Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

selben mag erlitten haben / sampt der Gerechtigkeit Jhrer Excellentz / als Admiraln / nach laut vnser Resolution vnnd Erklärung / so deßwegen den 1. April / Anno 1622. erfolgen soll / vnd der zehende Theil der Officirer / Schiffleuthe vnd Soldaten / so die Interessirenten mögen gegeben haben / sollen bleiben vnd gestellet seyn zur Defension vnnd Erkäntnuß der Befelchshaber obgedachter Gesellschafft / vnd soll darüber absonderliche Rechnung geschehen / wie dann auch vber die Handthierung vnd Kauffmannschafft / die Beute aber vnd das Einkommen von eroberten Schiffen soll angewendet werden nach Gelegenheit der Schiffe / zur Bezahlung der Soldaten / Fortificierung / Besatzung / vnnd dergleichen Sachen mehr / so zum Kriege vnnd Defension zu Wasser vnnd zu Lande gehörig / vnnd soll keine Außtheilung darvon geschehen / es were dann Sach / daß obgedachte Beuten vnnd Einkommen so groß befunden würden / daß man ohne Abbruch vnnd Schwächung oder Schmälerung deß Defensionswercks / vnnd nach Abzug vnnd Erstattung alles Kriegskostens / noch ein stattliches außzutheilen vbrig hette / dieselbe Außtheilung soll alsdann geschehen absonderlich / vnnd von anderer Kauffmannschafft vnterschieden / also vnd der Gestalt / daß ein zehend Theil dem gemeinen Besten der vereinigten Niderlande zu Gutem komme / der Rest aber vnter die Participanten vnd Interessenten der Gesellschafft pro rato eines jeden Capitals vertheilt werde.

Zum XLIII. Demnach alle Schiff / Güter oder Beuten / so vermöge vnser Patenten erobert vnnd eingebracht worden / für Recht gestellet / vnnd zum Erkänntnuß deß Raths der Admiralschafft derer Oerther gebracht werden müssen / vmb darüber zu erkennen vnnd zu vrtheilen von der Güte oder Beschaffenheit derselben / soll die Administration vnd Verwaltung der obgedachten Güter nichts desto weniger in wehrendem Proceß bey der Gesellschafft bleiben / doch vnter gebührlichem Inuentario, vnnd mit Vorbehalt gebührlicher Revision oder Erkänntnuß deren / so sich durch den Außspruch der Admiralschafft beschwerdt befinden möchten / weil sonderlich die Richter vnd andere Officirer der Admiralschafft keine Gewalt haben oder praetendiren können / auff die Printzen / so von der Gesellschafft begnadet werden / vnd mit welchen sie nicht interessirt seyn.

Zum XLIV. sollen die Befelchshaber dieser Gesellschafft schweren vnd angeloben / daß sie sich in jhrem Ampt wol vnd getrewlich verhalten / gute vnd auffrichtige Rechnung jhrer Verwaltung thun / alles mit Fleiß verrichten / den Nutz der Gesellschafft befördern / allen Schaden / so viel müglich / verhüten vnd abwenden / dem Vornembsten vnter den Participanten vnnd Interessirenden in Auffbringung vnnd Außtheilung deß Gelts keinen Vortheil mehr thun / als dem Geringsten / im Einfordern der außstehenden Schulden eins so wenig als deß andern verschonen / vor jhre Rechnung selbst stehen / vnd die gantze Zeit jhrer Verwaltung verobligirt vnd verbunden seyn wollen für ein solche summa Gelt / als hierinn außgedruckt vnd beschrieben worden / vnnd daß sie alle vnd jede Artickel oder Puncten hierinn vermeldt / so viel an jhnen ist / mit allem Fleiß halten / vnd alles nach jhrem besten Vermögen bestellen vnnd verrichten wollen.

Zum XLV. haben wir alle die Privilegien vnnd Freyheiten sampt allen so darzu gehörig / in allen obgeschriebenen Puncten vnd Artickeln der offtgedachten Gesellschafft mit gutem Rath vnnd wolbedachtem Muth / gegeben / zugelassen / verheissen vnnd versprochen / geben / verheissen / versprechen vnd sagen auch hiemit zu / sie solches alles friedlich geruhig geniessen zu lassen. Wir ordnen vnnd setzen auch / daß dieselbe erhalten vnnd beschützt werden sollen bey allen Obrigkeiten / Officirern vnnd Vnderthanen dieser vereinigten Niderlande / vnnd daß darwider nichts soll gethan vnnd gehandelt werden / weder directe oder per indirectum, weder inn-noch ausserhalb der vereinigten Niderlande / bey Straff / da jemandt darwider thun würde / daß derselbe als ein Zerstörer gemeiner Wolfahrt dieser Lande / vnnd Vbertretter dieser vnser Constitution vnnd Ordnung soll gestrafft werden an Leib vnnd Gut. Wir geloben vnnd versprechen auch diese Gesellschafft zu schützen vnnd handzuhaben bey allen Tractationen / Verträgen vnnd Bündnussen mit den benachbarten Fürsten / Königreichen / Landen vnnd Leuthen / also daß niergendt nichts soll fürgenommen / gethan oder gehandelt werden / so dieser Gesellschafft zu Schaden oder Nachtheil gereichen möchte. Gebieten demnach vnd befehlen allen Gubernatorn / Verwaltern / Officirern / Obrigkeiten vnnd Einwohnern der vereinigten Niderlande / daß sie die obgedachte Gesellschafft vnnd Befelchshaber derselben / in gutem Friede zu vollkommenem Effect dieser Handlung gelangen / vnnd derselben Privilegien / Frey-vnnd Gerechtigkeiten / ruhig vnd ohne alle Hindernuß vnd Widersprechung geniessen vnd gebrauchen lassen.

Hierbey hat die West Indianische Gesellschafft ein offentlich Außschreiben ergehen lassen / welches also gelautet;

Die gemeine Directorn / so geordnet vnnd gesetzt das gemeine Capital der West Indianischen Gesellschafft zu formiren / thun kundt vnd zu wissen allen Fürsten / Herren vnnd Gemeinden / Edlen vnnd Vnedlen / weß Standts vnd Würden die seyn mögen / so inn-vnnd ausserhalb dieser vereinigten Niderlanden wohnen / daß so jemandt zu obgedachter Gesellschafft etlich Gelt zu verschiessen gesinnet / derselbe sich in folgenden Mo / naten / als Julio / Augusto / September / October vnnd November / angeben möge bey Jacob Gerhardt Hoing / altem Bürgermeister / Johann Geyßbrecht Schöffen / Jacob Adrians / Peter Beltens vnnd Elias Pelt / Kauffleuten in dieser Statt Ambsterdam wohnhafftig / welche einen jeden der es begert / informiren vnnd berichten sollen von allen Privilegien / Recht vnnd

selben mag erlitten haben / sampt der Gerechtigkeit Jhrer Excellentz / als Admiraln / nach laut vnser Resolution vnnd Erklärung / so deßwegen den 1. April / Anno 1622. erfolgen soll / vnd der zehende Theil der Officirer / Schiffleuthe vnd Soldaten / so die Interessirenten mögen gegeben haben / sollen bleiben vnd gestellet seyn zur Defension vnnd Erkäntnuß der Befelchshaber obgedachter Gesellschafft / vnd soll darüber absonderliche Rechnung geschehen / wie dann auch vber die Handthierung vnd Kauffmannschafft / die Beute aber vnd das Einkommen von eroberten Schiffen soll angewendet werden nach Gelegenheit der Schiffe / zur Bezahlung der Soldaten / Fortificierung / Besatzung / vnnd dergleichen Sachen mehr / so zum Kriege vnnd Defension zu Wasser vnnd zu Lande gehörig / vnnd soll keine Außtheilung darvon geschehen / es were dann Sach / daß obgedachte Beuten vnnd Einkommen so groß befunden würden / daß man ohne Abbruch vnnd Schwächung oder Schmälerung deß Defensionswercks / vnnd nach Abzug vnnd Erstattung alles Kriegskostens / noch ein stattliches außzutheilen vbrig hette / dieselbe Außtheilung soll alsdann geschehen absonderlich / vnnd von anderer Kauffmannschafft vnterschieden / also vnd der Gestalt / daß ein zehend Theil dem gemeinen Besten der vereinigten Niderlande zu Gutem komme / der Rest aber vnter die Participanten vnd Interessenten der Gesellschafft pro rato eines jeden Capitals vertheilt werde.

