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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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samenn mit anderer Straff ansehen mögen) den Majestät Brieff vnd die Vergleichung zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraque besser durchsehen / vnd darauß befunden / daß allein den Ständen deß Königreichs Kirchen zu bawen zugelassen würde: der Vnderthanen aber / fürnämlich deren / so vnter Geistlicher Obrigkeit seyen / geschehe keine Meldung: der Vertrag aber erstrecke sich auch auff die Vnderthanen der Königlichen Herrschafften / jedoch mit Vnterscheidt / vnd werde also dem Rechten deß dritten im geringsten nichts benommen.

Hierauff hette er dem Graffen von Thurn / beneben zweyen andern Defensoren vermeldet / daß die Vnderthanen auff Geistlichen Gütern nicht befugt weren / es auch weder auß dem Majestät-Brieff / noch auß dem Vertrag darthun köndten / Kirchen zu bawen / auch die jenigen so den Auffrührischen Vnderthanen Vorschub thäten / dessen keine Vrsach hetten.

Dieser Erklärung vngeachtet / seyen die Defensores zusammen kommen / newe Außlegungen darüber erdichtet / vnd alles was der Königlichen Landen Vnderthanen / nicht zwar von dem König / sondern von dem dritten zugelassen / auch auff die Güter der Geistlichen verstanden haben wöllen / weil dieselbe Stiffter / die Könige für jhre Stiffter erkenneten / vnd also die Geistlichen Güter der Cammer Eigenthumb vnbesonnen pflegten zu nennen.

Durch diese der Defensoren vngeräumbte Meynung / seyen die Braunawer verhals starrigt worden / daß sie / vngeachtet der Königlichen Mandaten / von jhrem Vorhaben nicht abweichen / auch die Schlüssel zur Kirchen nicht lieffern wöllen / biß vnter jhnen die fürnembsten zur Hafftung gezogen worden.

Als nun dergleichen in dem Flecken Clostergrab / darüber der Bischoff zu Prag Herr were / wegen eines vnbefugten Kirchenbaws sich zugetragen bette / vnd bemeldter Bischoff selbige niderreissen liesse / hetten die Defensores vermeynet ein newe Vrsach sich auffzulehnen / zuhaben / derohalben vnter denen sub Vtraque ein newe Zusammenkunfft angestellt / vnd / mit Vorgeben / als wann jhnen nach jhren Freyheiten getrachtet würde / eine Kriegsmacht sie zuvderfallen in Bereitschafft / vnd die eusserste Gefahr / wo sie nicht solchem Vnheil vorkämen / vorhanden were / männiglichen grosse Forcht vnd Schrecken eingejagt.

Dieses / wie hefftig es dem friedliebenden Keyser mißsallen / were auß den jenigen Schreiben abzunehmen / die er deßwegen an die Statthalter vnd Beampten abgehen lassen / in welchen er alle Sicherheit vnnd Schutz / wann allein die Reichsgenossen jhme billichen Gehorsamb erzeigen / vnd solcher Zusammenkunfften sich enthalten wolten / verheissen / vnd wo ferrnerer Zwitracht zwischen beyden Religions Ständen einstelen / sie desselben Erörterung biß zu seiner Widerkunfft auffzögen / befohlen / auch daß sie vnter dessen alles Gezäncke vermieden / vnnd von solchen vnnötigen Argwohnungen abstünden / ermahnet / vnd einem jeden seine Privilegien zugebrauchen nach seinem Willen gestattet.

Vnangesehen aber dessen / hetten sie die Defensores den 21. May / nachdem sie den Tag zuvor auff allen Cantzeln durch die Praedicanten das Volck zum Sturm vnd Aussruhr auffmundern lassen / in grösserer Anzahl sich versamblet / vnd diese Lasterhafftige Rahtschläge gesponnen / welche hernach der folgende Mitwoch entdecket / da sie mit gewaffneter Hand in das Schloß / vnd gar in die Königliche Cantzeley kommen / vnd allda die fürnembste Rähte / vnd stattlichen Herkommens Personen / wider alle Göttliche vnd Weltliche Rechte / mit grosser Gewalt vnd Vngestümme / ohn einige Verhör oder Bekandtnuß / vnerhörter weise / grausamlich zu den Fenstern hinunter gestürtzt: nach diesem den Capitain sampt der Königlichen Wacht deß Schlosses der Pragischen vnd andere Stätte Innwohner / jhnen zu schweren gezwungen / etliche / welch auß wichtigen Vrsachen in Hafftung genommen / auß eignem Gewalt loß gelassen / hergegen andere Königliche Diener ins Gefängnuß gestossen: andere jhrer Güter beraubet / oder vmb ein grosse Summa Gelts gestraffet. Die Vestung Carolstein / das allersicherste / vnd zu der Königlichen Cron / Schatz / vnd deß Reichs Privilegien bewahrtes Ort / nach abgesetztem Burggraffen vnd andern Beampten / die auß deß Königs vnd gantzen Königreichs willen bestellt gewesen / hetten sie vnbillich eingenommen: die gegenwärtige Gülten der Antemontaner / welche zu der Hungarischen Gräntzen Noth deputirt gewesen weren / vnd andere Königliche Einkommen angewendet: die gemeine von dem König vnd den Ständen verordnete Verwalter der Provincialischen Contribution abgesetzt / vnd andere darzu verordnet: die bemelte Contributio nen / welches auch dem König selbst nicht were er laubt gewesen / anderswohin verwendet: Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß geworben: trewe Reichsgenossen auff jhre Seiten gezwungen / die Vngehorsamen in jhrer Halsstarrigkeit gestärckt: Kirchen vnd Schulen Geistlicher / Hochgelehrter vnd von jhnen ins Elendt vertriebener Personen / eingenommen vnd verwüstet: den Burggraffen / als den nechsten nach dem König / abgesetzt / vnnd mit Soldaten in sein eygen Hauß eingeschlossen.

Vber dieses alles aber hetten sie kein andere Entschuldigung vorzuwenden / als daß solches zu der Religion / deß Majestät Brieffs / deß Königreich Wollstand / vnd der Keyserlichen vnd Königlichen Majestät Erhallung notwendig hette geschehen müssen. Sie köndten aber doch kein einzigen Feindt nennen / vmb welches willen / alles oberst also ins vnderste zuverkehren / von nöthen gewesen were. Jhre Apologia nennete zwar 4. Personen / welche sie für schädliche Feind deß Königreichs hielten: aber vmb deren willen / wiewol sie noch nicht verhöret vnd vberwiesen / were noch nicht aller Gehorsamb hinzulegen / der Rebellion sich zubegeben / die Satzungen zu vnterdrucken / die gantze Gemein also zuverändern / vnd die vnschuldige Reichsgenossen mit einem solchen vnnötigen

samẽn mit anderer Straff ansehen mögen) den Majestät Brieff vnd die Vergleichung zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraque besser durchsehẽ / vnd darauß befunden / daß allein den Ständen deß Königreichs Kirchen zu bawen zugelassen würde: der Vnderthanen aber / fürnämlich deren / so vnter Geistlicher Obrigkeit seyen / geschehe keine Meldung: der Vertrag aber erstrecke sich auch auff die Vnderthanen der Königlichen Herrschafften / jedoch mit Vnterscheidt / vnd werde also dem Rechten deß dritten im geringsten nichts benommen.

Hierauff hette er dem Graffen von Thurn / beneben zweyen andern Defensoren vermeldet / daß die Vnderthanen auff Geistlichen Gütern nicht befugt weren / es auch weder auß dem Majestät-Brieff / noch auß dem Vertrag darthun köndten / Kirchen zu bawen / auch die jenigen so den Auffrührischen Vnderthanen Vorschub thäten / dessen keine Vrsach hetten.

Dieser Erklärung vngeachtet / seyen die Defensores zusammen kommen / newe Außlegungen darüber erdichtet / vnd alles was der Königlichen Landen Vnderthanen / nicht zwar von dem König / sondern von dem dritten zugelassen / auch auff die Güter der Geistlichen verstanden haben wöllen / weil dieselbe Stiffter / die Könige für jhre Stiffter erkenneten / vnd also die Geistlichen Güter der Cammer Eigenthumb vnbesonnen pflegten zu nennen.

Durch diese der Defensoren vngeräumbte Meynung / seyen die Braunawer verhals starrigt worden / daß sie / vngeachtet der Königlichen Mandaten / von jhrem Vorhaben nicht abweichen / auch die Schlüssel zur Kirchen nicht lieffern wöllen / biß vnter jhnen die fürnembsten zur Hafftung gezogen worden.

Als nun dergleichen in dem Flecken Clostergrab / darüber der Bischoff zu Prag Herr were / wegen eines vnbefugten Kirchenbaws sich zugetragen bette / vnd bemeldter Bischoff selbige niderreissen liesse / hetten die Defensores vermeynet ein newe Vrsach sich auffzulehnen / zuhaben / derohalben vnter denen sub Vtraque ein newe Zusammenkunfft angestellt / vnd / mit Vorgeben / als wañ jhnen nach jhren Freyheiten getrachtet würde / eine Kriegsmacht sie zuvderfallen in Bereitschafft / vnd die eusserste Gefahr / wo sie nicht solchem Vnheil vorkämen / vorhanden were / männiglichen grosse Forcht vnd Schrecken eingejagt.

Dieses / wie hefftig es dem friedliebenden Keyser mißsallen / were auß den jenigen Schreiben abzunehmen / die er deßwegen an die Statthalter vnd Beampten abgehen lassen / in welchen er alle Sicherheit vnnd Schutz / wann allein die Reichsgenossen jhme billichen Gehorsamb erzeigen / vnd solcher Zusammenkunfften sich enthalten wolten / verheissen / vnd wo ferrnerer Zwitracht zwischen beyden Religions Ständen einstelen / sie desselben Erörterung biß zu seiner Widerkunfft auffzögẽ / befohlen / auch daß sie vnter dessen alles Gezäncke vermieden / vnnd von solchen vnnötigen Argwohnungen abstünden / ermahnet / vnd einem jeden seine Privilegien zugebrauchen nach seinem Willen gestattet.

Vnangesehen aber dessen / hetten sie die Defensores den 21. May / nachdem sie den Tag zuvor auff allen Cantzeln durch die Praedicanten das Volck zum Sturm vnd Aussruhr auffmundern lassen / in grösserer Anzahl sich versamblet / vnd diese Lasterhafftige Rahtschläge gesponnen / welche hernach der folgende Mitwoch entdecket / da sie mit gewaffneter Hand in das Schloß / vnd gar in die Königliche Cantzeley kommen / vnd allda die fürnembste Rähte / vnd stattlichen Herkommens Personen / wider alle Göttliche vnd Weltliche Rechte / mit grosser Gewalt vnd Vngestümme / ohn einige Verhör oder Bekandtnuß / vnerhörter weise / grausamlich zu den Fenstern hinunter gestürtzt: nach diesem den Capitain sampt der Königlichen Wacht deß Schlosses der Pragischen vnd andere Stätte Innwohner / jhnen zu schweren gezwungen / etliche / welch auß wichtigen Vrsachen in Hafftung genommen / auß eignem Gewalt loß gelassen / hergegẽ andere Königliche Diener ins Gefängnuß gestossen: andere jhrer Güter beraubet / oder vmb ein grosse Summa Gelts gestraffet. Die Vestung Carolstein / das allersicherste / vnd zu der Königlichen Cron / Schatz / vnd deß Reichs Privilegien bewahrtes Ort / nach abgesetztem Burggraffen vnd andern Beampten / die auß deß Königs vnd gantzen Königreichs willen bestellt gewesen / hetten sie vnbillich eingenommen: die gegenwärtige Gülten der Antemontaner / welche zu der Hungarischen Gräntzen Noth deputirt gewesen weren / vnd andere Königliche Einkommen angewendet: die gemeine von dem König vnd den Ständen verordnete Verwalter der Provincialischen Contribution abgesetzt / vnd andere darzu verordnet: die bemelte Contributio nen / welches auch dem König selbst nicht were er laubt gewesen / anderswohin verwendet: Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß geworben: trewe Reichsgenossen auff jhre Seiten gezwungen / die Vngehorsamen in jhrer Halsstarrigkeit gestärckt: Kirchen vnd Schulen Geistlicher / Hochgelehrter vnd von jhnen ins Elendt vertriebener Personen / eingenommen vnd verwüstet: den Burggraffen / als den nechsten nach dem König / abgesetzt / vnnd mit Soldaten in sein eygen Hauß eingeschlossen.

Vber dieses alles aber hetten sie kein andere Entschuldigung vorzuwenden / als daß solches zu der Religion / deß Majestät Brieffs / deß Königreich Wollstand / vnd der Keyserlichen vnd Königlichen Majestät Erhallung notwendig hette geschehen müssen. Sie köndten aber doch kein einzigen Feindt nennen / vmb welches willen / alles oberst also ins vnderste zuverkehren / von nöthen gewesen were. Jhre Apologia nennete zwar 4. Personen / welche sie für schädliche Feind deß Königreichs hielten: aber vmb deren willen / wiewol sie noch nicht verhöret vnd vberwiesen / were noch nicht aller Gehorsamb hinzulegen / der Rebellion sich zubegeben / die Satzungen zu vnterdrucken / die gantze Gemein also zuverändern / vnd die vnschuldige Reichsgenossen mit einem solchen vnnötigen

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[28/0051] samẽn mit anderer Straff ansehen mögen) den Majestät Brieff vnd die Vergleichung zwischen denen sub Vna vnd sub Vtraque besser durchsehẽ / vnd darauß befunden / daß allein den Ständen deß Königreichs Kirchen zu bawen zugelassen würde: der Vnderthanen aber / fürnämlich deren / so vnter Geistlicher Obrigkeit seyen / geschehe keine Meldung: der Vertrag aber erstrecke sich auch auff die Vnderthanen der Königlichen Herrschafften / jedoch mit Vnterscheidt / vnd werde also dem Rechten deß dritten im geringsten nichts benommen. Hierauff hette er dem Graffen von Thurn / beneben zweyen andern Defensoren vermeldet / daß die Vnderthanen auff Geistlichen Gütern nicht befugt weren / es auch weder auß dem Majestät-Brieff / noch auß dem Vertrag darthun köndten / Kirchen zu bawen / auch die jenigen so den Auffrührischen Vnderthanen Vorschub thäten / dessen keine Vrsach hetten. Dieser Erklärung vngeachtet / seyen die Defensores zusammen kommen / newe Außlegungen darüber erdichtet / vnd alles was der Königlichen Landen Vnderthanen / nicht zwar von dem König / sondern von dem dritten zugelassen / auch auff die Güter der Geistlichen verstanden haben wöllen / weil dieselbe Stiffter / die Könige für jhre Stiffter erkenneten / vnd also die Geistlichen Güter der Cammer Eigenthumb vnbesonnen pflegten zu nennen. Durch diese der Defensoren vngeräumbte Meynung / seyen die Braunawer verhals starrigt worden / daß sie / vngeachtet der Königlichen Mandaten / von jhrem Vorhaben nicht abweichen / auch die Schlüssel zur Kirchen nicht lieffern wöllen / biß vnter jhnen die fürnembsten zur Hafftung gezogen worden. Als nun dergleichen in dem Flecken Clostergrab / darüber der Bischoff zu Prag Herr were / wegen eines vnbefugten Kirchenbaws sich zugetragen bette / vnd bemeldter Bischoff selbige niderreissen liesse / hetten die Defensores vermeynet ein newe Vrsach sich auffzulehnen / zuhaben / derohalben vnter denen sub Vtraque ein newe Zusammenkunfft angestellt / vnd / mit Vorgeben / als wañ jhnen nach jhren Freyheiten getrachtet würde / eine Kriegsmacht sie zuvderfallen in Bereitschafft / vnd die eusserste Gefahr / wo sie nicht solchem Vnheil vorkämen / vorhanden were / männiglichen grosse Forcht vnd Schrecken eingejagt. 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May / nachdem sie den Tag zuvor auff allen Cantzeln durch die Praedicanten das Volck zum Sturm vnd Aussruhr auffmundern lassen / in grösserer Anzahl sich versamblet / vnd diese Lasterhafftige Rahtschläge gesponnen / welche hernach der folgende Mitwoch entdecket / da sie mit gewaffneter Hand in das Schloß / vnd gar in die Königliche Cantzeley kommen / vnd allda die fürnembste Rähte / vnd stattlichen Herkommens Personen / wider alle Göttliche vnd Weltliche Rechte / mit grosser Gewalt vnd Vngestümme / ohn einige Verhör oder Bekandtnuß / vnerhörter weise / grausamlich zu den Fenstern hinunter gestürtzt: nach diesem den Capitain sampt der Königlichen Wacht deß Schlosses der Pragischen vnd andere Stätte Innwohner / jhnen zu schweren gezwungen / etliche / welch auß wichtigen Vrsachen in Hafftung genommen / auß eignem Gewalt loß gelassen / hergegẽ andere Königliche Diener ins Gefängnuß gestossen: andere jhrer Güter beraubet / oder vmb ein grosse Summa Gelts gestraffet. Die Vestung Carolstein / das allersicherste / vnd zu der Königlichen Cron / Schatz / vnd deß Reichs Privilegien bewahrtes Ort / nach abgesetztem Burggraffen vnd andern Beampten / die auß deß Königs vnd gantzen Königreichs willen bestellt gewesen / hetten sie vnbillich eingenommen: die gegenwärtige Gülten der Antemontaner / welche zu der Hungarischen Gräntzen Noth deputirt gewesen weren / vnd andere Königliche Einkommen angewendet: die gemeine von dem König vnd den Ständen verordnete Verwalter der Provincialischen Contribution abgesetzt / vnd andere darzu verordnet: die bemelte Contributio nen / welches auch dem König selbst nicht were er laubt gewesen / anderswohin verwendet: Kriegsvolck zu Roß vnd Fuß geworben: trewe Reichsgenossen auff jhre Seiten gezwungen / die Vngehorsamen in jhrer Halsstarrigkeit gestärckt: Kirchen vnd Schulen Geistlicher / Hochgelehrter vnd von jhnen ins Elendt vertriebener Personen / eingenommen vnd verwüstet: den Burggraffen / als den nechsten nach dem König / abgesetzt / vnnd mit Soldaten in sein eygen Hauß eingeschlossen. Vber dieses alles aber hetten sie kein andere Entschuldigung vorzuwenden / als daß solches zu der Religion / deß Majestät Brieffs / deß Königreich Wollstand / vnd der Keyserlichen vnd Königlichen Majestät Erhallung notwendig hette geschehen müssen. Sie köndten aber doch kein einzigen Feindt nennen / vmb welches willen / alles oberst also ins vnderste zuverkehren / von nöthen gewesen were. Jhre Apologia nennete zwar 4. Personen / welche sie für schädliche Feind deß Königreichs hielten: aber vmb deren willen / wiewol sie noch nicht verhöret vnd vberwiesen / were noch nicht aller Gehorsamb hinzulegen / der Rebellion sich zubegeben / die Satzungen zu vnterdrucken / die gantze Gemein also zuverändern / vnd die vnschuldige Reichsgenossen mit einem solchen vnnötigen

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/51>, abgerufen am 24.11.2024.