Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.noch länger in Dienste müste behalten werden / daß man als dann mit andern Interessireten Holländischen Stätten solte näher zusammen tretten / vnnd wegen einer gewissen Anzahl der newen Soldaten zu jhrer Versicherung nöthig / wie auch einer redlichen Auß- vnnd Abtheylung der Vnkosten / sich vergleichen / damit also einer dem andern mit Hülffe beyspringen möchte / welches alles ins Werck zustellen / er vnderschiedliche von gemelten acht Stätten deputirte Personen angesprochen hab. So hab er auch vervrsachet / daß die Statt Schonhoffen die gemeine vnnd zu deß Landts Beschirmung vnnd Vnterhaltung deß Kriegsvolcks nicht eingewilligt verordnete Mitteln nit an Handt genommen / sondern solche zu Zahlung jhres newgeworbenen Kriegsvolcks angewendet / darneben für gut angesehen / daß vnderschiedliche Stätt / jhre bewilligte Stewer mit vngewönlichen Clausuln / zu mercklichem Nachtheil deß gemeinen Standts eingezogen. Daß er Gefangener / den Dienst vnnd Rath Jhr. Exc. vberall Krafftloß zu machen / dieselbige mit allerley erdichten Lästerungen haben gesucht in Verdacht zubringen / als ob Jhr Exc. sich suchte selbst zu einem absoluten Herrn vber die Landen zu machen / vnd hab er solches mit wolbedachtem Muth eben zu der Zeit gethan / da die Noth deß gemeinen Standts Jhr. Excell. guten Rath vnnd Handlung auffs höchst erforderte / vnnd habe solches in heimblichen Versamblungen etlicher von der Regierung / seiner Anhenger / vnd anderswo fürgetragen / auch deßwegen mit gezifferten Brieffen ausser dem Land Kundtschafft gehalten. Daß er Gefangener durch ein gewisse Person / so er außtrücklich zu diesem Endt bey Nacht abgefertiget die Obrigkeit der Statt Leyden gewarnet habe / daß Jhr Exc. allem ansehen nach dahin kommen würde / vnd solten sie derwegen wol auff jhrer Hutt seyn / auch zu selbigem Ende andere benachbarte Stätte auch warnen. Auff solches esfolgt / daß das Vhrwerck allda eingestelt / das newe Kriegsvolck vnd außgesetzte Bürger zu Mitternacht in die Waffen gebracht / vnnd etliche Stätt durch eylende Postbotten gewarnet worden / daß sie gute Auffsicht haben solten / sind auch die Thor allda zu Leyden folgenden Tag lang versperret blieben / biß er Gefangener sie berichtet / daß Jhr Exc. anderst wohin verreiset were / alles zu dem End vnd Schein / als ob Jhr Excell. wider gemelte Statt Leyden / oder andere etwas thätliches hette fürnehmen wöllen. Daß er auß Vtrecht nach Besetzung der Statt Briel / so durch den Printzen geschehen / an die Committirte Räth deß Landts Holland vnd Westfrießland geschrieben / daß sie alle Stätt deß gantzen Landts warnen / vnnd wol zuzusehen ermahnen solten. Daß er Gefangener das Kriegsvolck auß der General Staden vnd J. Exc. Gehorsamb zu ziehen / männiglich vnderstanden habe zubereden / daß sie den Staden einer jeden Provintz als jhren Zahl Herrn mit Eyd verpflichtet / vnd denselben für allen gehorsamen / ja auch der Generalität vnd J. Exc. Thätlich sich widersetzen müsten / so dieselbe jchtwas wider Willen der Ständ einer jeglichen Provintz vnd Magistrat der Stätt / da sie in Besatzung legen / befehlen würden: Vnd nach dem die General Staden / in Anmerckung daß das newgeworbene Kriegsvolck durch keine Ermahnungen abgeschafft werden könt / für gut angesehen daß etliche Committirte neben J. Exc. nach Vtrecht solten abgesandt werden / habe er Gefangener es dahin gerichtet / daß Hogerbets vnnd Grotius / sampt noch etlich andern von wenig Edlen / drey Stätten vnnd etlichen Räthen / nach Vtrecht abgefertiget worden / den Staden der Statt vnd Landts Vtrecht im Nahmen der Staden von Holland vnnd Westfrießlandt alle Hülff anzubieten / vnd in alle Weg zuverhindern / daß das newe Kriegsvolck nicht abgeschafft würde / zu welchem End jhnen auch Brieffe an die Kriegs Obriste / so allda gelegen / welche er Gefangener eingestelt / aber in der damaligen Versamblung nicht verlesen lassen / mitgeben worden / dieses Inhalts: Daß sie jhren Zahlherrn / vnnd den Staden der respective absonderlichen Provintzen / da sie weren / müsten getrew vnd gehorsamb seyn / vnd denselben in Erhalt- vnd Außführung alles deß jeniges was sie beschlossen / beyspringen / vnnd im wenigsten darwider nichts fürnehmen / oder das von andern was widerwertiges vorgenommen werde / gestatten. Daß er Gefangener fürgeben / daß dieser Jh. Exc. vnd andern Committirten / die Abschaffung deß newen Kriegsvolcks betreffend / auffgetragenen Befelch / wann solches wider Bewilligung der Ständen von Vtrecht solte ins Werck gerichtet werden / der Verbündtnuß gäntzlich zuwider / ja daß man Gewalt mit Gewalt wol hindertreiben / vnnd sich demselben eben so wohl / als man vor diesem dem König in Spanien vnnd dessen Statthaltern gethan / widersetzen möge: Auff welches gefolgt / daß Hogerbets / Grotius vnd etliche andere Deputirte / nach dem sie zu Vtrecht angelangt / zu obgemeltem Endt jhren Vorschlag gethan / vnd heimlich vnd in absonderlichen Zusammenkünfften mit etlichen Ständen von Vtrecht vnd dem Secretario Ledenberg / auff Mittel berathschlagt / wie sie thätlichtn Widerständt thun / vnd zu solchem das newgeworbene Kriegsvolck auch disponiren / deßgleichen die Ordinari Besatzung / Krafft obangeregter Brieffen / dahin bewegen möchten / daß sie Jh. Excell. vnd der abgeordneten Commissarien Befelch hindan setzen / zu welchem End sie angestellt / daß die Schütterey jhrem Kriegsvolck sich beyfügen solt / hetten auch für dasselbige Lauffplätz verordnet vnnd etlich Stücklein Geschütz herfür gezogen: Ja es hetten der Herr von Mörßberg vnnd Ledenberg jhnen angezeigt / wo ferrn sie allein Rath wüsten daß das Kriegßvolck vnter Holländischer Bezahlung stehend / still stünde / hetten sie die Sachen also beleit / daß sie zu jhrem Fürnehmen zugelangen wol traweten: Vnd daß auch noch länger in Dienste müste behalten werden / daß man als dann mit andern Interessireten Holländischen Stätten solte näher zusammen tretten / vnnd wegen einer gewissen Anzahl der newen Soldaten zu jhrer Versicherung nöthig / wie auch einer redlichen Auß- vnnd Abtheylung der Vnkosten / sich vergleichen / damit also einer dem andern mit Hülffe beyspringen möchte / welches alles ins Werck zustellen / er vnderschiedliche von gemelten acht Stätten deputirte Personen angesprochen hab. So hab er auch vervrsachet / daß die Statt Schonhoffen die gemeine vnnd zu deß Landts Beschirmung vnnd Vnterhaltung deß Kriegsvolcks nicht eingewilligt verordnete Mitteln nit an Handt genommen / sondern solche zu Zahlung jhres newgeworbenen Kriegsvolcks angewendet / darneben für gut angesehen / daß vnderschiedliche Stätt / jhre