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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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fürgesprochen / trucken / vnnd zu feylem Kauff vmbtragen lassen / vnnd was deß Muthwillens auch ärgerlichen schweren sündlichen Verbrebrechens mehr / biß die Rebellen / dero Directores, vnd Rädelführer sich endlich gelüsten lassen / mit Zuziehung der grossen Gemeind (wie sie es titulirt) durch eine meineydige / nichtige Wahl / an ein anders auffgeworffenes Haupt zu hencken / vnnd denselben für einen newen König in Böheym darzustellen / welch Gottloses Werck / obangeregte Praedicanten / als viel jhnen möglich gewest / vngespart eussersten Fleisses / eyfferig vrgirt / vnd dem also gewalthätig intrudirten / seither in Jhrer Keyserl. Majest. vnnd deß H. Reichs Acht erklärten Pfaltzgraff Friderichen (wie gehört) zu angemastem König in Böheym / vermeyntlich krönen / vnd in Summa alles vollziehen vnd vollbringen helffen / was sie / zu Stärckung vnnd Erweiterung dieser verfluchten Confoederation vnd Zusammenverstrickung (darein die gantze Christenheit gegeneinander jämmerlich verwirrt / auch gar nahend das Barbarisch / viehische Joch der Heydenschafft / vnnd deß Erbfeinds Christlichen Nahmens deß Türcken Gewalt / so viel an ihnen gewest / ins Hertz dieses Königreichs / so wol in das H. Röm. Reich Teutscher Nation vnd die gantze Christenheit eingeführt werden wollen) jmmer furträglich vnd ersprießlich zu seyn / ermessen / zugeschweigen / daß jhr viel auß denselben mehrbesagten vnruhigen Personen / noch auff die Stund nicht auffhören / welcher Enden sie nur Gelegenheit ersehen / theils in offenen / theils in privat Conversationen vnnd Zusammenküfften / die Gemüther von newem jrr vnd abwendig zu machen / gegen Jhrer Keyserlichen Majestät ferrnere Verbitterung vnnd Vnfrieden zu pflantzen. Wann dann nun zu gebührender nothwendiger Handhabung obangezogener Göttlicher Gebott / auch heylsamlich verfaster Keyserl. vnnd Königl. Reichs vnd Landsordnung / ja zu Erhaltung allgemeiner Ruhe vnd Friedens / nach angehörter gnugsam bescheinigter vnd vberwiesener Information dieses vnlaugbaren Verlauffs Beschaffenheit vnnd obberührter Notorietat / auch durch Jhrer Keyserl. Majest. hierzu Deputierte Commissarien / darüber gepflogene Berathschlagung erkant vnd beschlossen / daß angeregte auffrührische Personen vnd selbst Auffrührer / bevorab die jenige / welche (wie obsteht) Anno sechtzehenhundert vnd achtzehen / das auffwücklerische Proclama vnnd Schmachgedicht außgebreyt / vnnd dem gemeinen Mann fürgetragen / auch obangedeuteten rebellischen nichtigen Actum der Crönung selbst verrichtet / so wol durch jhre vnd jhrer Mitgesellen Gegenwärtigkeit / zu grösserer Verführung deß gemeinen Manns behauptet vnd scheinbarlich gesteifft / ein mal für alle mal (wiewol sie viel ein härtere Straff verwirckt hetten) auß jhrer Keyserl. Majest. Königreich Böheym vnd dessen incorporirten / so wol andern Jhrer Maj. vnd deß hochlöbl. Hauses Oesterreich Ländern vnnd Gebiethen relegirt / vnnd außgeschafft werden sollen.

Hierumb so relegiren / vnnd schaffen wir / in Krafft empfangenen Keyserlichen vnnd Königlichen Gewalts / alle dieselbe Personen / als Störer gemeiner Ruhe vnd Friedens / auch der Keyserl. vnd Königl. Majest. Beleydiger / Verletzer / Verächter / Vngetrewe vnd Widersetzige / sampt vnd sonders / keinen außgenommen / ernstlich gebietend vnd wollen / daß sie innerhalb drey Tagen / den nechsten nach Verkündigung dieses Vnsers Mandats anzurechen / auß den Prager Stätten / vnnd folgends innerhalb acht Tagen auß dem gantzen Königreich Böheym / so wol dessen in corporirten / vnd andern Jhrer Majest. vnd deß hochlöblichen Hauses Oesterreich Ländern vnnd Gebieten / sich hinweg machen / vnd zu ewigen Zeiten in den Oesterreichischen Landen sich nicht mehr finden lassen. Gleichwol ist jhnen auß lauter Milte vnnd Güte / jhre bewegliche Fahrnuß mit sich zu führen / oder auch jhre vnbewegliche Güter durch einen Vollmächtigen / innerhalb drey Monat zu verkauffen / vnverwehrt. Im Fall aber einer oder mehr / nach Verfliessung erstbestimpter Zeit allhie in Prag oder anderer Orthen im Königreich Böhmen / dessen incorporirten oder andern Jhrer Majest. vnnd deß Hauses Oesterreich Ländern vnd Gebieten / ergriffen / vnd auff jhm / daß er an Publication der obangezeigten schmachsüchtigen Schrifft / auch darauff angezettelten Auffstands vnd Abfalls von der Keyserl. Majest. oder andern deme anhängigen Verbrechen vnnd Mißthaten / schuldig oder theilhafftig zu seyn / dargethan würde / alsdann sollen der oder dieselben ohn jemands Verschonung / vnverzüglich andern zum Exempel vnd Beyspiel / an Leib vnd Leben bestrafft werden.

Beschließlich soll diese relegirte / verbannte vnd außgeschaffte Leuth niemand in hieoben benenten Jhrer Keyserl. Majest. vnd deß hochlöblichen Hauses Oesterreich / Erb Königreichen vnd Ländern wissend- oder gefährlich vber berührte Zeit beherbergen / enthalten oder gedulden / als lieb jhnen der Keyserl. Majest. schwere Vngnad / darzu vorgemeldte Straff zu entfliehen.

Hierauff sind in 50. Böhmische Priester auß Prag vnnd dem Königreich Böhmen weggezogen / welches viel jhrer Religion zugethane nicht wenig geschmertzet. Die Teutsche Prediger vnd Theologen Augspurgischer Confession sind zwar damals noch zu Prag geblieben / vnd jhre Religions Vbung in den zwo Kirchen / so newlicher Zeit die Evangelische mit Keysers Rudolphi Bewilligung erbawet haben / verrichtet / aber es hat auch nicht lang gewehret. Dann kürtz hernach in dem Königreich eine Reformation vorgenommen worden.

Vrtheil vber die Mährische Ständ so peccirt / ergangen. Vmb diese Zeit ist auch in Mähren die Reformation angangen / darbey auch vber die Stände vnd andere / so sich in dem vorgangenen Vnwesen in Böhmen vergangen / sonderliche Vrtheil abgefasset / vnnd auff dem Landhauß zu Brinn publicirt vnd exequirt worden / folgender Gestalt;

Von Herren Standt: ist erstlich Marschalck

fürgesprochen / trucken / vnnd zu feylem Kauff vmbtragen lassen / vnnd was deß Muthwillens auch ärgerlichen schweren sündlichen Verbrebrechens mehr / biß die Rebellen / dero Directores, vnd Rädelführer sich endlich gelüsten lassen / mit Zuziehung der grossen Gemeind (wie sie es titulirt) durch eine meineydige / nichtige Wahl / an ein anders auffgeworffenes Haupt zu hencken / vnnd denselben für einen newen König in Böheym darzustellen / welch Gottloses Werck / obangeregte Praedicanten / als viel jhnen möglich gewest / vngespart eussersten Fleisses / eyfferig vrgirt / vnd dem also gewalthätig intrudirten / seither in Jhrer Keyserl. Majest. vnnd deß H. Reichs Acht erklärten Pfaltzgraff Friderichen (wie gehört) zu angemastem König in Böheym / vermeyntlich krönen / vnd in Summa alles vollziehen vnd vollbringen helffen / was sie / zu Stärckung vnnd Erweiterung dieser verfluchten Confoederation vnd Zusammenverstrickung (darein die gantze Christenheit gegeneinander jämmerlich verwirrt / auch gar nahend das Barbarisch / viehische Joch der Heydenschafft / vnnd deß Erbfeinds Christlichen Nahmens deß Türcken Gewalt / so viel an ihnen gewest / ins Hertz dieses Königreichs / so wol in das H. Röm. Reich Teutscher Nation vnd die gantze Christenheit eingeführt werden wollen) jmmer furträglich vnd ersprießlich zu seyn / ermessen / zugeschweigen / daß jhr viel auß denselben mehrbesagten vnruhigen Personen / noch auff die Stund nicht auffhören / welcher Enden sie nur Gelegenheit ersehen / theils in offenen / theils in privat Conversationen vnnd Zusammenküfften / die Gemüther von newem jrr vnd abwendig zu machen / gegen Jhrer Keyserlichen Majestät ferrnere Verbitterung vnnd Vnfrieden zu pflantzen. Wann dann nun zu gebührender nothwendiger Handhabung obangezogener Göttlicher Gebott / auch heylsamlich verfaster Keyserl. vnnd Königl. Reichs vnd Landsordnung / ja zu Erhaltung allgemeiner Ruhe vnd Friedens / nach angehörter gnugsam bescheinigter vnd vberwiesener Information dieses vnlaugbaren Verlauffs Beschaffenheit vnnd obberührter Notorietat / auch durch Jhrer Keyserl. Majest. hierzu Deputierte Commissarien / darüber gepflogene Berathschlagung erkant vnd beschlossen / daß angeregte auffrührische Personen vnd selbst Auffrührer / bevorab die jenige / welche (wie obsteht) Anno sechtzehenhundert vnd achtzehen / das auffwücklerische Proclama vnnd Schmachgedicht außgebreyt / vnnd dem gemeinen Mann fürgetragen / auch obangedeuteten rebellischen nichtigen Actum der Crönung selbst verrichtet / so wol durch jhre vnd jhrer Mitgesellen Gegenwärtigkeit / zu grösserer Verführung deß gemeinen Manns behauptet vñ scheinbarlich gesteifft / ein mal für alle mal (wiewol sie viel ein härtere Straff verwirckt hetten) auß jhrer Keyserl. Majest. Königreich Böheym vnd dessen incorporirten / so wol andern Jhrer Maj. vnd deß hochlöbl. Hauses Oesterreich Ländern vnnd Gebiethen relegirt / vnnd außgeschafft werden sollen.

Hierumb so relegiren / vnnd schaffen wir / in Krafft empfangenen Keyserlichen vnnd Königlichen Gewalts / alle dieselbe Personen / als Störer gemeiner Ruhe vnd Friedens / auch der Keyserl. vnd Königl. Majest. Beleydiger / Verletzer / Verächter / Vngetrewe vnd Widersetzige / sampt vnd sonders / keinen außgenommen / ernstlich gebietend vnd wollen / daß sie innerhalb drey Tagen / den nechsten nach Verkündigung dieses Vnsers Mandats anzurechen / auß den Prager Stätten / vnnd folgends innerhalb acht Tagen auß dem gantzen Königreich Böheym / so wol dessen in corporirten / vnd andern Jhrer Majest. vnd deß hochlöblichen Hauses Oesterreich Ländern vnnd Gebieten / sich hinweg machen / vnd zu ewigen Zeiten in den Oesterreichischen Landen sich nicht mehr finden lassen. Gleichwol ist jhnen auß lauter Milte vnnd Güte / jhre bewegliche Fahrnuß mit sich zu führen / oder auch jhre vnbewegliche Güter durch einen Vollmächtigen / innerhalb drey Monat zu verkauffen / vnverwehrt. Im Fall aber einer oder mehr / nach Verfliessung erstbestimpter Zeit allhie in Prag oder anderer Orthen im Königreich Böhmen / dessen incorporirten oder andern Jhrer Majest. vnnd deß Hauses Oesterreich Ländern vnd Gebieten / ergriffen / vnd auff jhm / daß er an Publication der obangezeigten schmachsüchtigen Schrifft / auch darauff angezettelten Auffstands vnd Abfalls von der Keyserl. Majest. oder andern deme anhängigen Verbrechen vnnd Mißthaten / schuldig oder theilhafftig zu seyn / dargethan würde / alsdann sollen der oder dieselben ohn jemands Verschonung / vnverzüglich andern zum Exempel vnd Beyspiel / an Leib vnd Leben bestrafft werden.

Beschließlich soll diese relegirte / verbannte vnd außgeschaffte Leuth niemand in hieoben benenten Jhrer Keyserl. Majest. vnd deß hochlöblichen Hauses Oesterreich / Erb Königreichen vnd Ländern wissend- oder gefährlich vber berührte Zeit beherbergen / enthalten oder gedulden / als lieb jhnen der Keyserl. Majest. schwere Vngnad / darzu vorgemeldte Straff zu entfliehen.

Hierauff sind in 50. Böhmische Priester auß Prag vnnd dem Königreich Böhmen weggezogen / welches viel jhrer Religion zugethane nicht wenig geschmertzet. Die Teutsche Prediger vnd Theologen Augspurgischer Confession sind zwar damals noch zu Prag geblieben / vnd jhre Religions Vbung in den zwo Kirchen / so newlicher Zeit die Evangelische mit Keysers Rudolphi Bewilligung erbawet haben / verrichtet / aber es hat auch nicht lang gewehret. Dann kürtz hernach in dem Königreich eine Reformation vorgenommen worden.

Vrtheil vber die Mährische Ständ so peccirt / ergangen. Vmb diese Zeit ist auch in Mähren die Reformation angangen / darbey auch vber die Stände vnd andere / so sich in dem vorgangenen Vnwesen in Böhmen vergangen / sonderliche Vrtheil abgefasset / vnnd auff dem Landhauß zu Brinn publicirt vnd exequirt worden / folgender Gestalt;

Von Herren Standt: ist erstlich Marschalck

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          <p>Hierumb so relegiren / vnnd schaffen wir / in Krafft empfangenen Keyserlichen                      vnnd Königlichen Gewalts / alle dieselbe Personen / als Störer gemeiner Ruhe vnd                      Friedens / auch der Keyserl. vnd Königl. Majest. Beleydiger / Verletzer /                      Verächter / Vngetrewe vnd Widersetzige / sampt vnd sonders / keinen außgenommen                      / ernstlich gebietend vnd wollen / daß sie innerhalb drey Tagen / den nechsten                      nach Verkündigung dieses Vnsers Mandats anzurechen / auß den Prager Stätten /                      vnnd folgends innerhalb acht Tagen auß dem gantzen Königreich Böheym / so wol                      dessen in corporirten / vnd andern Jhrer Majest. vnd deß hochlöblichen Hauses                      Oesterreich Ländern vnnd Gebieten / sich hinweg machen / vnd zu ewigen Zeiten in                      den Oesterreichischen Landen sich nicht mehr finden lassen. Gleichwol ist jhnen                      auß lauter Milte vnnd Güte / jhre bewegliche Fahrnuß mit sich zu führen / oder                      auch jhre vnbewegliche Güter durch einen Vollmächtigen / innerhalb drey Monat zu                      verkauffen / vnverwehrt. Im Fall aber einer oder mehr / nach Verfliessung                      erstbestimpter Zeit allhie in Prag oder anderer Orthen im Königreich Böhmen /                      dessen incorporirten oder andern Jhrer Majest. vnnd deß Hauses Oesterreich                      Ländern vnd Gebieten / ergriffen / vnd auff jhm / daß er an Publication der                      obangezeigten schmachsüchtigen Schrifft / auch darauff angezettelten Auffstands                      vnd Abfalls von der Keyserl. Majest. oder andern deme anhängigen Verbrechen vnnd                      Mißthaten / schuldig oder theilhafftig zu seyn / dargethan würde / alsdann                      sollen der oder dieselben ohn jemands Verschonung / vnverzüglich andern zum                      Exempel vnd Beyspiel / an Leib vnd Leben bestrafft werden.</p>
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[543/0612] fürgesprochen / trucken / vnnd zu feylem Kauff vmbtragen lassen / vnnd was deß Muthwillens auch ärgerlichen schweren sündlichen Verbrebrechens mehr / biß die Rebellen / dero Directores, vnd Rädelführer sich endlich gelüsten lassen / mit Zuziehung der grossen Gemeind (wie sie es titulirt) durch eine meineydige / nichtige Wahl / an ein anders auffgeworffenes Haupt zu hencken / vnnd denselben für einen newen König in Böheym darzustellen / welch Gottloses Werck / obangeregte Praedicanten / als viel jhnen möglich gewest / vngespart eussersten Fleisses / eyfferig vrgirt / vnd dem also gewalthätig intrudirten / seither in Jhrer Keyserl. Majest. vnnd deß H. Reichs Acht erklärten Pfaltzgraff Friderichen (wie gehört) zu angemastem König in Böheym / vermeyntlich krönen / vnd in Summa alles vollziehen vnd vollbringen helffen / was sie / zu Stärckung vnnd Erweiterung dieser verfluchten Confoederation vnd Zusammenverstrickung (darein die gantze Christenheit gegeneinander jämmerlich verwirrt / auch gar nahend das Barbarisch / viehische Joch der Heydenschafft / vnnd deß Erbfeinds Christlichen Nahmens deß Türcken Gewalt / so viel an ihnen gewest / ins Hertz dieses Königreichs / so wol in das H. Röm. Reich Teutscher Nation vnd die gantze Christenheit eingeführt werden wollen) jmmer furträglich vnd ersprießlich zu seyn / ermessen / zugeschweigen / daß jhr viel auß denselben mehrbesagten vnruhigen Personen / noch auff die Stund nicht auffhören / welcher Enden sie nur Gelegenheit ersehen / theils in offenen / theils in privat Conversationen vnnd Zusammenküfften / die Gemüther von newem jrr vnd abwendig zu machen / gegen Jhrer Keyserlichen Majestät ferrnere Verbitterung vnnd Vnfrieden zu pflantzen. Wann dann nun zu gebührender nothwendiger Handhabung obangezogener Göttlicher Gebott / auch heylsamlich verfaster Keyserl. vnnd Königl. Reichs vnd Landsordnung / ja zu Erhaltung allgemeiner Ruhe vnd Friedens / nach angehörter gnugsam bescheinigter vnd vberwiesener Information dieses vnlaugbaren Verlauffs Beschaffenheit vnnd obberührter Notorietat / auch durch Jhrer Keyserl. Majest. hierzu Deputierte Commissarien / darüber gepflogene Berathschlagung erkant vnd beschlossen / daß angeregte auffrührische Personen vnd selbst Auffrührer / bevorab die jenige / welche (wie obsteht) Anno sechtzehenhundert vnd achtzehen / das auffwücklerische Proclama vnnd Schmachgedicht außgebreyt / vnnd dem gemeinen Mann fürgetragen / auch obangedeuteten rebellischen nichtigen Actum der Crönung selbst verrichtet / so wol durch jhre vnd jhrer Mitgesellen Gegenwärtigkeit / zu grösserer Verführung deß gemeinen Manns behauptet vñ scheinbarlich gesteifft / ein mal für alle mal (wiewol sie viel ein härtere Straff verwirckt hetten) auß jhrer Keyserl. Majest. Königreich Böheym vnd dessen incorporirten / so wol andern Jhrer Maj. vnd deß hochlöbl. Hauses Oesterreich Ländern vnnd Gebiethen relegirt / vnnd außgeschafft werden sollen. Hierumb so relegiren / vnnd schaffen wir / in Krafft empfangenen Keyserlichen vnnd Königlichen Gewalts / alle dieselbe Personen / als Störer gemeiner Ruhe vnd Friedens / auch der Keyserl. vnd Königl. Majest. Beleydiger / Verletzer / Verächter / Vngetrewe vnd Widersetzige / sampt vnd sonders / keinen außgenommen / ernstlich gebietend vnd wollen / daß sie innerhalb drey Tagen / den nechsten nach Verkündigung dieses Vnsers Mandats anzurechen / auß den Prager Stätten / vnnd folgends innerhalb acht Tagen auß dem gantzen Königreich Böheym / so wol dessen in corporirten / vnd andern Jhrer Majest. vnd deß hochlöblichen Hauses Oesterreich Ländern vnnd Gebieten / sich hinweg machen / vnd zu ewigen Zeiten in den Oesterreichischen Landen sich nicht mehr finden lassen. Gleichwol ist jhnen auß lauter Milte vnnd Güte / jhre bewegliche Fahrnuß mit sich zu führen / oder auch jhre vnbewegliche Güter durch einen Vollmächtigen / innerhalb drey Monat zu verkauffen / vnverwehrt. Im Fall aber einer oder mehr / nach Verfliessung erstbestimpter Zeit allhie in Prag oder anderer Orthen im Königreich Böhmen / dessen incorporirten oder andern Jhrer Majest. vnnd deß Hauses Oesterreich Ländern vnd Gebieten / ergriffen / vnd auff jhm / daß er an Publication der obangezeigten schmachsüchtigen Schrifft / auch darauff angezettelten Auffstands vnd Abfalls von der Keyserl. Majest. oder andern deme anhängigen Verbrechen vnnd Mißthaten / schuldig oder theilhafftig zu seyn / dargethan würde / alsdann sollen der oder dieselben ohn jemands Verschonung / vnverzüglich andern zum Exempel vnd Beyspiel / an Leib vnd Leben bestrafft werden. Beschließlich soll diese relegirte / verbannte vnd außgeschaffte Leuth niemand in hieoben benenten Jhrer Keyserl. Majest. vnd deß hochlöblichen Hauses Oesterreich / Erb Königreichen vnd Ländern wissend- oder gefährlich vber berührte Zeit beherbergen / enthalten oder gedulden / als lieb jhnen der Keyserl. Majest. schwere Vngnad / darzu vorgemeldte Straff zu entfliehen. Hierauff sind in 50. Böhmische Priester auß Prag vnnd dem Königreich Böhmen weggezogen / welches viel jhrer Religion zugethane nicht wenig geschmertzet. Die Teutsche Prediger vnd Theologen Augspurgischer Confession sind zwar damals noch zu Prag geblieben / vnd jhre Religions Vbung in den zwo Kirchen / so newlicher Zeit die Evangelische mit Keysers Rudolphi Bewilligung erbawet haben / verrichtet / aber es hat auch nicht lang gewehret. Dann kürtz hernach in dem Königreich eine Reformation vorgenommen worden. Vmb diese Zeit ist auch in Mähren die Reformation angangen / darbey auch vber die Stände vnd andere / so sich in dem vorgangenen Vnwesen in Böhmen vergangen / sonderliche Vrtheil abgefasset / vnnd auff dem Landhauß zu Brinn publicirt vnd exequirt worden / folgender Gestalt; Vrtheil vber die Mährische Ständ so peccirt / ergangen. Von Herren Standt: ist erstlich Marschalck

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 543. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/612>, abgerufen am 29.06.2024.