zu befehlen haben / in einige Statt vnnd Orth vnder dem Gebieth deß Königs von Spanien vnnd der Feinden dieser Landen auff Vniversitäten oder gemeinen Land Schulen / noch auch in der Jesuiter Collegium senden: mit dem außtrücklichen Befelch / daß sie die Kinder vnd Schuler / die sie dahin gethan / innerhalb einem Monat / nach Publicirung dieses von dannen wider abfordern / vnd anderstwohin thun sollen / bey Straff 100. Gülden / für jeden Monat / so lang sie wider diß vnser Verbott da verbleiben: welche Straff die Eltern / Vögte / Rentmeister vnd Verwalter / die jhre Güter in Handen haben / zu erlegen schuldig seyn sollen. Vber das so verbieten wir hiermit außtrücklich allen denen / so in diesen Landen wohnen / oder handeln vnd wandeln / daß sie weder offentlich noch heimlich einige Collecten oder Geltsamlungen thun zum Nutz vnnd Dienst einiger Kirchen / Spitäl / Geistlicher oder ander Collegien vnd Conventen / was dieselbe für einen Nahmen haben mögen / oder einiger oberwehnter Geistlicher Personen / vnder dem Gebiet deß Königs in Spanien / oder deren die jhm anhangen / oder die sonst in Papistischen Orthen gelegen vnnd wohnhafft sind: wie nicht weniger wir außtrücklich verbieten / solch gesamlet Gelt auß dem Land zuführen / oder vberzumachen vnnd zu verschaffen / daß dasselbe oder ander Golt vnnd Silber / es sey gemüntzt oder vngemüntzt / oder einige Güter vnnd Waaren an vorgemelte Personen / Collegien vnd Conventen bestellt vnd vberschickt werden: dergestalt / daß die welche solche Collecten anstellen / solten an Leib gestrafft / vnd alle jhre Güter confiscirt: die aber solch gesamlet Gelt / Golt oder Silber / gemüntzt oder vngemüntzt / oder andere Güter vnd Waaren / obgemelten Jesuitern / oder andern dergleichen Geistlichen Personen / Collegien / Conventen / Kirchendienern vnnd Pflegern der Papistischen Gotteshäuser zuführen / würcklich am Leib gestrafft / vnd jhre Güter nach Gestalt der Sachen eingezogen werden: die aber welche man befinden wird / daß sie etwas darzu gestewert haben / sollen 100. pfundt Flämisch / so offt sie das gethan zur Straff geben. Die eine Helfft solcher Bussen soll dem Anbringer / die andere dem Amptmann / der die Execution thun wirdt / zu theil werden. Vnnd sollen alle Vbertrettungen dieser Ordnung / die hernachmals an den Tag kommen werden / vnangesehen ein zimliche Zeit verflossen / nicht weniger gestrafft werden / als wann die Verbrecher auff frischer That weren ergriffen worden. Die aber das Vermögen nicht haben werden / solche Bussen zu erlegen / die sollen am Leib gestrafft werden.</p> <p>Wir befehlen auch allen Obrigkeiten vnnd Richtern dieser Landen / daß sie hierinn de plano, kurtz vnd ohne Form eines Processes Recht sprechen / die Straffen nicht mindern / noch durch die Finger sehen / damit diese vnsere Ordnung desto besser vnderhalten werde. Die aber hierin werden saumig vnd fahrlässig befunden werden / vnd jhr Ampt der Gebühr nicht verrichten / die sollen jhres Dienstes verfallen seyn / vnd derselbe andern zu erkant werden.</p> <p>Damit aber niemandt einige Vnwissenheit vorwenden möge / so ersuchen wir die Staten / Statthalter / Rathsherren vnnd Deputierte der respectiuè Provintzen Gelderlandt / der Graffschafft Zütphen / Holland vñnd West Frießland / Seelandt / Vtrecht / Frießlandt / Ober Issel / der Statt Gröningen vnd Ommelanden / vnnd alle Richter vnnd Amptleuth / welche dieses angehen mag / vnd befehlen jnen / daß sie dieses vnser Mandat allenthalben verkündigen / außruffen vnd publiciren lassen / vnnd wider die Verbrecher ohne Gnad / Gunst / Vbersehen vnd Tolerantz verfahren: dann solches achten wir diesen Landen dienlich vnd nothwendig / etc.</p> <p><note place="right">Grotius erlediget sich auß seiner Gefängnuß.