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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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vnnd Innwohner: Welche Wolfarth er / Hertzog / auch jhnen von Hertzen wüntsche: Der auch jhre Willfährigkeit zu dem Gehorsam / Jhrer Majestät durch Schreiben / mit beygefügter Entschuldigung eröffnen / vnnd nichts vnderlassen wolte / was zu Widerbringung eines ruhtgen Stands der Provintz vonnöthen seyn würde. Es were jhme ferrners gar angenehm / wolte es auch mit gebührendem Lob bey Jhrer Keyserlichen Majestät wissen zu rühmen / daß die Stände dieser Landschafft jhrem rechtmässigen Erbherren nicht widerstreben / sondern Gehorhorsam leisten / vnnd in Devotion / wie getrewen Vnderthanen gebührete / so lang sie ein Ader regen köndten verharren wolten. Von welcher Trew vnd Bereitwilligkeit zum Gehorsam / wiewol er nicht zweiffelte / sondern glaubte / die That würde mit den Worten vbereinstimmen: so würde doch solches dahero fürnemblich erscheinen / wann die Stände ohne längern Auffzug nach Jhrer Majestät Willen jhme Trew vnd Gehorsamb vnder deß biß nach Gelegenheit das vbrige geschlichtet würde / mit dem gewöhnlichen Eydt zusagten. Dann gleich wie zuvor als Jhre Keyserliche Majestät die Huldigung begehret / die offters von den Ständen vorgeschriebene Conditionen / von welchen sie nicht abweichen wollen / diese Motus erwecket / vnd den Keyser zu rauhen Mitteln / mit welchen er die Vnderthanen zu dem Gehorsamb brächte / beweget: Also were jetzundt auch keine Hoffnung / das gemeine Wesen in einen bessern Standt zu bringen / es würden dann die vorigen Conditionen vnd Exceptionen auffgehaben: Ja wann sie also fortführen dem Keyser Gesetz vnd Ordnung fürzuschreiben / vnd nicht von jhren consiliis adstünden / sondern etlicher wenig Rebellen Rathschlägen nach dem gemeinen Nutz nicht wider in Wolstandt bringen / sondern weiters vervnrühigen würden / würde es dahin kommen / daß von Tag zu Tag alles je länger je ärger / vnnd also so wol deß Herren / als der Vnderthanen Sachen zum enssersten Verderben gerathen würden.

Jhme zwar würde kein Befehl in dem Keyserlichen Edict gethan / daß er jhre priuilegia confirmiren solte: Vnd köndte diese vnd anders zu einer bequemlichen Zeit / wann nembliche Jhme dem Erbherrn die Huldigung solte geleistet werden / von demselben begehret werden: Dieses eintzige were noch vbrig / daß sie sich gantz an Jhre Keyserliche Majestät ergeben / in Jhren Schutz sich stelleten / vnd dero Trew vnd Gehorsam schwüren. Diese Sack köndte nicht längern Auffschub leyden / solches wolte vnd befehle er auß Keyserlicher jhme gegebener Macht vnd Gewalt.

Was die Besatzungen betreffe / were es die Notthurfft gewesen / erforderte es auch noch der gegenwärtige gefährlich Zustandt / daß etliche Stätt vnnd Grentzorth verschen würden: daß er aber das vbrige Kriegsvolck oder die gantze Armada / so sich noch in der Landschafft verhielte noch nicht adgeführet; were wider seinen Willen geschehen / vnd were dessen Vrsach allein den Ständen den zu zuschreiben / daß sie jhr Volck nicht abgedancket. Nach welches Abdanckung / wann die Stände / wie sie sich bißhero erkläret / dem Keyserlichen Edict vnnd Befehl Folg leysten vnnd nach kommen würden / also baldt die vbrigen Regimenter auß der Landschafft abgeführet werden / also daß es gantz in der Ständ Willen stünde / ob sie jhnen selbs vnd andern Fried vnd Ruhe schaffen wolten.

Endlichen wolte er daß die Bündnuß mit dem Feindt wider jhren rechtmässigen Fürsten auffgerichtet auffgehaben / die Zeichen von den Brieffen abgethan / vnd an darzu verordnete Ort gebracht würden. In welchem dann desto weniger Difficultäten weren oder seyn solten / weil sie Stände selber nicht läugneten / daß diese Bündnuß allbereit von dem Keyser mit Recht cassiert vnd auffgehaben. Sie hetten sich auch viel weniger zu förchten / daß wann sie jhrem rechtmässigen vnnd von Gott jhnen verordneten Obrigkeit Gehorsam leisteten / vnd die auffgerichtete pacta wider jhren natürlichen Erbfürsten auffkündeten / vnd also damit deß Vatterlandes Wolfarth beförderten / es bey den jenigen / welche bey diesen Sachen vnpartheyisch weren / für eine Schmach vnd Vnehr solte angezogen werden; sondern sie würden vielmehr Lob vnnd Rhum davon zugewarten haben / wann sie die jenige Confoederation / welche sie entweder auß bösem Rath / oder (wie sie sich entschuldigen) auß Zwang der Böhmen / welche sie mit Betrawung vnd den Waffen darzu gebracht / eingangen / jetzo mit jhrem Willen vnd Keyserlichem Befehl durchgestrichen. Vnd daß solches den Ständen zu keiner Schmach gereichen solte / wolte sie neben Jhrer Majestät auch er selbsten nicht allein versichern / sondern auch so jemandt deßwegen die Provintz verlästern oder feindlicher Weiß angreiffen würde / wider denselben als einen gemeinen Friedensstörer / mit aller Macht verthädigen.

Belangend die allgemeine Vergebung vnnd Perdon deß jenigen / so vorgangen / weil die Stände angedeutet / sie begehreten Jh. Keyserl. Majest. als getrewe vnnd gehorsame Vnderthanen recommandirt zu werden / der Hoffnung dieselbige würde in Ertheilung deß Perdons kein Vnderscheid der Personen machen / sondern ins gemein allen / was Stands vnnd Würden sie auch seyn möchten / Gnad ertheilen: Weil dieser Punct allein in Jhrer Keyserlichen Majestät Willen stünde / wolte er deßwegen selbiger ein Schreiben zu schicken / vnnd die gantze Sach jhro trewlich commendiren.

Deß folgenden Tags hat Hertzog Maximilian den Ständen ernstlich aufferleget / daß sie den nechstkommenden Tag ohne alle Widerung vnnd Außrede / so sie bißhero gebrauchet / Keyserl. Majest. das Jurament ablegten / vnnd jhne / als der zu andern Sachen eylete / nicht länger auffhielten. Vmb selbige Zeit ist das Oesterreichische Kriegsvolck Valentin Schmiden / als einem Obristen / vbergeben worden.

Auff bestimpten Tag sind die Stände / wie von

vnnd Innwohner: Welche Wolfarth er / Hertzog / auch jhnen von Hertzen wüntsche: Der auch jhre Willfährigkeit zu dem Gehorsam / Jhrer Majestät durch Schreiben / mit beygefügter Entschuldigung eröffnen / vnnd nichts vnderlassen wolte / was zu Widerbringung eines ruhtgen Stands der Provintz vonnöthen seyn würde. Es were jhme ferrners gar angenehm / wolte es auch mit gebührendem Lob bey Jhrer Keyserlichen Majestät wissen zu rühmen / daß die Stände dieser Landschafft jhrem rechtmässigen Erbherren nicht widerstreben / sondern Gehorhorsam leisten / vnnd in Devotion / wie getrewen Vnderthanen gebührete / so lang sie ein Ader regen köndten verharren wolten. Von welcher Trew vnd Bereitwilligkeit zum Gehorsam / wiewol er nicht zweiffelte / sondern glaubte / die That würde mit den Worten vbereinstimmen: so würde doch solches dahero fürnemblich erscheinen / wann die Stände ohne längern Auffzug nach Jhrer Majestät Willen jhme Trew vnd Gehorsamb vnder deß biß nach Gelegenheit das vbrige geschlichtet würde / mit dem gewöhnlichen Eydt zusagten. Dann gleich wie zuvor als Jhre Keyserliche Majestät die Huldigung begehret / die offters von den Ständen vorgeschriebene Conditionen / von welchen sie nicht abweichen wollen / diese Motus erwecket / vnd den Keyser zu rauhen Mitteln / mit welchen er die Vnderthanen zu dem Gehorsamb brächte / beweget: Also were jetzundt auch keine Hoffnung / das gemeine Wesen in einen bessern Standt zu bringen / es würden dann die vorigen Conditionen vnd Exceptionen auffgehaben: Ja wann sie also fortführen dem Keyser Gesetz vnd Ordnung fürzuschreiben / vnd nicht von jhren consiliis adstünden / sondern etlicher wenig Rebellen Rathschlägen nach dem gemeinen Nutz nicht wider in Wolstandt bringen / sondern weiters vervnrühigen würden / würde es dahin kommen / daß von Tag zu Tag alles je länger je ärger / vnnd also so wol deß Herren / als der Vnderthanen Sachen zum enssersten Verderben gerathen würden.

Jhme zwar würde kein Befehl in dem Keyserlichen Edict gethan / daß er jhre priuilegia confirmiren solte: Vnd köndte diese vnd anders zu einer bequemlichen Zeit / wann nembliche Jhme dem Erbherrn die Huldigung solte geleistet werden / von demselben begehret werden: Dieses eintzige were noch vbrig / daß sie sich gantz an Jhre Keyserliche Majestät ergeben / in Jhren Schutz sich stelleten / vnd dero Trew vnd Gehorsam schwüren. Diese Sack köndte nicht längern Auffschub leyden / solches wolte vnd befehle er auß Keyserlicher jhme gegebener Macht vnd Gewalt.

Was die Besatzungen betreffe / were es die Notthurfft gewesen / erforderte es auch noch der gegenwärtige gefährlich Zustandt / daß etliche Stätt vnnd Grentzorth verschen würden: daß er aber das vbrige Kriegsvolck oder die gantze Armada / so sich noch in der Landschafft verhielte noch nicht adgeführet; were wider seinen Willen geschehen / vnd were dessen Vrsach allein den Ständen den zu zuschreiben / daß sie jhr Volck nicht abgedancket. Nach welches Abdanckung / wann die Stände / wie sie sich bißhero erkläret / dem Keyserlichen Edict vnnd Befehl Folg leysten vnnd nach kommen würden / also baldt die vbrigen Regimenter auß der Landschafft abgeführet werden / also daß es gantz in der Ständ Willen stünde / ob sie jhnen selbs vnd andern Fried vnd Ruhe schaffen wolten.

Endlichen wolte er daß die Bündnuß mit dem Feindt wider jhren rechtmässigen Fürsten auffgerichtet auffgehaben / die Zeichen von den Brieffen abgethan / vnd an darzu verordnete Ort gebracht würden. In welchem dann desto weniger Difficultäten weren oder seyn solten / weil sie Stände selber nicht läugneten / daß diese Bündnuß allbereit von dem Keyser mit Recht cassiert vnd auffgehaben. Sie hetten sich auch viel weniger zu förchten / daß wann sie jhrem rechtmässigen vnnd von Gott jhnen verordneten Obrigkeit Gehorsam leisteten / vnd die auffgerichtete pacta wider jhren natürlichen Erbfürsten auffkündeten / vnd also damit deß Vatterlandes Wolfarth beförderten / es bey den jenigen / welche bey diesen Sachen vnpartheyisch weren / für eine Schmach vnd Vnehr solte angezogen werden; sondern sie würden vielmehr Lob vnnd Rhum davon zugewarten haben / wann sie die jenige Confoederation / welche sie entweder auß bösem Rath / oder (wie sie sich entschuldigen) auß Zwang der Böhmen / welche sie mit Betrawung vnd den Waffen darzu gebracht / eingangen / jetzo mit jhrem Willen vnd Keyserlichem Befehl durchgestrichen. Vnd daß solches den Ständen zu keiner Schmach gereichen solte / wolte sie neben Jhrer Majestät auch er selbsten nicht allein versichern / sondern auch so jemandt deßwegen die Provintz verlästern oder feindlicher Weiß angreiffen würde / wider denselben als einen gemeinen Friedensstörer / mit aller Macht verthädigen.

Belangend die allgemeine Vergebung vnnd Perdon deß jenigen / so vorgangen / weil die Stände angedeutet / sie begehreten Jh. Keyserl. Majest. als getrewe vnnd gehorsame Vnderthanen recommandirt zu werden / der Hoffnung dieselbige würde in Ertheilung deß Perdons kein Vnderscheid der Personen machen / sondern ins gemein allen / was Stands vnnd Würden sie auch seyn möchten / Gnad ertheilen: Weil dieser Punct allein in Jhrer Keyserlichen Majestät Willen stünde / wolte er deßwegen selbiger ein Schreiben zu schicken / vnnd die gantze Sach jhro trewlich commendiren.

Deß folgenden Tags hat Hertzog Maximilian den Ständen ernstlich aufferleget / daß sie den nechstkommenden Tag ohne alle Widerung vnnd Außrede / so sie bißhero gebrauchet / Keyserl. Majest. das Jurament ablegten / vnnd jhne / als der zu andern Sachen eylete / nicht länger auffhielten. Vmb selbige Zeit ist das Oesterreichische Kriegsvolck Valentin Schmiden / als einem Obristen / vbergeben worden.

Auff bestimpten Tag sind die Stände / wie von

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vnnd                      Innwohner: Welche Wolfarth er / Hertzog / auch jhnen von Hertzen wüntsche: Der                      auch jhre Willfährigkeit zu dem Gehorsam / Jhrer Majestät durch Schreiben / mit                      beygefügter Entschuldigung eröffnen / vnnd nichts vnderlassen wolte / was zu                      Widerbringung eines ruhtgen Stands der Provintz vonnöthen seyn würde. Es were                      jhme ferrners gar angenehm / wolte es auch mit gebührendem Lob bey Jhrer                      Keyserlichen Majestät wissen zu rühmen / daß die Stände dieser Landschafft jhrem                      rechtmässigen Erbherren nicht widerstreben / sondern Gehorhorsam leisten / vnnd                      in Devotion / wie getrewen Vnderthanen gebührete / so lang sie ein Ader regen                      köndten verharren wolten. Von welcher Trew vnd Bereitwilligkeit zum Gehorsam /                      wiewol er nicht zweiffelte / sondern glaubte / die That würde mit den Worten                      vbereinstimmen: so würde doch solches dahero fürnemblich erscheinen / wann die                      Stände ohne längern Auffzug nach Jhrer Majestät Willen jhme Trew vnd Gehorsamb                      vnder deß biß nach Gelegenheit das vbrige geschlichtet würde / mit dem                      gewöhnlichen Eydt zusagten. Dann gleich wie zuvor als Jhre Keyserliche Majestät                      die Huldigung begehret / die offters von den Ständen vorgeschriebene Conditionen                      / von welchen sie nicht abweichen wollen / diese Motus erwecket / vnd den Keyser                      zu rauhen Mitteln / mit welchen er die Vnderthanen zu dem Gehorsamb brächte /                      beweget: Also were jetzundt auch keine Hoffnung / das gemeine Wesen in einen                      bessern Standt zu bringen / es würden dann die vorigen Conditionen vnd                      Exceptionen auffgehaben: Ja wann sie also fortführen dem Keyser Gesetz vnd                      Ordnung fürzuschreiben / vnd nicht von jhren consiliis adstünden / sondern                      etlicher wenig Rebellen Rathschlägen nach dem gemeinen Nutz nicht wider in                      Wolstandt bringen / sondern weiters vervnrühigen würden / würde es dahin kommen                      / daß von Tag zu Tag alles je länger je ärger / vnnd also so wol deß Herren /                      als der Vnderthanen Sachen zum enssersten Verderben gerathen würden.</p>
          <p>Jhme zwar würde kein Befehl in dem Keyserlichen Edict gethan / daß er jhre                      priuilegia confirmiren solte: Vnd köndte diese vnd anders zu einer bequemlichen                      Zeit / wann nembliche Jhme dem Erbherrn die Huldigung solte geleistet werden /                      von demselben begehret werden: Dieses eintzige were noch vbrig / daß sie sich                      gantz an Jhre Keyserliche Majestät ergeben / in Jhren Schutz sich stelleten /                      vnd dero Trew vnd Gehorsam schwüren. Diese Sack köndte nicht längern Auffschub                      leyden / solches wolte vnd befehle er auß Keyserlicher jhme gegebener Macht vnd                      Gewalt.</p>
          <p>Was die Besatzungen betreffe / were es die Notthurfft gewesen / erforderte es                      auch noch der gegenwärtige gefährlich Zustandt / daß etliche Stätt vnnd                      Grentzorth verschen würden: daß er aber das vbrige Kriegsvolck oder die gantze                      Armada / so sich noch in der Landschafft verhielte noch nicht adgeführet; were                      wider seinen Willen geschehen / vnd were dessen Vrsach allein den Ständen den zu                      zuschreiben / daß sie jhr Volck nicht abgedancket. Nach welches Abdanckung /                      wann die Stände / wie sie sich bißhero erkläret / dem Keyserlichen Edict vnnd                      Befehl Folg leysten vnnd nach kommen würden / also baldt die vbrigen Regimenter                      auß der Landschafft abgeführet werden / also daß es gantz in der Ständ Willen                      stünde / ob sie jhnen selbs vnd andern Fried vnd Ruhe schaffen wolten.</p>
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          <p>Belangend die allgemeine Vergebung vnnd Perdon deß jenigen / so vorgangen / weil                      die Stände angedeutet / sie begehreten Jh. Keyserl. Majest. als getrewe vnnd                      gehorsame Vnderthanen recommandirt zu werden / der Hoffnung dieselbige würde in                      Ertheilung deß Perdons kein Vnderscheid der Personen machen / sondern ins gemein                      allen / was Stands vnnd Würden sie auch seyn möchten / Gnad ertheilen: Weil                      dieser Punct allein in Jhrer Keyserlichen Majestät Willen stünde / wolte er                      deßwegen selbiger ein Schreiben zu schicken / vnnd die gantze Sach jhro trewlich                      commendiren.</p>
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[445/0504] vnnd Innwohner: Welche Wolfarth er / Hertzog / auch jhnen von Hertzen wüntsche: Der auch jhre Willfährigkeit zu dem Gehorsam / Jhrer Majestät durch Schreiben / mit beygefügter Entschuldigung eröffnen / vnnd nichts vnderlassen wolte / was zu Widerbringung eines ruhtgen Stands der Provintz vonnöthen seyn würde. Es were jhme ferrners gar angenehm / wolte es auch mit gebührendem Lob bey Jhrer Keyserlichen Majestät wissen zu rühmen / daß die Stände dieser Landschafft jhrem rechtmässigen Erbherren nicht widerstreben / sondern Gehorhorsam leisten / vnnd in Devotion / wie getrewen Vnderthanen gebührete / so lang sie ein Ader regen köndten verharren wolten. Von welcher Trew vnd Bereitwilligkeit zum Gehorsam / wiewol er nicht zweiffelte / sondern glaubte / die That würde mit den Worten vbereinstimmen: so würde doch solches dahero fürnemblich erscheinen / wann die Stände ohne längern Auffzug nach Jhrer Majestät Willen jhme Trew vnd Gehorsamb vnder deß biß nach Gelegenheit das vbrige geschlichtet würde / mit dem gewöhnlichen Eydt zusagten. Dann gleich wie zuvor als Jhre Keyserliche Majestät die Huldigung begehret / die offters von den Ständen vorgeschriebene Conditionen / von welchen sie nicht abweichen wollen / diese Motus erwecket / vnd den Keyser zu rauhen Mitteln / mit welchen er die Vnderthanen zu dem Gehorsamb brächte / beweget: Also were jetzundt auch keine Hoffnung / das gemeine Wesen in einen bessern Standt zu bringen / es würden dann die vorigen Conditionen vnd Exceptionen auffgehaben: Ja wann sie also fortführen dem Keyser Gesetz vnd Ordnung fürzuschreiben / vnd nicht von jhren consiliis adstünden / sondern etlicher wenig Rebellen Rathschlägen nach dem gemeinen Nutz nicht wider in Wolstandt bringen / sondern weiters vervnrühigen würden / würde es dahin kommen / daß von Tag zu Tag alles je länger je ärger / vnnd also so wol deß Herren / als der Vnderthanen Sachen zum enssersten Verderben gerathen würden. Jhme zwar würde kein Befehl in dem Keyserlichen Edict gethan / daß er jhre priuilegia confirmiren solte: Vnd köndte diese vnd anders zu einer bequemlichen Zeit / wann nembliche Jhme dem Erbherrn die Huldigung solte geleistet werden / von demselben begehret werden: Dieses eintzige were noch vbrig / daß sie sich gantz an Jhre Keyserliche Majestät ergeben / in Jhren Schutz sich stelleten / vnd dero Trew vnd Gehorsam schwüren. Diese Sack köndte nicht längern Auffschub leyden / solches wolte vnd befehle er auß Keyserlicher jhme gegebener Macht vnd Gewalt. Was die Besatzungen betreffe / were es die Notthurfft gewesen / erforderte es auch noch der gegenwärtige gefährlich Zustandt / daß etliche Stätt vnnd Grentzorth verschen würden: daß er aber das vbrige Kriegsvolck oder die gantze Armada / so sich noch in der Landschafft verhielte noch nicht adgeführet; were wider seinen Willen geschehen / vnd were dessen Vrsach allein den Ständen den zu zuschreiben / daß sie jhr Volck nicht abgedancket. Nach welches Abdanckung / wann die Stände / wie sie sich bißhero erkläret / dem Keyserlichen Edict vnnd Befehl Folg leysten vnnd nach kommen würden / also baldt die vbrigen Regimenter auß der Landschafft abgeführet werden / also daß es gantz in der Ständ Willen stünde / ob sie jhnen selbs vnd andern Fried vnd Ruhe schaffen wolten. Endlichen wolte er daß die Bündnuß mit dem Feindt wider jhren rechtmässigen Fürsten auffgerichtet auffgehaben / die Zeichen von den Brieffen abgethan / vnd an darzu verordnete Ort gebracht würden. In welchem dann desto weniger Difficultäten weren oder seyn solten / weil sie Stände selber nicht läugneten / daß diese Bündnuß allbereit von dem Keyser mit Recht cassiert vnd auffgehaben. Sie hetten sich auch viel weniger zu förchten / daß wann sie jhrem rechtmässigen vnnd von Gott jhnen verordneten Obrigkeit Gehorsam leisteten / vnd die auffgerichtete pacta wider jhren natürlichen Erbfürsten auffkündeten / vnd also damit deß Vatterlandes Wolfarth beförderten / es bey den jenigen / welche bey diesen Sachen vnpartheyisch weren / für eine Schmach vnd Vnehr solte angezogen werden; sondern sie würden vielmehr Lob vnnd Rhum davon zugewarten haben / wann sie die jenige Confoederation / welche sie entweder auß bösem Rath / oder (wie sie sich entschuldigen) auß Zwang der Böhmen / welche sie mit Betrawung vnd den Waffen darzu gebracht / eingangen / jetzo mit jhrem Willen vnd Keyserlichem Befehl durchgestrichen. Vnd daß solches den Ständen zu keiner Schmach gereichen solte / wolte sie neben Jhrer Majestät auch er selbsten nicht allein versichern / sondern auch so jemandt deßwegen die Provintz verlästern oder feindlicher Weiß angreiffen würde / wider denselben als einen gemeinen Friedensstörer / mit aller Macht verthädigen. Belangend die allgemeine Vergebung vnnd Perdon deß jenigen / so vorgangen / weil die Stände angedeutet / sie begehreten Jh. Keyserl. Majest. als getrewe vnnd gehorsame Vnderthanen recommandirt zu werden / der Hoffnung dieselbige würde in Ertheilung deß Perdons kein Vnderscheid der Personen machen / sondern ins gemein allen / was Stands vnnd Würden sie auch seyn möchten / Gnad ertheilen: Weil dieser Punct allein in Jhrer Keyserlichen Majestät Willen stünde / wolte er deßwegen selbiger ein Schreiben zu schicken / vnnd die gantze Sach jhro trewlich commendiren. Deß folgenden Tags hat Hertzog Maximilian den Ständen ernstlich aufferleget / daß sie den nechstkommenden Tag ohne alle Widerung vnnd Außrede / so sie bißhero gebrauchet / Keyserl. Majest. das Jurament ablegten / vnnd jhne / als der zu andern Sachen eylete / nicht länger auffhielten. Vmb selbige Zeit ist das Oesterreichische Kriegsvolck Valentin Schmiden / als einem Obristen / vbergeben worden. Auff bestimpten Tag sind die Stände / wie von

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 445. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/504>, abgerufen am 22.11.2024.