Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.welcher gestalt sie sich gegen Jhr. Königl. Würde / seinem Vollmächtigen Gewalttrager nicht allein der Erbschuldigung halben gegen Zuversicht verweygern theten / sondern auch die Lands Administration jhres Gefallens an sich gezogen / die Landshauptmannschafft vermeyntlich erseztt hetten / vnd Jhre Königliche Würde / weder in einem noch dem andern erkennen wolten / mit mehrerm empfindlich vernommen: vnd komme jhm dieses jhr Eigensinniges Verfahren vmb so viel desto mehr gantz frembd für / weil sie jhn für jhren Erbherrn in jhren Schreiben gehorsamb st erkenneten / vnd zu jhrer Schuldigkeit sich gar zierlich erböthen / vnd dannoch auff beschehene Communication seiner auff Jhr. Königl. Würden gefertigten Plenipotentz / darinnen er jhnen sein gnädigste Meynung genugsam eröffnet / bey jhnen keine Parition erfolget / sondern sie viel mehr durch gedachte jhne vermeinte Bestellung jhnen die Gedancken machten / als ob sie jhm mit Worten viel schönes einbilden / in den Wercken aber auff jhr mit den Böhmen / vnwissend jhres Erbherrn eingangene Vnion sich verhassen / jhme wenig zu Willen seyn / vnd seinem hoch löblichen Hauß selbsten Leges geben vnd vorschreiben / vnd jhr eygene Richter / zu jhren angemasten Praetensionen seyn / vnd allein / wie in allen jhren Schrifften vngeräumbter massen verfasset / was ohne jhren Rath / Wissen vnd Willen geschehen seyn solte / versehen / aber von seinen / als jhres Erbherrn / vnd dessen vollmächtigen Gewalttrager / auch ohne das nechsten vnlaugbaren Successoren vnnd fünfftigen Erbherrn Rathnussen vnd Willen nichts wissen wolten: Auff welche weitaußsehende ding jhme zwar wol ein wachendes Aug zu haben / vnd hette es jhnen derhalben hiemit / wie er es meynete / vor Augen stellen wöllen / gnädigst vnd ernstlich befehlende / so wolten gegen jhme vnd Jhr. Königlichen Würden / an seine Statt / auch ohn weitere Weygerung / Auffzug vnd Maßgebung / zu der schuldigen Erbhuldigungs Gebühr schreiten / von der Böhmischen Vnion vnd vermessenlich ergriffenen Lands Administration abstehen / was bey derselben von jhnen schädlichers vnd verkleinerlichs fürgenommen worden / alsbald repariren vnd abtragen / vnd vnnötiger Sorg wegen der Strittigkeiten vnd Vergleichs zwischen Jhr. Kön. Würden vnd den Böhmen geübriget seyn / damit er nit auff den widrigen Fall auff andere Weg vnnd Mittel zu Widerbringung schuldigen Respects vnnd Gehorsambs zu gedencken verursacht würde / etc. Inmittelst haben zu justificirung jhres Fürnehmens mehr gedachte Stände deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich ob der Ens ein Bericht außgehen lassen / wie es von vralten Zeiten hero auff Absterben vnnd Veränderung der Landsfürsten vnd Ertzhertzogen auß Oesterreich / biß zu würcklicher Antrettung folgenden Erbherrns vnd geleysteter Huldigung mit Administration deß Lands gehalten worden: So also gelautet: Bericht der Oesterreichischen Stände Ob der Ens / wie es hiebevor bey Absterben der Landsfürsten mit der Administration deß Lands gehalten worden. Als Anno 1246. oder / wie etliche setzten 1248. Hertzg Friderich zu Oesterreich / welchen man den Streittbaren genennet / der letzte auß den alten Marggraffen von Oesterreich / mit Todt abgangen / hetten die Stände (vngeachtet Marggraff Herman von Baden / im Namen seiner Gemahlin / als einer gebornen Hertzogin auß Oesterreich auch hierumb sich angemeldet) an das Römische Reich vmd einen tauglichen Regenten selbst angesucht / der jhnen auch mit Hertzog Ludwig auß Bayern gegeben worden. Als aber dieser Herr die Lande wegen seiner stätigen Abwesenheit vernachlässiget / hette die Landschafft obgedachten Marggrassen herzu gezogen. Nachmals als in Anno 1250. dieser Marggraff mit Todt abgangen / vnd König Ottacker in Böheim sich zu deß obgemeldten Hertzog Friderichen deß letzten leiblichen Schwester verheurahtet / vnd hier durch in Hoffnung der Landschafft / daß er als ein mächtiger Potentat / den Vngarn / welche damahls Oesterreich hart angefochten / desto bessern Widerstandt thun möchte / in das Land vnd Regierung kommen / darinn aber also tyrannisiret / daß nach der Königin seiner Gemahlin Ableiben / die Landschafft verursacht worden / vom Römischen Reich Hülffe / vnd wider einen Landsfürsten zu begehren: Ist jhnen solches ohne alles Bedencken vom Keyser Rudolpho dem Ersten widerfahren. Darauß dann folge / daß da die Landschafft nicht hette das Recht gehabt / bey diesem Interregno vnd Vacantz das Land zu administriren / hette das Reich nicht so leichtlich / allein auff der Landschafft Begehren / jhnen mit einem Herrn willfahret. Vnd da sie kein vralt befreyetes Herkommen gehabt / hette sie weder Marggraff Herman anfangs vmbgehen / noch jemandt anderm die Regierung auffzutragen begehren können. Nachdem Keyser Rudolph (fürnämlich mit Hülff vnd Beystand der Landschafft) König Ottackern in Böheim vberwunden / vnd auß dem Landt gebracht / vnd sein Abzug wider ins Reich angestellet / doch seinen Sohn Albrecht den Ersten / biß auff weitere seine vnd deß Reichs Verordnung zum Statthalter verordnet / seyen zwar auff dem angestellten Reichs Tag zu Augspurg die Hertzogen auß Bayern sämptlichen erschienen / vnd begehret / jhnen die Oesterreichische Lande zu Lehen zu geben / mit Einführung stattlicher Vrsachen / derentwegen sie vor andern den Zutritt haben solten. Es were jhnen aber solches deren Vrsachen abgeschlagen worden / daß auß Oesterreich eine Bottschafft gleich damals auch auff dem Reichs Tag erschienen / mit gehorsamen Anruffen vnd Bitten / jhnen gedachten Albertum nicht allein zu confirmiren / sondern auch zu einem ordentlichen Herrn zu geben / mit grosser Außführung seiner sondern Qualitäten vnd Tugenden / welche gute Affection Chur: vnd Fürsten zu Gemüth gefaßt / vnnd Alberto vor Bayern die Lande verliehen. Den auch hierauff sein Vatter Rudolphus der Erste / mit ansehenlicher Begleytung eingeführt / auch mit einer schönen Rede / wie die Oesterreicher seine Jugendt vbertragen / vnnd in Acht nehmen solten / erinnert / welcher gestalt sie sich gegen Jhr. Königl. Würde / seinem Vollmächtigen Gewalttrager nicht allein der Erbschuldigung halben gegen Zuversicht verweygern theten / sondern auch die Lands Administration jhres Gefallens an sich gezogen / die Landshauptmannschafft vermeyntlich erseztt hetten / vnd Jhre Königliche Würde / weder in einem noch dem andern erkennen wolten / mit mehrerm empfindlich vernommen: vnd komme jhm dieses jhr Eigensinniges Verfahren vmb so viel desto mehr gantz frembd für / weil sie jhn für jhren Erbherrn in jhren Schreiben gehorsamb st erkenneten / vnd zu jhrer Schuldigkeit sich gar zierlich erböthen / vnd dannoch auff beschehene Communication seiner auff Jhr. Königl. Würden gefertigten Plenipotentz / darinnen er jhnen sein gnädigste Meynung genugsam eröffnet / bey jhnen keine Parition erfolget / sondern sie viel mehr durch gedachte jhne vermeinte Bestellung jhnen die Gedancken machten / als ob sie jhm mit Worten viel schönes einbilden / in den Wercken aber auff jhr mit den Böhmen / vnwissend jhres Erbherrn eingangene Vnion sich verhassen / jhme wenig zu Willen seyn / vnd seinem hoch löblichen Hauß selbsten Leges geben vnd vorschreiben / vnd jhr eygene Richter / zu jhren angemasten Praetensionen seyn / vnd allein / wie in allen jhren Schrifften vngeräumbter massen verfasset / was ohne jhren Rath / Wissen vnd Willen geschehen seyn solte / versehẽ / aber von seinen / als jhres Erbherrn / vnd dessen vollmächtigen Gewalttrager / auch ohne das nechsten vnlaugbaren Successoren vnnd fünfftigen Erbherrn Rathnussen vnd Willen nichts wissen wolten: Auff welche weitaußsehende ding jhme zwar wol ein wachendes Aug zu haben / vnd hette es jhnen derhalben hiemit / wie er es meynete / vor Augen stellen wöllen / gnädigst vnd ernstlich befehlende / so wolten gegen jhme vnd Jhr. Königlichen Würden / an seine Statt / auch ohn weitere Weygerung / Auffzug vnd Maßgebung / zu der schuldigen Erbhuldigungs Gebühr schreiten / von der Böhmischen Vnion vnd vermessenlich ergriffenen Lands Administration abstehen / was bey derselben von jhnen schädlichers vnd verkleinerlichs fürgenommen worden / alsbald repariren vnd abtragen / vnd vnnötiger Sorg wegen der Strittigkeiten vnd Vergleichs zwischen Jhr. Kön. Würden vnd den Böhmen geübriget seyn / damit er nit auff den widrigen Fall auff andere Weg vnnd Mittel zu Widerbringung schuldigen Respects vnnd Gehorsambs zu gedencken verursacht würde / etc. Inmittelst haben zu justificirung jhres Fürnehmens mehr gedachte Stände deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich ob der Ens ein Bericht außgehen lassen / wie es von vralten Zeiten hero auff Absterben vnnd Veränderung der Landsfürsten vnd Ertzhertzogen auß Oesterreich / biß zu würcklicher Antrettung folgenden Erbherrns vnd geleysteter Huldigung mit Administration deß Lands gehalten worden: So also gelautet: Bericht der Oesterreichischen Stände Ob der Ens / wie es hiebevor bey Absterben der Landsfürsten mit der Administration deß Lands gehalten worden. Als Anno 1246. oder / wie etliche setzten 1248. Hertzg Friderich zu Oesterreich / welchẽ man den Streittbaren genennet / der letzte auß den alten Marggraffen von Oesterreich / mit Todt abgangen / hetten die Stände (vngeachtet Marggraff Herman von Baden / im Namen seiner Gemahlin / als einer gebornen Hertzogin auß Oesterreich auch hierumb sich angemeldet) an das Römische Reich vmd einen tauglichen Regenten selbst angesucht / der jhnen auch mit Hertzog Ludwig auß Bayern gegeben worden. Als aber dieser Herr die Lande wegen seiner stätigen Abwesenheit vernachlässiget / hette die Landschafft obgedachten Marggrassen herzu gezogen. Nachmals als in Anno 1250. dieser Marggraff mit Todt abgangen / vnd König Ottacker in Böheim sich zu deß obgemeldten Hertzog Friderichen deß letzten leiblichen Schwester verheurahtet / vnd hier durch in Hoffnung der Landschafft / daß er als ein mächtiger Potentat / den Vngarn / welche damahls Oesterreich hart angefochten / desto bessern Widerstandt thun möchte / in das Land vnd Regierung kommen / darinn aber also tyrannisiret / daß nach der Königin seiner Gemahlin Ableiben / die Landschafft verursacht worden / vom Römischen Reich Hülffe / vnd wider einen Landsfürsten zu begehren: Ist jhnen solches ohne alles Bedencken vom Keyser Rudolpho dem Ersten widerfahren. Darauß dann folge / daß da die Landschafft nicht hette das Recht gehabt / bey diesem Interregno vnd Vacantz das Land zu administriren / hette das Reich nicht so leichtlich / allein auff der Landschafft Begehren / jhnen mit einem Herrn willfahret. Vnd da sie kein vralt befreyetes Herkommen gehabt / hette sie weder Marggraff Herman anfangs vmbgehen / noch jemandt anderm die Regierung auffzutragen begehren können. Nachdem Keyser Rudolph (fürnämlich mit Hülff vnd Beystand der Landschafft) König Ottackern in Böheim vberwunden / vnd auß dem Landt gebracht / vnd sein Abzug wider ins Reich angestellet / doch seinen Sohn Albrecht den Erstẽ / biß auff weitere seine vnd deß Reichs Verordnung zum Statthalter verordnet / seyen zwar auff dem angestellten Reichs Tag zu Augspurg die Hertzogen auß Bayern sämptlichen erschienen / vnd begehret / jhnen die Oesterreichische Lande zu Lehen zu geben / mit Einführung stattlicher Vrsachen / derentwegen sie vor andern den Zutritt haben solten. Es were jhnen aber solches deren Vrsachen abgeschlagen worden / daß auß Oesterreich eine Bottschafft gleich damals auch auff dem Reichs Tag erschienen / mit gehorsamen Anruffen vnd Bitten / jhnen gedachten Albertum nicht allein zu confirmiren / sondern auch zu einem ordentlichen Herrn zu geben / mit grosser Außführung seiner sondern Qualitäten vnd Tugenden / welche gute Affection Chur: vnd Fürsten zu Gemüth gefaßt / vnnd Alberto vor Bayern die Lande verliehen. Den auch hierauff sein Vatter Rudolphus der Erste / mit ansehenlicher Begleytung eingeführt / auch mit einer schönen Rede / wie die Oesterreicher seine Jugendt vbertragen / vnnd in Acht nehmen solten / erinnert / <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f0192" n="145"/> welcher gestalt sie sich gegen Jhr. Königl. Würde / seinem Vollmächtigen Gewalttrager nicht allein der Erbschuldigung halben gegen Zuversicht verweygern theten / sondern auch die Lands Administration jhres Gefallens an sich gezogen / die Landshauptmannschafft vermeyntlich erseztt hetten / vnd Jhre Königliche Würde / weder in einem noch dem andern erkennen wolten / mit mehrerm empfindlich vernommen: vnd komme jhm dieses jhr Eigensinniges Verfahren vmb so viel desto mehr gantz frembd für / weil sie jhn für jhren Erbherrn in jhren Schreiben gehorsamb st erkenneten / vnd zu jhrer Schuldigkeit sich gar zierlich erböthen / vnd dannoch auff beschehene Communication seiner auff Jhr. Königl. Würden gefertigten Plenipotentz / darinnen er jhnen sein gnädigste Meynung genugsam eröffnet / bey jhnen keine Parition erfolget / sondern sie viel mehr durch gedachte jhne vermeinte Bestellung jhnen die Gedancken machten / als ob sie jhm mit Worten viel schönes einbilden / in den Wercken aber auff jhr mit den Böhmen / vnwissend jhres Erbherrn eingangene Vnion sich verhassen / jhme wenig zu Willen seyn / vnd seinem hoch löblichen Hauß selbsten Leges geben vnd vorschreiben / vnd jhr eygene Richter / zu jhren angemasten Praetensionen seyn / vnd allein / wie in allen jhren Schrifften vngeräumbter massen verfasset / was ohne jhren Rath / Wissen vnd Willen geschehen seyn solte / versehẽ / aber von seinen / als jhres Erbherrn / vnd dessen vollmächtigen Gewalttrager / auch ohne das nechsten vnlaugbaren Successoren vnnd fünfftigen Erbherrn Rathnussen vnd Willen nichts wissen wolten: Auff welche weitaußsehende ding jhme zwar wol ein wachendes Aug zu haben / vnd hette es jhnen derhalben hiemit / wie er es meynete / vor Augen stellen wöllen / gnädigst vnd ernstlich befehlende / so wolten gegen jhme vnd Jhr. Königlichen Würden / an seine Statt / auch ohn weitere Weygerung / Auffzug vnd Maßgebung / zu der schuldigen Erbhuldigungs Gebühr schreiten / von der Böhmischen Vnion vnd vermessenlich ergriffenen Lands Administration abstehen / was bey derselben von jhnen schädlichers vnd verkleinerlichs fürgenommen worden / alsbald repariren vnd abtragen / vnd vnnötiger Sorg wegen der Strittigkeiten vnd Vergleichs zwischen Jhr. Kön. Würden vnd den Böhmen geübriget seyn / damit er nit auff den widrigen Fall auff andere Weg vnnd Mittel zu Widerbringung schuldigen Respects vnnd Gehorsambs zu gedencken verursacht würde / etc.</p> <p>Inmittelst haben zu justificirung jhres Fürnehmens mehr gedachte Stände deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich ob der Ens ein Bericht außgehen lassen / wie es von vralten Zeiten hero auff Absterben vnnd Veränderung der Landsfürsten vnd Ertzhertzogen auß Oesterreich / biß zu würcklicher Antrettung folgenden Erbherrns vnd geleysteter Huldigung mit Administration deß Lands gehalten worden: So also gelautet:</p> <p><note place="left">Bericht der Oesterreichischen Stände Ob der Ens / wie es hiebevor bey Absterben der Landsfürsten mit der Administration deß Lands gehalten worden.</note> Als Anno 1246. oder / wie etliche setzten 1248. Hertzg Friderich zu Oesterreich / welchẽ man den Streittbaren genennet / der letzte auß den alten Marggraffen von Oesterreich / mit Todt abgangen / hetten die Stände (vngeachtet Marggraff Herman von Baden / im Namen seiner Gemahlin / als einer gebornen Hertzogin auß Oesterreich auch hierumb sich angemeldet) an das Römische Reich vmd einen tauglichen Regenten selbst angesucht / der jhnen auch mit Hertzog Ludwig auß Bayern gegeben worden. Als aber dieser Herr die Lande wegen seiner stätigen Abwesenheit vernachlässiget / hette die Landschafft obgedachten Marggrassen herzu gezogen.</p> <p>Nachmals als in Anno 1250. dieser Marggraff mit Todt abgangen / vnd König Ottacker in Böheim sich zu deß obgemeldten Hertzog Friderichen deß letzten leiblichen Schwester verheurahtet / vnd hier durch in Hoffnung der Landschafft / daß er als ein mächtiger Potentat / den Vngarn / welche damahls Oesterreich hart angefochten / desto bessern Widerstandt thun möchte / in das Land vnd Regierung kommen / darinn aber also tyrannisiret / daß nach der Königin seiner Gemahlin Ableiben / die Landschafft verursacht worden / vom Römischen Reich Hülffe / vnd wider einen Landsfürsten zu begehren: Ist jhnen solches ohne alles Bedencken vom Keyser Rudolpho dem Ersten widerfahren. Darauß dann folge / daß da die Landschafft nicht hette das Recht gehabt / bey diesem Interregno vnd Vacantz das Land zu administriren / hette das Reich nicht so leichtlich / allein auff der Landschafft Begehren / jhnen mit einem Herrn willfahret. Vnd da sie kein vralt befreyetes Herkommen gehabt / hette sie weder Marggraff Herman anfangs vmbgehen / noch jemandt anderm die Regierung auffzutragen begehren können.</p> <p>Nachdem Keyser Rudolph (fürnämlich mit Hülff vnd Beystand der Landschafft) König Ottackern in Böheim vberwunden / vnd auß dem Landt gebracht / vnd sein Abzug wider ins Reich angestellet / doch seinen Sohn Albrecht den Erstẽ / biß auff weitere seine vnd deß Reichs Verordnung zum Statthalter verordnet / seyen zwar auff dem angestellten Reichs Tag zu Augspurg die Hertzogen auß Bayern sämptlichen erschienen / vnd begehret / jhnen die Oesterreichische Lande zu Lehen zu geben / mit Einführung stattlicher Vrsachen / derentwegen sie vor andern den Zutritt haben solten. Es were jhnen aber solches deren Vrsachen abgeschlagen worden / daß auß Oesterreich eine Bottschafft gleich damals auch auff dem Reichs Tag erschienen / mit gehorsamen Anruffen vnd Bitten / jhnen gedachten Albertum nicht allein zu confirmiren / sondern auch zu einem ordentlichen Herrn zu geben / mit grosser Außführung seiner sondern Qualitäten vnd Tugenden / welche gute Affection Chur: vnd Fürsten zu Gemüth gefaßt / vnnd Alberto vor Bayern die Lande verliehen. Den auch hierauff sein Vatter Rudolphus der Erste / mit ansehenlicher Begleytung eingeführt / auch mit einer schönen Rede / wie die Oesterreicher seine Jugendt vbertragen / vnnd in Acht nehmen solten / erinnert / </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [145/0192]
welcher gestalt sie sich gegen Jhr. Königl. Würde / seinem Vollmächtigen Gewalttrager nicht allein der Erbschuldigung halben gegen Zuversicht verweygern theten / sondern auch die Lands Administration jhres Gefallens an sich gezogen / die Landshauptmannschafft vermeyntlich erseztt hetten / vnd Jhre Königliche Würde / weder in einem noch dem andern erkennen wolten / mit mehrerm empfindlich vernommen: vnd komme jhm dieses jhr Eigensinniges Verfahren vmb so viel desto mehr gantz frembd für / weil sie jhn für jhren Erbherrn in jhren Schreiben gehorsamb st erkenneten / vnd zu jhrer Schuldigkeit sich gar zierlich erböthen / vnd dannoch auff beschehene Communication seiner auff Jhr. Königl. Würden gefertigten Plenipotentz / darinnen er jhnen sein gnädigste Meynung genugsam eröffnet / bey jhnen keine Parition erfolget / sondern sie viel mehr durch gedachte jhne vermeinte Bestellung jhnen die Gedancken machten / als ob sie jhm mit Worten viel schönes einbilden / in den Wercken aber auff jhr mit den Böhmen / vnwissend jhres Erbherrn eingangene Vnion sich verhassen / jhme wenig zu Willen seyn / vnd seinem hoch löblichen Hauß selbsten Leges geben vnd vorschreiben / vnd jhr eygene Richter / zu jhren angemasten Praetensionen seyn / vnd allein / wie in allen jhren Schrifften vngeräumbter massen verfasset / was ohne jhren Rath / Wissen vnd Willen geschehen seyn solte / versehẽ / aber von seinen / als jhres Erbherrn / vnd dessen vollmächtigen Gewalttrager / auch ohne das nechsten vnlaugbaren Successoren vnnd fünfftigen Erbherrn Rathnussen vnd Willen nichts wissen wolten: Auff welche weitaußsehende ding jhme zwar wol ein wachendes Aug zu haben / vnd hette es jhnen derhalben hiemit / wie er es meynete / vor Augen stellen wöllen / gnädigst vnd ernstlich befehlende / so wolten gegen jhme vnd Jhr. Königlichen Würden / an seine Statt / auch ohn weitere Weygerung / Auffzug vnd Maßgebung / zu der schuldigen Erbhuldigungs Gebühr schreiten / von der Böhmischen Vnion vnd vermessenlich ergriffenen Lands Administration abstehen / was bey derselben von jhnen schädlichers vnd verkleinerlichs fürgenommen worden / alsbald repariren vnd abtragen / vnd vnnötiger Sorg wegen der Strittigkeiten vnd Vergleichs zwischen Jhr. Kön. Würden vnd den Böhmen geübriget seyn / damit er nit auff den widrigen Fall auff andere Weg vnnd Mittel zu Widerbringung schuldigen Respects vnnd Gehorsambs zu gedencken verursacht würde / etc.
Inmittelst haben zu justificirung jhres Fürnehmens mehr gedachte Stände deß Ertzhertzogthumbs Oesterreich ob der Ens ein Bericht außgehen lassen / wie es von vralten Zeiten hero auff Absterben vnnd Veränderung der Landsfürsten vnd Ertzhertzogen auß Oesterreich / biß zu würcklicher Antrettung folgenden Erbherrns vnd geleysteter Huldigung mit Administration deß Lands gehalten worden: So also gelautet:
Als Anno 1246. oder / wie etliche setzten 1248. Hertzg Friderich zu Oesterreich / welchẽ man den Streittbaren genennet / der letzte auß den alten Marggraffen von Oesterreich / mit Todt abgangen / hetten die Stände (vngeachtet Marggraff Herman von Baden / im Namen seiner Gemahlin / als einer gebornen Hertzogin auß Oesterreich auch hierumb sich angemeldet) an das Römische Reich vmd einen tauglichen Regenten selbst angesucht / der jhnen auch mit Hertzog Ludwig auß Bayern gegeben worden. Als aber dieser Herr die Lande wegen seiner stätigen Abwesenheit vernachlässiget / hette die Landschafft obgedachten Marggrassen herzu gezogen.
Bericht der Oesterreichischen Stände Ob der Ens / wie es hiebevor bey Absterben der Landsfürsten mit der Administration deß Lands gehalten worden. Nachmals als in Anno 1250. dieser Marggraff mit Todt abgangen / vnd König Ottacker in Böheim sich zu deß obgemeldten Hertzog Friderichen deß letzten leiblichen Schwester verheurahtet / vnd hier durch in Hoffnung der Landschafft / daß er als ein mächtiger Potentat / den Vngarn / welche damahls Oesterreich hart angefochten / desto bessern Widerstandt thun möchte / in das Land vnd Regierung kommen / darinn aber also tyrannisiret / daß nach der Königin seiner Gemahlin Ableiben / die Landschafft verursacht worden / vom Römischen Reich Hülffe / vnd wider einen Landsfürsten zu begehren: Ist jhnen solches ohne alles Bedencken vom Keyser Rudolpho dem Ersten widerfahren. Darauß dann folge / daß da die Landschafft nicht hette das Recht gehabt / bey diesem Interregno vnd Vacantz das Land zu administriren / hette das Reich nicht so leichtlich / allein auff der Landschafft Begehren / jhnen mit einem Herrn willfahret. Vnd da sie kein vralt befreyetes Herkommen gehabt / hette sie weder Marggraff Herman anfangs vmbgehen / noch jemandt anderm die Regierung auffzutragen begehren können.
Nachdem Keyser Rudolph (fürnämlich mit Hülff vnd Beystand der Landschafft) König Ottackern in Böheim vberwunden / vnd auß dem Landt gebracht / vnd sein Abzug wider ins Reich angestellet / doch seinen Sohn Albrecht den Erstẽ / biß auff weitere seine vnd deß Reichs Verordnung zum Statthalter verordnet / seyen zwar auff dem angestellten Reichs Tag zu Augspurg die Hertzogen auß Bayern sämptlichen erschienen / vnd begehret / jhnen die Oesterreichische Lande zu Lehen zu geben / mit Einführung stattlicher Vrsachen / derentwegen sie vor andern den Zutritt haben solten. Es were jhnen aber solches deren Vrsachen abgeschlagen worden / daß auß Oesterreich eine Bottschafft gleich damals auch auff dem Reichs Tag erschienen / mit gehorsamen Anruffen vnd Bitten / jhnen gedachten Albertum nicht allein zu confirmiren / sondern auch zu einem ordentlichen Herrn zu geben / mit grosser Außführung seiner sondern Qualitäten vnd Tugenden / welche gute Affection Chur: vnd Fürsten zu Gemüth gefaßt / vnnd Alberto vor Bayern die Lande verliehen. Den auch hierauff sein Vatter Rudolphus der Erste / mit ansehenlicher Begleytung eingeführt / auch mit einer schönen Rede / wie die Oesterreicher seine Jugendt vbertragen / vnnd in Acht nehmen solten / erinnert /
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/192>, abgerufen am 28.07.2024. |