</note> Welcher Gestalt Hugo Grotius gewesener Pensionarius zu Rotterdamm in Hafftung gezogen worden / haben wir an seinem Orth gemelAls er nun biß dahero vnd also vber die zwey Jahr auff dem Schloß Löwenstein versperret gesessen / ist er endlich vmb diese Zeit durch Hülff seiner Haußfrawen / welche bey jhm gewohnet / entlediget worden / vnd davon kommen: dann dieselbe jhn in eine Kist eingeschlossen / vnd vnder dem Schein / als wann es Bücher weren / von gedachtem Löwenstein nach Gorcum weggebracht: von dannen er sich fürters in Mäwrers Kleydung auff Walwyck / vnnd dann von da auß nach Antorff begeben. Darauff hat er ein Schreiben / an die General Staten abgehen lassen / darinnen er vermeldet / er hette sein Freyheit gesucht vnd erlangt / daran er gethan / was alle Creaturen zu thun pflegten. Vnd wolte er sie versichern / daß er nichts thun würde / so den vereinigten Niderlanden nachtheilig seyn möchte. Der Leutenant / so das Schloß Löwenstein vnnd die Gefangene darinn in Verwahrung hatte ließ / zwar sein Grotij Haußfraw / als er verstund / daß sie jhm darvon geholffen / in jhres Manns Kammer einsperren / aber die Staten befahlen alsbaldt / man solte sie lediglassen / sampt allem was jhr zuständig were.</p> <p>Demnach vnder solchem Verlauff das End deß Stillstandes herbey kommen / hat zuvor ehe die Feindthätlichkeiten wider angefangen würden / Ertzhertzog Albertus noch eine Versuch thun wollen / ob man zu einem beständigen Frieden </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [654/0733]
wird / daß sie diß Gebott vbertretten haben. Anlangend die Priester / Pfaffen / Münch vnnd andere Ordensleut der Röm. Kirchen / die keine Jesuiter sind / vnd schon vorlängst in diesen Landẽ gewohnt haben / die sollen innerhalb 8. Tagen nach Publicirung dieses Mandats sich bey der Obrigkeit deß Orths / da sie seßhafft sind / angeben / jhre Nahmen vnnd Wohnplatz anzeigen / damit man Achtung auff sie geben möge / bey Straff / wann sie solches nit thun / daß wider sie gleich als wider die Jesuiter / wie obgemelt worden / verfahren werden solle. Sie sollen auch sich halten nach den Satzungen dieser Landen / vnnd den Befehlen / so vor diesem außgangen / wo sie nicht in die Straffen / die darinn gemeldet werden / fallen wollen. Wir verbieten auch allen Innwohnern dieser Landen / daß sie weder jhre Kinder noch andere vber welche sie zu befehlen haben / in einige Statt vnnd Orth vnder dem Gebieth deß Königs von Spanien vnnd der Feinden dieser Landen auff Vniversitäten oder gemeinen Land Schulen / noch auch in der Jesuiter Collegium senden: mit dem außtrücklichen Befelch / daß sie die Kinder vnd Schuler / die sie dahin gethan / innerhalb einem Monat / nach Publicirung dieses von dannen wider abfordern / vnd anderstwohin thun sollen / bey Straff 100. Gülden / für jeden Monat / so lang sie wider diß vnser Verbott da verbleiben: welche Straff die Eltern / Vögte / Rentmeister vnd Verwalter / die jhre Güter in Handen haben / zu erlegen schuldig seyn sollen. Vber das so verbieten wir hiermit außtrücklich allen denen / so in diesen Landen wohnen / oder handeln vnd wandeln / daß sie weder offentlich noch heimlich einige Collecten oder Geltsamlungen thun zum Nutz vnnd Dienst einiger Kirchen / Spitäl / Geistlicher oder ander Collegien vnd Conventen / was dieselbe für einen Nahmen haben mögen / oder einiger oberwehnter Geistlicher Personen / vnder dem Gebiet deß Königs in Spanien / oder deren die jhm anhangen / oder die sonst in Papistischen Orthen gelegen vnnd wohnhafft sind: wie nicht weniger wir außtrücklich verbieten / solch gesamlet Gelt auß dem Land zuführen / oder vberzumachen vnnd zu verschaffen / daß dasselbe oder ander Golt vnnd Silber / es sey gemüntzt oder vngemüntzt / oder einige Güter vnnd Waaren an vorgemelte Personen / Collegien vnd Conventen bestellt vnd vberschickt werden: dergestalt / daß die welche solche Collecten anstellen / solten an Leib gestrafft / vnd alle jhre Güter confiscirt: die aber solch gesamlet Gelt / Golt oder Silber / gemüntzt oder vngemüntzt / oder andere Güter vnd Waaren / obgemelten Jesuitern / oder andern dergleichen Geistlichen Personen / Collegien / Conventen / Kirchendienern vnnd Pflegern der Papistischen Gotteshäuser zuführen / würcklich am Leib gestrafft / vnd jhre Güter nach Gestalt der Sachen eingezogen werden: die aber welche man befinden wird / daß sie etwas darzu gestewert haben / sollen 100. pfundt Flämisch / so offt sie das gethan zur Straff geben. Die eine Helfft solcher Bussen soll dem Anbringer / die andere dem Amptmann / der die Execution thun wirdt / zu theil werden. Vnnd sollen alle Vbertrettungen dieser Ordnung / die hernachmals an den Tag kommen werden / vnangesehen ein zimliche Zeit verflossen / nicht weniger gestrafft werden / als wann die Verbrecher auff frischer That weren ergriffen worden. Die aber das Vermögen nicht haben werden / solche Bussen zu erlegen / die sollen am Leib gestrafft werden.
Wir befehlen auch allen Obrigkeiten vnnd Richtern dieser Landen / daß sie hierinn de plano, kurtz vnd ohne Form eines Processes Recht sprechen / die Straffen nicht mindern / noch durch die Finger sehen / damit diese vnsere Ordnung desto besser vnderhalten werde. Die aber hierin werden saumig vnd fahrlässig befunden werden / vnd jhr Ampt der Gebühr nicht verrichten / die sollen jhres Dienstes verfallen seyn / vnd derselbe andern zu erkant werden.
Damit aber niemandt einige Vnwissenheit vorwenden möge / so ersuchen wir die Staten / Statthalter / Rathsherren vnnd Deputierte der respectiuè Provintzen Gelderlandt / der Graffschafft Zütphen / Holland vñnd West Frießland / Seelandt / Vtrecht / Frießlandt / Ober Issel / der Statt Gröningen vnd Ommelanden / vnnd alle Richter vnnd Amptleuth / welche dieses angehen mag / vnd befehlen jnen / daß sie dieses vnser Mandat allenthalben verkündigen / außruffen vnd publiciren lassen / vnnd wider die Verbrecher ohne Gnad / Gunst / Vbersehen vnd Tolerantz verfahren: dann solches achten wir diesen Landen dienlich vnd nothwendig / etc.
Welcher Gestalt Hugo Grotius gewesener Pensionarius zu Rotterdamm in Hafftung gezogen worden / haben wir an seinem Orth gemelAls er nun biß dahero vnd also vber die zwey Jahr auff dem Schloß Löwenstein versperret gesessen / ist er endlich vmb diese Zeit durch Hülff seiner Haußfrawen / welche bey jhm gewohnet / entlediget worden / vnd davon kommen: dann dieselbe jhn in eine Kist eingeschlossen / vnd vnder dem Schein / als wann es Bücher weren / von gedachtem Löwenstein nach Gorcum weggebracht: von dannen er sich fürters in Mäwrers Kleydung auff Walwyck / vnnd dann von da auß nach Antorff begeben. Darauff hat er ein Schreiben / an die General Staten abgehen lassen / darinnen er vermeldet / er hette sein Freyheit gesucht vnd erlangt / daran er gethan / was alle Creaturen zu thun pflegten. Vnd wolte er sie versichern / daß er nichts thun würde / so den vereinigten Niderlanden nachtheilig seyn möchte. Der Leutenant / so das Schloß Löwenstein vnnd die Gefangene darinn in Verwahrung hatte ließ / zwar sein Grotij Haußfraw / als er verstund / daß sie jhm darvon geholffen / in jhres Manns Kammer einsperren / aber die Staten befahlen alsbaldt / man solte sie lediglassen / sampt allem was jhr zuständig were.
Grotius erlediget sich auß seiner Gefängnuß. Demnach vnder solchem Verlauff das End deß Stillstandes herbey kommen / hat zuvor ehe die Feindthätlichkeiten wider angefangen würden / Ertzhertzog Albertus noch eine Versuch thun wollen / ob man zu einem beständigen Frieden
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 654. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/733>, abgerufen am 30.06.2024. |