bewilligte Stewer mit vngewönlichen Clausuln / zu mercklichem Nachtheil deß gemeinen Standts eingezogen. Daß er Gefangener / den Dienst vnnd Rath Jhr. Exc. vberall Krafftloß zu machen / dieselbige mit allerley erdichten Lästerungen haben gesucht in Verdacht zubringen / als ob Jhr Exc. sich suchte selbst zu einem absoluten Herrn vber die Landen zu machen / vnd hab er solches mit wolbedachtem Muth eben zu der Zeit gethan / da die Noth deß gemeinen Standts Jhr. Excell. guten Rath vnnd Handlung auffs höchst erforderte / vnnd habe solches in heimblichen Versamblungen etlicher von der Regierung / seiner Anhenger / vnd anderswo fürgetragen / auch deßwegen mit gezifferten Brieffen ausser dem Land Kundtschafft gehalten. Daß er Gefangener durch ein gewisse Person / so er außtrücklich zu diesem Endt bey Nacht abgefertiget die Obrigkeit der Statt Leyden gewarnet habe / daß Jhr Exc. allem ansehen nach dahin kommen würde / vnd solten sie derwegen wol auff jhrer Hutt seyn / auch zu selbigem Ende andere benachbarte Stätte auch warnen. Auff solches esfolgt / daß das Vhrwerck allda eingestelt / das newe Kriegsvolck vnd außgesetzte Bürger zu Mitternacht in die Waffen gebracht / vnnd etliche Stätt durch eylende Postbotten gewarnet worden / daß sie gute Auffsicht haben solten / sind auch die Thor allda zu Leyden folgenden Tag lang versperret blieben / biß er Gefangener sie berichtet / daß Jhr Exc. anderst wohin verreiset were / alles zu dem End vnd Schein / als ob Jhr Excell. wider gemelte Statt Leyden / oder andere etwas thätliches hette fürnehmen wöllen. Daß er auß Vtrecht nach Besetzung der Statt Briel / so durch den Printzen geschehen / an die Committirte Räth deß Landts Holland vnd Westfrießland geschrieben / daß sie alle Stätt deß gantzen Landts warnen / vnnd wol zuzusehen ermahnen solten. Daß er Gefangener das Kriegsvolck auß der General Staden vnd J. Exc. Gehorsamb zu ziehen / männiglich vnderstanden habe zubereden / daß sie den Staden einer jeden Provintz als jhren Zahl Herrn mit Eyd verpflichtet / vnd denselben für allen gehorsamen / ja auch der Generalität vnd J. Exc. Thätlich sich widersetzen müsten / so dieselbe jchtwas wider Willen der Ständ einer jeglichen Provintz vnd Magistrat der Stätt / da sie in Besatzung legen / befehlen würden: Vnd nach dem die General Staden / in Anmerckung daß das newgeworbene Kriegsvolck durch keine Ermahnungen abgeschafft werden könt / für gut angesehen daß etliche Committirte neben J. Exc. nach Vtrecht solten abgesandt werden / habe er Gefangener es dahin gerichtet / daß Hogerbets vnnd Grotius / sampt noch etlich andern von wenig Edlen / drey Stätten vnnd etlichen Räthen / nach Vtrecht abgefertiget worden / den Staden der Statt vnd Landts Vtrecht im Nahmen der Staden von Holland vnnd Westfrießlandt alle Hülff anzubieten / vnd in alle Weg zuverhindern / daß das newe Kriegsvolck nicht abgeschafft würde / zu welchem End jhnen auch Brieffe an die Kriegs Obriste / so allda gelegen / welche er Gefangener eingestelt / aber in der damaligen Versamblung nicht verlesen lassen / mitgeben worden / dieses Inhalts: Daß sie jhren Zahlherrn / vnnd den Staden der respectivè absonderlichen Provintzen / da sie weren / müsten getrew vnd gehorsamb seyn / vnd denselben in Erhalt- vnd Außführung alles deß jeniges was sie beschlossen / beyspringen / vnnd im wenigsten darwider nichts fürnehmen / oder das von andern was widerwertiges vorgenommen werde / gestatten. Daß er Gefangener fürgeben / daß dieser Jh. Exc. vnd andern Committirten / die Abschaffung deß newen Kriegsvolcks betreffend / auffgetragenen Befelch / wann solches wider Bewilligung der Ständen von Vtrecht solte ins Werck gerichtet werden / der Verbündtnuß gäntzlich zuwider / ja daß man Gewalt mit Gewalt wol hindertreiben / vnnd sich demselben eben so wohl / als man vor diesem dem König in Spanien vnnd dessen Statthaltern gethan / widersetzen möge: Auff welches gefolgt / daß Hogerbets / Grotius vnd etliche andere Deputirte / nach dem sie zu Vtrecht angelangt / zu obgemeltem Endt jhren Vorschlag gethan / vnd heimlich vnd in absonderlichen Zusammenkünfften mit etlichen Ständen von Vtrecht vnd dem Secretario Ledenberg / auff Mittel berathschlagt / wie sie thätlichtn Widerständt thun / vnd zu solchem das newgeworbene Kriegsvolck auch disponiren / deßgleichen die Ordinari Besatzung / Krafft obangeregter Brieffen / dahin bewegen möchten / daß sie Jh. Excell. vnd der abgeordneten Commissarien Befelch hindan setzen / zu welchem End sie angestellt / daß die Schütterey jhrem Kriegsvolck sich beyfügen solt / hetten auch für dasselbige Lauffplätz verordnet vnnd etlich Stücklein Geschütz herfür gezogen: Ja es hetten der Herr von Mörßberg vnnd Ledenberg jhnen angezeigt / wo ferrn sie allein Rath wüsten daß das Kriegßvolck vnter Holländischer Bezahlung stehend / still stünde / hetten sie die Sachen also beleit / daß sie zu jhrem Fürnehmen zugelangen wol traweten: Vnd daß auch <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0368" n="317"/> noch länger in Dienste müste behalten werden / daß man als dann mit andern Interessireten Holländischen Stätten solte näher zusammen tretten / vnnd wegen einer gewissen Anzahl der newen Soldaten zu jhrer Versicherung nöthig / wie auch einer redlichen Auß- vnnd Abtheylung der Vnkosten / sich vergleichen / damit also einer dem andern mit Hülffe beyspringen möchte / welches alles ins Werck zustellen / er vnderschiedliche von gemelten acht Stätten deputirte Personen angesprochen hab.</p> <p>So hab er auch vervrsachet / daß die Statt Schonhoffen die gemeine vnnd zu deß Landts Beschirmung vnnd Vnterhaltung deß Kriegsvolcks nicht eingewilligt verordnete Mitteln nit an Handt genommen / sondern solche zu Zahlung jhres newgeworbenen Kriegsvolcks angewendet / darneben für gut angesehen / daß vnderschiedliche Stätt / jhre bewilligte Stewer mit vngewönlichen Clausuln / zu mercklichem Nachtheil deß gemeinen Standts eingezogen.</p> <p>Daß er Gefangener / den Dienst vnnd Rath Jhr. 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Excell. guten Rath vnnd Handlung auffs höchst erforderte / vnnd habe solches in heimblichen Versamblungen etlicher von der Regierung / seiner Anhenger / vnd anderswo fürgetragen / auch deßwegen mit gezifferten Brieffen ausser dem Land Kundtschafft gehalten.</p> <p>Daß er Gefangener durch ein gewisse Person / so er außtrücklich zu diesem Endt bey Nacht abgefertiget die Obrigkeit der Statt Leyden gewarnet habe / daß Jhr Exc. allem ansehen nach dahin kommen würde / vnd solten sie derwegen wol auff jhrer Hutt seyn / auch zu selbigem Ende andere benachbarte Stätte auch warnen.</p> <p>Auff solches esfolgt / daß das Vhrwerck allda eingestelt / das newe Kriegsvolck vnd außgesetzte Bürger zu Mitternacht in die Waffen gebracht / vnnd etliche Stätt durch eylende Postbotten gewarnet worden / daß sie gute Auffsicht haben solten / sind auch die Thor allda zu Leyden folgenden Tag lang versperret blieben / biß er Gefangener sie berichtet / daß Jhr Exc. anderst wohin verreiset were / alles zu dem End vnd Schein / als ob Jhr Excell. wider gemelte Statt Leyden / oder andere etwas thätliches hette fürnehmen wöllen.</p> <p>Daß er auß Vtrecht nach Besetzung der Statt Briel / so durch den Printzen geschehen / an die Committirte Räth deß Landts Holland vnd Westfrießland geschrieben / daß sie alle Stätt deß gantzen Landts warnen / vnnd wol zuzusehen ermahnen solten.</p> <p>Daß er Gefangener das Kriegsvolck auß der General Staden vnd J. Exc. Gehorsamb zu ziehen / männiglich vnderstanden habe zubereden / daß sie den Staden einer jeden Provintz als jhren Zahl Herrn mit Eyd verpflichtet / vnd denselben für allen gehorsamen / ja auch der Generalität vnd J. Exc. Thätlich sich widersetzen müsten / so dieselbe jchtwas wider Willen der Ständ einer jeglichen Provintz vnd Magistrat der Stätt / da sie in Besatzung legen / befehlen würden: Vnd nach dem die General Staden / in Anmerckung daß das newgeworbene Kriegsvolck durch keine Ermahnungen abgeschafft werden könt / für gut angesehen daß etliche Committirte neben J. Exc. nach Vtrecht solten abgesandt werden / habe er Gefangener es dahin gerichtet / daß Hogerbets vnnd Grotius / sampt noch etlich andern von wenig Edlen / drey Stätten vnnd etlichen Räthen / nach Vtrecht abgefertiget worden / den Staden der Statt vnd Landts Vtrecht im Nahmen der Staden von Holland vnnd Westfrießlandt alle Hülff anzubieten / vnd in alle Weg zuverhindern / daß das newe Kriegsvolck nicht abgeschafft würde / zu welchem End jhnen auch Brieffe an die Kriegs Obriste / so allda gelegen / welche er Gefangener eingestelt / aber in der damaligen Versamblung nicht verlesen lassen / mitgeben worden / dieses Inhalts: Daß sie jhren Zahlherrn / vnnd den Staden der respectivè absonderlichen Provintzen / da sie weren / müsten getrew vnd gehorsamb seyn / vnd denselben in Erhalt- vnd Außführung alles deß jeniges was sie beschlossen / beyspringen / vnnd im wenigsten darwider nichts fürnehmen / oder das von andern was widerwertiges vorgenommen werde / gestatten.</p> <p>Daß er Gefangener fürgeben / daß dieser Jh. Exc. vnd andern Committirten / die Abschaffung deß newen Kriegsvolcks betreffend / auffgetragenen Befelch / wann solches wider Bewilligung der Ständen von Vtrecht solte ins Werck gerichtet werden / der Verbündtnuß gäntzlich zuwider / ja daß man Gewalt mit Gewalt wol hindertreiben / vnnd sich demselben eben so wohl / als man vor diesem dem König in Spanien vnnd dessen Statthaltern gethan / widersetzen möge: Auff welches gefolgt / daß Hogerbets / Grotius vnd etliche andere Deputirte / nach dem sie zu Vtrecht angelangt / zu obgemeltem Endt jhren Vorschlag gethan / vnd heimlich vnd in absonderlichen Zusammenkünfften mit etlichen Ständen von Vtrecht vnd dem Secretario Ledenberg / auff Mittel berathschlagt / wie sie thätlichtn Widerständt thun / vnd zu solchem das newgeworbene Kriegsvolck auch disponiren / deßgleichen die Ordinari Besatzung / Krafft obangeregter Brieffen / dahin bewegen möchten / daß sie Jh. Excell. vnd der abgeordneten Commissarien Befelch hindan setzen / zu welchem End sie angestellt / daß die Schütterey jhrem Kriegsvolck sich beyfügen solt / hetten auch für dasselbige Lauffplätz verordnet vnnd etlich Stücklein Geschütz herfür gezogen: Ja es hetten der Herr von Mörßberg vnnd Ledenberg jhnen angezeigt / wo ferrn sie allein Rath wüsten daß das Kriegßvolck vnter Holländischer Bezahlung stehend / still stünde / hetten sie die Sachen also beleit / daß sie zu jhrem Fürnehmen zugelangen wol traweten: Vnd daß auch </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [317/0368]
noch länger in Dienste müste behalten werden / daß man als dann mit andern Interessireten Holländischen Stätten solte näher zusammen tretten / vnnd wegen einer gewissen Anzahl der newen Soldaten zu jhrer Versicherung nöthig / wie auch einer redlichen Auß- vnnd Abtheylung der Vnkosten / sich vergleichen / damit also einer dem andern mit Hülffe beyspringen möchte / welches alles ins Werck zustellen / er vnderschiedliche von gemelten acht Stätten deputirte Personen angesprochen hab.
So hab er auch vervrsachet / daß die Statt Schonhoffen die gemeine vnnd zu deß Landts Beschirmung vnnd Vnterhaltung deß Kriegsvolcks nicht eingewilligt verordnete Mitteln nit an Handt genommen / sondern solche zu Zahlung jhres newgeworbenen Kriegsvolcks angewendet / darneben für gut angesehen / daß vnderschiedliche Stätt / jhre bewilligte Stewer mit vngewönlichen Clausuln / zu mercklichem Nachtheil deß gemeinen Standts eingezogen.
Daß er Gefangener / den Dienst vnnd Rath Jhr. Exc. vberall Krafftloß zu machen / dieselbige mit allerley erdichten Lästerungen haben gesucht in Verdacht zubringen / als ob Jhr Exc. sich suchte selbst zu einem absoluten Herrn vber die Landen zu machen / vnd hab er solches mit wolbedachtem Muth eben zu der Zeit gethan / da die Noth deß gemeinen Standts Jhr. Excell. guten Rath vnnd Handlung auffs höchst erforderte / vnnd habe solches in heimblichen Versamblungen etlicher von der Regierung / seiner Anhenger / vnd anderswo fürgetragen / auch deßwegen mit gezifferten Brieffen ausser dem Land Kundtschafft gehalten.
Daß er Gefangener durch ein gewisse Person / so er außtrücklich zu diesem Endt bey Nacht abgefertiget die Obrigkeit der Statt Leyden gewarnet habe / daß Jhr Exc. allem ansehen nach dahin kommen würde / vnd solten sie derwegen wol auff jhrer Hutt seyn / auch zu selbigem Ende andere benachbarte Stätte auch warnen.
Auff solches esfolgt / daß das Vhrwerck allda eingestelt / das newe Kriegsvolck vnd außgesetzte Bürger zu Mitternacht in die Waffen gebracht / vnnd etliche Stätt durch eylende Postbotten gewarnet worden / daß sie gute Auffsicht haben solten / sind auch die Thor allda zu Leyden folgenden Tag lang versperret blieben / biß er Gefangener sie berichtet / daß Jhr Exc. anderst wohin verreiset were / alles zu dem End vnd Schein / als ob Jhr Excell. wider gemelte Statt Leyden / oder andere etwas thätliches hette fürnehmen wöllen.
Daß er auß Vtrecht nach Besetzung der Statt Briel / so durch den Printzen geschehen / an die Committirte Räth deß Landts Holland vnd Westfrießland geschrieben / daß sie alle Stätt deß gantzen Landts warnen / vnnd wol zuzusehen ermahnen solten.
Daß er Gefangener das Kriegsvolck auß der General Staden vnd J. Exc. Gehorsamb zu ziehen / männiglich vnderstanden habe zubereden / daß sie den Staden einer jeden Provintz als jhren Zahl Herrn mit Eyd verpflichtet / vnd denselben für allen gehorsamen / ja auch der Generalität vnd J. Exc. Thätlich sich widersetzen müsten / so dieselbe jchtwas wider Willen der Ständ einer jeglichen Provintz vnd Magistrat der Stätt / da sie in Besatzung legen / befehlen würden: Vnd nach dem die General Staden / in Anmerckung daß das newgeworbene Kriegsvolck durch keine Ermahnungen abgeschafft werden könt / für gut angesehen daß etliche Committirte neben J. Exc. nach Vtrecht solten abgesandt werden / habe er Gefangener es dahin gerichtet / daß Hogerbets vnnd Grotius / sampt noch etlich andern von wenig Edlen / drey Stätten vnnd etlichen Räthen / nach Vtrecht abgefertiget worden / den Staden der Statt vnd Landts Vtrecht im Nahmen der Staden von Holland vnnd Westfrießlandt alle Hülff anzubieten / vnd in alle Weg zuverhindern / daß das newe Kriegsvolck nicht abgeschafft würde / zu welchem End jhnen auch Brieffe an die Kriegs Obriste / so allda gelegen / welche er Gefangener eingestelt / aber in der damaligen Versamblung nicht verlesen lassen / mitgeben worden / dieses Inhalts: Daß sie jhren Zahlherrn / vnnd den Staden der respectivè absonderlichen Provintzen / da sie weren / müsten getrew vnd gehorsamb seyn / vnd denselben in Erhalt- vnd Außführung alles deß jeniges was sie beschlossen / beyspringen / vnnd im wenigsten darwider nichts fürnehmen / oder das von andern was widerwertiges vorgenommen werde / gestatten.
Daß er Gefangener fürgeben / daß dieser Jh. Exc. vnd andern Committirten / die Abschaffung deß newen Kriegsvolcks betreffend / auffgetragenen Befelch / wann solches wider Bewilligung der Ständen von Vtrecht solte ins Werck gerichtet werden / der Verbündtnuß gäntzlich zuwider / ja daß man Gewalt mit Gewalt wol hindertreiben / vnnd sich demselben eben so wohl / als man vor diesem dem König in Spanien vnnd dessen Statthaltern gethan / widersetzen möge: Auff welches gefolgt / daß Hogerbets / Grotius vnd etliche andere Deputirte / nach dem sie zu Vtrecht angelangt / zu obgemeltem Endt jhren Vorschlag gethan / vnd heimlich vnd in absonderlichen Zusammenkünfften mit etlichen Ständen von Vtrecht vnd dem Secretario Ledenberg / auff Mittel berathschlagt / wie sie thätlichtn Widerständt thun / vnd zu solchem das newgeworbene Kriegsvolck auch disponiren / deßgleichen die Ordinari Besatzung / Krafft obangeregter Brieffen / dahin bewegen möchten / daß sie Jh. Excell. vnd der abgeordneten Commissarien Befelch hindan setzen / zu welchem End sie angestellt / daß die Schütterey jhrem Kriegsvolck sich beyfügen solt / hetten auch für dasselbige Lauffplätz verordnet vnnd etlich Stücklein Geschütz herfür gezogen: Ja es hetten der Herr von Mörßberg vnnd Ledenberg jhnen angezeigt / wo ferrn sie allein Rath wüsten daß das Kriegßvolck vnter Holländischer Bezahlung stehend / still stünde / hetten sie die Sachen also beleit / daß sie zu jhrem Fürnehmen zugelangen wol traweten: Vnd daß auch
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 317. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/368>, abgerufen am 23.06.2024. |