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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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künfftig halten / vnd die Pfarrherrn ordinirn lassen. In Ehesachen aber / sich entweder der Augspurgischen Confessions-Verwandten Fürsten vnnd Stände in Schlesien gebrauchen / oder aber durch jhre Hauptleute / vnd die vom Landt darzu verordnete Personen Augspurgischer Confession / an einem gewissen Ort / ein General Consistorium auffrichten mögen: Jedoch auff vnser gnädigst ratification / so innerhalb eines Monats nach beschehenem jhrem gehorsambsten Anbringen / erfolgen / oder in Verbleibung dessen / wie es auffgerichtet / gehalten / vnnd von jhren Deputirten ohne allen Eintrag dirigirt werden soll. Dahin dann sie alle vnnd jede Ehesachen remittiren mögen / mit diesem außdrücklichen Vorbehalt / das in erwehneten Heyrats: vnd Ehesachen / wie bey diesem / also auch in allen andern Consistorien / fleissig Auffacht gegeben werde / damit niemandt zu nahe mit dem Geblüte sich vermische / vnd da es je beschehen / solte der modus coercendi & puniendi allermassen / wie es im Heyligen Römischen Reich / vnter den Augspurgischen Confessions-Verwanden / vnd deren wohlbestelten Consistoriis, in vblichen Brauch bißhero gehalten / observiret werden.

Zum fünfften / sollen die Begräbnuß todter Leichnamb / in Kirchen vnnd auff Kirchhöfen / wie auch das außleuten / den jenigen / so dazu gepfarret / nicht abgeschlagen / gleichwol aber bey den Catholischen Kirchen vnd Pfarren / den Augspurgischen Confessions Verwandten / anders nit / dann Vermöge derer daselbsten gebräuchlichen Ceremonien / hinwiderumb auch den Catholischen / bey deß andern Theils Pfarren ebener Gestalt zugelassen vnd ertheilet werden / vnnd daß es je beschehe / von den Eingepfarreten / die zur Zeit / so gestalten Verwegerung gebührende / vnd sonst zur Kirchen oder Pfarr schuldige Rent vnd Decem zuentrichten entnommen / vnd jhre Obrigkeiten dieselben zu einer andern Pfarr / da es jhr gefällig zuverwenden / vnnd daselbst sie begraben zugelassen befugt seyn.

Wegen frembder Personen vnd Leychen aber / soll dieses alles mit deß Collatoris, oder Pfarrers selbigen Orts / gutem Wissen vnnd Willen verrichtet werden. In welchen Orten aber vnnd Stätten / die jenigen so der Augspurgischen Confession seyn / jhr eygene Kirchen vnd Begräbnuß / oder gesambt mit den Catholischen nicht hetten / dieselben sollen vermöge dieser vnser Confession / wie Kirchen vnd Gotteshäuser / also Begräbnuß vnnd Kirchhöfe auffzubawen / auch stellen darzu außzusetzen Macht haben.

Auff daß also hierinn zum sechsten viel gedachten Vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständen / auch allen andern Vnsern im Hertzogthumb Schlesien / vnnd Vnserer dahin habenden Erb-Fürstenthumbern getrewen Vnterthanen vnnd Einwohnern / nicht etwas verhinderliches seyn möge / so thun Wir hiemit alle Befehlich vnd Mädata, welche vor diesem wider die Augspurgischen Confessions-Verwandte / in specie aber die jenigen / so wegen verbottener graduum in Heyrathen vnnd andern in puncto Religionis außgangen seyn / in gegenwertig gäntzlich auffheben vnnd cassirn.

