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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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bedränget vnd demselben etwa ein andern Vorwand geben wolte.

55. Damit aber alles in einer gewissen Verfassung bestünde / solten die Confoederirten Länder für einen Mann stehen / vnd Gut vnnd Blut beyeinander auffsetzen.

56. Doch solten alle diese Länder nit anders als trewe Mitglieder gegen einander gehalten werden / vnd ausser der vorigen Praecedentz keine andere Superioritet gehalten werden.

57. Solte auch kein Land das ander / vnnd in demselben kein Stand den andern in seinen Rechten vnd Privilegien bedrängen.

58. Wider diese Confoederation vnd Defension auch nichts fürnehmen.

59. Ein jedes Land solte seine sondere Defensores haben / die solten mit einem Jurament zur Confoederation verbunden werden.

60. Wann vnder jhnen einer abstürbe / solte auffs ehiste / als müglich die Stell mit einem andern ersetzet / vnd solches alsbald den andern angedeutet werden.

61. Sie solten sich nach eines jeden Landts Instruction verhalten / vnd Jährlich / wann es die Notthurfft / zusammen kommen.

62. Wann sich nun Beschwerden ereugeten / solten sie selbige / so es nothwendig / für den König oder seine Statthalter bringen / derselbe solte solchen Beschwerden jnner sechs Wochen abhelffen.

63. Wann solche Beschwerden in gedachter Zeit nit erlediget würden / solten sie den gesampten Ständen solche fürtragen / damit dieselbe / wo müglich den Sachen Rath schaffen möchten.

64. Wann aber von jhnen auch nichts könte außgerichtet werden / solten die Defensoren der samptlichen Confoederirten Länder die Sachen entscheiden.

65. Die Böhmische Defensoren solten das Ius convocandi reliquos defensores haben / wie im 67. Articul ferrner erklärt wirdt / vnnd solche Zusammenkunfft weder vom König noch von jemand anderm verhindert / auch der Orth solcher Zusammenkunfft zu Prag / oder der Zeit vnnd Gefahr nach da es am bequembsten benennet werden.

66. Da solten sie dann trewlich zusammen rathen / vnd das Werck auffs beste befürdern.

67. Alsdann solten die Defensores dieses Landts / daß sich der Defension gebrauchen muß / die Direction / auch das Ius convocandi reliquos haben.

68. vnd 69. Alle Mittel solten zuvor ehe man ad extrema griffe zur Hand genommen werden.

70. Die General Defension belangend solte ein Land dem andern mit der versprochenen Hülffe / auff begebenden Nothfall beyspringen.

71. Die Länder solten ein gewisse Verfassung machen / vnd die Hülff so beschlossen worden / einander in sechs Monaten zuschicken.

72. Damit zun Nachtruck ein geübtes Volck im Land sein möchte / solten die Vnderthanen in Stätten vnd Dörffern zur Vbung gebracht werden: Aber der Bawren Gewehr solten die Obrigkeiten bewahren.

73. Järlichen solte den Defensoren aller Landen Bericht gethan werden / wie weit man in der Vbung fortkommen / vnd auff was Weiß solche an einem jeden Orth angestellet werde.

74. Es solte ein Land dem andern in 4. Wochen die Hülffe zuschicken schuldig seyn.

75. Als Böhmen den Schlesiern vnd Mährern 1000. Pferd vnnd 3000. zu Fuß / den Ober-Laußnitzer 150. Pferd vnd 300. zu Fuß / den Nider Laußnitzern 100. Pf. vnd 200. zu Fuß.

76. 77. 78. vnd 79. Vnd also viceversa.

80. Wann solche Hülff nit genug / solte jedes Land nach eusserstem Vermögen dem Bedrangten beyspringen.

81. Es solte ins gemein ein General Obrister vnd von jedem Landt ein General Leutenant bestellet werden.

82. Wann das Kriegsvolck der Länder zusamen käme / solte der General commandiren / aber die andere General Officirer solten jhre Stellen / nach der Länder Praecedentz in acht nehmen.

83. Wann mehr als ein Landt angefochten würde / solten die / welche die Gefahr betreffe jhre Hülffen zurück halten oder fordern / vnd die Länder so ohne Gefahr weren / die jhre abtheilen / vnd da es vonnöthen / hinschicken.

84. Deßgleichen wann an dreyen oder mehr Orten der Feind einbreche / solte die Hülff auch in so viel Theil abgetheilet / vnd den Bedrangten zugeschicket werden.

85. Dessen Landes / in welchen die Gefahr were / vnd darin das Kriegsvolck zusammen käme / General Leutenant / solte in Abwesen deß Generals / das völlige Commando haben.

86. Man solte bey Zeiten einen Vorrath von allerhand Munition schaffen.

87. Zum Krieg solten Anfangs alle gutwillige Contributionen an Biergeltern vnd anderm gebraucht werden / biß man einen Frieden erlanget.

88. Die Stiffter / welche nicht nach dem zwölfften Articul sich verpflichten wolten / solte man einziehen / vnd die Einkommen zum Krieg gebrauchen.

89. Die Stände vnnd Hohen Stiffter aber / als Bischoffe vnd dergleichen / so sich nicht solcher gestalt verpflichten wolten / solte man für keine Ständ mehr halten.

90. Vnnd da sich ein solcher Stand den Schlüssen widersetzte / solte er zu Haltung derselben gebracht werden.

91. Dergleichen solte es mit andern Ständen vnnd Mittgliedern eines jeden Landts gehalten werden.

92. Das vbrige müste durch Contributiones erhoben / vnd Jährlich ein Vorrath von Gelt gesamblet werde.

93. Von solchem Geltsolte / ohne der Confoederirten Länder Vorwissen / nichts an ander Ort / als zu der Defension angewendet werden.

94. Die Defensoren solten bey jren Zusamen-

bedränget vnd demselben etwa ein andern Vorwand geben wolte.

55. Damit aber alles in einer gewissen Verfassung bestünde / solten die Confoederirten Länder für einen Mann stehen / vnd Gut vnnd Blut beyeinander auffsetzen.

56. Doch solten alle diese Länder nit anders als trewe Mitglieder gegen einander gehalten werden / vnd ausser der vorigen Praecedentz keine andere Superioritet gehalten werden.

57. Solte auch kein Land das ander / vnnd in demselben kein Stand den andern in seinẽ Rechten vnd Privilegien bedrängen.

58. Wider diese Confoederation vnd Defension auch nichts fürnehmen.

59. Ein jedes Land solte seine sondere Defensores haben / die solten mit einem Jurament zur Confoederation verbunden werden.

60. Wann vnder jhnen einer abstürbe / solte auffs ehiste / als müglich die Stell mit einem andern ersetzet / vnd solches alsbald den andern angedeutet werden.

61. Sie solten sich nach eines jeden Landts Instruction verhalten / vnd Jährlich / wann es die Notthurfft / zusammen kommen.

62. Wann sich nun Beschwerden ereugeten / solten sie selbige / so es nothwendig / für den König oder seine Statthalter bringen / derselbe solte solchen Beschwerden jnner sechs Wochen abhelffen.

63. Wann solche Beschwerden in gedachter Zeit nit erlediget würden / soltẽ sie den gesampten Ständen solche fürtragen / damit dieselbe / wo müglich den Sachen Rath schaffen möchten.

64. Wann aber von jhnen auch nichts könte außgerichtet werden / solten die Defensoren der samptlichen Confoederirten Länder die Sachen entscheiden.

65. Die Böhmische Defensoren solten das Ius convocandi reliquos defensores haben / wie im 67. Articul ferrner erklärt wirdt / vnnd solche Zusammenkunfft weder vom König noch von jemand anderm verhindert / auch der Orth solcher Zusammenkunfft zu Prag / oder der Zeit vnnd Gefahr nach da es am bequembsten benennet werden.

66. Da solten sie dann trewlich zusammen rathen / vnd das Werck auffs beste befürdern.

67. Alsdann solten die Defensores dieses Landts / daß sich der Defension gebrauchen muß / die Direction / auch das Ius convocandi reliquos haben.

68. vnd 69. Alle Mittel solten zuvor ehe man ad extrema griffe zur Hand genommen werden.

70. Die General Defension belangend solte ein Land dem andern mit der versprochenẽ Hülffe / auff begebenden Nothfall beyspringen.

71. Die Länder solten ein gewisse Verfassung machen / vnd die Hülff so beschlossen worden / einander in sechs Monaten zuschicken.

72. Damit zũ Nachtruck ein geübtes Volck im Land sein möchte / solten die Vnderthanen in Stätten vñ Dörffern zur Vbung gebracht werden: Aber der Bawren Gewehr solten die Obrigkeiten bewahren.

73. Järlichen solte den Defensoren aller Landen Bericht gethan werden / wie weit man in der Vbung fortkommen / vnd auff was Weiß solche an einem jeden Orth angestellet werde.

74. Es solte ein Land dem andern in 4. Wochen die Hülffe zuschicken schuldig seyn.

75. Als Böhmen den Schlesiern vnd Mährern 1000. Pferd vnnd 3000. zu Fuß / den Ober-Laußnitzer 150. Pferd vnd 300. zu Fuß / den Nider Laußnitzern 100. Pf. vnd 200. zu Fuß.

76. 77. 78. vnd 79. Vnd also viceversa.

80. Wann solche Hülff nit genug / solte jedes Land nach eusserstem Vermögen dem Bedrangten beyspringen.

81. Es solte ins gemein ein General Obrister vnd von jedem Landt ein General Leutenant bestellet werden.

82. Wañ das Kriegsvolck der Länder zusamẽ käme / solte der General com̃andiren / aber die andere General Officirer solten jhre Stellen / nach der Länder Praecedentz in acht nehmen.

83. Wann mehr als ein Landt angefochten würde / solten die / welche die Gefahr betreffe jhre Hülffen zurück halten oder fordern / vnd die Länder so ohne Gefahr weren / die jhre abtheilen / vnd da es vonnöthen / hinschicken.

84. Deßgleichen wann an dreyen oder mehr Orten der Feind einbreche / solte die Hülff auch in so viel Theil abgetheilet / vnd den Bedrangten zugeschicket werden.

85. Dessen Landes / in welchẽ die Gefahr were / vnd darin das Kriegsvolck zusammen käme / General Leutenant / solte in Abwesen deß Generals / das völlige Commando haben.

86. Man solte bey Zeiten einen Vorrath von allerhand Munition schaffen.

87. Zum Krieg solten Anfangs alle gutwillige Contributionen an Biergeltern vnd anderm gebraucht werden / biß man einen Frieden erlanget.

88. Die Stiffter / welche nicht nach dem zwölfften Articul sich verpflichten wolten / solte man einziehen / vnd die Einkommen zum Krieg gebrauchen.

89. Die Stände vnnd Hohen Stiffter aber / als Bischoffe vnd dergleichen / so sich nicht solcher gestalt verpflichten wolten / solte man für keine Ständ mehr halten.

90. Vnnd da sich ein solcher Stand den Schlüssen widersetzte / solte er zu Haltung derselben gebracht werden.

91. Dergleichen solte es mit andern Ständen vnnd Mittgliedern eines jeden Landts gehalten werden.

92. Das vbrige müste durch Contributiones erhoben / vnd Jährlich ein Vorrath von Gelt gesamblet werde.

93. Von solchem Geltsolte / ohne der Confoederirten Länder Vorwissen / nichts an ander Ort / als zu der Defension angewendet werden.

94. Die Defensoren solten bey jren Zusamen-

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          <p>60. Wann vnder jhnen einer abstürbe / solte auffs ehiste / als müglich die Stell                      mit einem andern ersetzet / vnd solches alsbald den andern angedeutet werden.</p>
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          <p>65. Die Böhmische Defensoren solten das Ius convocandi reliquos defensores haben                      / wie im 67. Articul ferrner erklärt wirdt / vnnd solche Zusammenkunfft weder                      vom König noch von jemand anderm verhindert / auch der Orth solcher                      Zusammenkunfft zu Prag / oder der Zeit vnnd Gefahr nach da es am bequembsten                      benennet werden.</p>
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          <p>68. vnd 69. Alle Mittel solten zuvor ehe man ad extrema griffe zur Hand genommen                      werden.</p>
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          <p>71. Die Länder solten ein gewisse Verfassung machen / vnd die Hülff so                      beschlossen worden / einander in sechs Monaten zuschicken.</p>
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          <p>73. Järlichen solte den Defensoren aller Landen Bericht gethan werden / wie weit                      man in der Vbung fortkommen / vnd auff was Weiß solche an einem jeden Orth                      angestellet werde.</p>
          <p>74. Es solte ein Land dem andern in 4. Wochen die Hülffe zuschicken schuldig                      seyn.</p>
          <p>75. Als Böhmen den Schlesiern vnd Mährern 1000. Pferd vnnd 3000. zu Fuß / den                      Ober-Laußnitzer 150. Pferd vnd 300. zu Fuß / den Nider Laußnitzern 100. Pf. vnd                      200. zu Fuß.</p>
          <p>76. 77. 78. vnd 79. Vnd also viceversa.</p>
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          <p>81. Es solte ins gemein ein General Obrister vnd von jedem Landt ein General                      Leutenant bestellet werden.</p>
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          <p>85. Dessen Landes / in welche&#x0303; die Gefahr were / vnd darin das                      Kriegsvolck zusammen käme / General Leutenant / solte in Abwesen deß Generals /                      das völlige Commando haben.</p>
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[215/0262] bedränget vnd demselben etwa ein andern Vorwand geben wolte. 55. Damit aber alles in einer gewissen Verfassung bestünde / solten die Confoederirten Länder für einen Mann stehen / vnd Gut vnnd Blut beyeinander auffsetzen. 56. Doch solten alle diese Länder nit anders als trewe Mitglieder gegen einander gehalten werden / vnd ausser der vorigen Praecedentz keine andere Superioritet gehalten werden. 57. Solte auch kein Land das ander / vnnd in demselben kein Stand den andern in seinẽ Rechten vnd Privilegien bedrängen. 58. Wider diese Confoederation vnd Defension auch nichts fürnehmen. 59. Ein jedes Land solte seine sondere Defensores haben / die solten mit einem Jurament zur Confoederation verbunden werden. 60. Wann vnder jhnen einer abstürbe / solte auffs ehiste / als müglich die Stell mit einem andern ersetzet / vnd solches alsbald den andern angedeutet werden. 61. Sie solten sich nach eines jeden Landts Instruction verhalten / vnd Jährlich / wann es die Notthurfft / zusammen kommen. 62. Wann sich nun Beschwerden ereugeten / solten sie selbige / so es nothwendig / für den König oder seine Statthalter bringen / derselbe solte solchen Beschwerden jnner sechs Wochen abhelffen. 63. Wann solche Beschwerden in gedachter Zeit nit erlediget würden / soltẽ sie den gesampten Ständen solche fürtragen / damit dieselbe / wo müglich den Sachen Rath schaffen möchten. 64. Wann aber von jhnen auch nichts könte außgerichtet werden / solten die Defensoren der samptlichen Confoederirten Länder die Sachen entscheiden. 65. Die Böhmische Defensoren solten das Ius convocandi reliquos defensores haben / wie im 67. Articul ferrner erklärt wirdt / vnnd solche Zusammenkunfft weder vom König noch von jemand anderm verhindert / auch der Orth solcher Zusammenkunfft zu Prag / oder der Zeit vnnd Gefahr nach da es am bequembsten benennet werden. 66. Da solten sie dann trewlich zusammen rathen / vnd das Werck auffs beste befürdern. 67. Alsdann solten die Defensores dieses Landts / daß sich der Defension gebrauchen muß / die Direction / auch das Ius convocandi reliquos haben. 68. vnd 69. Alle Mittel solten zuvor ehe man ad extrema griffe zur Hand genommen werden. 70. Die General Defension belangend solte ein Land dem andern mit der versprochenẽ Hülffe / auff begebenden Nothfall beyspringen. 71. Die Länder solten ein gewisse Verfassung machen / vnd die Hülff so beschlossen worden / einander in sechs Monaten zuschicken. 72. Damit zũ Nachtruck ein geübtes Volck im Land sein möchte / solten die Vnderthanen in Stätten vñ Dörffern zur Vbung gebracht werden: Aber der Bawren Gewehr solten die Obrigkeiten bewahren. 73. Järlichen solte den Defensoren aller Landen Bericht gethan werden / wie weit man in der Vbung fortkommen / vnd auff was Weiß solche an einem jeden Orth angestellet werde. 74. Es solte ein Land dem andern in 4. Wochen die Hülffe zuschicken schuldig seyn. 75. Als Böhmen den Schlesiern vnd Mährern 1000. Pferd vnnd 3000. zu Fuß / den Ober-Laußnitzer 150. Pferd vnd 300. zu Fuß / den Nider Laußnitzern 100. Pf. vnd 200. zu Fuß. 76. 77. 78. vnd 79. Vnd also viceversa. 80. Wann solche Hülff nit genug / solte jedes Land nach eusserstem Vermögen dem Bedrangten beyspringen. 81. Es solte ins gemein ein General Obrister vnd von jedem Landt ein General Leutenant bestellet werden. 82. Wañ das Kriegsvolck der Länder zusamẽ käme / solte der General com̃andiren / aber die andere General Officirer solten jhre Stellen / nach der Länder Praecedentz in acht nehmen. 83. Wann mehr als ein Landt angefochten würde / solten die / welche die Gefahr betreffe jhre Hülffen zurück halten oder fordern / vnd die Länder so ohne Gefahr weren / die jhre abtheilen / vnd da es vonnöthen / hinschicken. 84. Deßgleichen wann an dreyen oder mehr Orten der Feind einbreche / solte die Hülff auch in so viel Theil abgetheilet / vnd den Bedrangten zugeschicket werden. 85. Dessen Landes / in welchẽ die Gefahr were / vnd darin das Kriegsvolck zusammen käme / General Leutenant / solte in Abwesen deß Generals / das völlige Commando haben. 86. Man solte bey Zeiten einen Vorrath von allerhand Munition schaffen. 87. Zum Krieg solten Anfangs alle gutwillige Contributionen an Biergeltern vnd anderm gebraucht werden / biß man einen Frieden erlanget. 88. Die Stiffter / welche nicht nach dem zwölfften Articul sich verpflichten wolten / solte man einziehen / vnd die Einkommen zum Krieg gebrauchen. 89. Die Stände vnnd Hohen Stiffter aber / als Bischoffe vnd dergleichen / so sich nicht solcher gestalt verpflichten wolten / solte man für keine Ständ mehr halten. 90. Vnnd da sich ein solcher Stand den Schlüssen widersetzte / solte er zu Haltung derselben gebracht werden. 91. Dergleichen solte es mit andern Ständen vnnd Mittgliedern eines jeden Landts gehalten werden. 92. Das vbrige müste durch Contributiones erhoben / vnd Jährlich ein Vorrath von Gelt gesamblet werde. 93. Von solchem Geltsolte / ohne der Confoederirten Länder Vorwissen / nichts an ander Ort / als zu der Defension angewendet werden. 94. Die Defensoren solten bey jren Zusamen-

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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/262>, abgerufen am 23.11.2024.