Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.den lassen / ist auch sonst den Bürgern allerhand Vorschub darzu gethan worden. Statt Bautzen huldiget dem Churf. zu Sachsen. Den dreyzehenden Octobr. ist in einem grossen Saal auffm Rathhauß vor Jhr. Churfürstl. Gnad. zu Sachsen ein Thron vnnd darauff ein Sessel mit schwartzem Sammet zubereitet worden. Darauff dieselbe vnd neben zur rechten Seiten Graff Wolff von Manßfeld / die Obersten vnd andere Hof Officirer / vnd zur Lincken die geheime Räth gesessen. Als nun der Rath vnnd die Bürgerschafft der Statt hinein kommen / hat der von Schönberg ein Oration / daß sie gröblich wider den Keyser vnnd dessen Commissarien den Churfürsten zu Sachsen sich auff gelehnt / aber auff jhr vnderthäniges Flehen vnnd Bitten solte jhnen solches verziehen seyn. Woferrn sie nun hinfüro als gehorsame Vnderthanen sich erzeigen würden / wolte Jhr. Churf. Gn. nicht allein sie bey der reinen Augspurgischen Confession vnd Religion / sondern auch bey jhren Privilegien schützen / biß Jhr. Keys. Mayest. solches alles confirmiren thäte. Den Schimpff so Jhrer Churf. Gn. von etlichen zugefügt worden / wolte dieselbe nach fleissiger Inquisition zu vindiciren vorbehalten haben. Hierauff hat der Rath vnnd Bürgerschafft kniend den Eyd / so jhnen vorgelesen worden / geleystet; der Rath auch nach wider Auffrichtung Jhrer Churfürstl. Gn. Handgelübd gethan / vnd Nachmittags deroselben den Wein verehret. König Friderich kündet dem Churfürsten von Sachsen die Böhmische Lehen auff. Als der Huldigungs Act also vollendet / hat der Churfürstliche Hof Prediger D. Matthias Hoe eine Huldigungs Predigt auß dem Prediger Salomonis Cap. 8. Vber die Wort: Ich halte das Wort deß Königs / vnd den End Gottes / rc. gethan / darbey das Te Deum laudamus gesungen worden. Als König Friderich den Verlauff vor Bautzen in Erfahrung gebracht / ist er darüber sehr alterirt worden / vnd hat her gegen dem Churfürsten von Sachsen die Lehen / so er vber das Voigtland vnnd andere Orth von der Cron Böhmen hatte / durch Patenta als ein König in Böheimb auff gekündet / vnd alle vnder solche Lehen gehörige Ständ vnnd Vnderthanen der Pflicht erlassen / mit Betrohung / daß da sie einige Außflucht darwider suchen oder Jhrer Herrschafft vnd andern seinen Feinden mit Gelt / Geschütz / Leut vnd Proviandt / Oeffnung der Päß / Folge / Reiß / Dienste / Zuzüge / oder in einige andere Weg / wider Jhn / die Cron Böhmen vnnd incorporirte Länder Hülff thun vnd lensten / oder sich gebrauchen lassen würden / sie mit Fewer vnd Schwerdt verfolget werden solten. Neben diesem hat er ein Mandat publiciren lassen / daß niemandt auß Böheimb einig Getrayd in die Chur Sächsische Länder führen solte: Derowegen hinwiderumb auß Sachsen in Böheimb Saltz zuführen / verbotten worden: wordurch es in selbigem Königreich vnd sonderlich zu Prag in hohen Preiß gestiegen. Demnach nun König Friderich in Böheimb obberührter massen die Innwohner im Voigtland König Friderichs Schreiben an die Hertzogen zu Sachsen Coburg vnd Eisenach. der Pflicht gegen dem Churfürsten von Sachsen ledig gesprochen / hat er darauff den 18. Septembris den Hertzogen zu Sachsen Coburg vnd Eisenach Johann Casimiren vnd Johann Ernsten dem Eltern / Gebrüdern / also zugeschrieben: Wir Friderich / rc. Entbieten den Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Johann Casimiren vnnd Herrn Johann Ernsten Gebrüdern / Hertzogen zu Sachsen / etc. vnsere Freundschafft vnd alles Guts / vnd fügen Ew. Liebd. zuwissen / daß der Hochgebohrne