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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Discretion / auch auff so öffters Dräwen / daß man den Geistlichen durch die Kirchen lauffen müste / in offener Gefahr stehen / erst etliches Volck zu jhrer vnnd jhrer armen Vnderthanen wenig Versicherung angenommen. Vnnd weil theils der Correspondirenden Armada / noch weiters hin vnd wider vmbgeführet / auch besagter massen auff etlicher Catholischer Stände Güter sich gelegt / dardurch jhnen die Gefahr desto grösser worden / haben dieselben jhr / an sich selbst schlechte vorschung / etwas gestärckt / auch etliche andere ebenmessig anfangen sich in etwas gefast zu machen / welches wol vermitten blieben / da sie nit auff solche Weiß / sonderlich wegen vorgehender Exempel / gezwungen seyn erachtet.

Deß Bischoffs zu Würtzburg F. Gn. haben wie J. Durchl. verstanden / gleichwol etwas zeitlicher / aber doch auch erst nach entstandener Vnruhe in Böhmen / vnd als das Durchlauffen vnd Vnterschleiff frembder Soldaten vberhandt genommen / sich in etwas Verfassung gestelt / darzu sie auch sonderlich bewegt worden seyn sollen / daß man an einem vngewöhnlichen Orth / mit Comminationen wider J. Fürstl. Gn. sich einer Cognition vnd würcklicher Execution / in Recht hangender / theils erörterter Sachen angemastt / auch eine derselben gantz beschwerliche Contribution jhr anwachsen wollen / vnnd sie gesehen / was für praeparationes ein gute Zeit vorher / in der Nachbarschafft vorgangen / deßgleichen was noch vor weniger Zeit eben im Stifft Würtzburg / auff zu viel Vertrawen / vnd daß kein Gegenverfassung obhanden gewest / für grosser Schaden geschehen / dannenhero J. F. Gn. sich schuldig erkennt / nur zu Abwendung dergleichen vnd anderer Trangsal / Vberfall vnd vrplötzlicher Beschwernuß / erlaubter Weiß zu rechter Zeit / auff ein Defension zu gedencken / zwar nit nach eines andern / sondern eygener Ermessigung / als welche am besten weiß / was darzu nothwendig seyn möcht / darinn gleichwol J. F. Durchl. jederman gnugsamb Red vnd Antwort zu geben vrbietig / vnd es J. Durchl. dahin gestellt seyn läst. Vnnd weil die Catholische geistliche Ständ eben so wol als die Weltlichen Füsstenthumb / Land vnd Leuth besitzen / dieselben von dem höchsten weltlichen Haupt zu Lehen / auch gleiche / oder respective mehr andere onera tragen / vnd vermög jhrer Pflicht schuldig / solches in dem alten vnd guten esse zu halten / vnnd zu schützen / würde jhnen sehr abbrüchig seyn / wann sie die Nothdefension vnterlassen vnnd jederman Preiß seyn sollen / allein darumb / daß sie zugleich auch geistlich vnd diß nit / jhrer Profession sey: sintemal jhre Iura der Temporalität halber / dißfalls andern nit vngleich / beydes auff sein gewisse weiß beysammen stehen / auch sie / da es die Noth erfordert / die Defension durch die jhrige bestellen / vnd bey vnsern Voreltern / wohl persöhnlich / in vielen Occasionen / mit vnnd neben Röm. Kaysern / andern Potentaten / Fürsten vnd Herrn / wider den Erbfeind / auch andere Widerwertige sich brauchen lassen / wie deren Exempel / darneben diß wol bekandt ist / daß wann die jetzige Cathol. Geistlichen Ständ zu dergleichen Vngelegenheit / Vnkosten / Mühe vnd Gefahr der nothwendigen Defension halben nicht gezwungen / sondern bey dem jhren im Frieden leben köndten / daß wenig oder vielleicht keiner / einiges Pferdt zu satteln / oder einigen Pfenning in der Werbung zu spendiren / würde gedencken / da man auch sie bey dem jhren läst / vnd sie biß dato die widerwertige actiones nit besorgt / oder etwa ins künfftig / sonderlich wegen der angehengten Comminationen / nit noch mehr besorgen müsten / es würden alle jhre praeparationes gleich dieselbe Stund fallen. Von der Catholischen frembden / oder jhren ordinariis Bedienten / oder andern Obersten / als etwan die Correspondirende Ständ in Bestallung haben / bißweilen auch wol andern kriegenden Theilen / auff ein Zeit verlassen / wissen J. Durchl. nicht / vnnd glauben auch nicht daß dergleichen bey den Catholischen zu finden / sie werden dann eines andern verständigt. Inmassen auch kein Catholischer so grosse oder stärckere Werbung / als die Correspondirende obhanden / viel weniger biß dato einig Catholischer (ausserhalb was die Kays. Mayest. vnnd das Hauß Oesterreich in jhren absonderlichen Expeditionen betrifft) ein oder mehr gantzes Regiment durchgeführt / oder der Reichsverfassung zu wider gehandelt haben / weil die Werbung den Reichs Constitutionen gemeß / zu eygener Defension jhnen eben so wenig als andern verbotten seyn kan / auch mehr nicht als andere gethan / ausserhalb daß die Catholischen jhr Volck noch nie auff andere benachbarte Ständ oder deren Vnderthanen einquartirt / keinen derselben beschwert / sondern es auff dem jhrigen vnterhalten: was gestalt man aber mit etlich Catholischen verfahren / vnnd wie sie an etlichen Orthen noch biß dato beschwert werden / vnd mit was für bahrer Bezahlung etlicher Correspondirenden / vnd den Böhmen zugeführte Soldaten / jhre Wirthe bezahlen / ist vnnoth zu erklären / als welches der Augenschein außweist. So wil S. Fürst. Durchl. auch nicht gebühren / dem Röm. Kayser vnd dero Hauß Maß zu geben / was für Volck sie zu jhren Diensten ziehen oder durch führen / sonderlich weil das jenig / so durch Bayrn geführt / vorher aller Orthen biß an Bayrn vngehindert etliche auß der correspondirenden Ständen durchgelassen worden / vnd ob wol S. Fürstl. Durchl. dergleichen Paß durch jhre Land gern abgewendet gesehen / so haben sie doch auff jhren Grentzen vnd sie allein dasselb Volck nicht auff halten / oder sich / bevorab bey der wenigen Verfassung / zu offenem Feind machen können / zumal man sie der Pflicht / Respect / vnnd daß man vermög der Reichs Constitutionen würckliche Caution geleystet / auch den Vnkosten bezahlt / erjnnert / auch bißhero Sie / inn vnd durch jhr Land keinem auß den Correspondirenden Ständen / oder den Böhmen vnd Oesterreichern / den Paß zu jhrer Nothturfft / es sey mit Volck / Kriegszeug vnd andern Wahren / nicht gesperrt. Es werden darneben J. Durchl. von den jhrigen / so beydes gesehen / berichtet / daß so wol in der Kayserlichen als der Cor-

Discretion / auch auff so öffters Dräwen / daß man den Geistlichen durch die Kirchen lauffen müste / in offener Gefahr stehen / erst etliches Volck zu jhrer vnnd jhrer armen Vnderthanen wenig Versicherung angenommen. Vnnd weil theils der Correspondirenden Armada / noch weiters hin vnd wider vmbgeführet / auch besagter massen auff etlicher Catholischer Stände Güter sich gelegt / dardurch jhnen die Gefahr desto grösser worden / haben dieselben jhr / an sich selbst schlechte vorschung / etwas gestärckt / auch etliche andere ebenmessig anfangen sich in etwas gefast zu machen / welches wol vermitten blieben / da sie nit auff solche Weiß / sonderlich wegen vorgehender Exempel / gezwungen seyn erachtet.

Deß Bischoffs zu Würtzburg F. Gn. haben wie J. Durchl. verstanden / gleichwol etwas zeitlicher / aber doch auch erst nach entstandener Vnruhe in Böhmen / vnd als das Durchlauffen vnd Vnterschleiff frembder Soldaten vberhandt genommen / sich in etwas Verfassung gestelt / darzu sie auch sonderlich bewegt worden seyn sollen / daß man an einem vngewöhnlichen Orth / mit Comminationen wider J. Fürstl. Gn. sich einer Cognition vnd würcklicher Execution / in Recht hangender / theils erörterter Sachen angemastt / auch eine derselben gantz beschwerliche Contribution jhr anwachsen wollen / vnnd sie gesehen / was für praeparationes ein gute Zeit vorher / in der Nachbarschafft vorgangen / deßgleichen was noch vor weniger Zeit eben im Stifft Würtzburg / auff zu viel Vertrawen / vnd daß kein Gegenverfassung obhanden gewest / für grosser Schaden geschehen / dannenhero J. F. Gn. sich schuldig erkennt / nur zu Abwendung dergleichen vnd anderer Trangsal / Vberfall vnd vrplötzlicher Beschwernuß / erlaubter Weiß zu rechter Zeit / auff ein Defension zu gedencken / zwar nit nach eines andern / sondern eygener Ermessigung / als welche am besten weiß / was darzu nothwendig seyn möcht / darinn gleichwol J. F. Durchl. jederman gnugsamb Red vnd Antwort zu geben vrbietig / vnd es J. Durchl. dahin gestellt seyn läst. Vnnd weil die Catholische geistliche Ständ eben so wol als die Weltlichen Füsstenthumb / Land vnd Leuth besitzen / dieselben von dem höchsten weltlichẽ Haupt zu Lehen / auch gleiche / oder respective mehr andere onera tragen / vnd vermög jhrer Pflicht schuldig / solches in dem alten vnd guten esse zu halten / vnnd zu schützen / würde jhnen sehr abbrüchig seyn / wann sie die Nothdefension vnterlassen vnnd jederman Preiß seyn sollen / allein darumb / daß sie zugleich auch geistlich vnd diß nit / jhrer Profession sey: sintemal jhre Iura der Temporalität halber / dißfalls andern nit vngleich / beydes auff sein gewisse weiß beysammen stehen / auch sie / da es die Noth erfordert / die Defension durch die jhrige bestellen / vnd bey vnsern Voreltern / wohl persöhnlich / in vielen Occasionen / mit vnnd neben Röm. Kaysern / andern Potentaten / Fürsten vnd Herrn / wider den Erbfeind / auch andere Widerwertige sich brauchen lassen / wie deren Exempel / darneben diß wol bekandt ist / daß wann die jetzige Cathol. Geistlichen Ständ zu dergleichen Vngelegenheit / Vnkosten / Mühe vnd Gefahr der nothwendigen Defension halben nicht gezwungen / sondern bey dem jhren im Frieden leben köndten / daß wenig oder vielleicht keiner / einiges Pferdt zu satteln / oder einigen Pfenning in der Werbung zu spendiren / würde gedencken / da man auch sie bey dem jhren läst / vnd sie biß dato die widerwertige actiones nit besorgt / oder etwa ins künfftig / sonderlich wegen der angehengtẽ Comminationen / nit noch mehr besorgen müsten / es würden alle jhre praeparationes gleich dieselbe Stund fallen. Von der Catholischen frembden / oder jhren ordinariis Bedienten / oder andern Obersten / als etwan die Correspondirende Ständ in Bestallung haben / bißweilen auch wol andern kriegenden Theilen / auff ein Zeit verlassen / wissen J. Durchl. nicht / vnnd glauben auch nicht daß dergleichen bey den Catholischen zu finden / sie werden dañ eines andern verständigt. Inmassen auch kein Catholischer so grosse oder stärckere Werbung / als die Correspondirende obhanden / viel weniger biß dato einig Catholischer (ausserhalb was die Kays. Mayest. vnnd das Hauß Oesterreich in jhren absonderlichen Expeditionen betrifft) ein oder mehr gantzes Regiment durchgeführt / oder der Reichsverfassung zu wider gehandelt haben / weil die Werbung den Reichs Constitutionen gemeß / zu eygener Defension jhnen eben so wenig als andern verbotten seyn kan / auch mehr nicht als andere gethan / ausserhalb daß die Catholischen jhr Volck noch nie auff andere benachbarte Ständ oder deren Vnderthanen einquartirt / keinen derselben beschwert / sondern es auff dem jhrigen vnterhalten: was gestalt man aber mit etlich Catholischen verfahren / vnnd wie sie an etlichen Orthen noch biß dato beschwert werden / vnd mit was für bahrer Bezahlung etlicher Correspondirenden / vnd den Böhmen zugeführte Soldaten / jhre Wirthe bezahlen / ist vnnoth zu erklären / als welches der Augenschein außweist. So wil S. Fürst. Durchl. auch nicht gebühren / dem Röm. Kayser vnd dero Hauß Maß zu geben / was für Volck sie zu jhren Diensten ziehen oder durch führen / sonderlich weil das jenig / so durch Bayrn geführt / vorher aller Orthen biß an Bayrn vngehindert etliche auß der correspondirenden Ständẽ durchgelassen worden / vnd ob wol S. Fürstl. Durchl. dergleichen Paß durch jhre Land gern abgewendet gesehen / so haben sie doch auff jhren Grentzen vnd sie allein dasselb Volck nicht auff halten / oder sich / bevorab bey der wenigen Verfassung / zu offenem Feind machen können / zumal man sie der Pflicht / Respect / vnnd daß man vermög der Reichs Constitutionen würckliche Caution geleystet / auch den Vnkosten bezahlt / erjnnert / auch bißhero Sie / inn vnd durch jhr Land keinem auß den Correspondirenden Ständẽ / oder den Böhmen vnd Oesterreichern / den Paß zu jhrer Nothturfft / es sey mit Volck / Kriegszeug vnd andern Wahren / nicht gesperrt. Es werden darneben J. Durchl. von den jhrigen / so beydes gesehen / berichtet / daß so wol in der Kayserlichen als der Cor-

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          <p>Deß Bischoffs zu Würtzburg F. Gn. haben wie J. Durchl. verstanden / gleichwol                      etwas zeitlicher / aber doch auch erst nach entstandener Vnruhe in Böhmen / vnd                      als das Durchlauffen vnd Vnterschleiff frembder Soldaten vberhandt genommen /                      sich in etwas Verfassung gestelt / darzu sie auch sonderlich bewegt worden seyn                      sollen / daß man an einem vngewöhnlichen Orth / mit Comminationen wider J.                      Fürstl. Gn. sich einer Cognition vnd würcklicher Execution / in Recht hangender                      / theils erörterter Sachen angemastt / auch eine derselben gantz beschwerliche                      Contribution jhr anwachsen wollen / vnnd sie gesehen / was für praeparationes                      ein gute Zeit vorher / in der Nachbarschafft vorgangen / deßgleichen was noch                      vor weniger Zeit eben im Stifft Würtzburg / auff zu viel Vertrawen / vnd daß                      kein Gegenverfassung obhanden gewest / für grosser Schaden geschehen /                      dannenhero J. F. Gn. sich schuldig erkennt / nur zu Abwendung dergleichen vnd                      anderer Trangsal / Vberfall vnd vrplötzlicher Beschwernuß / erlaubter Weiß zu                      rechter Zeit / auff ein Defension zu gedencken / zwar nit nach eines andern /                      sondern eygener Ermessigung / als welche am besten weiß / was darzu nothwendig                      seyn möcht / darinn gleichwol J. F. Durchl. jederman gnugsamb Red vnd Antwort zu                      geben vrbietig / vnd es J. Durchl. dahin gestellt seyn läst. Vnnd weil die                      Catholische geistliche Ständ eben so wol als die Weltlichen Füsstenthumb / Land                      vnd Leuth besitzen / dieselben von dem höchsten weltliche&#x0303; Haupt zu Lehen / auch                      gleiche / oder respective mehr andere onera tragen / vnd vermög jhrer Pflicht                      schuldig / solches in dem alten vnd guten esse zu halten / vnnd zu schützen /                      würde jhnen sehr abbrüchig seyn / wann sie die Nothdefension vnterlassen vnnd                      jederman Preiß seyn sollen / allein darumb / daß sie zugleich auch geistlich vnd                      diß nit / jhrer Profession sey: sintemal jhre Iura der Temporalität halber /                      dißfalls andern nit vngleich / beydes auff sein gewisse weiß beysammen stehen /                      auch sie / da es die Noth erfordert / die Defension durch die jhrige bestellen /                      vnd bey vnsern Voreltern / wohl persöhnlich / in vielen Occasionen / mit vnnd                      neben Röm. Kaysern / andern Potentaten / Fürsten vnd Herrn / wider den Erbfeind                      / auch andere Widerwertige sich brauchen lassen / wie deren Exempel / darneben                      diß wol bekandt ist / daß wann die jetzige Cathol. Geistlichen Ständ zu                      dergleichen Vngelegenheit / Vnkosten / Mühe vnd Gefahr der nothwendigen                      Defension halben nicht gezwungen / sondern bey dem jhren im Frieden leben                      köndten / daß wenig oder vielleicht keiner / einiges Pferdt zu satteln / oder                      einigen Pfenning in der Werbung zu spendiren / würde gedencken / da man auch sie                      bey dem jhren läst / vnd sie biß dato die widerwertige actiones nit besorgt /                      oder etwa ins künfftig / sonderlich wegen der angehengte&#x0303; Comminationen / nit                      noch mehr besorgen müsten / es würden alle jhre praeparationes gleich dieselbe                      Stund fallen. Von der Catholischen frembden / oder jhren ordinariis Bedienten /                      oder andern Obersten / als etwan die Correspondirende Ständ in Bestallung haben                      / bißweilen auch wol andern kriegenden Theilen / auff ein Zeit verlassen /                      wissen J. Durchl. nicht / vnnd glauben auch nicht daß dergleichen bey den                      Catholischen zu finden / sie werden dan&#x0303; eines andern verständigt.                      Inmassen auch kein Catholischer so grosse oder stärckere Werbung / als die                      Correspondirende obhanden / viel weniger biß dato einig Catholischer (ausserhalb                      was die Kays. Mayest. vnnd das Hauß Oesterreich in jhren absonderlichen                      Expeditionen betrifft) ein oder mehr gantzes Regiment durchgeführt / oder der                      Reichsverfassung zu wider gehandelt haben / weil die Werbung den Reichs                      Constitutionen gemeß / zu eygener Defension jhnen eben so wenig als andern                      verbotten seyn kan / auch mehr nicht als andere gethan / ausserhalb daß die                      Catholischen jhr Volck noch nie auff andere benachbarte Ständ oder deren                      Vnderthanen einquartirt / keinen derselben beschwert / sondern es auff dem                      jhrigen vnterhalten: was gestalt man aber mit etlich Catholischen verfahren /                      vnnd wie sie an etlichen Orthen noch biß dato beschwert werden / vnd mit was für                      bahrer Bezahlung etlicher Correspondirenden / vnd den Böhmen zugeführte Soldaten                      / jhre Wirthe bezahlen / ist vnnoth zu erklären / als welches der Augenschein                      außweist. So wil S. Fürst. Durchl. auch nicht gebühren / dem Röm. Kayser vnd                      dero Hauß Maß zu geben / was für Volck sie zu jhren Diensten ziehen oder durch                      führen / sonderlich weil das jenig / so durch Bayrn geführt / vorher aller                      Orthen biß an Bayrn vngehindert etliche auß der correspondirenden Stände&#x0303;                      durchgelassen worden / vnd ob wol S. Fürstl. 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[297/0348] Discretion / auch auff so öffters Dräwen / daß man den Geistlichen durch die Kirchen lauffen müste / in offener Gefahr stehen / erst etliches Volck zu jhrer vnnd jhrer armen Vnderthanen wenig Versicherung angenommen. Vnnd weil theils der Correspondirenden Armada / noch weiters hin vnd wider vmbgeführet / auch besagter massen auff etlicher Catholischer Stände Güter sich gelegt / dardurch jhnen die Gefahr desto grösser worden / haben dieselben jhr / an sich selbst schlechte vorschung / etwas gestärckt / auch etliche andere ebenmessig anfangen sich in etwas gefast zu machen / welches wol vermitten blieben / da sie nit auff solche Weiß / sonderlich wegen vorgehender Exempel / gezwungen seyn erachtet. Deß Bischoffs zu Würtzburg F. Gn. haben wie J. Durchl. verstanden / gleichwol etwas zeitlicher / aber doch auch erst nach entstandener Vnruhe in Böhmen / vnd als das Durchlauffen vnd Vnterschleiff frembder Soldaten vberhandt genommen / sich in etwas Verfassung gestelt / darzu sie auch sonderlich bewegt worden seyn sollen / daß man an einem vngewöhnlichen Orth / mit Comminationen wider J. Fürstl. Gn. sich einer Cognition vnd würcklicher Execution / in Recht hangender / theils erörterter Sachen angemastt / auch eine derselben gantz beschwerliche Contribution jhr anwachsen wollen / vnnd sie gesehen / was für praeparationes ein gute Zeit vorher / in der Nachbarschafft vorgangen / deßgleichen was noch vor weniger Zeit eben im Stifft Würtzburg / auff zu viel Vertrawen / vnd daß kein Gegenverfassung obhanden gewest / für grosser Schaden geschehen / dannenhero J. F. Gn. sich schuldig erkennt / nur zu Abwendung dergleichen vnd anderer Trangsal / Vberfall vnd vrplötzlicher Beschwernuß / erlaubter Weiß zu rechter Zeit / auff ein Defension zu gedencken / zwar nit nach eines andern / sondern eygener Ermessigung / als welche am besten weiß / was darzu nothwendig seyn möcht / darinn gleichwol J. F. Durchl. jederman gnugsamb Red vnd Antwort zu geben vrbietig / vnd es J. Durchl. dahin gestellt seyn läst. Vnnd weil die Catholische geistliche Ständ eben so wol als die Weltlichen Füsstenthumb / Land vnd Leuth besitzen / dieselben von dem höchsten weltlichẽ Haupt zu Lehen / auch gleiche / oder respective mehr andere onera tragen / vnd vermög jhrer Pflicht schuldig / solches in dem alten vnd guten esse zu halten / vnnd zu schützen / würde jhnen sehr abbrüchig seyn / wann sie die Nothdefension vnterlassen vnnd jederman Preiß seyn sollen / allein darumb / daß sie zugleich auch geistlich vnd diß nit / jhrer Profession sey: sintemal jhre Iura der Temporalität halber / dißfalls andern nit vngleich / beydes auff sein gewisse weiß beysammen stehen / auch sie / da es die Noth erfordert / die Defension durch die jhrige bestellen / vnd bey vnsern Voreltern / wohl persöhnlich / in vielen Occasionen / mit vnnd neben Röm. Kaysern / andern Potentaten / Fürsten vnd Herrn / wider den Erbfeind / auch andere Widerwertige sich brauchen lassen / wie deren Exempel / darneben diß wol bekandt ist / daß wann die jetzige Cathol. Geistlichen Ständ zu dergleichen Vngelegenheit / Vnkosten / Mühe vnd Gefahr der nothwendigen Defension halben nicht gezwungen / sondern bey dem jhren im Frieden leben köndten / daß wenig oder vielleicht keiner / einiges Pferdt zu satteln / oder einigen Pfenning in der Werbung zu spendiren / würde gedencken / da man auch sie bey dem jhren läst / vnd sie biß dato die widerwertige actiones nit besorgt / oder etwa ins künfftig / sonderlich wegen der angehengtẽ Comminationen / nit noch mehr besorgen müsten / es würden alle jhre praeparationes gleich dieselbe Stund fallen. Von der Catholischen frembden / oder jhren ordinariis Bedienten / oder andern Obersten / als etwan die Correspondirende Ständ in Bestallung haben / bißweilen auch wol andern kriegenden Theilen / auff ein Zeit verlassen / wissen J. Durchl. nicht / vnnd glauben auch nicht daß dergleichen bey den Catholischen zu finden / sie werden dañ eines andern verständigt. Inmassen auch kein Catholischer so grosse oder stärckere Werbung / als die Correspondirende obhanden / viel weniger biß dato einig Catholischer (ausserhalb was die Kays. Mayest. vnnd das Hauß Oesterreich in jhren absonderlichen Expeditionen betrifft) ein oder mehr gantzes Regiment durchgeführt / oder der Reichsverfassung zu wider gehandelt haben / weil die Werbung den Reichs Constitutionen gemeß / zu eygener Defension jhnen eben so wenig als andern verbotten seyn kan / auch mehr nicht als andere gethan / ausserhalb daß die Catholischen jhr Volck noch nie auff andere benachbarte Ständ oder deren Vnderthanen einquartirt / keinen derselben beschwert / sondern es auff dem jhrigen vnterhalten: was gestalt man aber mit etlich Catholischen verfahren / vnnd wie sie an etlichen Orthen noch biß dato beschwert werden / vnd mit was für bahrer Bezahlung etlicher Correspondirenden / vnd den Böhmen zugeführte Soldaten / jhre Wirthe bezahlen / ist vnnoth zu erklären / als welches der Augenschein außweist. So wil S. Fürst. Durchl. auch nicht gebühren / dem Röm. Kayser vnd dero Hauß Maß zu geben / was für Volck sie zu jhren Diensten ziehen oder durch führen / sonderlich weil das jenig / so durch Bayrn geführt / vorher aller Orthen biß an Bayrn vngehindert etliche auß der correspondirenden Ständẽ durchgelassen worden / vnd ob wol S. Fürstl. Durchl. dergleichen Paß durch jhre Land gern abgewendet gesehen / so haben sie doch auff jhren Grentzen vnd sie allein dasselb Volck nicht auff halten / oder sich / bevorab bey der wenigen Verfassung / zu offenem Feind machen können / zumal man sie der Pflicht / Respect / vnnd daß man vermög der Reichs Constitutionen würckliche Caution geleystet / auch den Vnkosten bezahlt / erjnnert / auch bißhero Sie / inn vnd durch jhr Land keinem auß den Correspondirenden Ständẽ / oder den Böhmen vnd Oesterreichern / den Paß zu jhrer Nothturfft / es sey mit Volck / Kriegszeug vnd andern Wahren / nicht gesperrt. Es werden darneben J. Durchl. von den jhrigen / so beydes gesehen / berichtet / daß so wol in der Kayserlichen als der Cor-

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  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/348>, abgerufen am 17.06.2024.