Letztlich wollen Wir auch dieses / das zu erhaltung Lieb vnnd Einigkeit / eine Part der andern / Catholische so wohl als der Augspurgischen Confessions-Verwandte / in so / wie vorhero gesetzt verwilligter Vbung vnd Gebrauch jhrer Religion / Kirchen-Ordnung vnd ertheilten Gerechtigkeit / nicht eingreiffen oder fürschreiben / die Geistliche in Weltliche / vnd hinwider die Weltliche in Geistliche Aempter sich nicht einmischen / viel weniger einander schmähen noch verfolgen / sondern nunmehr als Glieder zu einem Corpore gehörig einander lieben / ehren / fördern vnnd beyderseits für einen Mann / in allen vnsern deß Vatterlandes Notturfften / vnd Angelegenheiten / es sey in Mitleydungen / oder andern vnvermeidlichen Zufällen / beysamen als trewe Freunde stehen: Vnd in Summa also von heutiges Tages Dato an / keiner von dem andern / wie auß den Fürsten / Herrn vnd Ständen / also auch den Stätten / Stättlein vnd Bawersvolck / weder von jhren Obrigkeiten / noch von keinem eintzigen andern Geist: oder Weltliches Standes Personen / wegen der Religion bedränget / vnd zu einer andern / es sey durch Gewalt / oder anderer vnzimblicher Weise / gezwungen vnd abgeführet werden.

Welches alles vnd jedes wie jetzt erzehlet / verwilligen / versichern / vnnd bestättigen wir hiemit auß regierender Königlicher Böhmischer Vollkommenheit / Macht vnd Gewalt / vnd als Obrister Hertzog in Schlesien / mäynen / setzen vnnd wöllen / bey vnsern Königlichen Worten versprechent / daß viel erwehnte vnsere Augspurgischer Confessions-Verwandte Fürsten vnd Stände / sampt andern obberührten vnsern deren Ort / Landen vnnd Erb-Fürstenthumbern / getrewen Vnterthanen vnnd Einwohnern / für sich vnnd jhre Nachkommen / bey allem dem was obgesetzt / von vns / auch künfftigen Königen zu Böheimb / vnd Obristen Hertzogen in Schlesien / biß zu einer Christlichen / vollkomlichen vnd endtlichen Vereinigung wegen der Religion / im Heyl. Römischen Reich / gantz vnd vollkömblich / in Fried vnd Ruhe gelassen / vnnd gleich andern bey dem Religions Frieden deß H. Römischen Reichs erhalten / das geringste jhnen hierinn / weder von Vns / noch wie obgedacht / all vnsern Nachkommen / oder aber vor ander / Geist: oder Weltlichen Personen / zu künfftigen vnd jeden Zeiten / einige Verhinderung oder Eintrag nit geschehen / noch verstattet / weniger wider solchen Religions Frieden / vnd diese vnsere Assecuration eintzige Befehlich / oder etwas dergleichen / so dessen geringste Verhinder: oder Veränderung vervrsachen möchte / von vns oder mehr erwehnten vnsern Nachkommen / oder aber sonsten jemandts andern außgehen / oder von jemandts anzunehmen anhalten / vnd im Fall gar etwas dergleichen außgienge / oder von jemanden angenommen würde / jedoch vnkräfftigseyn / vnnd dafür gehalten / auch auff solche Gestalt / weder mit oder ohne Recht / jcht-

künfftig halten / vnd die Pfarrherrn ordinirn lassen. In Ehesachen aber / sich entweder der Augspurgischen Confessions-Verwandten Fürsten vnnd Stände in Schlesien gebrauchen / oder aber durch jhre Hauptleute / vnd die vom Landt darzu verordnete Personen Augspurgischer Confession / an einem gewissen Ort / ein General Consistorium auffrichten mögen: Jedoch auff vnser gnädigst ratification / so innerhalb eines Monats nach beschehenem jhrem gehorsambsten Anbringen / erfolgen / oder in Verbleibung dessen / wie es auffgerichtet / gehalten / vnnd von jhren Deputirten ohne allen Eintrag dirigirt werden soll. Dahin dann sie alle vnnd jede Ehesachen remittiren mögen / mit diesem außdrücklichen Vorbehalt / das in erwehneten Heyrats: vnd Ehesachen / wie bey diesem / also auch in allen andern Consistorien / fleissig Auffacht gegeben werde / damit niemandt zu nahe mit dem Geblüte sich vermische / vnd da es je beschehen / solte der modus coercendi & puniendi allermassen / wie es im Heyligen Römischen Reich / vnter den Augspurgischen Confessions-Verwanden / vnd deren wohlbestelten Consistoriis, in vblichen Brauch bißhero gehalten / observiret werden.

Zum fünfften / sollen die Begräbnuß todter Leichnamb / in Kirchen vnnd auff Kirchhöfen / wie auch das außleuten / den jenigen / so dazu gepfarret / nicht abgeschlagen / gleichwol aber bey den Catholischen Kirchen vnd Pfarren / den Augspurgischen Confessions Verwandten / anders nit / dann Vermöge derer daselbsten gebräuchlichen Ceremonien / hinwiderumb auch den Catholischen / bey deß andern Theils Pfarren ebener Gestalt zugelassen vnd ertheilet werden / vnnd daß es je beschehe / von den Eingepfarreten / die zur Zeit / so gestalten Verwegerung gebührende / vnd sonst zur Kirchen oder Pfarr schuldige Rent vnd Decem zuentrichten entnommen / vnd jhre Obrigkeiten dieselben zu einer andern Pfarr / da es jhr gefällig zuverwenden / vnnd daselbst sie begraben zugelassen befugt seyn.

Wegen frembder Personen vnd Leychen aber / soll dieses alles mit deß Collatoris, oder Pfarrers selbigen Orts / gutem Wissen vnnd Willen verrichtet werden. In welchen Orten aber vnnd Stätten / die jenigen so der Augspurgischen Confession seyn / jhr eygene Kirchen vnd Begräbnuß / oder gesambt mit den Catholischen nicht hetten / dieselben sollen vermöge dieser vnser Confession / wie Kirchen vnd Gotteshäuser / also Begräbnuß vnnd Kirchhöfe auffzubawen / auch stellen darzu außzusetzen Macht haben.

Auff daß also hierinn zum sechsten viel gedachten Vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständen / auch allen andern Vnsern im Hertzogthumb Schlesien / vnnd Vnserer dahin habenden Erb-Fürstenthumbern getrewen Vnterthanen vnnd Einwohnern / nicht etwas verhinderliches seyn möge / so thun Wir hiemit alle Befehlich vnd Mädata, welche vor diesem wider die Augspurgischen Confessions-Verwandte / in specie aber die jenigen / so wegen verbottener graduum in Heyrathen vnnd andern in puncto Religionis außgangen seyn / in gegenwertig gäntzlich auffheben vnnd cassirn.

Letztlich wollen Wir auch dieses / das zu erhaltung Lieb vnnd Einigkeit / eine Part der andern / Catholische so wohl als der Augspurgischen Confessions-Verwãdte / in so / wie vorhero gesetzt verwilligter Vbung vnd Gebrauch jhrer Religion / Kirchen-Ordnung vnd ertheilten Gerechtigkeit / nicht eingreiffen oder fürschreiben / die Geistliche in Weltliche / vnd hinwider die Weltliche in Geistliche Aempter sich nicht einmischen / viel weniger einander schmähen noch verfolgen / sondern nunmehr als Glieder zu einem Corpore gehörig einander lieben / ehren / fördern vnnd beyderseits für einen Mann / in allen vnsern deß Vatterlandes Notturfften / vnd Angelegenheiten / es sey in Mitleydungen / oder andern vnvermeidlichen Zufällen / beysamen als trewe Freunde stehen: Vnd in Summa also von heutiges Tages Dato an / keiner von dem andern / wie auß den Fürsten / Herrn vnd Ständen / also auch den Stätten / Stättlein vnd Bawersvolck / weder von jhren Obrigkeiten / noch von keinem eintzigen andern Geist: oder Weltliches Standes Personen / wegen der Religion bedränget / vnd zu einer andern / es sey durch Gewalt / oder anderer vnzimblicher Weise / gezwungen vnd abgeführet werden.

Welches alles vnd jedes wie jetzt erzehlet / verwilligen / versichern / vnnd bestättigen wir hiemit auß regierender Königlicher Böhmischer Vollkommenheit / Macht vnd Gewalt / vnd als Obrister Hertzog in Schlesien / mäynen / setzen vnnd wöllen / bey vnsern Königlichen Worten versprechent / daß viel erwehnte vnsere Augspurgischer Confessions-Verwandte Fürsten vnd Stände / sampt andern obberührten vnsern deren Ort / Landen vnnd Erb-Fürstenthumbern / getrewen Vnterthanen vnnd Einwohnern / für sich vnnd jhre Nachkommen / bey allem dem was obgesetzt / von vns / auch künfftigen Königen zu Böheimb / vnd Obristen Hertzogen in Schlesien / biß zu einer Christlichen / vollkomlichen vnd endtlichen Vereinigung wegen der Religion / im Heyl. Römischen Reich / gantz vnd vollkömblich / in Fried vnd Ruhe gelassen / vnnd gleich andern bey dem Religions Frieden deß H. Römischen Reichs erhalten / das geringste jhnen hierinn / weder von Vns / noch wie obgedacht / all vnsern Nachkommen / oder aber vor ander / Geist: oder Weltlichen Personen / zu künfftigen vnd jeden Zeiten / einige Verhinderung oder Eintrag nit geschehen / noch verstattet / weniger wider solchen Religions Frieden / vnd diese vnsere Assecuration eintzige Befehlich / oder etwas dergleichen / so dessen geringste Verhinder: oder Veränderung vervrsachen möchte / von vns oder mehr erwehnten vnsern Nachkommen / oder aber sonsten jemandts andern außgehen / oder von jemandts anzunehmen anhalten / vnd im Fall gar etwas dergleichen außgienge / oder von jemanden angenommen würde / jedoch vnkräfftigseyn / vnnd dafür gehalten / auch auff solche Gestalt / weder mit oder ohne Recht / jcht-

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künfftig halten / vnd die                      Pfarrherrn ordinirn lassen. In Ehesachen aber / sich entweder der Augspurgischen                      Confessions-Verwandten Fürsten vnnd Stände in Schlesien gebrauchen / oder aber                      durch jhre Hauptleute / vnd die vom Landt darzu verordnete Personen                      Augspurgischer Confession / an einem gewissen Ort / ein General Consistorium                      auffrichten mögen: Jedoch auff vnser gnädigst ratification / so innerhalb eines                      Monats nach beschehenem jhrem gehorsambsten Anbringen / erfolgen / oder in                      Verbleibung dessen / wie es auffgerichtet / gehalten / vnnd von jhren Deputirten                      ohne allen Eintrag dirigirt werden soll. Dahin dann sie alle vnnd jede Ehesachen                      remittiren mögen / mit diesem außdrücklichen Vorbehalt / das in erwehneten                      Heyrats: vnd Ehesachen / wie bey diesem / also auch in allen andern Consistorien                      / fleissig Auffacht gegeben werde / damit niemandt zu nahe mit dem Geblüte sich                      vermische / vnd da es je beschehen / solte der modus coercendi &amp;                      puniendi allermassen / wie es im Heyligen Römischen Reich / vnter den                      Augspurgischen Confessions-Verwanden / vnd deren wohlbestelten Consistoriis, in                      vblichen Brauch bißhero gehalten / observiret werden.</p>
          <p>Zum fünfften / sollen die Begräbnuß todter Leichnamb / in Kirchen vnnd auff                      Kirchhöfen / wie auch das außleuten / den jenigen / so dazu gepfarret / nicht                      abgeschlagen / gleichwol aber bey den Catholischen Kirchen vnd Pfarren / den                      Augspurgischen Confessions Verwandten / anders nit / dann Vermöge derer                      daselbsten gebräuchlichen Ceremonien / hinwiderumb auch den Catholischen / bey                      deß andern Theils Pfarren ebener Gestalt zugelassen vnd ertheilet werden / vnnd                      daß es je beschehe / von den Eingepfarreten / die zur Zeit / so gestalten                      Verwegerung gebührende / vnd sonst zur Kirchen oder Pfarr schuldige Rent vnd                      Decem zuentrichten entnommen / vnd jhre Obrigkeiten dieselben zu einer andern                      Pfarr / da es jhr gefällig zuverwenden / vnnd daselbst sie begraben zugelassen                      befugt seyn.</p>
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[14/0037] künfftig halten / vnd die Pfarrherrn ordinirn lassen. In Ehesachen aber / sich entweder der Augspurgischen Confessions-Verwandten Fürsten vnnd Stände in Schlesien gebrauchen / oder aber durch jhre Hauptleute / vnd die vom Landt darzu verordnete Personen Augspurgischer Confession / an einem gewissen Ort / ein General Consistorium auffrichten mögen: Jedoch auff vnser gnädigst ratification / so innerhalb eines Monats nach beschehenem jhrem gehorsambsten Anbringen / erfolgen / oder in Verbleibung dessen / wie es auffgerichtet / gehalten / vnnd von jhren Deputirten ohne allen Eintrag dirigirt werden soll. Dahin dann sie alle vnnd jede Ehesachen remittiren mögen / mit diesem außdrücklichen Vorbehalt / das in erwehneten Heyrats: vnd Ehesachen / wie bey diesem / also auch in allen andern Consistorien / fleissig Auffacht gegeben werde / damit niemandt zu nahe mit dem Geblüte sich vermische / vnd da es je beschehen / solte der modus coercendi & puniendi allermassen / wie es im Heyligen Römischen Reich / vnter den Augspurgischen Confessions-Verwanden / vnd deren wohlbestelten Consistoriis, in vblichen Brauch bißhero gehalten / observiret werden. Zum fünfften / sollen die Begräbnuß todter Leichnamb / in Kirchen vnnd auff Kirchhöfen / wie auch das außleuten / den jenigen / so dazu gepfarret / nicht abgeschlagen / gleichwol aber bey den Catholischen Kirchen vnd Pfarren / den Augspurgischen Confessions Verwandten / anders nit / dann Vermöge derer daselbsten gebräuchlichen Ceremonien / hinwiderumb auch den Catholischen / bey deß andern Theils Pfarren ebener Gestalt zugelassen vnd ertheilet werden / vnnd daß es je beschehe / von den Eingepfarreten / die zur Zeit / so gestalten Verwegerung gebührende / vnd sonst zur Kirchen oder Pfarr schuldige Rent vnd Decem zuentrichten entnommen / vnd jhre Obrigkeiten dieselben zu einer andern Pfarr / da es jhr gefällig zuverwenden / vnnd daselbst sie begraben zugelassen befugt seyn. Wegen frembder Personen vnd Leychen aber / soll dieses alles mit deß Collatoris, oder Pfarrers selbigen Orts / gutem Wissen vnnd Willen verrichtet werden. In welchen Orten aber vnnd Stätten / die jenigen so der Augspurgischen Confession seyn / jhr eygene Kirchen vnd Begräbnuß / oder gesambt mit den Catholischen nicht hetten / dieselben sollen vermöge dieser vnser Confession / wie Kirchen vnd Gotteshäuser / also Begräbnuß vnnd Kirchhöfe auffzubawen / auch stellen darzu außzusetzen Macht haben. Auff daß also hierinn zum sechsten viel gedachten Vnsern gehorsamen Fürsten vnd Ständen / auch allen andern Vnsern im Hertzogthumb Schlesien / vnnd Vnserer dahin habenden Erb-Fürstenthumbern getrewen Vnterthanen vnnd Einwohnern / nicht etwas verhinderliches seyn möge / so thun Wir hiemit alle Befehlich vnd Mädata, welche vor diesem wider die Augspurgischen Confessions-Verwandte / in specie aber die jenigen / so wegen verbottener graduum in Heyrathen vnnd andern in puncto Religionis außgangen seyn / in gegenwertig gäntzlich auffheben vnnd cassirn. Letztlich wollen Wir auch dieses / das zu erhaltung Lieb vnnd Einigkeit / eine Part der andern / Catholische so wohl als der Augspurgischen Confessions-Verwãdte / in so / wie vorhero gesetzt verwilligter Vbung vnd Gebrauch jhrer Religion / Kirchen-Ordnung vnd ertheilten Gerechtigkeit / nicht eingreiffen oder fürschreiben / die Geistliche in Weltliche / vnd hinwider die Weltliche in Geistliche Aempter sich nicht einmischen / viel weniger einander schmähen noch verfolgen / sondern nunmehr als Glieder zu einem Corpore gehörig einander lieben / ehren / fördern vnnd beyderseits für einen Mann / in allen vnsern deß Vatterlandes Notturfften / vnd Angelegenheiten / es sey in Mitleydungen / oder andern vnvermeidlichen Zufällen / beysamen als trewe Freunde stehen: Vnd in Summa also von heutiges Tages Dato an / keiner von dem andern / wie auß den Fürsten / Herrn vnd Ständen / also auch den Stätten / Stättlein vnd Bawersvolck / weder von jhren Obrigkeiten / noch von keinem eintzigen andern Geist: oder Weltliches Standes Personen / wegen der Religion bedränget / vnd zu einer andern / es sey durch Gewalt / oder anderer vnzimblicher Weise / gezwungen vnd abgeführet werden. Welches alles vnd jedes wie jetzt erzehlet / verwilligen / versichern / vnnd bestättigen wir hiemit auß regierender Königlicher Böhmischer Vollkommenheit / Macht vnd Gewalt / vnd als Obrister Hertzog in Schlesien / mäynen / setzen vnnd wöllen / bey vnsern Königlichen Worten versprechent / daß viel erwehnte vnsere Augspurgischer Confessions-Verwandte Fürsten vnd Stände / sampt andern obberührten vnsern deren Ort / Landen vnnd Erb-Fürstenthumbern / getrewen Vnterthanen vnnd Einwohnern / für sich vnnd jhre Nachkommen / bey allem dem was obgesetzt / von vns / auch künfftigen Königen zu Böheimb / vnd Obristen Hertzogen in Schlesien / biß zu einer Christlichen / vollkomlichen vnd endtlichen Vereinigung wegen der Religion / im Heyl. Römischen Reich / gantz vnd vollkömblich / in Fried vnd Ruhe gelassen / vnnd gleich andern bey dem Religions Frieden deß H. Römischen Reichs erhalten / das geringste jhnen hierinn / weder von Vns / noch wie obgedacht / all vnsern Nachkommen / oder aber vor ander / Geist: oder Weltlichen Personen / zu künfftigen vnd jeden Zeiten / einige Verhinderung oder Eintrag nit geschehen / noch verstattet / weniger wider solchen Religions Frieden / vnd diese vnsere Assecuration eintzige Befehlich / oder etwas dergleichen / so dessen geringste Verhinder: oder Veränderung vervrsachen möchte / von vns oder mehr erwehnten vnsern Nachkommen / oder aber sonsten jemandts andern außgehen / oder von jemandts anzunehmen anhalten / vnd im Fall gar etwas dergleichen außgienge / oder von jemanden angenommen würde / jedoch vnkräfftigseyn / vnnd dafür gehalten / auch auff solche Gestalt / weder mit oder ohne Recht / jcht-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 14. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/37>, abgerufen am 24.11.2024.