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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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der Vns vbergebenen Reiligion bekennen / jhre Religion / ohn allerley Bedräng-vnd Verhindernuß es sey von Geistlichen oder Weltlichen Personen frey vben vnd fortpflantzen möchten / gnugsam versichern vnd versehen wolten: Wie solches Vnsere Mandata deren datum auffm Prager Schloß / Sonnabendts nach dem Sontag Iubilate dieses 1609. Jahrs / in bemeltem Articul von der Religion weiters sagen. Zu welchem allgemeinen von Vns außgeschriebenen Landtag / weil sie alle drey Ständt gehorsam vnnd vnterthänigst sich haben eingestellt / vnd wir auch / laut Vnsers gnädigen Versprechen in bemeldtem Mandat dem Articul von der Religion in der Landtags Proposition zu förderst fürbringen lassen / haben offtermeldte drey Stände sub vtraque einhellig jhr voriges begehren vnd bitten / durch eine Vns vbergebene Schrifft / wider ernewert / vnnd genugsame Versicherung / vnnd bey der Landtaffel Bestättigung desselbigen vnderthänigst gebetten.

Dieweil Vns dann nichts liebers ist / als dessen Vnserem Königreich vnter allen dreyen Ständen / so wol einer als beyderley Gestalt / allen Vnsern lieben getrewen Vnderthanen nun vnd zu ewigen Zeiten standhafftige Liebvnd Einigkeit / Fried vnnd Verträglichkeit / zu Auffnehmen vnd Erhaltung gemeinen Bestes / gepflantzet / ein jedes Theil bey der Religion / bey welcher sie jhren Seelen Seeligkeit versichert zu seyn festiglich glaubet / freywillig / vnverhindert vnd vnbedrängt neben dem andern möge verbleiben vnd gelassen werden: damit also / wie billich dem Anno 1608. geschehenen Landtstag Beschluß vnnd dem newlich publicirten Mandat [in welchem Wir die vereinigte Ständt / so sich zu gemeldter Confession bekennen / für die / so sie allezeit gewesen / nemlich für Vnsere trewe vnnd gehorsame Vnterthanen / vnter Vnsern gnädigen Schutz zu allen Ordnungen / Recht / Gerechtigkeiten vnd Freyheiten dieses Königreichs erstrecket / erkennt vnnd gehalten] gemäß vnd gehörig (auff welche sich Vnsere Königliche Pflicht / Recht vnnd Landsordnung erstrecket / erkennet vnnd gehalten / auch gegenwärtig erkennen vnd halten / Folge vnnd ein Gnüge beschehe / in Ansehung vnnd Betrachtung der obberührten stattlichen Intercessionen vnd Fürbitten / vnnd dann auch vff vielerley embsiges Anhalten vnnd Bitten jhrer selbst / der Ständt sub vtraque neben der Trew vnnd nützlichen Dienst / so sie Vns die gantze Zeit Vnsers glückseligen Regierens vber sie / mit der That erzeigt vnd bewiesen haben: Auß diesen allen vnnd anderen vielen Vrsachen / mit reiffem Rath / bedacht / Vnsern guten Gewissen / Königlicher Bohemischer Macht / vnnd mit Rath Vnserer Obristen Officirern / Landrechtbeysitzer vnnd Räthen / haben Wir den Articul die Religion betreffendt mit allen dreyen Ständen dieses Königreichs Böheimb / bey gegenwärtigem Landtag / so auff dem Prager Schloß gehalten wirdt / erörtert / vnd also endlich beschlossen / Wir die Stände sub vtraque mit folgender Vnsern Majestät oder Königlichen Brieff versichert haben / vnd versichern.

Fürs erste wie es vorhin bey der Landtaffel lit. A. 32. bestättigt ist / was die Religion vnder einer oder beyderley Gestalt belangt / daß sie einander nicht bedrängen / sondern für einen Mann bey einander stehen als trewe Freunde / vnnd ein Theil das ander nicht schmehen soll / das soll bey diesem Articul also gäntzlich verbletben. Vnnd sollen hiermit beyde Theil / wie jetzo / also auch künfftig einander verbunden seyn bey der Peen so hiervon in der Landsordnung begrieffen ist. Vnd dieweil die vnter einerley in diesem Königreich / jhrer Religion ein frey vnnd vngehindertes exercitium haben / in welchem jhnen die vnder beyderley / so sich zu der Confession bekennen / keinen Eintrag thun oder Ordnung geben / daß hierin eine Gleichheit möge gehalten werden. Derowegen verwilligen Wir / vnnd geben jhnen Recht vnnd Macht darzu / daß obgemeldte vereinigte Stände sub vtraque Herren vnnd vom Adel / Prager-Berg-vnd andere Stätte sampt jhren Vnderthanen / in Summa alle die sich zu der Böhemischen Confession / welche löblicher vnd seliger Gedächtnuß / weylandt Keyser Maximilian / Vnserm liebsten Herren vnd Vattern / auff allgemeinem Landtag Anno 1575. vnd jetzt auffs new auch Vns vbergeben worden (bey welcher Wir sie allergnädigst zu schützen versprochen) bekennt haben vnnd noch bekennen / keinen außgenommen / daß sie nemlich jhre Christliche Religion sub vtraque / laut deren Confession / vnd vntereinander auffgerichtete Vereinigung vnnd Vergleichung / frey vnnd vngehindert / aller Orten vben vnd vorbringen / bey jhrem Glauben vnd Religion / Priesterschafft vnd Kirchenordnung / welche bey jhnen ist / oder auffgerichtet werden würde / friedlich mögen gelassen werden / biß zu gäntzlicher Christlicher einhelligen Vergleichung wegen der Religion im Heyligen Reich. Vnd also sollen sie weder jetzt noch künfftig Zeit nicht schuldig seyn / sich nach den compactatis, welche auf allgemeine Landtage Anno 1567. in den Landpriuilegiis vnnd anderswo außgelassene / zu reguliren.

Ferrner wollen Wir in folgenden den Ständen sub vtraque, auch diese sondere Gnade thun / vnnd allen dreyen Ständen / so sich zu dieser Confession bekennen / das Vnter Pragerisch Consistorium in jhre Macht vnd Verwaltung widerumb einantworten / vnd verwilligen gnädigst darzu / daß die vereinigte Stände sub vtraque solches consistorium mit jhrer Priesterschafft / nach der Confession vnd jhrer Herrn Vergleichung reformiren vnnd vernewen / jhre Praedicanten / so wol Böhemische vnnd Teutsche / allda ordiniren lassen / oder welche allbereit ordiniret worden / von dannen ohn einige Verhinderung deß Pragerischen Ertzbischoffen oder aber jemandt anders auff jhre Collatur nemen / vnd dieselben damit besetzen mögen.

Nichts weniger geben wir auch gnädigst in die gewalt der Stände / (wie sie jnen den von Alters hero zu-

der Vns vbergebenen Reiligion bekennen / jhre Religion / ohn allerley Bedräng-vnd Verhindernuß es sey von Geistlichen oder Weltlichen Personen frey vben vnd fortpflantzen möchten / gnugsam versichern vnd versehen wolten: Wie solches Vnsere Mandata deren datum auffm Prager Schloß / Sonnabendts nach dem Sontag Iubilate dieses 1609. Jahrs / in bemeltem Articul von der Religion weiters sagen. Zu welchem allgemeinen von Vns außgeschriebenen Landtag / weil sie alle drey Ständt gehorsam vnnd vnterthänigst sich haben eingestellt / vnd wir auch / laut Vnsers gnädigen Versprechen in bemeldtem Mandat dem Articul von der Religion in der Landtags Proposition zu förderst fürbringen lassen / haben offtermeldte drey Stände sub vtraque einhellig jhr voriges begehren vnd bitten / durch eine Vns vbergebene Schrifft / wider ernewert / vnnd genugsame Versicherung / vnnd bey der Landtaffel Bestättigung desselbigen vnderthänigst gebetten.

Dieweil Vns dann nichts liebers ist / als dessen Vnserem Königreich vnter allen dreyen Ständen / so wol einer als beyderley Gestalt / allen Vnsern lieben getrewen Vnderthanen nun vnd zu ewigen Zeiten standhafftige Liebvnd Einigkeit / Fried vnnd Verträglichkeit / zu Auffnehmen vnd Erhaltung gemeinen Bestes / gepflantzet / ein jedes Theil bey der Religion / bey welcher sie jhren Seelen Seeligkeit versichert zu seyn festiglich glaubet / freywillig / vnverhindert vnd vnbedrängt neben dem andern möge verbleiben vnd gelassen werden: damit also / wie billich dem Anno 1608. geschehenen Landtstag Beschluß vnnd dem newlich publicirten Mandat [in welchem Wir die vereinigte Ständt / so sich zu gemeldter Confession bekennen / für die / so sie allezeit gewesen / nemlich für Vnsere trewe vnnd gehorsame Vnterthanen / vnter Vnsern gnädigen Schutz zu allen Ordnungen / Recht / Gerechtigkeiten vnd Freyheiten dieses Königreichs erstrecket / erkennt vnnd gehalten] gemäß vnd gehörig (auff welche sich Vnsere Königliche Pflicht / Recht vnnd Landsordnung erstrecket / erkennet vnnd gehalten / auch gegenwärtig erkennen vnd halten / Folge vnnd ein Gnüge beschehe / in Ansehung vnnd Betrachtung der obberührten stattlichen Intercessionen vnd Fürbitten / vnnd dann auch vff vielerley embsiges Anhalten vnnd Bitten jhrer selbst / der Ständt sub vtraque neben der Trew vnnd nützlichen Dienst / so sie Vns die gantze Zeit Vnsers glückseligen Regierens vber sie / mit der That erzeigt vnd bewiesen haben: Auß diesen allen vnnd anderen vielen Vrsachen / mit reiffem Rath / bedacht / Vnsern guten Gewissen / Königlicher Bohemischer Macht / vnnd mit Rath Vnserer Obristen Officirern / Landrechtbeysitzer vnnd Räthen / haben Wir den Articul die Religion betreffendt mit allen dreyen Ständen dieses Königreichs Böheimb / bey gegenwärtigem Landtag / so auff dem Prager Schloß gehalten wirdt / erörtert / vnd also endlich beschlossen / Wir die Stände sub vtraque mit folgender Vnsern Majestät oder Königlichen Brieff versichert haben / vnd versichern.

Fürs erste wie es vorhin bey der Landtaffel lit. A. 32. bestättigt ist / was die Religion vnder einer oder beyderley Gestalt belangt / daß sie einander nicht bedrängen / sondern für einen Mann bey einander stehen als trewe Freunde / vnnd ein Theil das ander nicht schmehen soll / das soll bey diesem Articul also gäntzlich verbletben. Vnnd sollen hiermit beyde Theil / wie jetzo / also auch künfftig einander verbunden seyn bey der Peen so hiervon in der Landsordnung begrieffen ist. Vnd dieweil die vnter einerley in diesem Königreich / jhrer Religion ein frey vnnd vngehindertes exercitium haben / in welchem jhnen die vnder beyderley / so sich zu der Confession bekennen / keinen Eintrag thun oder Ordnung geben / daß hierin eine Gleichheit möge gehalten werden. Derowegen verwilligen Wir / vnnd geben jhnen Recht vnnd Macht darzu / daß obgemeldte vereinigte Stände sub vtraque Herren vnnd vom Adel / Prager-Berg-vnd andere Stätte sampt jhren Vnderthanen / in Summa alle die sich zu der Böhemischen Confession / welche löblicher vnd seliger Gedächtnuß / weylandt Keyser Maximilian / Vnserm liebsten Herren vnd Vattern / auff allgemeinem Landtag Anno 1575. vnd jetzt auffs new auch Vns vbergeben worden (bey welcher Wir sie allergnädigst zu schützen versprochen) bekennt haben vnnd noch bekennen / keinen außgenommen / daß sie nemlich jhre Christliche Religion sub vtraque / laut deren Confession / vnd vntereinander auffgerichtete Vereinigung vnnd Vergleichung / frey vnnd vngehindert / aller Orten vben vnd vorbringen / bey jhrem Glauben vnd Religion / Priesterschafft vnd Kirchenordnung / welche bey jhnen ist / oder auffgerichtet werden würde / friedlich mögen gelassen werden / biß zu gäntzlicher Christlicher einhelligen Vergleichung wegen der Religion im Heyligen Reich. Vnd also sollen sie weder jetzt noch künfftig Zeit nicht schuldig seyn / sich nach den compactatis, welche auf allgemeine Landtage Anno 1567. in den Landpriuilegiis vnnd anderswo außgelassene / zu reguliren.

Ferrner wollen Wir in folgenden den Ständen sub vtraque, auch diese sondere Gnade thun / vnnd allen dreyen Ständen / so sich zu dieser Confession bekennen / das Vnter Pragerisch Consistorium in jhre Macht vnd Verwaltung widerumb einantworten / vnd verwilligen gnädigst darzu / daß die vereinigte Stände sub vtraque solches consistorium mit jhrer Priesterschafft / nach der Confession vnd jhrer Herrn Vergleichung reformiren vnnd vernewen / jhre Praedicanten / so wol Böhemische vnnd Teutsche / allda ordiniren lassen / oder welche allbereit ordiniret worden / von dannen ohn einige Verhinderung deß Pragerischen Ertzbischoffen oder aber jemandt anders auff jhre Collatur nemen / vnd dieselben damit besetzen mögen.

Nichts weniger gebẽ wir auch gnädigst in die gewalt der Stände / (wie sie jnẽ den von Alters hero zu-

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der Vns                      vbergebenen Reiligion bekennen / jhre Religion / ohn allerley Bedräng-vnd                      Verhindernuß es sey von Geistlichen oder Weltlichen Personen frey vben vnd                      fortpflantzen möchten / gnugsam versichern vnd versehen wolten: Wie solches                      Vnsere Mandata deren datum auffm Prager Schloß / Sonnabendts nach dem Sontag                      Iubilate dieses 1609. Jahrs / in bemeltem Articul von der Religion weiters                      sagen. Zu welchem allgemeinen von Vns außgeschriebenen Landtag / weil sie alle                      drey Ständt gehorsam vnnd vnterthänigst sich haben eingestellt / vnd wir auch /                      laut Vnsers gnädigen Versprechen in bemeldtem Mandat dem Articul von der                      Religion in der Landtags Proposition zu förderst fürbringen lassen / haben                      offtermeldte drey Stände sub vtraque einhellig jhr voriges begehren vnd bitten /                      durch eine Vns vbergebene Schrifft / wider ernewert / vnnd genugsame                      Versicherung / vnnd bey der Landtaffel Bestättigung desselbigen vnderthänigst                      gebetten.</p>
          <p>Dieweil Vns dann nichts liebers ist / als dessen Vnserem Königreich vnter allen                      dreyen Ständen / so wol einer als beyderley Gestalt / allen Vnsern lieben                      getrewen Vnderthanen nun vnd zu ewigen Zeiten standhafftige Liebvnd Einigkeit /                      Fried vnnd Verträglichkeit / zu Auffnehmen vnd Erhaltung gemeinen Bestes /                      gepflantzet / ein jedes Theil bey der Religion / bey welcher sie jhren Seelen                      Seeligkeit versichert zu seyn festiglich glaubet / freywillig / vnverhindert vnd                      vnbedrängt neben dem andern möge verbleiben vnd gelassen werden: damit also /                      wie billich dem Anno 1608. geschehenen Landtstag Beschluß vnnd dem newlich                      publicirten Mandat [in welchem Wir die vereinigte Ständt / so sich zu gemeldter                      Confession bekennen / für die / so sie allezeit gewesen / nemlich für Vnsere                      trewe vnnd gehorsame Vnterthanen / vnter Vnsern gnädigen Schutz zu allen                      Ordnungen / Recht / Gerechtigkeiten vnd Freyheiten dieses Königreichs erstrecket                      / erkennt vnnd gehalten] gemäß vnd gehörig (auff welche sich Vnsere Königliche                      Pflicht / Recht vnnd Landsordnung erstrecket / erkennet vnnd gehalten / auch                      gegenwärtig erkennen vnd halten / Folge vnnd ein Gnüge beschehe / in Ansehung                      vnnd Betrachtung der obberührten stattlichen Intercessionen vnd Fürbitten / vnnd                      dann auch vff vielerley embsiges Anhalten vnnd Bitten jhrer selbst / der Ständt                      sub vtraque neben der Trew vnnd nützlichen Dienst / so sie Vns die gantze Zeit                      Vnsers glückseligen Regierens vber sie / mit der That erzeigt vnd bewiesen                      haben: Auß diesen allen vnnd anderen vielen Vrsachen / mit reiffem Rath /                      bedacht / Vnsern guten Gewissen / Königlicher Bohemischer Macht / vnnd mit Rath                      Vnserer Obristen Officirern / Landrechtbeysitzer vnnd Räthen / haben Wir den                      Articul die Religion betreffendt mit allen dreyen Ständen dieses Königreichs                      Böheimb / bey gegenwärtigem Landtag / so auff dem Prager Schloß gehalten wirdt /                      erörtert / vnd also endlich beschlossen / Wir die Stände sub vtraque mit                      folgender Vnsern Majestät oder Königlichen Brieff versichert haben / vnd                      versichern.</p>
          <p>Fürs erste wie es vorhin bey der Landtaffel lit. A. 32. bestättigt ist / was die                      Religion vnder einer oder beyderley Gestalt belangt / daß sie einander nicht                      bedrängen / sondern für einen Mann bey einander stehen als trewe Freunde / vnnd                      ein Theil das ander nicht schmehen soll / das soll bey diesem Articul also                      gäntzlich verbletben. Vnnd sollen hiermit beyde Theil / wie jetzo / also auch                      künfftig einander verbunden seyn bey der Peen so hiervon in der Landsordnung                      begrieffen ist. Vnd dieweil die vnter einerley in diesem Königreich / jhrer                      Religion ein frey vnnd vngehindertes exercitium haben / in welchem jhnen die                      vnder beyderley / so sich zu der Confession bekennen / keinen Eintrag thun oder                      Ordnung geben / daß hierin eine Gleichheit möge gehalten werden. Derowegen                      verwilligen Wir / vnnd geben jhnen Recht vnnd Macht darzu / daß obgemeldte                      vereinigte Stände sub vtraque Herren vnnd vom Adel / Prager-Berg-vnd andere                      Stätte sampt jhren Vnderthanen / in Summa alle die sich zu der Böhemischen                      Confession / welche löblicher vnd seliger Gedächtnuß / weylandt Keyser                      Maximilian / Vnserm liebsten Herren vnd Vattern / auff allgemeinem Landtag Anno                      1575. vnd jetzt auffs new auch Vns vbergeben worden (bey welcher Wir sie                      allergnädigst zu schützen versprochen) bekennt haben vnnd noch bekennen / keinen                      außgenommen / daß sie nemlich jhre Christliche Religion sub vtraque / laut deren                      Confession / vnd vntereinander auffgerichtete Vereinigung vnnd Vergleichung /                      frey vnnd vngehindert / aller Orten vben vnd vorbringen / bey jhrem Glauben vnd                      Religion / Priesterschafft vnd Kirchenordnung / welche bey jhnen ist / oder                      auffgerichtet werden würde / friedlich mögen gelassen werden / biß zu                      gäntzlicher Christlicher einhelligen Vergleichung wegen der Religion im Heyligen                      Reich. Vnd also sollen sie weder jetzt noch künfftig Zeit nicht schuldig seyn /                      sich nach den compactatis, welche auf allgemeine Landtage Anno 1567. in den                      Landpriuilegiis vnnd anderswo außgelassene / zu reguliren.</p>
          <p>Ferrner wollen Wir in folgenden den Ständen sub vtraque, auch diese sondere Gnade                      thun / vnnd allen dreyen Ständen / so sich zu dieser Confession bekennen / das                      Vnter Pragerisch Consistorium in jhre Macht vnd Verwaltung widerumb einantworten                      / vnd verwilligen gnädigst darzu / daß die vereinigte Stände sub vtraque solches                      consistorium mit jhrer Priesterschafft / nach der Confession vnd jhrer Herrn                      Vergleichung reformiren vnnd vernewen / jhre Praedicanten / so wol Böhemische                      vnnd Teutsche / allda ordiniren lassen / oder welche allbereit ordiniret worden                      / von dannen ohn einige Verhinderung deß Pragerischen Ertzbischoffen oder aber                      jemandt anders auff jhre Collatur nemen / vnd dieselben damit besetzen mögen.</p>
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[8/0029] der Vns vbergebenen Reiligion bekennen / jhre Religion / ohn allerley Bedräng-vnd Verhindernuß es sey von Geistlichen oder Weltlichen Personen frey vben vnd fortpflantzen möchten / gnugsam versichern vnd versehen wolten: Wie solches Vnsere Mandata deren datum auffm Prager Schloß / Sonnabendts nach dem Sontag Iubilate dieses 1609. Jahrs / in bemeltem Articul von der Religion weiters sagen. Zu welchem allgemeinen von Vns außgeschriebenen Landtag / weil sie alle drey Ständt gehorsam vnnd vnterthänigst sich haben eingestellt / vnd wir auch / laut Vnsers gnädigen Versprechen in bemeldtem Mandat dem Articul von der Religion in der Landtags Proposition zu förderst fürbringen lassen / haben offtermeldte drey Stände sub vtraque einhellig jhr voriges begehren vnd bitten / durch eine Vns vbergebene Schrifft / wider ernewert / vnnd genugsame Versicherung / vnnd bey der Landtaffel Bestättigung desselbigen vnderthänigst gebetten. Dieweil Vns dann nichts liebers ist / als dessen Vnserem Königreich vnter allen dreyen Ständen / so wol einer als beyderley Gestalt / allen Vnsern lieben getrewen Vnderthanen nun vnd zu ewigen Zeiten standhafftige Liebvnd Einigkeit / Fried vnnd Verträglichkeit / zu Auffnehmen vnd Erhaltung gemeinen Bestes / gepflantzet / ein jedes Theil bey der Religion / bey welcher sie jhren Seelen Seeligkeit versichert zu seyn festiglich glaubet / freywillig / vnverhindert vnd vnbedrängt neben dem andern möge verbleiben vnd gelassen werden: damit also / wie billich dem Anno 1608. geschehenen Landtstag Beschluß vnnd dem newlich publicirten Mandat [in welchem Wir die vereinigte Ständt / so sich zu gemeldter Confession bekennen / für die / so sie allezeit gewesen / nemlich für Vnsere trewe vnnd gehorsame Vnterthanen / vnter Vnsern gnädigen Schutz zu allen Ordnungen / Recht / Gerechtigkeiten vnd Freyheiten dieses Königreichs erstrecket / erkennt vnnd gehalten] gemäß vnd gehörig (auff welche sich Vnsere Königliche Pflicht / Recht vnnd Landsordnung erstrecket / erkennet vnnd gehalten / auch gegenwärtig erkennen vnd halten / Folge vnnd ein Gnüge beschehe / in Ansehung vnnd Betrachtung der obberührten stattlichen Intercessionen vnd Fürbitten / vnnd dann auch vff vielerley embsiges Anhalten vnnd Bitten jhrer selbst / der Ständt sub vtraque neben der Trew vnnd nützlichen Dienst / so sie Vns die gantze Zeit Vnsers glückseligen Regierens vber sie / mit der That erzeigt vnd bewiesen haben: Auß diesen allen vnnd anderen vielen Vrsachen / mit reiffem Rath / bedacht / Vnsern guten Gewissen / Königlicher Bohemischer Macht / vnnd mit Rath Vnserer Obristen Officirern / Landrechtbeysitzer vnnd Räthen / haben Wir den Articul die Religion betreffendt mit allen dreyen Ständen dieses Königreichs Böheimb / bey gegenwärtigem Landtag / so auff dem Prager Schloß gehalten wirdt / erörtert / vnd also endlich beschlossen / Wir die Stände sub vtraque mit folgender Vnsern Majestät oder Königlichen Brieff versichert haben / vnd versichern. Fürs erste wie es vorhin bey der Landtaffel lit. A. 32. bestättigt ist / was die Religion vnder einer oder beyderley Gestalt belangt / daß sie einander nicht bedrängen / sondern für einen Mann bey einander stehen als trewe Freunde / vnnd ein Theil das ander nicht schmehen soll / das soll bey diesem Articul also gäntzlich verbletben. Vnnd sollen hiermit beyde Theil / wie jetzo / also auch künfftig einander verbunden seyn bey der Peen so hiervon in der Landsordnung begrieffen ist. Vnd dieweil die vnter einerley in diesem Königreich / jhrer Religion ein frey vnnd vngehindertes exercitium haben / in welchem jhnen die vnder beyderley / so sich zu der Confession bekennen / keinen Eintrag thun oder Ordnung geben / daß hierin eine Gleichheit möge gehalten werden. Derowegen verwilligen Wir / vnnd geben jhnen Recht vnnd Macht darzu / daß obgemeldte vereinigte Stände sub vtraque Herren vnnd vom Adel / Prager-Berg-vnd andere Stätte sampt jhren Vnderthanen / in Summa alle die sich zu der Böhemischen Confession / welche löblicher vnd seliger Gedächtnuß / weylandt Keyser Maximilian / Vnserm liebsten Herren vnd Vattern / auff allgemeinem Landtag Anno 1575. vnd jetzt auffs new auch Vns vbergeben worden (bey welcher Wir sie allergnädigst zu schützen versprochen) bekennt haben vnnd noch bekennen / keinen außgenommen / daß sie nemlich jhre Christliche Religion sub vtraque / laut deren Confession / vnd vntereinander auffgerichtete Vereinigung vnnd Vergleichung / frey vnnd vngehindert / aller Orten vben vnd vorbringen / bey jhrem Glauben vnd Religion / Priesterschafft vnd Kirchenordnung / welche bey jhnen ist / oder auffgerichtet werden würde / friedlich mögen gelassen werden / biß zu gäntzlicher Christlicher einhelligen Vergleichung wegen der Religion im Heyligen Reich. Vnd also sollen sie weder jetzt noch künfftig Zeit nicht schuldig seyn / sich nach den compactatis, welche auf allgemeine Landtage Anno 1567. in den Landpriuilegiis vnnd anderswo außgelassene / zu reguliren. Ferrner wollen Wir in folgenden den Ständen sub vtraque, auch diese sondere Gnade thun / vnnd allen dreyen Ständen / so sich zu dieser Confession bekennen / das Vnter Pragerisch Consistorium in jhre Macht vnd Verwaltung widerumb einantworten / vnd verwilligen gnädigst darzu / daß die vereinigte Stände sub vtraque solches consistorium mit jhrer Priesterschafft / nach der Confession vnd jhrer Herrn Vergleichung reformiren vnnd vernewen / jhre Praedicanten / so wol Böhemische vnnd Teutsche / allda ordiniren lassen / oder welche allbereit ordiniret worden / von dannen ohn einige Verhinderung deß Pragerischen Ertzbischoffen oder aber jemandt anders auff jhre Collatur nemen / vnd dieselben damit besetzen mögen. Nichts weniger gebẽ wir auch gnädigst in die gewalt d' Stände / (wie sie jnẽ den von Alters hero zu-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 8. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/29>, abgerufen am 28.11.2024.