Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Personen / Fürsten vnd König ein Zeit lang / doch mit zunehender Beschwerde / jhre inhabende Länder besessen / hernach sampt jhren posteris darvon verstossen / vnd dieselbe Länder entweders gantz zu einer Provintz gemacht / oder nach sein deß Türcken Gelegenheit / sich desto mehr gegen der vbrigen Christenheit zu versichern / mit Regenten / so sich Christen außgeben / besetzt / welche alle Augenblicklich / dem Türckischen Sebel / oder doch der täglichen Verordnung vnderworffen seyn müsten. Nit ohn were / daß die jenigen / so weit vom Erbfeind entsessen / wegen anderer darzwischen ligender Herrschafften / Communen vnd Länder / seiner Correspondentz zwar so lang wol genossen / als sie nicht mit jhm angrentzt / vnd er durch diesel ben seinen intermediis inimicis schaden könte: So baldt aber sie selbst deß Türcken Nachbarn worden / were auß der nutzlichen Correspondentz ein vnträgliche Servitut erwarten. Zum dritten gebe man für / daß die Böhmische Ständt zwar auff seine Weiß / die Wahl eines Königs hetten / aber daß dennoch dieselbe etlicher massen erblich / vnd den Erben afficirt seyn solte / dahero das Hauß Oesterreich vnd etliche mehr andere Geschlechter hievor darinnen succedirt / vnd wann die Kron anderwerts transferirt werden wollen / nicht allein die Successores sich zu Behauptung der Succession solcher Gerechtigkeit offentlich angeben / vnd sich deren beholffen; sondern wann man darwider gehandelt / vnd solches nit in acht genommen / als bald grosse Vneinigkeit entstanden / die durch kein ander Mittel geschlichtet worden / als da die Kron wider an voriges Geschlecht kommen. So were zum vierdten Keyser Ferdinand zu einem rechten Böhmischen König vnlangstdurch die Böhmische Stände selbst erwehlet vnd gekrönet / alle solennia vnd zwischen einem Böhmischen König vnnd den Ständen gebräuchliche pacta vnd actus (ausserhalb daß die Administration auff Keysers Matthiae Lebzeit restringirt worden) vorgangen / nun were sonst vnder Christlichen Potentaten entweders nit rühmblich / gebräuchlich / oder Herkommen / oder es könte ohn eusserste Offension nit abgehen / daß noch einem andern dergleichen Kron auffgetragen / oder durch ein newe Wahl dervorige erwehlte / gekrönte / vnd erkennete König / von seinen habenden Rechten / mit seiner höchsten Verkleinerung / Schmach vnd Consequentz verstossen werden solte: bey welchem vermuthlich / wie männiglich / also auch er Pfaltzgraff (natürlicher Regul nach / quod tibi non vis fieri) gedencken möchte / wann er sich / oder ein anderer Chur- oder Fürst deß Reichs / bey jhrem ererbten / oder auch künfftigen anwachsenden Landen vnd Leuten einmal für einen Successoren erkennet / deroselben Gerechtigkeit erlangt / hernach aber etwan darinn Mißverstand in der Religion oder Politischen Sachen entstehen solte / ob nicht hierauß ein Consequentz erfolgen / vnd Jhrer Churf. Gn. jhm oder einem andern (sonderlich daß so gar bey mehrerley Religionsverwandten / zugeschweigen da sie gantz different weren / offt grosse Gefahr entstünde) dergleichen Eintrag begegnen könte. Dahero nicht gar vor alten Zeiten / da das Römische Reich im bessern friedlichen Wesen / auch Böhmen gleichwol ohn ein König / aber nicht in dergleichen Gefahr gestanden / als dergleichen starcke Bedencken nicht / als jetzo im Weg gelegen / sondern gute Gelegenheit gewesen were / durch diese Kron zu aggrandiren / sein / Hertzogs in Bayren / Vranherren der freywillig auffgetragenen Kron dieses Königreichs halber sich bedacht vnd bedanckt / vnnd die Böhmische Stände trewlich angewiesen / bey jhres verstorbenen Königs Erben zu bleiben. Zum fünfften komme dieses noch darzu / daß so gar das Churfürstliche Collegium Keyser Ferdinanden / nicht allein auf nechstangestellten Wahltag / als ein Böhmischen König vnd Churfürsten beruffen / denselben als einen Churfürsten in das conclaue electioinis introduciren / sessionem, Stimm vnd Votum mit Abweisung der Böhmischen Stände vorgewendeten Verhinderung ertheilen lassen / ja gar zum höchsten Haupt der Christenheit auß jhrem Mittel erkieset / gekrönt vnd der gantzen Welt vorgestellt / zu der Böhmischen Accommodation (die Keyser Ferdinand eingewilliget) geschritten / darinn den Anfang / also gleich ein Pendentz gemacht: vnd wie die Churfürstl. Vereinigung sonderbar wolte / daß die Churfürsten bey jhren Würden / Ehren vnd Stand bleiben solten / auch die vbrigen jhrem Vermögen nach / das eusserste darbey zu thun verbunden / also würde Keyser Ferdinand nit hoffen / daß Jh. Churf. Gn. mit Acceptirung der Kron Böheimb diesem allen etwas zugegen handlen / Seiner M. die iusto titulo erlangte Kron vorenthalten / vnd sich an statt Churfürstlicher Brüderschafft zu Feind machen solte. Wolte dann zum sechsten er Pfaltzgraff die Wahl genemb halten / were wol zu besorgen / daß das Hauß Oesterreich dieses / vnd daß man desselben angehörige Kron / Land vnd Leut entziehen / vnd sich deren impatroniren wolte / für die höchste Feindschafft / Vnbild vnd Gewalt würde auffnemen / auch nicht vnderlassen / solch habendes Recht allem Vermögen nach / wo es nur seyn könte / auff alle Weg / Occasion vnd Zeit / die sich vber Nacht möchten verändern / vnd wol offt anders außschlagen / zu behaupten / zu conseruiren / zu rechen / also nicht allein Jhr Churf. Gn. aller Anzeig nach / auff solchen Fall besorglich dieses Königreich nit wol zu ruhigem Stand bringen / oder dessen sich frewen würde können / sondern sie vnd die jhrigen möchten noch in den vbrigen jhren Landen zu stündlicher Sorg / Eintrag / Einfall vnnd Beschwerden stehen / also neben diesem noch vor Vnrnhe nit gesicherten Königreich / auch in jhren Erbländern nit rühig seyn / wie er dann je noch nit sehe / daß diesesder Weg seye / im Königreich Böhmen oder im Römischen Reich Fried vnnd gutes Vertrawen zu pflantzen / oder einen jeglichen bey gleichem Recht zu erhalten. Vmb so viel desto weniger / weil zum siebenden der Mißverstand zwischen den Böhmischen Stän- Personen / Fürsten vnd König ein Zeit lang / doch mit zunehender Beschwerde / jhre inhabende Länder besessen / hernach sampt jhren posteris darvon verstossen / vnd dieselbe Länder entweders gantz zu einer Provintz gemacht / oder nach sein deß Türcken Gelegenheit / sich desto mehr gegen der vbrigen Christenheit zu versichern / mit Regenten / so sich Christen außgeben / besetzt / welche alle Augenblicklich / dem Türckischen Sebel / oder doch der täglichen Verordnung vnderworffen seyn müsten. Nit ohn were / daß die jenigen / so weit vom Erbfeind entsessen / wegen anderer darzwischen ligender Herrschafften / Communen vnd Länder / seiner Correspondentz zwar so lang wol genossen / als sie nicht mit jhm angrentzt / vnd er durch diesel ben seinen intermediis inimicis schaden könte: So baldt aber sie selbst deß Türcken Nachbarn worden / were auß der nutzlichen Correspondentz ein vnträgliche Servitut erwarten. Zum dritten gebe man für / daß die Böhmische Ständt zwar auff seine Weiß / die Wahl eines Königs hetten / aber daß dennoch dieselbe etlicher massen erblich / vnd den Erben afficirt seyn solte / dahero das Hauß Oesterreich vnd etliche mehr andere Geschlechter hievor darinnen succedirt / vnd wann die Kron anderwerts transferirt werden wollen / nicht allein die Successores sich zu Behauptung der Succession solcher Gerechtigkeit offentlich angeben / vnd sich deren beholffen; sondern wann man darwider gehandelt / vnd solches nit in acht genommen / als bald grosse Vneinigkeit entstanden / die durch kein ander Mittel geschlichtet worden / als da die Kron wider an voriges Geschlecht kommen. So were zum vierdten Keyser Ferdinand zu einem rechten Böhmischen König vnlangstdurch die Böhmische Stände selbst erwehlet vnd gekrönet / alle solennia vnd zwischen einem Böhmischen König vnnd den Ständen gebräuchliche pacta vnd actus (ausserhalb daß die Administration auff Keysers Matthiae Lebzeit restringirt worden) vorgangen / nun were sonst vnder Christlichen Potentaten entweders nit rühmblich / gebräuchlich / oder Herkommen / oder es könte ohn eusserste Offension nit abgehen / daß noch einem andern dergleichen Kron auffgetragen / oder durch ein newe Wahl dervorige erwehlte / gekrönte / vnd erkennete König / von seinen habenden Rechten / mit seiner höchsten Verkleinerung / Schmach vnd Consequentz verstossen werden solte: bey welchem vermuthlich / wie männiglich / also auch er Pfaltzgraff (natürlicher Regul nach / quod tibi non vis fieri) gedencken möchte / wann er sich / oder ein anderer Chur- oder Fürst deß Reichs / bey jhrem ererbten / oder auch künfftigen anwachsenden Landen vnd Leuten einmal für einen Successoren erkennet / deroselben Gerechtigkeit erlangt / hernach aber etwan darinn Mißverstand in der Religion oder Politischen Sachen entstehen solte / ob nicht hierauß ein Consequentz erfolgen / vnd Jhrer Churf. Gn. jhm oder einem andern (sonderlich daß so gar bey mehrerley Religionsverwandten / zugeschweigen da sie gantz different weren / offt grosse Gefahr entstünde) dergleichen Eintrag begegnen könte. Dahero nicht gar vor alten Zeiten / da das Römische Reich im bessern friedlichen Wesen / auch Böhmen gleichwol ohn ein König / aber nicht in dergleichen Gefahr gestanden / als dergleichen starcke Bedencken nicht / als jetzo im Weg gelegen / sondern gute Gelegenheit gewesen were / durch diese Kron zu aggrandiren / sein / Hertzogs in Bayren / Vranherren der freywillig auffgetragenen Kron dieses Königreichs halber sich bedacht vnd bedanckt / vnnd die Böhmische Stände trewlich angewiesen / bey jhres verstorbenen Königs Erben zu bleiben. Zum fünfften komme dieses noch darzu / daß so gar das Churfürstliche Collegium Keyser Ferdinanden / nicht allein auf nechstangestellten Wahltag / als ein Böhmischen König vnd Churfürsten beruffen / denselben als einen Churfürsten in das conclaue electioinis introduciren / sessionem, Stimm vnd Votum mit Abweisung der Böhmischen Stände vorgewendeten Verhinderung ertheilen lassen / ja gar zum höchsten Haupt der Christenheit auß jhrem Mittel erkieset / gekrönt vnd der gantzen Welt vorgestellt / zu der Böhmischen Accommodation (die Keyser Ferdinand eingewilliget) geschritten / darinn den Anfang / also gleich ein Pendentz gemacht: vnd wie die Churfürstl. Vereinigung sonderbar wolte / daß die Churfürsten bey jhren Würden / Ehren vnd Stand bleiben solten / auch die vbrigen jhrem Vermögen nach / das eusserste darbey zu thun verbunden / also würde Keyser Ferdinand nit hoffen / daß Jh. Churf. Gn. mit Acceptirung der Kron Böheimb diesem allen etwas zugegen handlen / Seiner M. die iusto titulo erlangte Kron vorenthaltẽ / vnd sich an statt Churfürstlicher Brüderschafft zu Feind machen solte. Wolte dann zum sechsten er Pfaltzgraff die Wahl genemb halten / were wol zu besorgen / daß das Hauß Oesterreich dieses / vnd daß man desselben angehörige Kron / Land vnd Leut entziehen / vnd sich deren impatroniren wolte / für die höchste Feindschafft / Vnbild vnd Gewalt würde auffnemen / auch nicht vnderlassen / solch habendes Recht allem Vermögen nach / wo es nur seyn könte / auff alle Weg / Occasion vnd Zeit / die sich vber Nacht möchten verändern / vñ wol offt anders außschlagen / zu behaupten / zu conseruiren / zu rechen / also nicht allein Jhr Churf. Gn. aller Anzeig nach / auff solchen Fall besorglich dieses Königreich nit wol zu ruhigem Stand bringen / oder dessen sich frewen würde können / sondern sie vnd die jhrigen möchten noch in den vbrigen jhren Landen zu stündlicher Sorg / Eintrag / Einfall vnnd Beschwerden stehen / also neben diesem noch vor Vnrnhe nit gesicherten Königreich / auch in jhren Erbländern nit rühig seyn / wie er dann je noch nit sehe / daß diesesder Weg seye / im Königreich Böhmen oder im Römischen Reich Fried vnnd gutes Vertrawen zu pflantzen / oder einen jeglichen bey gleichem Recht zu erhalten. Vmb so viel desto weniger / weil zum siebenden der Mißverstand zwischen den Böhmischẽ Stän- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0279" n="232"/> Personen / Fürsten vnd König ein Zeit lang / doch mit zunehender Beschwerde / jhre inhabende Länder besessen / hernach sampt jhren posteris darvon verstossen / vnd dieselbe Länder entweders gantz zu einer Provintz gemacht / oder nach sein deß Türcken Gelegenheit / sich desto mehr gegen der vbrigen Christenheit zu versichern / mit Regenten / so sich Christen außgeben / besetzt / welche alle Augenblicklich / dem Türckischen Sebel / oder doch der täglichen Verordnung vnderworffen seyn müsten. Nit ohn were / daß die jenigen / so weit vom Erbfeind entsessen / wegen anderer darzwischen ligender Herrschafften / Communen vnd Länder / seiner Correspondentz zwar so lang wol genossen / als sie nicht mit jhm angrentzt / vnd er durch diesel ben seinen intermediis inimicis schaden könte: So baldt aber sie selbst deß Türcken Nachbarn worden / were auß der nutzlichen Correspondentz ein vnträgliche Servitut erwarten.</p> <p>Zum dritten gebe man für / daß die Böhmische Ständt zwar auff seine Weiß / die Wahl eines Königs hetten / aber daß dennoch dieselbe etlicher massen erblich / vnd den Erben afficirt seyn solte / dahero das Hauß Oesterreich vnd etliche mehr andere Geschlechter hievor darinnen succedirt / vnd wann die Kron anderwerts transferirt werden wollen / nicht allein die Successores sich zu Behauptung der Succession solcher Gerechtigkeit offentlich angeben / vnd sich deren beholffen; sondern wann man darwider gehandelt / vnd solches nit in acht genommen / als bald grosse Vneinigkeit entstanden / die durch kein ander Mittel geschlichtet worden / als da die Kron wider an voriges Geschlecht kommen.</p> <p>So were zum vierdten Keyser Ferdinand zu einem rechten Böhmischen König vnlangstdurch die Böhmische Stände selbst erwehlet vnd gekrönet / alle solennia vnd zwischen einem Böhmischen König vnnd den Ständen gebräuchliche pacta vnd actus (ausserhalb daß die Administration auff Keysers Matthiae Lebzeit restringirt worden) vorgangen / nun were sonst vnder Christlichen Potentaten entweders nit rühmblich / gebräuchlich / oder Herkommen / oder es könte ohn eusserste Offension nit abgehen / daß noch einem andern dergleichen Kron auffgetragen / oder durch ein newe Wahl dervorige erwehlte / gekrönte / vnd erkennete König / von seinen habenden Rechten / mit seiner höchsten Verkleinerung / Schmach vnd Consequentz verstossen werden solte: bey welchem vermuthlich / wie männiglich / also auch er Pfaltzgraff (natürlicher Regul nach / quod tibi non vis fieri) gedencken möchte / wann er sich / oder ein anderer Chur- oder Fürst deß Reichs / bey jhrem ererbten / oder auch künfftigen anwachsenden Landen vnd Leuten einmal für einen Successoren erkennet / deroselben Gerechtigkeit erlangt / hernach aber etwan darinn Mißverstand in der Religion oder Politischen Sachen entstehen solte / ob nicht hierauß ein Consequentz erfolgen / vnd Jhrer Churf. Gn. jhm oder einem andern (sonderlich daß so gar bey mehrerley Religionsverwandten / zugeschweigen da sie gantz different weren / offt grosse Gefahr entstünde) dergleichen Eintrag begegnen könte.</p> <p>Dahero nicht gar vor alten Zeiten / da das Römische Reich im bessern friedlichen Wesen / auch Böhmen gleichwol ohn ein König / aber nicht in dergleichen Gefahr gestanden / als dergleichen starcke Bedencken nicht / als jetzo im Weg gelegen / sondern gute Gelegenheit gewesen were / durch diese Kron zu aggrandiren / sein / Hertzogs in Bayren / Vranherren der freywillig auffgetragenen Kron dieses Königreichs halber sich bedacht vnd bedanckt / vnnd die Böhmische Stände trewlich angewiesen / bey jhres verstorbenen Königs Erben zu bleiben.</p> <p>Zum fünfften komme dieses noch darzu / daß so gar das Churfürstliche Collegium Keyser Ferdinanden / nicht allein auf nechstangestellten Wahltag / als ein Böhmischen König vnd Churfürsten beruffen / denselben als einen Churfürsten in das conclaue electioinis introduciren / sessionem, Stimm vnd Votum mit Abweisung der Böhmischen Stände vorgewendeten Verhinderung ertheilen lassen / ja gar zum höchsten Haupt der Christenheit auß jhrem Mittel erkieset / gekrönt vnd der gantzen Welt vorgestellt / zu der Böhmischen Accommodation (die Keyser Ferdinand eingewilliget) geschritten / darinn den Anfang / also gleich ein Pendentz gemacht: vnd wie die Churfürstl. Vereinigung sonderbar wolte / daß die Churfürsten bey jhren Würden / Ehren vnd Stand bleiben solten / auch die vbrigen jhrem Vermögen nach / das eusserste darbey zu thun verbunden / also würde Keyser Ferdinand nit hoffen / daß Jh. Churf. Gn. mit Acceptirung der Kron Böheimb diesem allen etwas zugegen handlen / Seiner M. die iusto titulo erlangte Kron vorenthaltẽ / vnd sich an statt Churfürstlicher Brüderschafft zu Feind machen solte.</p> <p>Wolte dann zum sechsten er Pfaltzgraff die Wahl genemb halten / were wol zu besorgen / daß das Hauß Oesterreich dieses / vnd daß man desselben angehörige Kron / Land vnd Leut entziehen / vnd sich deren impatroniren wolte / für die höchste Feindschafft / Vnbild vnd Gewalt würde auffnemen / auch nicht vnderlassen / solch habendes Recht allem Vermögen nach / wo es nur seyn könte / auff alle Weg / Occasion vnd Zeit / die sich vber Nacht möchten verändern / vñ wol offt anders außschlagen / zu behaupten / zu conseruiren / zu rechen / also nicht allein Jhr Churf. Gn. aller Anzeig nach / auff solchen Fall besorglich dieses Königreich nit wol zu ruhigem Stand bringen / oder dessen sich frewen würde können / sondern sie vnd die jhrigen möchten noch in den vbrigen jhren Landen zu stündlicher Sorg / Eintrag / Einfall vnnd Beschwerden stehen / also neben diesem noch vor Vnrnhe nit gesicherten Königreich / auch in jhren Erbländern nit rühig seyn / wie er dann je noch nit sehe / daß diesesder Weg seye / im Königreich Böhmen oder im Römischen Reich Fried vnnd gutes Vertrawen zu pflantzen / oder einen jeglichen bey gleichem Recht zu erhalten.</p> <p>Vmb so viel desto weniger / weil zum siebenden der Mißverstand zwischen den Böhmischẽ Stän- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [232/0279]
Personen / Fürsten vnd König ein Zeit lang / doch mit zunehender Beschwerde / jhre inhabende Länder besessen / hernach sampt jhren posteris darvon verstossen / vnd dieselbe Länder entweders gantz zu einer Provintz gemacht / oder nach sein deß Türcken Gelegenheit / sich desto mehr gegen der vbrigen Christenheit zu versichern / mit Regenten / so sich Christen außgeben / besetzt / welche alle Augenblicklich / dem Türckischen Sebel / oder doch der täglichen Verordnung vnderworffen seyn müsten. Nit ohn were / daß die jenigen / so weit vom Erbfeind entsessen / wegen anderer darzwischen ligender Herrschafften / Communen vnd Länder / seiner Correspondentz zwar so lang wol genossen / als sie nicht mit jhm angrentzt / vnd er durch diesel ben seinen intermediis inimicis schaden könte: So baldt aber sie selbst deß Türcken Nachbarn worden / were auß der nutzlichen Correspondentz ein vnträgliche Servitut erwarten.
Zum dritten gebe man für / daß die Böhmische Ständt zwar auff seine Weiß / die Wahl eines Königs hetten / aber daß dennoch dieselbe etlicher massen erblich / vnd den Erben afficirt seyn solte / dahero das Hauß Oesterreich vnd etliche mehr andere Geschlechter hievor darinnen succedirt / vnd wann die Kron anderwerts transferirt werden wollen / nicht allein die Successores sich zu Behauptung der Succession solcher Gerechtigkeit offentlich angeben / vnd sich deren beholffen; sondern wann man darwider gehandelt / vnd solches nit in acht genommen / als bald grosse Vneinigkeit entstanden / die durch kein ander Mittel geschlichtet worden / als da die Kron wider an voriges Geschlecht kommen.
So were zum vierdten Keyser Ferdinand zu einem rechten Böhmischen König vnlangstdurch die Böhmische Stände selbst erwehlet vnd gekrönet / alle solennia vnd zwischen einem Böhmischen König vnnd den Ständen gebräuchliche pacta vnd actus (ausserhalb daß die Administration auff Keysers Matthiae Lebzeit restringirt worden) vorgangen / nun were sonst vnder Christlichen Potentaten entweders nit rühmblich / gebräuchlich / oder Herkommen / oder es könte ohn eusserste Offension nit abgehen / daß noch einem andern dergleichen Kron auffgetragen / oder durch ein newe Wahl dervorige erwehlte / gekrönte / vnd erkennete König / von seinen habenden Rechten / mit seiner höchsten Verkleinerung / Schmach vnd Consequentz verstossen werden solte: bey welchem vermuthlich / wie männiglich / also auch er Pfaltzgraff (natürlicher Regul nach / quod tibi non vis fieri) gedencken möchte / wann er sich / oder ein anderer Chur- oder Fürst deß Reichs / bey jhrem ererbten / oder auch künfftigen anwachsenden Landen vnd Leuten einmal für einen Successoren erkennet / deroselben Gerechtigkeit erlangt / hernach aber etwan darinn Mißverstand in der Religion oder Politischen Sachen entstehen solte / ob nicht hierauß ein Consequentz erfolgen / vnd Jhrer Churf. Gn. jhm oder einem andern (sonderlich daß so gar bey mehrerley Religionsverwandten / zugeschweigen da sie gantz different weren / offt grosse Gefahr entstünde) dergleichen Eintrag begegnen könte.
Dahero nicht gar vor alten Zeiten / da das Römische Reich im bessern friedlichen Wesen / auch Böhmen gleichwol ohn ein König / aber nicht in dergleichen Gefahr gestanden / als dergleichen starcke Bedencken nicht / als jetzo im Weg gelegen / sondern gute Gelegenheit gewesen were / durch diese Kron zu aggrandiren / sein / Hertzogs in Bayren / Vranherren der freywillig auffgetragenen Kron dieses Königreichs halber sich bedacht vnd bedanckt / vnnd die Böhmische Stände trewlich angewiesen / bey jhres verstorbenen Königs Erben zu bleiben.
Zum fünfften komme dieses noch darzu / daß so gar das Churfürstliche Collegium Keyser Ferdinanden / nicht allein auf nechstangestellten Wahltag / als ein Böhmischen König vnd Churfürsten beruffen / denselben als einen Churfürsten in das conclaue electioinis introduciren / sessionem, Stimm vnd Votum mit Abweisung der Böhmischen Stände vorgewendeten Verhinderung ertheilen lassen / ja gar zum höchsten Haupt der Christenheit auß jhrem Mittel erkieset / gekrönt vnd der gantzen Welt vorgestellt / zu der Böhmischen Accommodation (die Keyser Ferdinand eingewilliget) geschritten / darinn den Anfang / also gleich ein Pendentz gemacht: vnd wie die Churfürstl. Vereinigung sonderbar wolte / daß die Churfürsten bey jhren Würden / Ehren vnd Stand bleiben solten / auch die vbrigen jhrem Vermögen nach / das eusserste darbey zu thun verbunden / also würde Keyser Ferdinand nit hoffen / daß Jh. Churf. Gn. mit Acceptirung der Kron Böheimb diesem allen etwas zugegen handlen / Seiner M. die iusto titulo erlangte Kron vorenthaltẽ / vnd sich an statt Churfürstlicher Brüderschafft zu Feind machen solte.
Wolte dann zum sechsten er Pfaltzgraff die Wahl genemb halten / were wol zu besorgen / daß das Hauß Oesterreich dieses / vnd daß man desselben angehörige Kron / Land vnd Leut entziehen / vnd sich deren impatroniren wolte / für die höchste Feindschafft / Vnbild vnd Gewalt würde auffnemen / auch nicht vnderlassen / solch habendes Recht allem Vermögen nach / wo es nur seyn könte / auff alle Weg / Occasion vnd Zeit / die sich vber Nacht möchten verändern / vñ wol offt anders außschlagen / zu behaupten / zu conseruiren / zu rechen / also nicht allein Jhr Churf. Gn. aller Anzeig nach / auff solchen Fall besorglich dieses Königreich nit wol zu ruhigem Stand bringen / oder dessen sich frewen würde können / sondern sie vnd die jhrigen möchten noch in den vbrigen jhren Landen zu stündlicher Sorg / Eintrag / Einfall vnnd Beschwerden stehen / also neben diesem noch vor Vnrnhe nit gesicherten Königreich / auch in jhren Erbländern nit rühig seyn / wie er dann je noch nit sehe / daß diesesder Weg seye / im Königreich Böhmen oder im Römischen Reich Fried vnnd gutes Vertrawen zu pflantzen / oder einen jeglichen bey gleichem Recht zu erhalten.
Vmb so viel desto weniger / weil zum siebenden der Mißverstand zwischen den Böhmischẽ Stän-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |