Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

Bild:
<< vorherige Seite

vnd der zuvor wegen deß Königreichs Böheym mit vorwissen vnd bewilligung der Churfürsten ertheilten Bull / welche vnter andern Privilegien die Succession obberührten Königreichs Böhmen betreffende / in nachfolgender Nürnbergischen Bull / alles jhres Innhalts specificirt / Ingleichem weyland König Ladißlai Declaration / vnd dann Keysers Ferdinandi Anno 1545. den Ständen gegebenen Revers / die Chur vnd was deren anhängig / den Königen zu Böhmen vnd jhren Erben / erblichen zustehet / auch so lang der Königlich Stamm vorhanden / den Eynwohnern eintzige Wahl nicht gebühret / durch annehmung einer hochfreffentlichen / thätlichen / meineydigen vnd nichtigen Wahl / so wir auch auß Keyserlicher Gewalt vnd tragendem Ampt / zu erhaltung der Fundamental Gesetz deß H. Röm. Reichs / für null vnnd nichtig e[unleserliches Material - 1 Zeichen fehlt]klärt / vber einen hauffen zuwerffen / vnnd die Grundfest / darauff das Römische Reich fundirt / anzugreiffen vnd eygenmächtiger weiß vmbzustossen / sich angemaßt / offternenntes vnser Königreich Böheym sampt dessen incorporirten Landen (in welchem wir auff offenem Landtag von allen Ständen angenommen / gekrönt / darauff von jhnen den Ständen vnd Vnderthanen besagtes Königreichs vnd Länder / vns die gewöhnliche Huldigung geleystet / wir auch nit weniger / von Kays. May. krafft vnserer durch das Königliche Geblüt / auff vns erwachsener Recht vnd Gerechtigkeit / vnd darauff erfolgter annem-vnd Crönung belehnet / von jedermänniglich / auch jhm Pfaltzgraffen selbst / für einen rechtmässigen König in Böhmen erkennt vnd titulirt / deßwegen von deß H. Reichs Ertz-Cantzlern vnnd Churfürsten zu Meyntz / obangezeigter massen / zu der Wahl eines Römischen Königs / zum Keyser zu erheben / als ein Churfürst beschrieben / auch von dem Churfürstlichen Collegio in ebenmässiger Qualität / zur Stimm vnnd Wahl zugelassen worden) gewaltthätiger weiß / durch offentliche Kriegsbereitschafft / Verbündnussen / auch vnter anderm mit vnsers Hauses Oesterreich / gleichfals eygenen Erbvnderthanen auffgerichte Conspiration / alles wider klärliche Verordnung / so wol der gemeinen Rechten / als sonderlich der güldenen Bull / im Titul / von Zusammenverbündnussen / auch allgemeinen Landfrieden vnd vnterschiedliche Reichs-Abschied (in welchem klärlich versehen / daß kein Churfürst / Fürst oder Standt deß Reichs / eines andern Standts Vnterthanen / vnter was geführtem Schein oder Vrsach das seyn möchte / in Schutz auffnemen soll) darzu nit allein / vber so vielfältig von vnterschiedlichen Chur-vnd Fürsten beschehene trewhertzige Erjn ner-vnd Vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum Vberfluß auß Keyserlich friedlebendem Gemüth an jhn Pfaltzgraffen / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung eines gewissen Termins jüngsthin abgangener ernstlicher Dehortation vnd Warnung / nicht desto weniger gewaltthätig vorenthelt / vnd aller Ort vnd Enden solches sein vnrechtlich Vornemen handzuhaben / vnd sich bey demselben zu befestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnderstehet / auch in fortsetzung dessen / wie obsteht / alles das jenige vergeßlich hindan gestellt / warzu er vns / alß Römischen Keyser vnd Obersten Haupt gleich andern Chur-vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / krafft der jenigen thewren Eyd vnd Pflichten / so seine Voreltern vnnd Er / vnsern Vorfahren am Reich geleystet / welchem gegen vns nachzukommen er / als ein Churfürst vnnd vornemer Stand deß Reichs / gleich so wol schuldig / als hette er dieselbe vns allbereyt würcklich geschworen) verpflichtet vnd verbunden ist / nemlich vns getrew / gehorsam / hold vnd gewertig / vnd nimmerin dem Raht zu seyn / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Stand gehandelt wird / noch darein zu bewilligen / sondern vnsern vnnd deß H. Reichs Nutz vnd Frommen zu fördern / Schaden zu warnen vnnd zu wenden / vnd so er verstünde / daß wider vnser Kays. M. oder Person jchtes fürgenommen oder gehandelt würde / deme getrewlich vorzuseyn / vnd vns vnverzöglich zu warnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgraff eben so wenig die heylsame Satzungen deß Religion-Prophan-vnd allgemeinen Landtfriedens / warauff nunmehr viel Jahr hero / bey so widerwertigen Läuffen deß Teutschen Reichs vnd seiner Glieder Conservation / gestanden / hierinnen sich hindern lassen / als in welchen sonderlich aber in besagtem Landfrieden / vom Jahr 55. außtrücklichen versehen / daß niemand weß Stands oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder einem Röm. Keyser vnd dem H. Reich zugethan vnd verwand ist / auch vermeydung Keys-vnd deß Heyl. Reichs schweren Vngnad vnnd Straff / privir vnd entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Privilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / so viel ein jeder dessen von Keyserl. May. vnd dem H. Reich hat / zu einigem Krieg vnnd vnfreundlicher thätlicher Handlung oder Vornemmen / wider vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn vnser oder (so viel die mittelbare Ständ betrifft) jhrer Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung sich bestellen vnd bewegen lassen / noch heymlich oder öffentlich wider die Kays. May. oder die Ständ deß Reichs zuziehen / noch einige Hülff oder Beystand / Förderung oder Vorschub thun / oder sich sonsten im H. Reich in einige Vergatterung oder vngebürliche Versamlung einiges Kriegsvolcks zu Roß oder Fuß / begeben / sondern ein jeder sich deß alles gäntzlich enthalte soll / welche Disposition vnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jres Inhalts in dem Anno 59. gemachten vnd publicirten Reichsabschied / als ein ewiges Gesetz vnd Ordnung widerholt / confirmirt / vnd damit in dem H. Reich Teutscher Nation / Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten werden möge / die darinn begriffene Peen / der gestalterweitert worden ist / daß die Vberfahrer solches Gebots vnd Reichssatzung / neben vnd vber die benannte Peen / in vnser vnd deß Heyl. Reichs Acht ipso facto gefallen / vnd dieselbe ohn

vnd der zuvor wegen deß Königreichs Böheym mit vorwissen vnd bewilligung der Churfürsten ertheilten Bull / welche vnter andern Privilegien die Succession obberührten Königreichs Böhmen betreffende / in nachfolgender Nürnbergischen Bull / alles jhres Innhalts specificirt / Ingleichem weyland König Ladißlai Declaration / vnd dann Keysers Ferdinandi Anno 1545. den Ständen gegebenen Revers / die Chur vnd was deren anhängig / den Königen zu Böhmen vnd jhren Erben / erblichen zustehet / auch so lang der Königlich Stamm vorhanden / den Eynwohnern eintzige Wahl nicht gebühret / durch annehmung einer hochfreffentlichen / thätlichen / meineydigen vnd nichtigen Wahl / so wir auch auß Keyserlicher Gewalt vnd tragendem Ampt / zu erhaltung der Fundamental Gesetz deß H. Röm. Reichs / für null vnnd nichtig e[unleserliches Material – 1 Zeichen fehlt]klärt / vber einen hauffen zuwerffen / vnnd die Grundfest / darauff das Römische Reich fundirt / anzugreiffen vnd eygenmächtiger weiß vmbzustossen / sich angemaßt / offternenntes vnser Königreich Böheym sampt dessen incorporirten Landen (in welchem wir auff offenem Landtag von allen Ständen angenommen / gekrönt / darauff von jhnen den Ständen vnd Vnderthanen besagtes Königreichs vnd Länder / vns die gewöhnliche Huldigung geleystet / wir auch nit weniger / von Kays. May. krafft vnserer durch das Königliche Geblüt / auff vns erwachsener Recht vnd Gerechtigkeit / vnd darauff erfolgter annem-vnd Crönung belehnet / von jedermänniglich / auch jhm Pfaltzgraffen selbst / für einen rechtmässigen König in Böhmen erkennt vnd titulirt / deßwegen von deß H. Reichs Ertz-Cantzlern vnnd Churfürsten zu Meyntz / obangezeigter massen / zu der Wahl eines Römischen Königs / zum Keyser zu erheben / als ein Churfürst beschrieben / auch von dem Churfürstlichen Collegio in ebenmässiger Qualität / zur Stimm vnnd Wahl zugelassen worden) gewaltthätiger weiß / durch offentliche Kriegsbereitschafft / Verbündnussen / auch vnter anderm mit vnsers Hauses Oesterreich / gleichfals eygenen Erbvnderthanen auffgerichte Conspiration / alles wider klärliche Verordnung / so wol der gemeinen Rechten / als sonderlich der güldenen Bull / im Titul / von Zusammenverbündnussen / auch allgemeinen Landfrieden vnd vnterschiedliche Reichs-Abschied (in welchem klärlich versehen / daß kein Churfürst / Fürst oder Standt deß Reichs / eines andern Standts Vnterthanen / vnter was geführtem Schein oder Vrsach das seyn möchte / in Schutz auffnemen soll) darzu nit allein / vber so vielfältig von vnterschiedlichen Chur-vnd Fürsten beschehene trewhertzige Erjn ner-vnd Vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum Vberfluß auß Keyserlich friedlebendem Gemüth an jhn Pfaltzgraffen / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung eines gewissen Termins jüngsthin abgangener ernstlicher Dehortation vnd Warnung / nicht desto weniger gewaltthätig vorenthelt / vnd aller Ort vnd Enden solches sein vnrechtlich Vornemen handzuhaben / vnd sich bey demselben zu befestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnderstehet / auch in fortsetzung dessen / wie obsteht / alles das jenige vergeßlich hindan gestellt / warzu er vns / alß Römischen Keyser vnd Obersten Haupt gleich andern Chur-vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / krafft der jenigen thewren Eyd vnd Pflichten / so seine Voreltern vnnd Er / vnsern Vorfahren am Reich geleystet / welchem gegen vns nachzukommen er / als ein Churfürst vnnd vornemer Stand deß Reichs / gleich so wol schuldig / als hette er dieselbe vns allbereyt würcklich geschworen) verpflichtet vnd verbunden ist / nemlich vns getrew / gehorsam / hold vnd gewertig / vñ nim̃erin dem Raht zu seyn / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Stand gehandelt wird / noch darein zu bewilligen / sondern vnsern vnnd deß H. Reichs Nutz vnd Frommen zu fördern / Schaden zu warnen vnnd zu wenden / vnd so er verstünde / daß wider vnser Kays. M. oder Person jchtes fürgenommen oder gehandelt würde / deme getrewlich vorzuseyn / vnd vns vnverzöglich zu warnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgraff eben so wenig die heylsame Satzungen deß Religion-Prophan-vnd allgemeinen Landtfriedens / warauff nunmehr viel Jahr hero / bey so widerwertigen Läuffen deß Teutschen Reichs vnd seiner Glieder Conservation / gestanden / hierinnen sich hindern lassen / als in welchen sonderlich aber in besagtem Landfrieden / vom Jahr 55. außtrücklichen versehen / daß niemand weß Stands oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder einem Röm. Keyser vnd dem H. Reich zugethan vnd verwand ist / auch vermeydung Keys-vnd deß Heyl. Reichs schweren Vngnad vnnd Straff / privir vnd entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Privilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / so viel ein jeder dessen von Keyserl. May. vnd dem H. Reich hat / zu einigem Krieg vnnd vnfreundlicher thätlicher Handlung oder Vornemmen / wider vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn vnser oder (so viel die mittelbare Ständ betrifft) jhrer Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung sich bestellen vnd bewegen lassen / noch heymlich oder öffentlich wider die Kays. May. oder die Ständ deß Reichs zuziehen / noch einige Hülff oder Beystand / Förderung oder Vorschub thun / oder sich sonsten im H. Reich in einige Vergatterung oder vngebürliche Versamlung einiges Kriegsvolcks zu Roß oder Fuß / begeben / sondern ein jeder sich deß alles gäntzlich enthalte soll / welche Disposition vnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jres Inhalts in dem Anno 59. gemachten vnd publicirten Reichsabschied / als ein ewiges Gesetz vnd Ordnung widerholt / confirmirt / vnd damit in dem H. Reich Teutscher Nation / Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten werden möge / die darinn begriffene Peen / der gestalterweitert worden ist / daß die Vberfahrer solches Gebots vnd Reichssatzung / neben vñ vber die benannte Peen / in vnser vnd deß Heyl. Reichs Acht ipso facto gefallen / vnd dieselbe ohn

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div>
          <p><pb facs="#f0594" n="527"/>
vnd der zuvor wegen deß                      Königreichs Böheym mit vorwissen vnd bewilligung der Churfürsten ertheilten Bull                      / welche vnter andern Privilegien die Succession obberührten Königreichs Böhmen                      betreffende / in nachfolgender Nürnbergischen Bull / alles jhres Innhalts                      specificirt / Ingleichem weyland König Ladißlai Declaration / vnd dann Keysers                      Ferdinandi Anno 1545. den Ständen gegebenen Revers / die Chur vnd was deren                      anhängig / den Königen zu Böhmen vnd jhren Erben / erblichen zustehet / auch so                      lang der Königlich Stamm vorhanden / den Eynwohnern eintzige Wahl nicht gebühret                      / durch annehmung einer hochfreffentlichen / thätlichen / meineydigen vnd                      nichtigen Wahl / so wir auch auß Keyserlicher Gewalt vnd tragendem Ampt / zu                      erhaltung der Fundamental Gesetz deß H. Röm. Reichs / für null vnnd nichtig                      e<gap reason="illegible" unit="chars" quantity="1"/>klärt / vber einen hauffen zuwerffen / vnnd die Grundfest / darauff das                      Römische Reich fundirt / anzugreiffen vnd eygenmächtiger weiß vmbzustossen /                      sich angemaßt / offternenntes vnser Königreich Böheym sampt dessen incorporirten                      Landen (in welchem wir auff offenem Landtag von allen Ständen angenommen /                      gekrönt / darauff von jhnen den Ständen vnd Vnderthanen besagtes Königreichs vnd                      Länder / vns die gewöhnliche Huldigung geleystet / wir auch nit weniger / von                      Kays. May. krafft vnserer durch das Königliche Geblüt / auff vns erwachsener                      Recht vnd Gerechtigkeit / vnd darauff erfolgter annem-vnd Crönung belehnet / von                      jedermänniglich / auch jhm Pfaltzgraffen selbst / für einen rechtmässigen König                      in Böhmen erkennt vnd titulirt / deßwegen von deß H. Reichs Ertz-Cantzlern vnnd                      Churfürsten zu Meyntz / obangezeigter massen / zu der Wahl eines Römischen                      Königs / zum Keyser zu erheben / als ein Churfürst beschrieben / auch von dem                      Churfürstlichen Collegio in ebenmässiger Qualität / zur Stimm vnnd Wahl                      zugelassen worden) gewaltthätiger weiß / durch offentliche Kriegsbereitschafft /                      Verbündnussen / auch vnter anderm mit vnsers Hauses Oesterreich / gleichfals                      eygenen Erbvnderthanen auffgerichte Conspiration / alles wider klärliche                      Verordnung / so wol der gemeinen Rechten / als sonderlich der güldenen Bull / im                      Titul / von Zusammenverbündnussen / auch allgemeinen Landfrieden vnd                      vnterschiedliche Reichs-Abschied (in welchem klärlich versehen / daß kein                      Churfürst / Fürst oder Standt deß Reichs / eines andern Standts Vnterthanen /                      vnter was geführtem Schein oder Vrsach das seyn möchte / in Schutz auffnemen                      soll) darzu nit allein / vber so vielfältig von vnterschiedlichen Chur-vnd                      Fürsten beschehene trewhertzige Erjn ner-vnd Vermahnungen / sondern auch /                      vngeacht vnserer noch zum Vberfluß auß Keyserlich friedlebendem Gemüth an jhn                      Pfaltzgraffen / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung eines gewissen                      Termins jüngsthin abgangener ernstlicher Dehortation vnd Warnung / nicht desto                      weniger gewaltthätig vorenthelt / vnd aller Ort vnd Enden solches sein                      vnrechtlich Vornemen handzuhaben / vnd sich bey demselben zu befestigen / mit                      eusserster gesuchter Kriegsmacht vnderstehet / auch in fortsetzung dessen / wie                      obsteht / alles das jenige vergeßlich hindan gestellt / warzu er vns / alß                      Römischen Keyser vnd Obersten Haupt gleich andern Chur-vnd Fürsten deß Reichs /                      wie nicht weniger auch / krafft der jenigen thewren Eyd vnd Pflichten / so seine                      Voreltern vnnd Er / vnsern Vorfahren am Reich geleystet / welchem gegen vns                      nachzukommen er / als ein Churfürst vnnd vornemer Stand deß Reichs / gleich so                      wol schuldig / als hette er dieselbe vns allbereyt würcklich geschworen)                      verpflichtet vnd verbunden ist / nemlich vns getrew / gehorsam / hold vnd                      gewertig / vn&#x0303; nim&#x0303;erin dem Raht zu seyn / da wider                      vnsere Person / Ehr / Würde oder Stand gehandelt wird / noch darein zu                      bewilligen / sondern vnsern vnnd deß H. Reichs Nutz vnd Frommen zu fördern /                      Schaden zu warnen vnnd zu wenden / vnd so er verstünde / daß wider vnser Kays.                      M. oder Person jchtes fürgenommen oder gehandelt würde / deme getrewlich                      vorzuseyn / vnd vns vnverzöglich zu warnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgraff                      eben so wenig die heylsame Satzungen deß Religion-Prophan-vnd allgemeinen                      Landtfriedens / warauff nunmehr viel Jahr hero / bey so widerwertigen Läuffen                      deß Teutschen Reichs vnd seiner Glieder Conservation / gestanden / hierinnen                      sich hindern lassen / als in welchen sonderlich aber in besagtem Landfrieden /                      vom Jahr 55. außtrücklichen versehen / daß niemand weß Stands oder Wesens der                      sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder einem Röm. Keyser vnd dem H. Reich                      zugethan vnd verwand ist / auch vermeydung Keys-vnd deß Heyl. Reichs schweren                      Vngnad vnnd Straff / privir vnd entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten /                      Privilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / so viel ein jeder dessen von Keyserl.                      May. vnd dem H. Reich hat / zu einigem Krieg vnnd vnfreundlicher thätlicher                      Handlung oder Vornemmen / wider vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs                      / ohn vnser oder (so viel die mittelbare Ständ betrifft) jhrer Obrigkeit                      Vorwissen vnnd Bewilligung sich bestellen vnd bewegen lassen / noch heymlich                      oder öffentlich wider die Kays. May. oder die Ständ deß Reichs zuziehen / noch                      einige Hülff oder Beystand / Förderung oder Vorschub thun / oder sich sonsten im                      H. Reich in einige Vergatterung oder vngebürliche Versamlung einiges                      Kriegsvolcks zu Roß oder Fuß / begeben / sondern ein jeder sich deß alles                      gäntzlich enthalte soll / welche Disposition vnd Satzung / theils auß den                      vorgehenden gezogen / vnd alles jres Inhalts in dem Anno 59. gemachten vnd                      publicirten Reichsabschied / als ein ewiges Gesetz vnd Ordnung widerholt /                      confirmirt / vnd damit in dem H. Reich Teutscher Nation / Ruhe / Fried vnd                      Einigkeit desto beständiger erhalten werden möge / die darinn begriffene Peen /                      der gestalterweitert worden ist / daß die Vberfahrer solches Gebots vnd                      Reichssatzung / neben vn&#x0303; vber die benannte Peen / in vnser vnd                      deß Heyl. Reichs Acht ipso facto gefallen / vnd dieselbe ohn
</p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[527/0594] vnd der zuvor wegen deß Königreichs Böheym mit vorwissen vnd bewilligung der Churfürsten ertheilten Bull / welche vnter andern Privilegien die Succession obberührten Königreichs Böhmen betreffende / in nachfolgender Nürnbergischen Bull / alles jhres Innhalts specificirt / Ingleichem weyland König Ladißlai Declaration / vnd dann Keysers Ferdinandi Anno 1545. den Ständen gegebenen Revers / die Chur vnd was deren anhängig / den Königen zu Böhmen vnd jhren Erben / erblichen zustehet / auch so lang der Königlich Stamm vorhanden / den Eynwohnern eintzige Wahl nicht gebühret / durch annehmung einer hochfreffentlichen / thätlichen / meineydigen vnd nichtigen Wahl / so wir auch auß Keyserlicher Gewalt vnd tragendem Ampt / zu erhaltung der Fundamental Gesetz deß H. Röm. Reichs / für null vnnd nichtig e_klärt / vber einen hauffen zuwerffen / vnnd die Grundfest / darauff das Römische Reich fundirt / anzugreiffen vnd eygenmächtiger weiß vmbzustossen / sich angemaßt / offternenntes vnser Königreich Böheym sampt dessen incorporirten Landen (in welchem wir auff offenem Landtag von allen Ständen angenommen / gekrönt / darauff von jhnen den Ständen vnd Vnderthanen besagtes Königreichs vnd Länder / vns die gewöhnliche Huldigung geleystet / wir auch nit weniger / von Kays. May. krafft vnserer durch das Königliche Geblüt / auff vns erwachsener Recht vnd Gerechtigkeit / vnd darauff erfolgter annem-vnd Crönung belehnet / von jedermänniglich / auch jhm Pfaltzgraffen selbst / für einen rechtmässigen König in Böhmen erkennt vnd titulirt / deßwegen von deß H. Reichs Ertz-Cantzlern vnnd Churfürsten zu Meyntz / obangezeigter massen / zu der Wahl eines Römischen Königs / zum Keyser zu erheben / als ein Churfürst beschrieben / auch von dem Churfürstlichen Collegio in ebenmässiger Qualität / zur Stimm vnnd Wahl zugelassen worden) gewaltthätiger weiß / durch offentliche Kriegsbereitschafft / Verbündnussen / auch vnter anderm mit vnsers Hauses Oesterreich / gleichfals eygenen Erbvnderthanen auffgerichte Conspiration / alles wider klärliche Verordnung / so wol der gemeinen Rechten / als sonderlich der güldenen Bull / im Titul / von Zusammenverbündnussen / auch allgemeinen Landfrieden vnd vnterschiedliche Reichs-Abschied (in welchem klärlich versehen / daß kein Churfürst / Fürst oder Standt deß Reichs / eines andern Standts Vnterthanen / vnter was geführtem Schein oder Vrsach das seyn möchte / in Schutz auffnemen soll) darzu nit allein / vber so vielfältig von vnterschiedlichen Chur-vnd Fürsten beschehene trewhertzige Erjn ner-vnd Vermahnungen / sondern auch / vngeacht vnserer noch zum Vberfluß auß Keyserlich friedlebendem Gemüth an jhn Pfaltzgraffen / sub dato den letzten Aprilis / mit bestimmung eines gewissen Termins jüngsthin abgangener ernstlicher Dehortation vnd Warnung / nicht desto weniger gewaltthätig vorenthelt / vnd aller Ort vnd Enden solches sein vnrechtlich Vornemen handzuhaben / vnd sich bey demselben zu befestigen / mit eusserster gesuchter Kriegsmacht vnderstehet / auch in fortsetzung dessen / wie obsteht / alles das jenige vergeßlich hindan gestellt / warzu er vns / alß Römischen Keyser vnd Obersten Haupt gleich andern Chur-vnd Fürsten deß Reichs / wie nicht weniger auch / krafft der jenigen thewren Eyd vnd Pflichten / so seine Voreltern vnnd Er / vnsern Vorfahren am Reich geleystet / welchem gegen vns nachzukommen er / als ein Churfürst vnnd vornemer Stand deß Reichs / gleich so wol schuldig / als hette er dieselbe vns allbereyt würcklich geschworen) verpflichtet vnd verbunden ist / nemlich vns getrew / gehorsam / hold vnd gewertig / vñ nim̃erin dem Raht zu seyn / da wider vnsere Person / Ehr / Würde oder Stand gehandelt wird / noch darein zu bewilligen / sondern vnsern vnnd deß H. Reichs Nutz vnd Frommen zu fördern / Schaden zu warnen vnnd zu wenden / vnd so er verstünde / daß wider vnser Kays. M. oder Person jchtes fürgenommen oder gehandelt würde / deme getrewlich vorzuseyn / vnd vns vnverzöglich zu warnen. Gestalt dann obgedachter Pfaltzgraff eben so wenig die heylsame Satzungen deß Religion-Prophan-vnd allgemeinen Landtfriedens / warauff nunmehr viel Jahr hero / bey so widerwertigen Läuffen deß Teutschen Reichs vnd seiner Glieder Conservation / gestanden / hierinnen sich hindern lassen / als in welchen sonderlich aber in besagtem Landfrieden / vom Jahr 55. außtrücklichen versehen / daß niemand weß Stands oder Wesens der sey / bey denen Pflichten / damit ein jeder einem Röm. Keyser vnd dem H. Reich zugethan vnd verwand ist / auch vermeydung Keys-vnd deß Heyl. Reichs schweren Vngnad vnnd Straff / privir vnd entsetzung aller Regalien / Lehen / Freyheiten / Privilegien / Gnaden / Schutz vnd Schirm / so viel ein jeder dessen von Keyserl. May. vnd dem H. Reich hat / zu einigem Krieg vnnd vnfreundlicher thätlicher Handlung oder Vornemmen / wider vns oder einigen gehorsamen Stand deß H. Reichs / ohn vnser oder (so viel die mittelbare Ständ betrifft) jhrer Obrigkeit Vorwissen vnnd Bewilligung sich bestellen vnd bewegen lassen / noch heymlich oder öffentlich wider die Kays. May. oder die Ständ deß Reichs zuziehen / noch einige Hülff oder Beystand / Förderung oder Vorschub thun / oder sich sonsten im H. Reich in einige Vergatterung oder vngebürliche Versamlung einiges Kriegsvolcks zu Roß oder Fuß / begeben / sondern ein jeder sich deß alles gäntzlich enthalte soll / welche Disposition vnd Satzung / theils auß den vorgehenden gezogen / vnd alles jres Inhalts in dem Anno 59. gemachten vnd publicirten Reichsabschied / als ein ewiges Gesetz vnd Ordnung widerholt / confirmirt / vnd damit in dem H. Reich Teutscher Nation / Ruhe / Fried vnd Einigkeit desto beständiger erhalten werden möge / die darinn begriffene Peen / der gestalterweitert worden ist / daß die Vberfahrer solches Gebots vnd Reichssatzung / neben vñ vber die benannte Peen / in vnser vnd deß Heyl. Reichs Acht ipso facto gefallen / vnd dieselbe ohn

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/594
Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 527. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/594>, abgerufen am 29.06.2024.