Zum XLIII. Demnach alle Schiff / Güter oder Beuten / so vermöge vnser Patenten erobert vnnd eingebracht worden / für Recht gestellet / vnnd zum Erkänntnuß deß Raths der Admiralschafft derer Oerther gebracht werden müssen / vmb darüber zu erkennen vnnd zu vrtheilen von der Güte oder Beschaffenheit derselben / soll die Administration vnd Verwaltung der obgedachten Güter nichts desto weniger in wehrendem Proceß bey der Gesellschafft bleiben / doch vnter gebührlichem Inuentario, vnnd mit Vorbehalt gebührlicher Revision oder Erkänntnuß deren / so sich durch den Außspruch der Admiralschafft beschwerdt befinden möchten / weil sonderlich die Richter vnd andere Officirer der Admiralschafft keine Gewalt haben oder praetendiren können / auff die Printzen / so von der Gesellschafft begnadet werden / vnd mit welchen sie nicht interessirt seyn.

Zum XLIV. sollen die Befelchshaber dieser Gesellschafft schweren vnd angeloben / daß sie sich in jhrem Ampt wol vnd getrewlich verhalten / gute vnd auffrichtige Rechnung jhrer Verwaltung thun / alles mit Fleiß verrichten / den Nutz der Gesellschafft befördern / allen Schadẽ / so viel müglich / verhüten vnd abwenden / dem Vornembsten vnter den Participanten vnnd Interessirenden in Auffbringung vnnd Außtheilung deß Gelts keinen Vortheil mehr thun / als dem Geringsten / im Einfordern der außstehenden Schulden eins so wenig als deß andern verschonen / vor jhre Rechnung selbst stehen / vnd die gantze Zeit jhrer Verwaltung verobligirt vnd verbunden seyn wollen für ein solche summa Gelt / als hierinn außgedruckt vnd beschrieben worden / vnnd daß sie alle vnd jede Artickel oder Puncten hierinn vermeldt / so viel an jhnen ist / mit allem Fleiß halten / vnd alles nach jhrem besten Vermögen bestellen vnnd verrichten wollen.

Zum XLV. haben wir alle die Privilegien vnnd Freyheiten sampt allen so darzu gehörig / in allen obgeschriebenen Puncten vnd Artickeln der offtgedachten Gesellschafft mit gutem Rath vnnd wolbedachtem Muth / gegeben / zugelassen / verheissen vnnd versprochen / geben / verheissen / versprechen vnd sagen auch hiemit zu / sie solches alles friedlich geruhig geniessen zu lassen. Wir ordnen vnnd setzen auch / daß dieselbe erhalten vnnd beschützt werden sollen bey allen Obrigkeiten / Officirern vnnd Vnderthanen dieser vereinigten Niderlande / vnnd daß darwider nichts soll gethan vnnd gehandelt werden / weder directe oder per indirectum, weder inn-noch ausserhalb der vereinigten Niderlande / bey Straff / da jemandt darwider thun würde / daß derselbe als ein Zerstörer gemeiner Wolfahrt dieser Lande / vnnd Vbertretter dieser vnser Constitution vnnd Ordnung soll gestrafft werden an Leib vnnd Gut. Wir geloben vnnd versprechen auch diese Gesellschafft zu schützen vnnd handzuhaben bey allen Tractationen / Verträgen vnnd Bündnussen mit den benachbarten Fürsten / Königreichen / Landen vnnd Leuthen / also daß niergendt nichts soll fürgenommen / gethan oder gehandelt werden / so dieser Gesellschafft zu Schaden oder Nachtheil gereichen möchte. Gebieten demnach vnd befehlen allen Gubernatorn / Verwaltern / Officirern / Obrigkeiten vnnd Einwohnern der vereinigten Niderlande / daß sie die obgedachte Gesellschafft vnnd Befelchshaber derselben / in gutem Friede zu vollkommenem Effect dieser Handlung gelangen / vnnd derselben Privilegien / Frey-vnnd Gerechtigkeiten / ruhig vnd ohne alle Hindernuß vnd Widersprechung geniessen vnd gebrauchen lassen.

Hierbey hat die West Indianische Gesellschafft ein offentlich Außschreiben ergehen lassen / welches also gelautet;

Die gemeine Directorn / so geordnet vnnd gesetzt das gemeine Capital der West Indianischen Gesellschafft zu formiren / thun kundt vnd zu wissen allen Fürsten / Herren vnnd Gemeinden / Edlen vnnd Vnedlen / weß Standts vnd Würden die seyn mögen / so inn-vnnd ausserhalb dieser vereinigten Niderlanden wohnen / daß so jemandt zu obgedachter Gesellschafft etlich Gelt zu verschiessen gesinnet / derselbe sich in folgenden Mo / naten / als Julio / Augusto / September / October vnnd November / angeben möge bey Jacob Gerhardt Hoing / altem Bürgermeister / Johann Geyßbrecht Schöffen / Jacob Adrians / Peter Beltens vnnd Elias Pelt / Kauffleuten in dieser Statt Ambsterdam wohnhafftig / welche einen jeden der es begert / informiren vnnd berichten sollen von allen Privilegien / Recht vnnd

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0731" n="652"/>
selben mag erlitten                      haben / sampt der Gerechtigkeit Jhrer Excellentz / als Admiraln / nach laut                      vnser Resolution vnnd Erklärung / so deßwegen den 1. April / Anno 1622. erfolgen                      soll / vnd der zehende Theil der Officirer / Schiffleuthe vnd Soldaten / so die                      Interessirenten mögen gegeben haben / sollen bleiben vnd gestellet seyn zur                      Defension vnnd Erkäntnuß der Befelchshaber obgedachter Gesellschafft / vnd soll                      darüber absonderliche Rechnung geschehen / wie dann auch vber die Handthierung                      vnd Kauffmannschafft / die Beute aber vnd das Einkommen von eroberten Schiffen                      soll angewendet werden nach Gelegenheit der Schiffe / zur Bezahlung der Soldaten                      / Fortificierung / Besatzung / vnnd dergleichen Sachen mehr / so zum Kriege vnnd                      Defension zu Wasser vnnd zu Lande gehörig / vnnd soll keine Außtheilung darvon                      geschehen / es were dann Sach / daß obgedachte Beuten vnnd Einkommen so groß                      befunden würden / daß man ohne Abbruch vnnd Schwächung oder Schmälerung deß                      Defensionswercks / vnnd nach Abzug vnnd Erstattung alles Kriegskostens / noch                      ein stattliches außzutheilen vbrig hette / dieselbe Außtheilung soll alsdann                      geschehen absonderlich / vnnd von anderer Kauffmannschafft vnterschieden / also                      vnd der Gestalt / daß ein zehend Theil dem gemeinen Besten der vereinigten                      Niderlande zu Gutem komme / der Rest aber vnter die Participanten vnd                      Interessenten der Gesellschafft pro rato eines jeden Capitals vertheilt werde.</p>
          <p>Zum XLIII. Demnach alle Schiff / Güter oder Beuten / so vermöge vnser Patenten                      erobert vnnd eingebracht worden / für Recht gestellet / vnnd zum Erkänntnuß deß                      Raths der Admiralschafft derer Oerther gebracht werden müssen / vmb darüber zu                      erkennen vnnd zu vrtheilen von der Güte oder Beschaffenheit derselben / soll die                      Administration vnd Verwaltung der obgedachten Güter nichts desto weniger in                      wehrendem Proceß bey der Gesellschafft bleiben / doch vnter gebührlichem                      Inuentario, vnnd mit Vorbehalt gebührlicher Revision oder Erkänntnuß deren / so                      sich durch den Außspruch der Admiralschafft beschwerdt befinden möchten / weil                      sonderlich die Richter vnd andere Officirer der Admiralschafft keine Gewalt                      haben oder praetendiren können / auff die Printzen / so von der Gesellschafft                      begnadet werden / vnd mit welchen sie nicht interessirt seyn.</p>
          <p>Zum XLIV. sollen die Befelchshaber dieser Gesellschafft schweren vnd angeloben /                      daß sie sich in jhrem Ampt wol vnd getrewlich verhalten / gute vnd auffrichtige                      Rechnung jhrer Verwaltung thun / alles mit Fleiß verrichten / den Nutz der                      Gesellschafft befördern / allen Schade&#x0303; / so viel müglich / verhüten vnd abwenden                      / dem Vornembsten vnter den Participanten vnnd Interessirenden in Auffbringung                      vnnd Außtheilung deß Gelts keinen Vortheil mehr thun / als dem Geringsten / im                      Einfordern der außstehenden Schulden eins so wenig als deß andern verschonen /                      vor jhre Rechnung selbst stehen / vnd die gantze Zeit jhrer Verwaltung                      verobligirt vnd verbunden seyn wollen für ein solche summa Gelt / als hierinn                      außgedruckt vnd beschrieben worden / vnnd daß sie alle vnd jede Artickel oder                      Puncten hierinn vermeldt / so viel an jhnen ist / mit allem Fleiß halten / vnd                      alles nach jhrem besten Vermögen bestellen vnnd verrichten wollen.</p>
          <p>Zum XLV. haben wir alle die Privilegien vnnd Freyheiten sampt allen so darzu                      gehörig / in allen obgeschriebenen Puncten vnd Artickeln der offtgedachten                      Gesellschafft mit gutem Rath vnnd wolbedachtem Muth / gegeben / zugelassen /                      verheissen vnnd versprochen / geben / verheissen / versprechen vnd sagen auch                      hiemit zu / sie solches alles friedlich geruhig geniessen zu lassen. Wir ordnen                      vnnd setzen auch / daß dieselbe erhalten vnnd beschützt werden sollen bey allen                      Obrigkeiten / Officirern vnnd Vnderthanen dieser vereinigten Niderlande / vnnd                      daß darwider nichts soll gethan vnnd gehandelt werden / weder directe oder per                      indirectum, weder inn-noch ausserhalb der vereinigten Niderlande / bey Straff /                      da jemandt darwider thun würde / daß derselbe als ein Zerstörer gemeiner                      Wolfahrt dieser Lande / vnnd Vbertretter dieser vnser Constitution vnnd Ordnung                      soll gestrafft werden an Leib vnnd Gut. Wir geloben vnnd versprechen auch diese                      Gesellschafft zu schützen vnnd handzuhaben bey allen Tractationen / Verträgen                      vnnd Bündnussen mit den benachbarten Fürsten / Königreichen / Landen vnnd                      Leuthen / also daß niergendt nichts soll fürgenommen / gethan oder gehandelt                      werden / so dieser Gesellschafft zu Schaden oder Nachtheil gereichen möchte.                      Gebieten demnach vnd befehlen allen Gubernatorn / Verwaltern / Officirern /                      Obrigkeiten vnnd Einwohnern der vereinigten Niderlande / daß sie die obgedachte                      Gesellschafft vnnd Befelchshaber derselben / in gutem Friede zu vollkommenem                      Effect dieser Handlung gelangen / vnnd derselben Privilegien / Frey-vnnd                      Gerechtigkeiten / ruhig vnd ohne alle Hindernuß vnd Widersprechung geniessen vnd                      gebrauchen lassen.</p>
          <p>Hierbey hat die West Indianische Gesellschafft ein offentlich Außschreiben                      ergehen lassen / welches also gelautet;</p>
          <p>Die gemeine Directorn / so geordnet vnnd gesetzt das gemeine Capital der West                      Indianischen Gesellschafft zu formiren / thun kundt vnd zu wissen allen Fürsten                      / Herren vnnd Gemeinden / Edlen vnnd Vnedlen / weß Standts vnd Würden die seyn                      mögen / so inn-vnnd ausserhalb dieser vereinigten Niderlanden wohnen / daß so                      jemandt zu obgedachter Gesellschafft etlich Gelt zu verschiessen gesinnet /                      derselbe sich in folgenden Mo / naten / als Julio / Augusto / September /                      October vnnd November / angeben möge bey Jacob Gerhardt Hoing / altem                      Bürgermeister / Johann Geyßbrecht Schöffen / Jacob Adrians / Peter Beltens vnnd                      Elias Pelt / Kauffleuten in dieser Statt Ambsterdam wohnhafftig / welche einen                      jeden der es begert / informiren vnnd berichten sollen von allen Privilegien /                      Recht vnnd
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[652/0731] selben mag erlitten haben / sampt der Gerechtigkeit Jhrer Excellentz / als Admiraln / nach laut vnser Resolution vnnd Erklärung / so deßwegen den 1. April / Anno 1622. erfolgen soll / vnd der zehende Theil der Officirer / Schiffleuthe vnd Soldaten / so die Interessirenten mögen gegeben haben / sollen bleiben vnd gestellet seyn zur Defension vnnd Erkäntnuß der Befelchshaber obgedachter Gesellschafft / vnd soll darüber absonderliche Rechnung geschehen / wie dann auch vber die Handthierung vnd Kauffmannschafft / die Beute aber vnd das Einkommen von eroberten Schiffen soll angewendet werden nach Gelegenheit der Schiffe / zur Bezahlung der Soldaten / Fortificierung / Besatzung / vnnd dergleichen Sachen mehr / so zum Kriege vnnd Defension zu Wasser vnnd zu Lande gehörig / vnnd soll keine Außtheilung darvon geschehen / es were dann Sach / daß obgedachte Beuten vnnd Einkommen so groß befunden würden / daß man ohne Abbruch vnnd Schwächung oder Schmälerung deß Defensionswercks / vnnd nach Abzug vnnd Erstattung alles Kriegskostens / noch ein stattliches außzutheilen vbrig hette / dieselbe Außtheilung soll alsdann geschehen absonderlich / vnnd von anderer Kauffmannschafft vnterschieden / also vnd der Gestalt / daß ein zehend Theil dem gemeinen Besten der vereinigten Niderlande zu Gutem komme / der Rest aber vnter die Participanten vnd Interessenten der Gesellschafft pro rato eines jeden Capitals vertheilt werde. Zum XLIII. Demnach alle Schiff / Güter oder Beuten / so vermöge vnser Patenten erobert vnnd eingebracht worden / für Recht gestellet / vnnd zum Erkänntnuß deß Raths der Admiralschafft derer Oerther gebracht werden müssen / vmb darüber zu erkennen vnnd zu vrtheilen von der Güte oder Beschaffenheit derselben / soll die Administration vnd Verwaltung der obgedachten Güter nichts desto weniger in wehrendem Proceß bey der Gesellschafft bleiben / doch vnter gebührlichem Inuentario, vnnd mit Vorbehalt gebührlicher Revision oder Erkänntnuß deren / so sich durch den Außspruch der Admiralschafft beschwerdt befinden möchten / weil sonderlich die Richter vnd andere Officirer der Admiralschafft keine Gewalt haben oder praetendiren können / auff die Printzen / so von der Gesellschafft begnadet werden / vnd mit welchen sie nicht interessirt seyn. Zum XLIV. sollen die Befelchshaber dieser Gesellschafft schweren vnd angeloben / daß sie sich in jhrem Ampt wol vnd getrewlich verhalten / gute vnd auffrichtige Rechnung jhrer Verwaltung thun / alles mit Fleiß verrichten / den Nutz der Gesellschafft befördern / allen Schadẽ / so viel müglich / verhüten vnd abwenden / dem Vornembsten vnter den Participanten vnnd Interessirenden in Auffbringung vnnd Außtheilung deß Gelts keinen Vortheil mehr thun / als dem Geringsten / im Einfordern der außstehenden Schulden eins so wenig als deß andern verschonen / vor jhre Rechnung selbst stehen / vnd die gantze Zeit jhrer Verwaltung verobligirt vnd verbunden seyn wollen für ein solche summa Gelt / als hierinn außgedruckt vnd beschrieben worden / vnnd daß sie alle vnd jede Artickel oder Puncten hierinn vermeldt / so viel an jhnen ist / mit allem Fleiß halten / vnd alles nach jhrem besten Vermögen bestellen vnnd verrichten wollen. Zum XLV. haben wir alle die Privilegien vnnd Freyheiten sampt allen so darzu gehörig / in allen obgeschriebenen Puncten vnd Artickeln der offtgedachten Gesellschafft mit gutem Rath vnnd wolbedachtem Muth / gegeben / zugelassen / verheissen vnnd versprochen / geben / verheissen / versprechen vnd sagen auch hiemit zu / sie solches alles friedlich geruhig geniessen zu lassen. Wir ordnen vnnd setzen auch / daß dieselbe erhalten vnnd beschützt werden sollen bey allen Obrigkeiten / Officirern vnnd Vnderthanen dieser vereinigten Niderlande / vnnd daß darwider nichts soll gethan vnnd gehandelt werden / weder directe oder per indirectum, weder inn-noch ausserhalb der vereinigten Niderlande / bey Straff / da jemandt darwider thun würde / daß derselbe als ein Zerstörer gemeiner Wolfahrt dieser Lande / vnnd Vbertretter dieser vnser Constitution vnnd Ordnung soll gestrafft werden an Leib vnnd Gut. Wir geloben vnnd versprechen auch diese Gesellschafft zu schützen vnnd handzuhaben bey allen Tractationen / Verträgen vnnd Bündnussen mit den benachbarten Fürsten / Königreichen / Landen vnnd Leuthen / also daß niergendt nichts soll fürgenommen / gethan oder gehandelt werden / so dieser Gesellschafft zu Schaden oder Nachtheil gereichen möchte. Gebieten demnach vnd befehlen allen Gubernatorn / Verwaltern / Officirern / Obrigkeiten vnnd Einwohnern der vereinigten Niderlande / daß sie die obgedachte Gesellschafft vnnd Befelchshaber derselben / in gutem Friede zu vollkommenem Effect dieser Handlung gelangen / vnnd derselben Privilegien / Frey-vnnd Gerechtigkeiten / ruhig vnd ohne alle Hindernuß vnd Widersprechung geniessen vnd gebrauchen lassen. Hierbey hat die West Indianische Gesellschafft ein offentlich Außschreiben ergehen lassen / welches also gelautet; Die gemeine Directorn / so geordnet vnnd gesetzt das gemeine Capital der West Indianischen Gesellschafft zu formiren / thun kundt vnd zu wissen allen Fürsten / Herren vnnd Gemeinden / Edlen vnnd Vnedlen / weß Standts vnd Würden die seyn mögen / so inn-vnnd ausserhalb dieser vereinigten Niderlanden wohnen / daß so jemandt zu obgedachter Gesellschafft etlich Gelt zu verschiessen gesinnet / derselbe sich in folgenden Mo / naten / als Julio / Augusto / September / October vnnd November / angeben möge bey Jacob Gerhardt Hoing / altem Bürgermeister / Johann Geyßbrecht Schöffen / Jacob Adrians / Peter Beltens vnnd Elias Pelt / Kauffleuten in dieser Statt Ambsterdam wohnhafftig / welche einen jeden der es begert / informiren vnnd berichten sollen von allen Privilegien / Recht vnnd

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/731
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 652. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/731>, abgerufen am 30.06.2024.