Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.waren / jedoch nicht gantz vnd gar in seine Gewalt gebracht / weil jhme der von Kuhenring / vnd der Graff von Hardeck Faction vnd die Kriegsmacht Belae Königs in Vngarn / vnd Ottocari Königs in Böhmen zuwider waren. Item ein ander Historj meldet: Nachdem Keyser Friderich der ander / deß Fürsten in Oesterreich Abgang vernommen / hat er den Pfaltzgraffen bey Rhein mit einem ehrlichen Comitat abgefertiget / damit er das Land ins Keysers Namen regiere / vnd nicht lang darauf Graff Meinharden auß Tyrol die Administration der Landen anbefohlen. Vnd wann sich schon in andern Erbfällen die Landleute je bißweilen eines Eingriffs / vnd nur eines Scheins der Administration jhrer Herrschafft Haab vnd Güter vnterfangen / würde es doch mehrers in der Historj getadelt / dann gerühmet / dann sie also darvon geschrieben: Als Hertzog Friederich nach seines Vatters Todt ausser Lands gewesen / vnd seine Vnderthanen jhme / als Erben / sein Vätterliche Schätz vnd Gefälle wider alle Billichkeit genommen / vnd das Land mit Rauben vnd Plündern verherget / deren Rädlinsführer zween Brüder von Kuhenring gewesen / Henrich vnd Hartmann genandt / seynd sie wegen jhres Wütens vnnd Grausamkeit gegen jhren natürlichen vnnd angebornen Erbherrn / Hunde genandt worden. Als aber der Fürst wider in sein Land kommen / seynd sie wegen jhres Mißhandels abgestrafft worden. Für das ander / daß aber die Landschafft auß Nachlässigkeit vnd stether Abwesenheit ermeltem vom Römischen Reich jhnen vorgesetzten vnd gebetenen Regentens / den Marggraffen Herman von Baden / als Oesterreich: Befreundten Fürsten herzu gezogen: wer den Hartmannum Badensem vnd warumb man jhn nach Oesterreich gezogen / were hieoben vermeldet. Es hette aber die Landschafft auch dißfalls deß Marggraffen nicht bedörfft / woferrn sie einiger Administration selbst weren befugt gewesen. Fürs dritte würde gesetzt / daß nach Marggraff Hermans Todt König Ottocar auß Böheim / als Hertzog Friderichs Schwester Mann in die Regierung der Lande Oesterreich kommen / aber viel Jahr hernach tyrannisirt / dardurch die Landschafft verursachet von dem Römischen Reich Hülffe vnnd wider einen Landsfürsten zu begehren / so jhnen ohne alles Bedencken von König Rudolpho widerfahren. Darauß dann erfolget / da die Landschafft nicht hette das Recht gehabt / bey diesem Interregno oder Vacantz das Landt zu administriren / daß das Reich nicht so leichtlich / allein auff der Landschafft begehren / jhnen mit einem Herrn willfahrt / vnd da sie hierinn kein vralt befreytes Herkommen gehabt / sie weder Marggraff Herman anfangs vmbgehen / noch jemands anders die Regierung auffzutragen begehren können. Hierauff würde dieser Gegenbericht gegeben / daß König Ottocar gar nicht von den Landschafften / sondern vom Reich vnd Keyser Rudolpho dem Ersten / der Oesterreichischen Lande Innhabung mit Vrtheil vnd Recht entsetzt: Dargegen die newe Herrschafft ins Land beneficio Imperii eingesetzt worden. Wie dann Keysers Rudolphi absonderliche Confirmation de Anno 1283. auch dieses in sich hielte / daß so wol obgemeldter Marggraff zu Baden / als König Ottocar die Lande Oesterreich mit Vnrecht vnnd geraubter Hand jnnen gehabt hetten. Also daß Keyser Rudolph vnd das Reich gar nicht der Landschafft Willkuhr / ob sie Ottocarum zu einem Herrn leyden vnd dulden wolten / angesehen / sondern Königs Ottocari dem Keyser vnnd Reich erzeigten Vngehorsamb vnd Rebellion / die jhme als damalen dem mächtigsten König so erbärmlich hette außgeschlagen / in dem er endlich privirt / erlegt / vnd nach deß Reichs Gutachten / vnd Keyserlicher Majestät Wolgefallen das Land Oesterreich wider mit einem Herrn versorget worden. Da aber auch dieses zugeben möchte / daß die Mutation auff