Fürst vnnd Herr / Herr Johann Georg / Churfürst zu Sachsen / etc. nach dem er sich kurtz verschienener Zeit / auff vngezweiffelten Antrieb vngetrewer Leuth dieser Cron entwichener Landkinder / als auch anderer Geistvnd Weltlichen Mord Practicanten / bößlicher Anleytung zu der Päbstlichen Liga vnnd Spanischen Conspirations Verwandten / wider vns vnnd die Cron Böhmen vnnd incorporirte Länder in Verbündnuß eingelassen / vnnd deß zu Mülhausen gehaltenen Blutraths vnnd daselbsten gemachten Winckel Schluß Executor zuseyn versprochen / vor wenig Tagen mit einer zimlichen Kriegs Armada in vnser Marggraffthumb Ober Laußnitz / als ein vornehmes incorporirtes Mitglied vnserer Cron Böhmen geruckt / vnnd anfänglichen die Stände jetztbesagtes Landes durch Practicken vnnd Verrätherey jhm vnderthänig vnnd von vns abwendig zumachen / widerrechtlich vnderwinden: als aber dieses Vorhaben entdeckt / vnnd seine auß geschickte Meutmacher vnnd dero Consorten zu gefänglicher Hafft gebracht worden / hat er vnverwarnet vnnd vnerachtet der Land Officirer in Böhmen auff vnsern gnädigsten Befelch an jhn abgangenen beweglichen Schreibens sich gelüsten lassen / vnsere gehorsame Statt Bautzen feindlich zubelägern / aber GOtt lob biß Dato sich vergeblich bemühet / vnd wird auch künfftig durch Verleyhung der Allmacht GOttes / nichts verrichten: Wann er dann hieran durch sein Pflicht / damit er vns / als regierendem König in Böheimb wegen vnderschiedlicher vieler Lehenstück / so er von jetztgemelter Cron zu Lehen trägt / verwandt vnnd verbunden ist / vnverantwortlich gehandelt / vnnd dardurch aller vnd jeder Lehen / Regalien vnnd Herrlichkeiten sich selbsten ipso facto verlustig gemacht / dannenhero wir wol rechtmässig Vrsach hetten / der erledigten vnnd vns heimbgefallenen Lehen vnnd Land / durch Abfertigung einer hierzu nöthigen Kriegsmacht / zubemächtigen vnnd zu vns zunehmen / die gehorsamen Vnderthanen zu schützen / die Widerwertige / Kriegsgebrauch nach mit Fewer vnnd Schwerdt zum schuldigen Gehorsamb zuzwingen / so haben wir doch erstes Anfangs die arme Vnderthanen jhrer gewesenen Herrschafft verbrechen nicht entgelten lassen / sondern durch gnädigste Abforderung jhrer Schuldigkeit erinnern / vnnd auch solches Ewer Liebden hiermit freundlichen den lassen / ist auch sonst den Bürgern allerhand Vorschub darzu gethan worden. Statt Bautzen huldiget dem Churf. zu Sachsen. Den dreyzehenden Octobr. ist in einem grossen Saal auffm Rathhauß vor Jhr. Churfürstl. Gnad. zu Sachsen ein Thron vnnd darauff ein Sessel mit schwartzem Sammet zubereitet worden. Darauff dieselbe vnd neben zur rechten Seiten Graff Wolff von Manßfeld / die Obersten vnd andere Hof Officirer / vnd zur Lincken die geheime Räth gesessen. Als nun der Rath vnnd die Bürgerschafft der Statt hinein kommen / hat der von Schönberg ein Oration / daß sie gröblich wider den Keyser vnnd dessen Commissarien den Churfürsten zu Sachsen sich auff gelehnt / aber auff jhr vnderthäniges Flehen vnnd Bitten solte jhnen solches verziehen seyn. Woferrn sie nun hinfüro als gehorsame Vnderthanen sich erzeigen würden / wolte Jhr. Churf. Gn. nicht allein sie bey der reinen Augspurgischen Confession vnd Religion / sondern auch bey jhren Privilegien schützen / biß Jhr. Keys. Mayest. solches alles confirmiren thäte. Den Schimpff so Jhrer Churf. Gn. von etlichen zugefügt worden / wolte dieselbe nach fleissiger Inquisition zu vindiciren vorbehalten haben. Hierauff hat der Rath vnnd Bürgerschafft kniend den Eyd / so jhnen vorgelesen worden / geleystet; der Rath auch nach wider Auffrichtung Jhrer Churfürstl. Gn. Handgelübd gethan / vnd Nachmittags deroselben den Wein verehret. König Friderich kündet dem Churfürsten von Sachsen die Böhmische Lehen auff. Als der Huldigungs Act also vollendet / hat der Churfürstliche Hof Prediger D. Matthias Hoe eine Huldigungs Predigt auß dem Prediger Salomonis Cap. 8. Vber die Wort: Ich halte das Wort deß Königs / vnd den End Gottes / rc. gethan / darbey das Te Deum laudamus gesungen worden. Als König Friderich den Verlauff vor Bautzen in Erfahrung gebracht / ist er darüber sehr alterirt worden / vnd hat her gegen dem Churfürsten von Sachsen die Lehen / so er vber das Voigtland vnnd andere Orth von der Cron Böhmen hatte / durch Patenta als ein König in Böheimb auff gekündet / vnd alle vnder solche Lehen gehörige Ständ vnnd Vnderthanen der Pflicht erlassen / mit Betrohung / daß da sie einige Außflucht darwider suchen oder Jhrer Herrschafft vnd andern seinen Feinden mit Gelt / Geschütz / Leut vnd Proviandt / Oeffnung der Päß / Folge / Reiß / Dienste / Zuzüge / oder in einige andere Weg / wider Jhn / die Cron Böhmen vnnd incorporirte Länder Hülff thun vnd lensten / oder sich gebrauchen lassen würden / sie mit Fewer vnd Schwerdt verfolget werden solten. Neben diesem hat er ein Mandat publiciren lassen / daß niemandt auß Böheimb einig Getrayd in die Chur Sächsische Länder führen solte: Derowegen hinwiderumb auß Sachsen in Böheimb Saltz zuführen / verbotten worden: wordurch es in selbigem Königreich vnd sonderlich zu Prag in hohen Preiß gestiegen. Demnach nun König Friderich in Böheimb obberührter massen die Innwohner im Voigtland König Friderichs Schreiben an die Hertzogen zu Sachsen Coburg vnd Eisenach. der Pflicht gegen dem Churfürsten von Sachsen ledig gesprochen / hat er darauff den 18. Septembris den Hertzogen zu Sachsen Coburg vnd Eisenach Johann Casimiren vnd Johann Ernsten dem Eltern / Gebrüdern / also zugeschrieben: Wir Friderich / rc. Entbieten den Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Johann Casimiren vnnd Herrn Johann Ernsten Gebrüdern / Hertzogen zu Sachsen / etc. vnsere Freundschafft vnd alles Guts / vnd fügen Ew. Liebd. zuwissen / daß der Hochgebohrne Fürst vnnd Herr / Herr Johann Georg / Churfürst zu Sachsen / etc. nach dem er sich kurtz verschienener Zeit / auff vngezweiffelten Antrieb vngetrewer Leuth dieser Cron entwichener Landkinder / als auch anderer Geistvnd Weltlichen Mord Practicanten / bößlicher Anleytung zu der Päbstlichen Liga vnnd Spanischen Conspirations Verwandten / wider vns vnnd die Cron Böhmen vnnd incorporirte Länder in Verbündnuß eingelassen / vnnd deß zu Mülhausen gehaltenen Blutraths vnnd daselbsten gemachten Winckel Schluß Executor zuseyn versprochen / vor wenig Tagen mit einer zimlichen Kriegs Armada in vnser Marggraffthumb Ober Laußnitz / als ein vornehmes incorporirtes Mitglied vnserer Cron Böhmen geruckt / vnnd anfänglichen die Stände jetztbesagtes Landes durch Practicken vnnd Verrätherey jhm vnderthänig vnnd von vns abwendig zumachen / widerrechtlich vnderwinden: als aber dieses Vorhaben entdeckt / vnnd seine auß geschickte Meutmacher vnnd dero Consorten zu gefänglicher Hafft gebracht worden / hat er vnverwarnet vnnd vnerachtet der Land Officirer in Böhmen auff vnsern gnädigsten Befelch an jhn abgangenen beweglichen Schreibens sich gelüsten lassen / vnsere gehorsame Statt Bautzen feindlich zubelägern / aber GOtt lob biß Dato sich vergeblich bemühet / vnd wird auch künfftig durch Verleyhung der Allmacht GOttes / nichts verrichten: Wann er dann hieran durch sein Pflicht / damit er vns / als regierendem König in Böheimb wegen vnderschiedlicher vieler Lehenstück / so er von jetztgemelter Cron zu Lehen trägt / verwandt vnnd verbunden ist / vnverantwortlich gehandelt / vnnd dardurch aller vnd jeder Lehen / Regalien vnnd Herrlichkeiten sich selbsten ipso facto verlustig gemacht / dannenhero wir wol rechtmässig Vrsach hetten / der erledigten vnnd vns heimbgefallenen Lehen vnnd Land / durch Abfertigung einer hierzu nöthigen Kriegsmacht / zubemächtigen vnnd zu vns zunehmen / die gehorsamen Vnderthanen zu schützen / die Widerwertige / Kriegsgebrauch nach mit Fewer vnnd Schwerdt zum schuldigen Gehorsamb zuzwingen / so haben wir doch erstes Anfangs die arme Vnderthanen jhrer gewesenen Herrschafft verbrechen nicht entgelten lassen / sondern durch gnädigste Abforderung jhrer Schuldigkeit erinnern / vnnd auch solches Ewer Liebden hiermit freundlichen <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0481" n="424"/> den lassen / ist auch sonst den Bürgern allerhand Vorschub darzu gethan worden.</p> <p><note place="left">Statt Bautzen huldiget dem Churf. zu Sachsen.</note> Den dreyzehenden Octobr. ist in einem grossen Saal auffm Rathhauß vor Jhr. Churfürstl. Gnad. zu Sachsen ein Thron vnnd darauff ein Sessel mit schwartzem Sammet zubereitet worden. Darauff dieselbe vnd neben zur rechten Seiten Graff Wolff von Manßfeld / die Obersten vnd andere Hof Officirer / vnd zur Lincken die geheime Räth gesessen. Als nun der Rath vnnd die Bürgerschafft der Statt hinein kommen / hat der von Schönberg ein Oration / daß sie gröblich wider den Keyser vnnd dessen Commissarien den Churfürsten zu Sachsen sich auff gelehnt / aber auff jhr vnderthäniges Flehen vnnd Bitten solte jhnen solches verziehen seyn. Woferrn sie nun hinfüro als gehorsame Vnderthanen sich erzeigen würden / wolte Jhr. Churf. Gn. nicht allein sie bey der reinen Augspurgischen Confession vnd Religion / sondern auch bey jhren Privilegien schützen / biß Jhr. Keys. Mayest. solches alles confirmiren thäte. Den Schimpff so Jhrer Churf. Gn. von etlichen zugefügt worden / wolte dieselbe nach fleissiger Inquisition zu vindiciren vorbehalten haben. Hierauff hat der Rath vnnd Bürgerschafft kniend den Eyd / so jhnen vorgelesen worden / geleystet; der Rath auch nach wider Auffrichtung Jhrer Churfürstl. Gn. Handgelübd gethan / vnd Nachmittags deroselben den Wein verehret.</p> <p><note place="left">König Friderich kündet dem Churfürsten von Sachsen die Böhmische Lehen auff.</note> Als der Huldigungs Act also vollendet / hat der Churfürstliche Hof Prediger D. Matthias Hoe eine Huldigungs Predigt auß dem Prediger Salomonis Cap. 8. Vber die Wort: Ich halte das Wort deß Königs / vnd den End Gottes / rc. gethan / darbey das Te Deum laudamus gesungen worden.</p> <p>Als König Friderich den Verlauff vor Bautzen in Erfahrung gebracht / ist er darüber sehr alterirt worden / vnd hat her gegen dem Churfürsten von Sachsen die Lehen / so er vber das Voigtland vnnd andere Orth von der Cron Böhmen hatte / durch Patenta als ein König in Böheimb auff gekündet / vnd alle vnder solche Lehen gehörige Ständ vnnd Vnderthanen der Pflicht erlassen / mit Betrohung / daß da sie einige Außflucht darwider suchen oder Jhrer Herrschafft vnd andern seinen Feinden mit Gelt / Geschütz / Leut vnd Proviandt / Oeffnung der Päß / Folge / Reiß / Dienste / Zuzüge / oder in einige andere Weg / wider Jhn / die Cron Böhmen vnnd incorporirte Länder Hülff thun vnd lensten / oder sich gebrauchen lassen würden / sie mit Fewer vnd Schwerdt verfolget werden solten.</p> <p>Neben diesem hat er ein Mandat publiciren lassen / daß niemandt auß Böheimb einig Getrayd in die Chur Sächsische Länder führen solte: Derowegen hinwiderumb auß Sachsen in Böheimb Saltz zuführen / verbotten worden: wordurch es in selbigem Königreich vnd sonderlich zu Prag in hohen Preiß gestiegen.</p> <p>Demnach nun König Friderich in Böheimb obberührter massen die Innwohner im Voigtland <note place="right">König Friderichs Schreiben an die Hertzogen zu Sachsen Coburg vnd Eisenach.</note> der Pflicht gegen dem Churfürsten von Sachsen ledig gesprochen / hat er darauff den 18. Septembris den Hertzogen zu Sachsen Coburg vnd Eisenach Johann Casimiren vnd Johann Ernsten dem Eltern / Gebrüdern / also zugeschrieben:</p> <p>Wir Friderich / rc. Entbieten den Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Johann Casimiren vnnd Herrn Johann Ernsten Gebrüdern / Hertzogen zu Sachsen / etc. vnsere Freundschafft vnd alles Guts / vnd fügen Ew. Liebd. zuwissen / daß der Hochgebohrne Fürst vnnd Herr / Herr Johann Georg / Churfürst zu Sachsen / etc. nach dem er sich kurtz verschienener Zeit / auff vngezweiffelten Antrieb vngetrewer Leuth dieser Cron entwichener Landkinder / als auch anderer Geistvnd Weltlichen Mord Practicanten / bößlicher Anleytung zu der Päbstlichen Liga vnnd Spanischen Conspirations Verwandten / wider vns vnnd die Cron Böhmen vnnd incorporirte Länder in Verbündnuß eingelassen / vnnd deß zu Mülhausen gehaltenen Blutraths vnnd daselbsten gemachten Winckel Schluß Executor zuseyn versprochen / vor wenig Tagen mit einer zimlichen Kriegs Armada in vnser Marggraffthumb Ober Laußnitz / als ein vornehmes incorporirtes Mitglied vnserer Cron Böhmen geruckt / vnnd anfänglichen die Stände jetztbesagtes Landes durch Practicken vnnd Verrätherey jhm vnderthänig vnnd von vns abwendig zumachen / widerrechtlich vnderwinden: als aber dieses Vorhaben entdeckt / vnnd seine auß geschickte Meutmacher vnnd dero Consorten zu gefänglicher Hafft gebracht worden / hat er vnverwarnet vnnd vnerachtet der Land Officirer in Böhmen auff vnsern gnädigsten Befelch an jhn abgangenen beweglichen Schreibens sich gelüsten lassen / vnsere gehorsame Statt Bautzen feindlich zubelägern / aber GOtt lob biß Dato sich vergeblich bemühet / vnd wird auch künfftig durch Verleyhung der Allmacht GOttes / nichts verrichten: Wann er dann hieran durch sein Pflicht / damit er vns / als regierendem König in Böheimb wegen vnderschiedlicher vieler Lehenstück / so er von jetztgemelter Cron zu Lehen trägt / verwandt vnnd verbunden ist / vnverantwortlich gehandelt / vnnd dardurch aller vnd jeder Lehen / Regalien vnnd Herrlichkeiten sich selbsten ipso facto verlustig gemacht / dannenhero wir wol rechtmässig Vrsach hetten / der erledigten vnnd vns heimbgefallenen Lehen vnnd Land / durch Abfertigung einer hierzu nöthigen Kriegsmacht / zubemächtigen vnnd zu vns zunehmen / die gehorsamen Vnderthanen zu schützen / die Widerwertige / Kriegsgebrauch nach mit Fewer vnnd Schwerdt zum schuldigen Gehorsamb zuzwingen / so haben wir doch erstes Anfangs die arme Vnderthanen jhrer gewesenen Herrschafft verbrechen nicht entgelten lassen / sondern durch gnädigste Abforderung jhrer Schuldigkeit erinnern / vnnd auch solches Ewer Liebden hiermit freundlichen </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [424/0481]
den lassen / ist auch sonst den Bürgern allerhand Vorschub darzu gethan worden.
Den dreyzehenden Octobr. ist in einem grossen Saal auffm Rathhauß vor Jhr. Churfürstl. Gnad. zu Sachsen ein Thron vnnd darauff ein Sessel mit schwartzem Sammet zubereitet worden. Darauff dieselbe vnd neben zur rechten Seiten Graff Wolff von Manßfeld / die Obersten vnd andere Hof Officirer / vnd zur Lincken die geheime Räth gesessen. Als nun der Rath vnnd die Bürgerschafft der Statt hinein kommen / hat der von Schönberg ein Oration / daß sie gröblich wider den Keyser vnnd dessen Commissarien den Churfürsten zu Sachsen sich auff gelehnt / aber auff jhr vnderthäniges Flehen vnnd Bitten solte jhnen solches verziehen seyn. Woferrn sie nun hinfüro als gehorsame Vnderthanen sich erzeigen würden / wolte Jhr. Churf. Gn. nicht allein sie bey der reinen Augspurgischen Confession vnd Religion / sondern auch bey jhren Privilegien schützen / biß Jhr. Keys. Mayest. solches alles confirmiren thäte. Den Schimpff so Jhrer Churf. Gn. von etlichen zugefügt worden / wolte dieselbe nach fleissiger Inquisition zu vindiciren vorbehalten haben. Hierauff hat der Rath vnnd Bürgerschafft kniend den Eyd / so jhnen vorgelesen worden / geleystet; der Rath auch nach wider Auffrichtung Jhrer Churfürstl. Gn. Handgelübd gethan / vnd Nachmittags deroselben den Wein verehret.
Statt Bautzen huldiget dem Churf. zu Sachsen. Als der Huldigungs Act also vollendet / hat der Churfürstliche Hof Prediger D. Matthias Hoe eine Huldigungs Predigt auß dem Prediger Salomonis Cap. 8. Vber die Wort: Ich halte das Wort deß Königs / vnd den End Gottes / rc. gethan / darbey das Te Deum laudamus gesungen worden.
König Friderich kündet dem Churfürsten von Sachsen die Böhmische Lehen auff. Als König Friderich den Verlauff vor Bautzen in Erfahrung gebracht / ist er darüber sehr alterirt worden / vnd hat her gegen dem Churfürsten von Sachsen die Lehen / so er vber das Voigtland vnnd andere Orth von der Cron Böhmen hatte / durch Patenta als ein König in Böheimb auff gekündet / vnd alle vnder solche Lehen gehörige Ständ vnnd Vnderthanen der Pflicht erlassen / mit Betrohung / daß da sie einige Außflucht darwider suchen oder Jhrer Herrschafft vnd andern seinen Feinden mit Gelt / Geschütz / Leut vnd Proviandt / Oeffnung der Päß / Folge / Reiß / Dienste / Zuzüge / oder in einige andere Weg / wider Jhn / die Cron Böhmen vnnd incorporirte Länder Hülff thun vnd lensten / oder sich gebrauchen lassen würden / sie mit Fewer vnd Schwerdt verfolget werden solten.
Neben diesem hat er ein Mandat publiciren lassen / daß niemandt auß Böheimb einig Getrayd in die Chur Sächsische Länder führen solte: Derowegen hinwiderumb auß Sachsen in Böheimb Saltz zuführen / verbotten worden: wordurch es in selbigem Königreich vnd sonderlich zu Prag in hohen Preiß gestiegen.
Demnach nun König Friderich in Böheimb obberührter massen die Innwohner im Voigtland der Pflicht gegen dem Churfürsten von Sachsen ledig gesprochen / hat er darauff den 18. Septembris den Hertzogen zu Sachsen Coburg vnd Eisenach Johann Casimiren vnd Johann Ernsten dem Eltern / Gebrüdern / also zugeschrieben:
König Friderichs Schreiben an die Hertzogen zu Sachsen Coburg vnd Eisenach. Wir Friderich / rc. Entbieten den Hochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herrn Johann Casimiren vnnd Herrn Johann Ernsten Gebrüdern / Hertzogen zu Sachsen / etc. vnsere Freundschafft vnd alles Guts / vnd fügen Ew. Liebd. zuwissen / daß der Hochgebohrne Fürst vnnd Herr / Herr Johann Georg / Churfürst zu Sachsen / etc. nach dem er sich kurtz verschienener Zeit / auff vngezweiffelten Antrieb vngetrewer Leuth dieser Cron entwichener Landkinder / als auch anderer Geistvnd Weltlichen Mord Practicanten / bößlicher Anleytung zu der Päbstlichen Liga vnnd Spanischen Conspirations Verwandten / wider vns vnnd die Cron Böhmen vnnd incorporirte Länder in Verbündnuß eingelassen / vnnd deß zu Mülhausen gehaltenen Blutraths vnnd daselbsten gemachten Winckel Schluß Executor zuseyn versprochen / vor wenig Tagen mit einer zimlichen Kriegs Armada in vnser Marggraffthumb Ober Laußnitz / als ein vornehmes incorporirtes Mitglied vnserer Cron Böhmen geruckt / vnnd anfänglichen die Stände jetztbesagtes Landes durch Practicken vnnd Verrätherey jhm vnderthänig vnnd von vns abwendig zumachen / widerrechtlich vnderwinden: als aber dieses Vorhaben entdeckt / vnnd seine auß geschickte Meutmacher vnnd dero Consorten zu gefänglicher Hafft gebracht worden / hat er vnverwarnet vnnd vnerachtet der Land Officirer in Böhmen auff vnsern gnädigsten Befelch an jhn abgangenen beweglichen Schreibens sich gelüsten lassen / vnsere gehorsame Statt Bautzen feindlich zubelägern / aber GOtt lob biß Dato sich vergeblich bemühet / vnd wird auch künfftig durch Verleyhung der Allmacht GOttes / nichts verrichten: Wann er dann hieran durch sein Pflicht / damit er vns / als regierendem König in Böheimb wegen vnderschiedlicher vieler Lehenstück / so er von jetztgemelter Cron zu Lehen trägt / verwandt vnnd verbunden ist / vnverantwortlich gehandelt / vnnd dardurch aller vnd jeder Lehen / Regalien vnnd Herrlichkeiten sich selbsten ipso facto verlustig gemacht / dannenhero wir wol rechtmässig Vrsach hetten / der erledigten vnnd vns heimbgefallenen Lehen vnnd Land / durch Abfertigung einer hierzu nöthigen Kriegsmacht / zubemächtigen vnnd zu vns zunehmen / die gehorsamen Vnderthanen zu schützen / die Widerwertige / Kriegsgebrauch nach mit Fewer vnnd Schwerdt zum schuldigen Gehorsamb zuzwingen / so haben wir doch erstes Anfangs die arme Vnderthanen jhrer gewesenen Herrschafft verbrechen nicht entgelten lassen / sondern durch gnädigste Abforderung jhrer Schuldigkeit erinnern / vnnd auch solches Ewer Liebden hiermit freundlichen
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