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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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mitgenommen / vnd den drey Pündten vberschicket.

8. Wiewol nun diese acht Gerichte mit dem Obern: vnnd Gottshauß Pundt in sonderbahre Conföderation vnnd Pündnuß kommen / so die Ertzhertzogen deß hochlöblichen Hauses Oesterreich confirmirt vnd bestettigt: So ist doch solches jederzeit mit nachfolgendem außtrücklichem Vorbehalt geschehen: doch vns in allwege als Herren vnd Landsfürsten an vnserer Herrlichkeit vnd Oberkeit vnbegriffen Gibt / vnd nimbt also diese Pündnuß keine Jurisdiction / sondern ist ein blosser Schutz: vnnd Schirms-Vereinigung wider die Feinde jhres Vatterlands.

9. Der Landsfürsten Oberkeit hoher vnd nider Gerichte halben der acht Gerichten in Prettigaw ist Anno Vierzehenhundert neun vnd neunzig zu Basel durch den Hertzogen zu Meyland ein ordentlicher Vertrag auffgerichtet / vnnd in der Erbeintgung Anno fünffzehenhundert vnd achtzehen / so die Prettigäwer selbsten mitgefertiget haben / dieser sonderbahre Articul inserirt worden: Doch wöllen wir vnser Oberkeit / Herrlichkeit vnd Gerechtigkeit / so wir zu vnnd in den acht Gerichten / als zu vnsern eigenen Vnderthanen vnd Leuten haben / so auch mit diesen dreyen Pündten verwandt / vnnd die in Pündnuß seynd / vorbehalten.

10. Gemeiner drey Pündte gesandte Rahtsbotten haben Anno Fünffzehenhundert drey vnd siebenzig auff gemeinem Punds Tag zu Chur vff den bey jhnen angebrachten Eingriffen / so Weylandt der Fürstlichen Durchleucht. Ertzhertzogen Ferdinando zu Oesterreich beschehen / an den hohen Landsfürstlichen Oberkeit der Landvogtey zu Castels / Rezünß / vnd Vnder Engadin / diesen Abscheidt gefertiget hinauß geben / nämlich / dieweil jhnen wol wissend / daß Jhre Fürstl. Durchleucht. mehrmals Brieff vnnd Siegel gegeben worden / daß man Jhre Durchleucht. an deroselben hohen Landsfürstlichen eigenthumblichen Freyheiten / Ober: vnd Herrlichkeiten / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / keinen Eingriff thun wölle / so seye man vrbietig / wie auch versprechend / demselbigen in allwege statt zuthun / vnd gäntzlich nach Innhalt vnd Außweissung der Erbeinigung vnnd Alten Gebräuchen gemäß zu handeln / etc.

11. In Krafft nun Jhrer Durchleucht. Hochheit vnnd Oberkeit gebühren dem Hauß Oesterreich in diesen acht Gerichten das rothe Wildt / Steinböck / vnd Federspiel / einig vnd allein / deme sie durchauß nicht nachkommen / sondern haben geschossen / schiessen vnnd fällen das Wildbräth nach jhrem Gefallen noch auff den heutigen Tag / etc.

Auß diesen obangezogenen Verschreibungen / Abscheidt / Vrkundt / Verträgen / vnd eigenen Bekandtnussen / seynd sie Prettigäwer verbunden dem hochlöblichen Hauß Oesterreich allen Gehorsamb zu leysten. Dannenhero vmb so viel mehr billich / vnnd jhre Erbgehuldigte Schuldigkeit erfordern thut / daß die Sachen allerdings in vorigen Standt gerichtet / die löbliche Restitution geschehe / vnd hinfuro dergleichen newliche Attentaten weiter nicht mehr fürgenommen / auch deßwegen genugsame Versicherung geleystet werde / etc.

Der Pündner Antwort / auff Ertzhertzoges Leopoldi Praetensionen. Darauff den Oesterreichischen Commissarien auff jede Articul mit gebührender Reverentz vnd Bescheidenheit von den anwesenden Gesandten Schrifftlich in Antwort ist vbergeben worden.

1. Erstlich / weiln Sigismundi Ertzhertzogens zu Oesterreich Erben / vnd Nachkommen deß hochlöblichen Hauses Oesterreichs / die Römische Keyser / vnd regierende Ertzhertzogen / vor sich / jhre Erben vnd Nachkommen / alle der Gerichten Privilegia / Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / sie seyen geschrieben oder nicht geschrieben / Gebräuche / Gewonheiten / vnd gute Alte Herkommen / vollkommentlich allergnädigst confirmirt vnd bestättiget / haben die Gericht dieses alles in guter ruhiger Gewähr genossen / Satzungen gesetzt / vnnd wider abgethan / Bündnussen auffgerichtet / vnnd zu seiner Zeit / wann sie das thun mögen / widerumb abgesagt / oder geandet / die Personen so in Standssachen fehlbar / vor sich selbsten allein / oder mit Zuziehen der andern zweyen Pündten sämptlich abgestrafft / sich Gebotts vnd Verbotts / Schutzes vnd Stewrens / Kriegs vnd Friedens nach jhrem Gefallen gebraucht / vnd man niemands ferner / dann wie in Brieff vnnd Siegeln verschrieben / vnderworffen gewesen / rc. Ist leichtlich abzunehmen / wie vnd welcher gestalt die acht Gericht Erbgehuldigte Vnderthanen seyen. Insonderheit weiln die Criminal Sachen belangend / nicht der Landvogt zu Castels / sondern die Gericht die Gerechtigkeit Maleficanten lassen einzuziehen. Aber nachdem sie in Verhafftung gebracht / ist er dessen berichtet / welcher den armen Menschen beklagt vor dem Stab / so der Herrschafft Richter geführt. Die Beysässen / oder Rechtsprecher seynd auß jedem Gericht der Zehen Gerichten genommen worden / die da so wol vber die Tortur / vnnd Maß derselbigen / als vber den Haupthandel geurtheilt. Die außgesprochene Vrtheil stünde wol zu deß Landvogts Gnade / aber dieselbe zu exasperiren vnd zu schärpffen hat er keine Macht noch Gewalt. So der Maleficant mit zeitlicher Nahrung begabet / hat man auß derselben den auffgeloffenen Vnkosten genommen / das vbrige aber (dann die Confiscationen in den acht Gerichten niemaln in keinen Fällen Platz gefunden) ist seinen Kindern oder den nechsten Erben verblieben. Im Fall aber der Maleficant den auffgeloffenen Vnkosten nit zahlen können / hat solchen eine Herrschafft / alter Vbung vnd Herkommen nach / entrichten vnnd bezahlen müssen Die minderen Gericht betreffendt / ist das Vrtheil allein zu den Einheimischen Rechtsprechern gestanden: Die Bussen seynd in etlichen Gerichten der Herrschafft / in etlichen dem Lande / vnnd etlichen beyden Theilen / laut zusammenhabenden Verkommnussen heimgefallen.

Die acht Gerichte seynd jederzeit bey jhren vralten hergebrachten Freyheiten vnd Gebräuchen verblieben: Dargegen haben sie den regierenden

mitgenommen / vnd den drey Pündten vberschicket.

8. Wiewol nun diese acht Gerichte mit dem Obern: vnnd Gottshauß Pundt in sonderbahre Conföderation vnnd Pündnuß kommen / so die Ertzhertzogen deß hochlöblichẽ Hauses Oesterreich confirmirt vnd bestettigt: So ist doch solches jederzeit mit nachfolgendem außtrücklichem Vorbehalt geschehen: doch vns in allwege als Herren vnd Landsfürsten an vnserer Herrlichkeit vnd Oberkeit vnbegriffen Gibt / vnd nimbt also diese Pündnuß keine Jurisdiction / sondern ist ein blosser Schutz: vnnd Schirms-Vereinigung wider die Feinde jhres Vatterlands.

9. Der Landsfürsten Oberkeit hoher vnd nider Gerichte halben der acht Gerichten in Prettigaw ist Anno Vierzehenhundert neun vnd neunzig zu Basel durch den Hertzogen zu Meyland ein ordentlicher Vertrag auffgerichtet / vnnd in der Erbeintgung Anno fünffzehenhundert vnd achtzehen / so die Prettigäwer selbstẽ mitgefertiget haben / dieser sonderbahre Articul inserirt worden: Doch wöllen wir vnser Oberkeit / Herrlichkeit vnd Gerechtigkeit / so wir zu vnnd in den acht Gerichten / als zu vnsern eigenen Vnderthanen vnd Leuten haben / so auch mit diesen dreyen Pündten verwandt / vnnd die in Pündnuß seynd / vorbehalten.

10. Gemeiner drey Pündte gesandte Rahtsbotten haben Anno Fünffzehenhundert drey vnd siebenzig auff gemeinem Punds Tag zu Chur vff den bey jhnen angebrachten Eingriffen / so Weylandt der Fürstlichen Durchleucht. Ertzhertzogen Ferdinando zu Oesterreich beschehen / an den hohen Landsfürstlichen Oberkeit der Landvogtey zu Castels / Rezünß / vnd Vnder Engadin / diesen Abscheidt gefertiget hinauß gebẽ / nämlich / dieweil jhnen wol wissend / daß Jhre Fürstl. Durchleucht. mehrmals Brieff vnnd Siegel gegeben worden / daß man Jhre Durchleucht. an deroselben hohen Landsfürstlichen eigenthumblichen Freyheiten / Ober: vnd Herrlichkeiten / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / keinen Eingriff thun wölle / so seye man vrbietig / wie auch versprechend / demselbigen in allwege statt zuthun / vnd gäntzlich nach Innhalt vnd Außweissung der Erbeinigung vnnd Alten Gebräuchen gemäß zu handeln / etc.

11. In Krafft nun Jhrer Durchleucht. Hochheit vnnd Oberkeit gebühren dem Hauß Oesterreich in diesen acht Gerichten das rothe Wildt / Steinböck / vnd Federspiel / einig vnd allein / deme sie durchauß nicht nachkommen / sondern haben geschossen / schiessen vnnd fällen das Wildbräth nach jhrem Gefallen noch auff den heutigen Tag / etc.

Auß diesen obangezogenen Verschreibungen / Abscheidt / Vrkundt / Verträgen / vnd eigenen Bekandtnussen / seynd sie Prettigäwer verbundẽ dem hochlöblichen Hauß Oesterreich allen Gehorsamb zu leysten. Dannenhero vmb so viel mehr billich / vnnd jhre Erbgehuldigte Schuldigkeit erfordern thut / daß die Sachen allerdings in vorigẽ Standt gerichtet / die löbliche Restitution geschehe / vnd hinfuro dergleichen newliche Attentaten weiter nicht mehr fürgenommen / auch deßwegen genugsame Versicherung geleystet werde / etc.

Der Pündner Antwort / auff Ertzhertzoges Leopoldi Praetensionen. Darauff den Oesterreichischen Commissarien auff jede Articul mit gebührender Reverentz vnd Bescheidenheit von den anwesenden Gesandten Schrifftlich in Antwort ist vbergeben worden.

1. Erstlich / weiln Sigismundi Ertzhertzogens zu Oesterreich Erben / vnd Nachkommẽ deß hochlöblichen Hauses Oesterreichs / die Römische Keyser / vnd regierende Ertzhertzogen / vor sich / jhre Erben vnd Nachkommen / alle der Gerichten Privilegia / Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / sie seyen geschrieben oder nicht geschrieben / Gebräuche / Gewonheiten / vnd gute Alte Herkommen / vollkommentlich allergnädigst confirmirt vnd bestättiget / haben die Gericht dieses alles in guter ruhiger Gewähr genossen / Satzungen gesetzt / vnnd wider abgethan / Bündnussen auffgerichtet / vnnd zu seiner Zeit / wann sie das thun mögen / widerumb abgesagt / oder geandet / die Personen so in Standssachen fehlbar / vor sich selbsten allein / oder mit Zuziehen der andern zweyen Pündten sämptlich abgestrafft / sich Gebotts vnd Verbotts / Schutzes vnd Stewrens / Kriegs vnd Friedens nach jhrem Gefallen gebraucht / vnd man niemands ferner / dann wie in Brieff vnnd Siegeln verschrieben / vnderworffen gewesen / rc. Ist leichtlich abzunehmen / wie vnd welcher gestalt die acht Gericht Erbgehuldigte Vnderthanen seyen. Insonderheit weiln die Criminal Sachen belangend / nicht der Landvogt zu Castels / sondern die Gericht die Gerechtigkeit Maleficanten lassen einzuziehen. Aber nachdem sie in Verhafftung gebracht / ist er dessen berichtet / welcher den armen Menschen beklagt vor dem Stab / so der Herrschafft Richter geführt. Die Beysässen / oder Rechtsprecher seynd auß jedem Gericht der Zehen Gerichten genommen wordẽ / die da so wol vber die Tortur / vnnd Maß derselbigen / als vber den Haupthandel geurtheilt. Die außgesprochene Vrtheil stünde wol zu deß Landvogts Gnade / aber dieselbe zu exasperiren vnd zu schärpffen hat er keine Macht noch Gewalt. So der Maleficant mit zeitlicher Nahrung begabet / hat man auß derselben den auffgeloffenen Vnkosten genommen / das vbrige aber (dann die Confiscationen in den acht Gerichten niemaln in keinen Fällen Platz gefunden) ist seinen Kindern oder den nechsten Erben verblieben. Im Fall aber der Maleficant den auffgeloffenen Vnkosten nit zahlen können / hat solchen eine Herrschafft / alter Vbung vnd Herkommen nach / entrichten vnnd bezahlen müssen Die minderen Gericht betreffendt / ist das Vrtheil allein zu den Einheimischen Rechtsprechern gestanden: Die Bussen seynd in etlichen Gerichten der Herrschafft / in etlichen dem Lande / vnnd etlichen beyden Theilen / laut zusammenhabenden Verkommnussen heimgefallen.

Die acht Gerichte seynd jederzeit bey jhren vralten hergebrachten Freyheiten vnd Gebräuchen verblieben: Dargegen haben sie den regierenden

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          <p>11. In Krafft nun Jhrer Durchleucht. Hochheit vnnd Oberkeit gebühren dem Hauß                      Oesterreich in diesen acht Gerichten das rothe Wildt / Steinböck / vnd                      Federspiel / einig vnd allein / deme sie durchauß nicht nachkommen / sondern                      haben geschossen / schiessen vnnd fällen das Wildbräth nach jhrem Gefallen noch                      auff den heutigen Tag / etc.</p>
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          <p>Die acht Gerichte seynd jederzeit bey jhren vralten hergebrachten Freyheiten vnd                      Gebräuchen verblieben: Dargegen haben sie den regierenden
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[640/0719] mitgenommen / vnd den drey Pündten vberschicket. 8. Wiewol nun diese acht Gerichte mit dem Obern: vnnd Gottshauß Pundt in sonderbahre Conföderation vnnd Pündnuß kommen / so die Ertzhertzogen deß hochlöblichẽ Hauses Oesterreich confirmirt vnd bestettigt: So ist doch solches jederzeit mit nachfolgendem außtrücklichem Vorbehalt geschehen: doch vns in allwege als Herren vnd Landsfürsten an vnserer Herrlichkeit vnd Oberkeit vnbegriffen Gibt / vnd nimbt also diese Pündnuß keine Jurisdiction / sondern ist ein blosser Schutz: vnnd Schirms-Vereinigung wider die Feinde jhres Vatterlands. 9. Der Landsfürsten Oberkeit hoher vnd nider Gerichte halben der acht Gerichten in Prettigaw ist Anno Vierzehenhundert neun vnd neunzig zu Basel durch den Hertzogen zu Meyland ein ordentlicher Vertrag auffgerichtet / vnnd in der Erbeintgung Anno fünffzehenhundert vnd achtzehen / so die Prettigäwer selbstẽ mitgefertiget haben / dieser sonderbahre Articul inserirt worden: Doch wöllen wir vnser Oberkeit / Herrlichkeit vnd Gerechtigkeit / so wir zu vnnd in den acht Gerichten / als zu vnsern eigenen Vnderthanen vnd Leuten haben / so auch mit diesen dreyen Pündten verwandt / vnnd die in Pündnuß seynd / vorbehalten. 10. Gemeiner drey Pündte gesandte Rahtsbotten haben Anno Fünffzehenhundert drey vnd siebenzig auff gemeinem Punds Tag zu Chur vff den bey jhnen angebrachten Eingriffen / so Weylandt der Fürstlichen Durchleucht. Ertzhertzogen Ferdinando zu Oesterreich beschehen / an den hohen Landsfürstlichen Oberkeit der Landvogtey zu Castels / Rezünß / vnd Vnder Engadin / diesen Abscheidt gefertiget hinauß gebẽ / nämlich / dieweil jhnen wol wissend / daß Jhre Fürstl. Durchleucht. mehrmals Brieff vnnd Siegel gegeben worden / daß man Jhre Durchleucht. an deroselben hohen Landsfürstlichen eigenthumblichen Freyheiten / Ober: vnd Herrlichkeiten / Rechten vnnd Gerechtigkeiten / keinen Eingriff thun wölle / so seye man vrbietig / wie auch versprechend / demselbigen in allwege statt zuthun / vnd gäntzlich nach Innhalt vnd Außweissung der Erbeinigung vnnd Alten Gebräuchen gemäß zu handeln / etc. 11. In Krafft nun Jhrer Durchleucht. Hochheit vnnd Oberkeit gebühren dem Hauß Oesterreich in diesen acht Gerichten das rothe Wildt / Steinböck / vnd Federspiel / einig vnd allein / deme sie durchauß nicht nachkommen / sondern haben geschossen / schiessen vnnd fällen das Wildbräth nach jhrem Gefallen noch auff den heutigen Tag / etc. Auß diesen obangezogenen Verschreibungen / Abscheidt / Vrkundt / Verträgen / vnd eigenen Bekandtnussen / seynd sie Prettigäwer verbundẽ dem hochlöblichen Hauß Oesterreich allen Gehorsamb zu leysten. Dannenhero vmb so viel mehr billich / vnnd jhre Erbgehuldigte Schuldigkeit erfordern thut / daß die Sachen allerdings in vorigẽ Standt gerichtet / die löbliche Restitution geschehe / vnd hinfuro dergleichen newliche Attentaten weiter nicht mehr fürgenommen / auch deßwegen genugsame Versicherung geleystet werde / etc. Darauff den Oesterreichischen Commissarien auff jede Articul mit gebührender Reverentz vnd Bescheidenheit von den anwesenden Gesandten Schrifftlich in Antwort ist vbergeben worden. Der Pündner Antwort / auff Ertzhertzoges Leopoldi Praetensionen. 1. Erstlich / weiln Sigismundi Ertzhertzogens zu Oesterreich Erben / vnd Nachkommẽ deß hochlöblichen Hauses Oesterreichs / die Römische Keyser / vnd regierende Ertzhertzogen / vor sich / jhre Erben vnd Nachkommen / alle der Gerichten Privilegia / Freyheiten vnd Gerechtigkeiten / sie seyen geschrieben oder nicht geschrieben / Gebräuche / Gewonheiten / vnd gute Alte Herkommen / vollkommentlich allergnädigst confirmirt vnd bestättiget / haben die Gericht dieses alles in guter ruhiger Gewähr genossen / Satzungen gesetzt / vnnd wider abgethan / Bündnussen auffgerichtet / vnnd zu seiner Zeit / wann sie das thun mögen / widerumb abgesagt / oder geandet / die Personen so in Standssachen fehlbar / vor sich selbsten allein / oder mit Zuziehen der andern zweyen Pündten sämptlich abgestrafft / sich Gebotts vnd Verbotts / Schutzes vnd Stewrens / Kriegs vnd Friedens nach jhrem Gefallen gebraucht / vnd man niemands ferner / dann wie in Brieff vnnd Siegeln verschrieben / vnderworffen gewesen / rc. Ist leichtlich abzunehmen / wie vnd welcher gestalt die acht Gericht Erbgehuldigte Vnderthanen seyen. Insonderheit weiln die Criminal Sachen belangend / nicht der Landvogt zu Castels / sondern die Gericht die Gerechtigkeit Maleficanten lassen einzuziehen. Aber nachdem sie in Verhafftung gebracht / ist er dessen berichtet / welcher den armen Menschen beklagt vor dem Stab / so der Herrschafft Richter geführt. Die Beysässen / oder Rechtsprecher seynd auß jedem Gericht der Zehen Gerichten genommen wordẽ / die da so wol vber die Tortur / vnnd Maß derselbigen / als vber den Haupthandel geurtheilt. Die außgesprochene Vrtheil stünde wol zu deß Landvogts Gnade / aber dieselbe zu exasperiren vnd zu schärpffen hat er keine Macht noch Gewalt. So der Maleficant mit zeitlicher Nahrung begabet / hat man auß derselben den auffgeloffenen Vnkosten genommen / das vbrige aber (dann die Confiscationen in den acht Gerichten niemaln in keinen Fällen Platz gefunden) ist seinen Kindern oder den nechsten Erben verblieben. Im Fall aber der Maleficant den auffgeloffenen Vnkosten nit zahlen können / hat solchen eine Herrschafft / alter Vbung vnd Herkommen nach / entrichten vnnd bezahlen müssen Die minderen Gericht betreffendt / ist das Vrtheil allein zu den Einheimischen Rechtsprechern gestanden: Die Bussen seynd in etlichen Gerichten der Herrschafft / in etlichen dem Lande / vnnd etlichen beyden Theilen / laut zusammenhabenden Verkommnussen heimgefallen. Die acht Gerichte seynd jederzeit bey jhren vralten hergebrachten Freyheiten vnd Gebräuchen verblieben: Dargegen haben sie den regierenden

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 640. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/719>, abgerufen am 30.06.2024.