Anhalt: vnnd Begehrung der Landschafft geschehen were / so räumete sich doch die Consequentz gar vbel / daß derhalben die Administration in dem Interregno vnd Vacantz der Landschafft (in welchem Standt man sich anjetzo nicht befinde) gebüret habe: sondern wann man das Argument vmbkehrete / nämlich weil sie die Landschafft bey dem Reich jhre Herrn / ja so gar nur die Verweser vnd Administratores gesucht / so hetten jhnen selbst solche zu bestellen nicht gebüret: also laute vnd gehe das Argument viel besser. Vnd da dem also nicht were / so würde die Oesterreichische Landschafft / als die auff jhren Privilegien fleissig zu halten pflegte / sich so offt nicht selbst depossessionirt haben. Solches confirmirten deß Berichts eigene Wort: nämlich / daß Keyser Rudolph nach Vberwindung Königs Ottocari seinen Sohn Albertum biß auff weitere Jhrer Majestät vnnd deß Reichs Verordnung zum Statthalter verordnet / wo bliebe dann der Landschafft Administration / biß zur Erbhuldigung? Bey diesem Passu were gleichwol nicht zu vbergeben (weil man so hoch darauff dringe / daß die Landsfürsten vnd Erbherrn von diesem Land ohne der Landschafft Wissen vnd Willen nichts zu disponiren hetten) daß eben obgemelter Ottocarus, deme die Landschafft deß Berichts anzeigen nach biß zur Zeit seiner Tyrannisirung zum Herrz geduldet vnd angenommen / von seiner Gemahlin die Lande zum Heurathgut bekommen. Wie dann die Historia diese Wort mit sich bringe: Margretha gebe jhrem Mann Ottocaro / Oesterreich mit all seinen Zugehörungen. Item / Leopoldi filia Margaretha Ottocaro Regi Bohemiae nupta, Austriam, Styriam & alias Provincias pro dote assignat. Wie viel Theilungen von den vorigen Zeiten zwischen den Landesfürsten ein Weyl mit / eine Weyl ohne / offt wider den Raht der Landschafft vorgangen / darvon weren nicht allein Historien / sondern Acta selbsten vorhanden: Vnd daß die waren / jedoch nicht gantz vnd gar in seine Gewalt gebracht / weil jhme der von Kuhenring / vnd der Graff von Hardeck Faction vñ die Kriegsmacht Belae Königs in Vngarn / vnd Ottocari Königs in Böhmen zuwider waren. Item ein ander Historj meldet: Nachdem Keyser Friderich der ander / deß Fürsten in Oesterreich Abgang vernommen / hat er den Pfaltzgraffen bey Rhein mit einem ehrlichen Comitat abgefertiget / damit er das Land ins Keysers Namen regiere / vnd nicht lang darauf Graff Meinharden auß Tyrol die Administration der Landen anbefohlen. Vnd wann sich schon in andern Erbfällen die Landleute je bißweilen eines Eingriffs / vnd nur eines Scheins der Administration jhrer Herrschafft Haab vnd Güter vnterfangen / würde es doch mehrers in der Historj getadelt / dann gerühmet / dann sie also darvon geschrieben: Als Hertzog Friederich nach seines Vatters Todt ausser Lands gewesen / vnd seine Vnderthanen jhme / als Erben / sein Vätterliche Schätz vnd Gefälle wider alle Billichkeit genommen / vnd das Land mit Rauben vnd Plündern verherget / deren Rädlinsführer zween Brüder von Kuhenring gewesen / Henrich vnd Hartmann genandt / seynd sie wegen jhres Wütens vnnd Grausamkeit gegen jhren natürlichen vnnd angebornen Erbherrn / Hunde genandt worden. Als aber der Fürst wider in sein Land kommen / seynd sie wegen jhres Mißhandels abgestrafft worden. Für das ander / daß aber die Landschafft auß Nachlässigkeit vnd stether Abwesenheit ermeltem vom Römischen Reich jhnen vorgesetzten vnd gebetenen Regentens / den Marggraffen Herman von Baden / als Oesterreich: Befreundten Fürsten herzu gezogen: wer den Hartmannum Badensem vnd warumb man jhn nach Oesterreich gezogen / were hieoben vermeldet. Es hette aber die Landschafft auch dißfalls deß Marggraffen nicht bedörfft / woferrn sie einiger Administration selbst weren befugt gewesen. Fürs dritte würde gesetzt / daß nach Marggraff Hermans Todt König Ottocar auß Böheim / als Hertzog Friderichs Schwester Mann in die Regierung der Lande Oesterreich kommen / aber viel Jahr hernach tyrannisirt / dardurch die Landschafft verursachet von dem Römischen Reich Hülffe vnnd wider einen Landsfürsten zu begehren / so jhnen ohne alles Bedencken von König Rudolpho widerfahren. Darauß dann erfolget / da die Landschafft nicht hette das Recht gehabt / bey diesem Interregno oder Vacantz das Landt zu administriren / daß das Reich nicht so leichtlich / allein auff der Landschafft begehren / jhnen mit einem Herrn willfahrt / vnd da sie hierinn kein vralt befreytes Herkommen gehabt / sie weder Marggraff Herman anfangs vmbgehen / noch jemands anders die Regierung auffzutragen begehren können. Hierauff würde dieser Gegenbericht gegeben / daß König Ottocar gar nicht von den Landschafften / sondern vom Reich vnd Keyser Rudolpho dem Ersten / der Oesterreichischen Lande Innhabung mit Vrtheil vnd Recht entsetzt: Dargegen die newe Herrschafft ins Land beneficio Imperii eingesetzt worden. Wie dann Keysers Rudolphi absonderliche Confirmation de Anno 1283. auch dieses in sich hielte / daß so wol obgemeldter Marggraff zu Baden / als König Ottocar die Lande Oesterreich mit Vnrecht vnnd geraubter Hand jnnen gehabt hetten. Also daß Keyser Rudolph vnd das Reich gar nicht der Landschafft Willkuhr / ob sie Ottocarum zu einem Herrn leyden vnd dulden wolten / angesehen / sondern Königs Ottocari dem Keyser vnnd Reich erzeigten Vngehorsamb vnd Rebellion / die jhme als damalen dem mächtigsten König so erbärmlich hette außgeschlagen / in dem er endlich privirt / erlegt / vnd nach deß Reichs Gutachten / vnd Keyserlicher Majestät Wolgefallen das Land Oesterreich wider mit einem Herrn versorget worden. Da aber auch dieses zugeben möchte / daß die Mutation auff Anhalt: vnnd Begehrung der Landschafft geschehen were / so räumete sich doch die Consequentz gar vbel / daß derhalben die Administration in dem Interregno vnd Vacantz der Landschafft (in welchem Standt man sich anjetzo nicht befinde) gebüret habe: sondern wann man das Argument vmbkehrete / nämlich weil sie die Landschafft bey dem Reich jhre Herrn / ja so gar nur die Verweser vnd Administratores gesucht / so hetten jhnen selbst solche zu bestellen nicht gebüret: also laute vnd gehe das Argument viel besser. Vnd da dem also nicht were / so würde die Oesterreichische Landschafft / als die auff jhren Privilegien fleissig zu halten pflegte / sich so offt nicht selbst depossessionirt haben. Solches confirmirten deß Berichts eigene Wort: nämlich / daß Keyser Rudolph nach Vberwindung Königs Ottocari seinen Sohn Albertum biß auff weitere Jhrer Majestät vnnd deß Reichs Verordnung zum Statthalter verordnet / wo bliebe dann der Landschafft Administration / biß zur Erbhuldigung? Bey diesem Passu were gleichwol nicht zu vbergeben (weil man so hoch darauff dringe / daß die Landsfürsten vnd Erbherrn von diesem Land ohne der Landschafft Wissen vnd Willen nichts zu disponiren hetten) daß eben obgemelter Ottocarus, deme die Landschafft deß Berichts anzeigen nach biß zur Zeit seiner Tyrannisirung zum Herrz geduldet vnd angenommen / von seiner Gemahlin die Lande zum Heurathgut bekommen. Wie dann die Historia diese Wort mit sich bringe: Margretha gebe jhrem Mann Ottocaro / Oesterreich mit all seinen Zugehörungen. Item / Leopoldi filia Margaretha Ottocaro Regi Bohemiae nupta, Austriam, Styriam & alias Provincias pro dote assignat. Wie viel Theilungen von den vorigen Zeiten zwischen den Landesfürsten ein Weyl mit / eine Weyl ohne / offt wider den Raht der Landschafft vorgangen / darvon weren nicht allein Historien / sondern Acta selbsten vorhanden: Vnd daß die <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0197" n="150"/> waren / jedoch nicht gantz vnd gar in seine Gewalt gebracht / weil jhme der von Kuhenring / vnd der Graff von Hardeck Faction vñ die Kriegsmacht Belae Königs in Vngarn / vnd Ottocari Königs in Böhmen zuwider waren.</p> <p>Item ein ander Historj meldet: Nachdem Keyser Friderich der ander / deß Fürsten in Oesterreich Abgang vernommen / hat er den Pfaltzgraffen bey Rhein mit einem ehrlichen Comitat abgefertiget / damit er das Land ins Keysers Namen regiere / vnd nicht lang darauf Graff Meinharden auß Tyrol die Administration der Landen anbefohlen. Vnd wann sich schon in andern Erbfällen die Landleute je bißweilen eines Eingriffs / vnd nur eines Scheins der Administration jhrer Herrschafft Haab vnd Güter vnterfangen / würde es doch mehrers in der Historj getadelt / dann gerühmet / dann sie also darvon geschrieben: Als Hertzog Friederich nach seines Vatters Todt ausser Lands gewesen / vnd seine Vnderthanen jhme / als Erben / sein Vätterliche Schätz vnd Gefälle wider alle Billichkeit genommen / vnd das Land mit Rauben vnd Plündern verherget / deren Rädlinsführer zween Brüder von Kuhenring gewesen / Henrich vnd Hartmann genandt / seynd sie wegen jhres Wütens vnnd Grausamkeit gegen jhren natürlichen vnnd angebornen Erbherrn / Hunde genandt worden. Als aber der Fürst wider in sein Land kommen / seynd sie wegen jhres Mißhandels abgestrafft worden.</p> <p>Für das ander / daß aber die Landschafft auß Nachlässigkeit vnd stether Abwesenheit ermeltem vom Römischen Reich jhnen vorgesetzten vnd gebetenen Regentens / den Marggraffen Herman von Baden / als Oesterreich: Befreundten Fürsten herzu gezogen: wer den Hartmannum Badensem vnd warumb man jhn nach Oesterreich gezogen / were hieoben vermeldet. Es hette aber die Landschafft auch dißfalls deß Marggraffen nicht bedörfft / woferrn sie einiger Administration selbst weren befugt gewesen.</p> <p>Fürs dritte würde gesetzt / daß nach Marggraff Hermans Todt König Ottocar auß Böheim / als Hertzog Friderichs Schwester Mann in die Regierung der Lande Oesterreich kommen / aber viel Jahr hernach tyrannisirt / dardurch die Landschafft verursachet von dem Römischen Reich Hülffe vnnd wider einen Landsfürsten zu begehren / so jhnen ohne alles Bedencken von König Rudolpho widerfahren. Darauß dann erfolget / da die Landschafft nicht hette das Recht gehabt / bey diesem Interregno oder Vacantz das Landt zu administriren / daß das Reich nicht so leichtlich / allein auff der Landschafft begehren / jhnen mit einem Herrn willfahrt / vnd da sie hierinn kein vralt befreytes Herkommen gehabt / sie weder Marggraff Herman anfangs vmbgehen / noch jemands anders die Regierung auffzutragen begehren können.</p> <p>Hierauff würde dieser Gegenbericht gegeben / daß König Ottocar gar nicht von den Landschafften / sondern vom Reich vnd Keyser Rudolpho dem Ersten / der Oesterreichischen Lande Innhabung mit Vrtheil vnd Recht entsetzt: Dargegen die newe Herrschafft ins Land beneficio Imperii eingesetzt worden. Wie dann Keysers Rudolphi absonderliche Confirmation de Anno 1283. auch dieses in sich hielte / daß so wol obgemeldter Marggraff zu Baden / als König Ottocar die Lande Oesterreich mit Vnrecht vnnd geraubter Hand jnnen gehabt hetten. Also daß Keyser Rudolph vnd das Reich gar nicht der Landschafft Willkuhr / ob sie Ottocarum zu einem Herrn leyden vnd dulden wolten / angesehen / sondern Königs Ottocari dem Keyser vnnd Reich erzeigten Vngehorsamb vnd Rebellion / die jhme als damalen dem mächtigsten König so erbärmlich hette außgeschlagen / in dem er endlich privirt / erlegt / vnd nach deß Reichs Gutachten / vnd Keyserlicher Majestät Wolgefallen das Land Oesterreich wider mit einem Herrn versorget worden.</p> <p>Da aber auch dieses zugeben möchte / daß die Mutation auff Anhalt: vnnd Begehrung der Landschafft geschehen were / so räumete sich doch die Consequentz gar vbel / daß derhalben die Administration in dem Interregno vnd Vacantz der Landschafft (in welchem Standt man sich anjetzo nicht befinde) gebüret habe: sondern wann man das Argument vmbkehrete / nämlich weil sie die Landschafft bey dem Reich jhre Herrn / ja so gar nur die Verweser vnd Administratores gesucht / so hetten jhnen selbst solche zu bestellen nicht gebüret: also laute vnd gehe das Argument viel besser. Vnd da dem also nicht were / so würde die Oesterreichische Landschafft / als die auff jhren Privilegien fleissig zu halten pflegte / sich so offt nicht selbst depossessionirt haben.</p> <p>Solches confirmirten deß Berichts eigene Wort: nämlich / daß Keyser Rudolph nach Vberwindung Königs Ottocari seinen Sohn Albertum biß auff weitere Jhrer Majestät vnnd deß Reichs Verordnung zum Statthalter verordnet / wo bliebe dann der Landschafft Administration / biß zur Erbhuldigung?</p> <p>Bey diesem Passu were gleichwol nicht zu vbergeben (weil man so hoch darauff dringe / daß die Landsfürsten vnd Erbherrn von diesem Land ohne der Landschafft Wissen vnd Willen nichts zu disponiren hetten) daß eben obgemelter Ottocarus, deme die Landschafft deß Berichts anzeigen nach biß zur Zeit seiner Tyrannisirung zum Herrz geduldet vnd angenommen / von seiner Gemahlin die Lande zum Heurathgut bekommen. Wie dann die Historia diese Wort mit sich bringe: Margretha gebe jhrem Mann Ottocaro / Oesterreich mit all seinen Zugehörungen. Item / Leopoldi filia Margaretha Ottocaro Regi Bohemiae nupta, Austriam, Styriam & alias Provincias pro dote assignat.</p> <p>Wie viel Theilungen von den vorigen Zeiten zwischen den Landesfürsten ein Weyl mit / eine Weyl ohne / offt wider den Raht der Landschafft vorgangen / darvon weren nicht allein Historien / sondern Acta selbsten vorhanden: Vnd daß die </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [150/0197]
waren / jedoch nicht gantz vnd gar in seine Gewalt gebracht / weil jhme der von Kuhenring / vnd der Graff von Hardeck Faction vñ die Kriegsmacht Belae Königs in Vngarn / vnd Ottocari Königs in Böhmen zuwider waren.
Item ein ander Historj meldet: Nachdem Keyser Friderich der ander / deß Fürsten in Oesterreich Abgang vernommen / hat er den Pfaltzgraffen bey Rhein mit einem ehrlichen Comitat abgefertiget / damit er das Land ins Keysers Namen regiere / vnd nicht lang darauf Graff Meinharden auß Tyrol die Administration der Landen anbefohlen. Vnd wann sich schon in andern Erbfällen die Landleute je bißweilen eines Eingriffs / vnd nur eines Scheins der Administration jhrer Herrschafft Haab vnd Güter vnterfangen / würde es doch mehrers in der Historj getadelt / dann gerühmet / dann sie also darvon geschrieben: Als Hertzog Friederich nach seines Vatters Todt ausser Lands gewesen / vnd seine Vnderthanen jhme / als Erben / sein Vätterliche Schätz vnd Gefälle wider alle Billichkeit genommen / vnd das Land mit Rauben vnd Plündern verherget / deren Rädlinsführer zween Brüder von Kuhenring gewesen / Henrich vnd Hartmann genandt / seynd sie wegen jhres Wütens vnnd Grausamkeit gegen jhren natürlichen vnnd angebornen Erbherrn / Hunde genandt worden. Als aber der Fürst wider in sein Land kommen / seynd sie wegen jhres Mißhandels abgestrafft worden.
Für das ander / daß aber die Landschafft auß Nachlässigkeit vnd stether Abwesenheit ermeltem vom Römischen Reich jhnen vorgesetzten vnd gebetenen Regentens / den Marggraffen Herman von Baden / als Oesterreich: Befreundten Fürsten herzu gezogen: wer den Hartmannum Badensem vnd warumb man jhn nach Oesterreich gezogen / were hieoben vermeldet. Es hette aber die Landschafft auch dißfalls deß Marggraffen nicht bedörfft / woferrn sie einiger Administration selbst weren befugt gewesen.
Fürs dritte würde gesetzt / daß nach Marggraff Hermans Todt König Ottocar auß Böheim / als Hertzog Friderichs Schwester Mann in die Regierung der Lande Oesterreich kommen / aber viel Jahr hernach tyrannisirt / dardurch die Landschafft verursachet von dem Römischen Reich Hülffe vnnd wider einen Landsfürsten zu begehren / so jhnen ohne alles Bedencken von König Rudolpho widerfahren. Darauß dann erfolget / da die Landschafft nicht hette das Recht gehabt / bey diesem Interregno oder Vacantz das Landt zu administriren / daß das Reich nicht so leichtlich / allein auff der Landschafft begehren / jhnen mit einem Herrn willfahrt / vnd da sie hierinn kein vralt befreytes Herkommen gehabt / sie weder Marggraff Herman anfangs vmbgehen / noch jemands anders die Regierung auffzutragen begehren können.
Hierauff würde dieser Gegenbericht gegeben / daß König Ottocar gar nicht von den Landschafften / sondern vom Reich vnd Keyser Rudolpho dem Ersten / der Oesterreichischen Lande Innhabung mit Vrtheil vnd Recht entsetzt: Dargegen die newe Herrschafft ins Land beneficio Imperii eingesetzt worden. Wie dann Keysers Rudolphi absonderliche Confirmation de Anno 1283. auch dieses in sich hielte / daß so wol obgemeldter Marggraff zu Baden / als König Ottocar die Lande Oesterreich mit Vnrecht vnnd geraubter Hand jnnen gehabt hetten. Also daß Keyser Rudolph vnd das Reich gar nicht der Landschafft Willkuhr / ob sie Ottocarum zu einem Herrn leyden vnd dulden wolten / angesehen / sondern Königs Ottocari dem Keyser vnnd Reich erzeigten Vngehorsamb vnd Rebellion / die jhme als damalen dem mächtigsten König so erbärmlich hette außgeschlagen / in dem er endlich privirt / erlegt / vnd nach deß Reichs Gutachten / vnd Keyserlicher Majestät Wolgefallen das Land Oesterreich wider mit einem Herrn versorget worden.
Da aber auch dieses zugeben möchte / daß die Mutation auff Anhalt: vnnd Begehrung der Landschafft geschehen were / so räumete sich doch die Consequentz gar vbel / daß derhalben die Administration in dem Interregno vnd Vacantz der Landschafft (in welchem Standt man sich anjetzo nicht befinde) gebüret habe: sondern wann man das Argument vmbkehrete / nämlich weil sie die Landschafft bey dem Reich jhre Herrn / ja so gar nur die Verweser vnd Administratores gesucht / so hetten jhnen selbst solche zu bestellen nicht gebüret: also laute vnd gehe das Argument viel besser. Vnd da dem also nicht were / so würde die Oesterreichische Landschafft / als die auff jhren Privilegien fleissig zu halten pflegte / sich so offt nicht selbst depossessionirt haben.
Solches confirmirten deß Berichts eigene Wort: nämlich / daß Keyser Rudolph nach Vberwindung Königs Ottocari seinen Sohn Albertum biß auff weitere Jhrer Majestät vnnd deß Reichs Verordnung zum Statthalter verordnet / wo bliebe dann der Landschafft Administration / biß zur Erbhuldigung?
Bey diesem Passu were gleichwol nicht zu vbergeben (weil man so hoch darauff dringe / daß die Landsfürsten vnd Erbherrn von diesem Land ohne der Landschafft Wissen vnd Willen nichts zu disponiren hetten) daß eben obgemelter Ottocarus, deme die Landschafft deß Berichts anzeigen nach biß zur Zeit seiner Tyrannisirung zum Herrz geduldet vnd angenommen / von seiner Gemahlin die Lande zum Heurathgut bekommen. Wie dann die Historia diese Wort mit sich bringe: Margretha gebe jhrem Mann Ottocaro / Oesterreich mit all seinen Zugehörungen. Item / Leopoldi filia Margaretha Ottocaro Regi Bohemiae nupta, Austriam, Styriam & alias Provincias pro dote assignat.
Wie viel Theilungen von den vorigen Zeiten zwischen den Landesfürsten ein Weyl mit / eine Weyl ohne / offt wider den Raht der Landschafft vorgangen / darvon weren nicht allein Historien / sondern Acta selbsten vorhanden: Vnd daß die
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat.
(2013-02-15T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |