Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.50. Die Wachten belangend ist wahr / ob wol Doctores Catholici nachgeben / Quod Clerici ad excubias tempore belli teneantur, Boer. decis, 212. n. 6. ubi plures allegat, welches auch per expressum textum Juris Canonici in C. 2. de Immunitat. ecclesiar. bestettigt wird / so seynd doch die Religiosi vnd Ordenspersonen mit solchen Wachten von dem Jahr 1606. biß anhero gäntzlich verschonet. 51. Ferner ist wahr / ob wol die Accisen ad publicas necessitates & onera supportanda destinirt vnd jetziger Zeit hoch nöthig seyn / so erbieten wir vns doch hiemit aller vnderthänigst / daß wir den Franciscanern / als Bettelorden / diß falls das jenige widerfahren lassen wollen / was die Statt Cöln daselbst residirenden Bettelordens Personen indulgirt / hoffen nicht / daß vns ichtwas weiter zugemuthet werden solle. 52. So viel belanget Restitution der Clöster vnd deren Renthen / ist wahr / daß die Religiosi selbige jederzeit in jhrer Gewahr vnd Besitz vel quasi gehabt vnd behalten / wie noch vnd consequenter deren Restitution von vns gar nicht fordern können / Cum frustra quis petat ab alio, quod penes se habet. 53. Die Pfarrkirchen / Capellen / Hospitaln vnd deren aller Renthen haben wir nit zu vnserm Nutzen eingezogen oder verwendet / sondern sind dieselbe (so viel deren die Catholici nit selbst vnderhaben) von den Predigern selbst percipirt vnd genossen / wie dann auch der Hospitaln auffkumpste ad sustentationem pauperum, etiam peregrinorum & quidem non modo Augustanae Confessioni, sed etiam Catholicae religioni addictorum verwendet seyn / wie noch. 54. Daß auch vnderschiedliche Catholici deren doch viele dem Krieg nachziehen / vnnd sich zum Geistlichen Stand zu begeben gar nit gemeint mit hiesigen Beneficiis providirt seyn / ist offenbar / vnd müssens vnsere Religiosi selbst gestehen / wie obangeregtes Instrument Lit. a. notirt mitbringet. 55. So seynd auch die geringe Reseyvaten mit gutem Willen / denen so mit den beneficiis providirt gegeben / wie dann solches dem Religionfrieden nicht vngemäß / in deme darinn ad sustentationem ministerii Augustanae confessionis etwas von den Beneficiis, so die Catholici in loco Augustanae confessiom addicto vnderhaben zu verwenden zugelassen ist. 56. Daß auch vom Herrn Impetranten vorgewendet wird / daß Pastoralia officia zu bedienen dem Beruff der Ordens Personen zu wider vnd sonderlich tempore infectionis (damit sie von andern nit gescheucht / vnd also in colligendis Eleemosinis nit behindert werden) denselben Ordens-Personen nit thunlich sey / so dann daß dardurch die krancke vnd sterbende Catholici nit genugsamm visitirt vnd versehen werden sollen / solches hat keinen Grund / alldieweil dannoch erweißlich / daß die Ordens Personen nit allein zu besuchung in der Statt Dortmundt gesessener Catholischen vnd Verrichrung der Pastoralien daselbsten sufficient / sondern auch noch vber das jederzeit deren etliche an andern Orten die Krancken zu visitirn vnd mit den Sacramenten zu versehen / ja auch Pastoraten vnd Capellen ausserhalb dieser Statt zu bedienen im Brauch gehabt haben / tantum abest, daß die hieselbst gesessene Catholici in Kranckheiten oder Todtsnöthen einiger massen verkürtzt werden oder an notthürfftiger Visitation / vnd Administration der Sacramenten einigen Mangel solten erleiden dörffen / inmassen auch nicht erhört oder erlebt ist / daß alle drey Clöster zugleich vnd auff einmal mit der Infection von dem Allerhöchsten heimgesucht / sondern jedesmals noch der mehrertheil von der Infection frey geblieben / also Mittel genug gewesen / die Catholische in Leibsschwachheit vnd Todtsnöthen zubesuchen vnd mit den Sacramenten zu versehen. 57. Wahr / obwol vnsere notthürfftige Defension durch zweyen auß vnserm Mittel Abgeordnete bey J. Churf. D. proponirt Inhalt der Beylagen Lit. D. daß dannoch darauff anders nichts / als was Lit. e. notirt / erfolgen wollen. 58. Wahr / daß dannenhero an E. Röm Key. M. als allerhöchsten Committenten wir jnnerhalb 10. Tagen in scriptis, coram Notario & testib zu appellirn auß Vrsachen vnd Beschwerden / so in Instrumento Appellationis erfindlich vnd also verhoffentlich von E. Key. M. zu deren offt Erfolgung zu admittirn vnd zu hören seyn / wann dann obigs sich also in Warheit verhelt vnd drauß deß Herrn Impetrantis sub-& obreption. offenbar ist. Als gelangt an E. Key. M. vnser aller vnderthänigste Bitt / die wollen allergnädigst das per sub & obreptionem außgewürckte Mandat zu cassiren vnd auffzuheben / vnd vns bey dem Exercitio Augustanae Confessionis, auß obarticulirten erheblichen Motiven vnd Gründe zu manuteniren neben Erstattung aller Kosten vnd Schaden / so dann / (dafern diese Sach per modum commissionis ferner ventilirt werden soll) einen vnpartheyischen Chur- oder Fürsten Augspurgischer Confession / wozu J. Churf. D. zu Sachsen / Iten Landgraf Georg zu Hessen-Darmbstatt allervnterthänigst sampt vnd sonders ernennet werden / zu ordiniren / oder je J. Churf. D. zu Cölln zu adjungiren allergnädigst geruhen / wir sind hingegen die jenige / so der Catholischen Religion zugethan in den dreyen Clöstern bey jhrem Exercitio ruhiglich zulassen erbielig / hierüber E. Rö. Keys. M. allergnädigste gewirige Resolution allervnterthänigst erwartend / vnd E. Röm. Key. M. zu langwürigem Keyserlichen allerhöchsten Wolstandt vnd wider deß H. Reichs vnd der Christenheit Feinde gewündschten Sieg vnd friedsamer Regierung / in Schutz Göttlicher drey Einigteit vnd zu E. Rö. Key. May. beharrlichen Gnaden vns allervnterthänigst empfelend. In den Gülch- vnd Bergischen Landen ist der Zeit auch eine Religions Enderung angestellet / vnd Mandata angeschlagen worden / darinn den Predigern in zweyen Monaten jhre Güter zu Gelt zu machen vnd das Land zu raumen gebotten worden. Den 14. 24. Jun. ist von Düsseldorff ein Com- 50. Die Wachtẽ belangend ist wahr / ob wol Doctores Catholici nachgeben / Quod Clerici ad excubias tempore belli teneantur, Boer. decis, 212. n. 6. ubi plures allegat, welches auch per expressum textum Juris Canonici in C. 2. de Immunitat. ecclesiar. bestettigt wird / so seynd doch die Religiosi vnd Ordenspersonen mit solchẽ Wachten von dem Jahr 1606. biß anhero gäntzlich verschonet. 51. Ferner ist wahr / ob wol die Accisen ad publicas necessitates & onera supportanda destinirt vnd jetziger Zeit hoch nöthig seyn / so erbieten wir vns doch hiemit aller vnderthänigst / daß wir den Franciscanern / als Bettelorden / diß falls das jenige widerfahren lassen wollen / was die Statt Cöln daselbst residirenden Bettelordens Personen indulgirt / hoffen nicht / daß vns ichtwas weiter zugemuthet werden solle. 52. So viel belanget Restitution der Clöster vnd deren Renthen / ist wahr / daß die Religiosi selbige jederzeit in jhrer Gewahr vnd Besitz vel quasi gehabt vnd behalten / wie noch vnd consequenter deren Restitution von vns gar nicht fordern können / Cum frustra quis petat ab alio, quod penes se habet. 53. Die Pfarrkirchen / Capellen / Hospitaln vnd deren aller Renthen haben wir nit zu vnserm Nutzen eingezogen oder verwendet / sondern sind dieselbe (so viel deren die Catholici nit selbst vnderhaben) von den Predigern selbst percipirt vnd genossen / wie dann auch der Hospitaln auffkumpste ad sustentationem pauperum, etiam peregrinorum & quidem non modo Augustanae Confessioni, sed etiam Catholicae religioni addictorum verwendet seyn / wie noch. 54. Daß auch vnderschiedliche Catholici derẽ doch viele dem Krieg nachziehen / vnnd sich zum Geistlichen Stand zu begebẽ gar nit gemeint mit hiesigen Beneficiis providirt seyn / ist offenbar / vnd müssens vnsere Religiosi selbst gestehẽ / wie obangeregtes Instrument Lit. a. notirt mitbringet. 55. So seynd auch die geringe Reseyvaten mit gutem Willen / denen so mit den beneficiis providirt gegeben / wie dann solches dem Religionfrieden nicht vngemäß / in deme darinn ad sustentationem ministerii Augustanae confessionis etwas von den Beneficiis, so die Catholici in loco Augustanae confessiom addicto vnderhaben zu verwenden zugelassen ist. 56. Daß auch vom Herrn Impetranten vorgewendet wird / daß Pastoralia officia zu bedienen dem Beruff der Ordens Personen zu wider vnd sonderlich tempore infectionis (damit sie võ andern nit gescheucht / vnd also in colligendis Eleemosinis nit behindert werden) denselben Ordens-Personen nit thunlich sey / so dann daß dardurch die krancke vnd sterbende Catholici nit genugsam̃ visitirt vnd versehen werden sollen / solches hat keinẽ Grund / alldieweil dannoch erweißlich / daß die Ordens Personen nit allein zu besuchung in der Statt Dortmundt gesessener Catholischen vnd Verrichrung der Pastoraliẽ daselbsten sufficient / sondern auch noch vber das jederzeit deren etliche an andern Orten die Krancken zu visitirn vnd mit den Sacramenten zu versehen / ja auch Pastoraten vnd Capellen ausserhalb dieser Statt zu bedienen im Brauch gehabt haben / tantùm abest, daß die hieselbst gesessene Catholici in Kranckheiten oder Todtsnöthen einiger massen verkürtzt werdẽ oder an notthürfftiger Visitation / vnd Administration der Sacramenten einigen Mangel solten erleiden dörffen / inmassen auch nicht erhört oder erlebt ist / daß alle drey Clöster zugleich vnd auff einmal mit der Infection von dem Allerhöchsten heimgesucht / sondern jedesmals noch der mehrertheil von der Infection frey geblieben / also Mittel genug gewesen / die Catholische in Leibsschwachheit vnd Todtsnöthen zubesuchen vnd mit den Sacramenten zu versehen. 57. Wahr / obwol vnsere notthürfftige Defension durch zweyen auß vnserm Mittel Abgeordnete bey J. Churf. D. proponirt Inhalt der Beylagen Lit. D. daß dannoch darauff anders nichts / als was Lit. e. notirt / erfolgen wollen. 58. Wahr / daß dannenhero an E. Röm Key. M. als allerhöchsten Committentẽ wir jnnerhalb 10. Tagen in scriptis, coram Notario & testib zu appellirn auß Vrsachen vnd Beschwerden / so in Instrumento Appellationis erfindlich vnd also verhoffentlich von E. Key. M. zu deren offt Erfolgung zu admittirn vnd zu hören seyn / wann dann obigs sich also in Warheit verhelt vnd drauß deß Herrn Impetrantis sub-& obreption. offenbar ist. Als gelangt an E. Key. M. vnser aller vnderthänigste Bitt / die wollen allergnädigst das per sub & obreptionem außgewürckte Mandat zu cassiren vnd auffzuheben / vnd vns bey dem Exercitio Augustanae Confessionis, auß obarticulirten erheblichen Motiven vnd Gründe zu manuteniren neben Erstattung aller Kosten vnd Schaden / so dañ / (dafern diese Sach per modum commissionis ferner ventilirt werden soll) einen vnpartheyischen Chur- oder Fürstẽ Augspurgischer Confession / wozu J. Churf. D. zu Sachsen / Itẽ Landgraf Georg zu Hessen-Darmbstatt allervnterthänigst sampt vnd sonders ernennet werden / zu ordiniren / oder je J. Churf. D. zu Cölln zu adjungiren allergnädigst geruhen / wir sind hingegen die jenige / so der Catholischen Religion zugethan in den dreyen Clöstern bey jhrem Exercitio ruhiglich zulassen erbielig / hierüber E. Rö. Keys. M. allergnädigste gewirige Resolution allervnterthänigst erwartend / vnd E. Röm. Key. M. zu langwürigem Keyserlichen allerhöchsten Wolstandt vnd wider deß H. Reichs vnd der Christenheit Feinde gewündschten Sieg vnd friedsamer Regierung / in Schutz Göttlicher drey Einigteit vnd zu E. Rö. Key. May. beharrlichen Gnaden vns allervnterthänigst empfelend. In den Gülch- vnd Bergischen Landen ist der Zeit auch eine Religions Enderung angestellet / vnd Mandata angeschlagen worden / darinn den Predigern in zweyen Monaten jhre Güter zu Gelt zu machen vnd das Land zu raumen gebotten worden. Den 14. 24. Jun. ist von Düsseldorff ein Com- <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f1406" n="1259"/> <p>50. Die Wachtẽ belangend ist wahr / ob wol Doctores Catholici nachgeben / Quod Clerici ad excubias tempore belli teneantur, Boer. decis, 212. n. 6. ubi plures allegat, welches auch per expressum textum Juris Canonici in C. 2. de Immunitat. ecclesiar. bestettigt wird / so seynd doch die Religiosi vnd Ordenspersonen mit solchẽ Wachten von dem Jahr 1606. biß anhero gäntzlich verschonet.</p> <p>51. Ferner ist wahr / ob wol die Accisen ad publicas necessitates & onera supportanda destinirt vnd jetziger Zeit hoch nöthig seyn / so erbieten wir vns doch hiemit aller vnderthänigst / daß wir den Franciscanern / als Bettelorden / diß falls das jenige widerfahren lassen wollen / was die Statt Cöln daselbst residirenden Bettelordens Personen indulgirt / hoffen nicht / daß vns ichtwas weiter zugemuthet werden solle.</p> <p>52. So viel belanget Restitution der Clöster vnd deren Renthen / ist wahr / daß die Religiosi selbige jederzeit in jhrer Gewahr vnd Besitz vel quasi gehabt vnd behalten / wie noch vnd consequenter deren Restitution von vns gar nicht fordern können / Cum frustra quis petat ab alio, quod penes se habet.</p> <p>53. Die Pfarrkirchen / Capellen / Hospitaln vnd deren aller Renthen haben wir nit zu vnserm Nutzen eingezogen oder verwendet / sondern sind dieselbe (so viel deren die Catholici nit selbst vnderhaben) von den Predigern selbst percipirt vnd genossen / wie dann auch der Hospitaln auffkumpste ad sustentationem pauperum, etiam peregrinorum & quidem non modo Augustanae Confessioni, sed etiam Catholicae religioni addictorum verwendet seyn / wie noch.</p> <p>54. Daß auch vnderschiedliche Catholici derẽ doch viele dem Krieg nachziehen / vnnd sich zum Geistlichen Stand zu begebẽ gar nit gemeint mit hiesigen Beneficiis providirt seyn / ist offenbar / vnd müssens vnsere Religiosi selbst gestehẽ / wie obangeregtes Instrument Lit. a. notirt mitbringet.</p> <p>55. So seynd auch die geringe Reseyvaten mit gutem Willen / denen so mit den beneficiis providirt gegeben / wie dann solches dem Religionfrieden nicht vngemäß / in deme darinn ad sustentationem ministerii Augustanae confessionis etwas von den Beneficiis, so die Catholici in loco Augustanae confessiom addicto vnderhaben zu verwenden zugelassen ist.</p> <p>56. Daß auch vom Herrn Impetranten vorgewendet wird / daß Pastoralia officia zu bedienen dem Beruff der Ordens Personen zu wider vnd sonderlich tempore infectionis (damit sie võ andern nit gescheucht / vnd also in colligendis Eleemosinis nit behindert werden) denselben Ordens-Personen nit thunlich sey / so dann daß dardurch die krancke vnd sterbende Catholici nit genugsam̃ visitirt vnd versehen werden sollen / solches hat keinẽ Grund / alldieweil dannoch erweißlich / daß die Ordens Personen nit allein zu besuchung in der Statt Dortmundt gesessener Catholischen vnd Verrichrung der Pastoraliẽ daselbsten sufficient / sondern auch noch vber das jederzeit deren etliche an andern Orten die Krancken zu visitirn vnd mit den Sacramenten zu versehen / ja auch Pastoraten vnd Capellen ausserhalb dieser Statt zu bedienen im Brauch gehabt haben / tantùm abest, daß die hieselbst gesessene Catholici in Kranckheiten oder Todtsnöthen einiger massen verkürtzt werdẽ oder an notthürfftiger Visitation / vnd Administration der Sacramenten einigen Mangel solten erleiden dörffen / inmassen auch nicht erhört oder erlebt ist / daß alle drey Clöster zugleich vnd auff einmal mit der Infection von dem Allerhöchsten heimgesucht / sondern jedesmals noch der mehrertheil von der Infection frey geblieben / also Mittel genug gewesen / die Catholische in Leibsschwachheit vnd Todtsnöthen zubesuchen vnd mit den Sacramenten zu versehen.</p> <p>57. Wahr / obwol vnsere notthürfftige Defension durch zweyen auß vnserm Mittel Abgeordnete bey J. Churf. D. proponirt Inhalt der Beylagen Lit. D. daß dannoch darauff anders nichts / als was Lit. e. notirt / erfolgen wollen.</p> <p>58. Wahr / daß dannenhero an E. Röm Key. M. als allerhöchsten Committentẽ wir jnnerhalb 10. Tagen in scriptis, coram Notario & testib zu appellirn auß Vrsachen vnd Beschwerden / so in Instrumento Appellationis erfindlich vnd also verhoffentlich von E. Key. M. zu deren offt Erfolgung zu admittirn vnd zu hören seyn / wann dann obigs sich also in Warheit verhelt vnd drauß deß Herrn Impetrantis sub-& obreption. offenbar ist.</p> <p>Als gelangt an E. Key. M. vnser aller vnderthänigste Bitt / die wollen allergnädigst das per sub & obreptionem außgewürckte Mandat zu cassiren vnd auffzuheben / vnd vns bey dem Exercitio Augustanae Confessionis, auß obarticulirten erheblichen Motiven vnd Gründe zu manuteniren neben Erstattung aller Kosten vnd Schaden / so dañ / (dafern diese Sach per modum commissionis ferner ventilirt werden soll) einen vnpartheyischen Chur- oder Fürstẽ Augspurgischer Confession / wozu J. Churf. D. zu Sachsen / Itẽ Landgraf Georg zu Hessen-Darmbstatt allervnterthänigst sampt vnd sonders ernennet werden / zu ordiniren / oder je J. Churf. D. zu Cölln zu adjungiren allergnädigst geruhen / wir sind hingegen die jenige / so der Catholischen Religion zugethan in den dreyen Clöstern bey jhrem Exercitio ruhiglich zulassen erbielig / hierüber E. Rö. Keys. M. allergnädigste gewirige Resolution allervnterthänigst erwartend / vnd E. Röm. Key. M. zu langwürigem Keyserlichen allerhöchsten Wolstandt vnd wider deß H. Reichs vnd der Christenheit Feinde gewündschten Sieg vnd friedsamer Regierung / in Schutz Göttlicher drey Einigteit vnd zu E. Rö. Key. May. beharrlichen Gnaden vns allervnterthänigst empfelend.</p> <p>In den Gülch- vnd Bergischen Landen ist der Zeit auch eine Religions Enderung angestellet / vnd Mandata angeschlagen worden / darinn den Predigern in zweyen Monaten jhre Güter zu Gelt zu machen vnd das Land zu raumen gebotten worden.</p> <p>Den 14. 24. Jun. ist von Düsseldorff ein Com- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1259/1406]
50. Die Wachtẽ belangend ist wahr / ob wol Doctores Catholici nachgeben / Quod Clerici ad excubias tempore belli teneantur, Boer. decis, 212. n. 6. ubi plures allegat, welches auch per expressum textum Juris Canonici in C. 2. de Immunitat. ecclesiar. bestettigt wird / so seynd doch die Religiosi vnd Ordenspersonen mit solchẽ Wachten von dem Jahr 1606. biß anhero gäntzlich verschonet.
51. Ferner ist wahr / ob wol die Accisen ad publicas necessitates & onera supportanda destinirt vnd jetziger Zeit hoch nöthig seyn / so erbieten wir vns doch hiemit aller vnderthänigst / daß wir den Franciscanern / als Bettelorden / diß falls das jenige widerfahren lassen wollen / was die Statt Cöln daselbst residirenden Bettelordens Personen indulgirt / hoffen nicht / daß vns ichtwas weiter zugemuthet werden solle.
52. So viel belanget Restitution der Clöster vnd deren Renthen / ist wahr / daß die Religiosi selbige jederzeit in jhrer Gewahr vnd Besitz vel quasi gehabt vnd behalten / wie noch vnd consequenter deren Restitution von vns gar nicht fordern können / Cum frustra quis petat ab alio, quod penes se habet.
53. Die Pfarrkirchen / Capellen / Hospitaln vnd deren aller Renthen haben wir nit zu vnserm Nutzen eingezogen oder verwendet / sondern sind dieselbe (so viel deren die Catholici nit selbst vnderhaben) von den Predigern selbst percipirt vnd genossen / wie dann auch der Hospitaln auffkumpste ad sustentationem pauperum, etiam peregrinorum & quidem non modo Augustanae Confessioni, sed etiam Catholicae religioni addictorum verwendet seyn / wie noch.
54. Daß auch vnderschiedliche Catholici derẽ doch viele dem Krieg nachziehen / vnnd sich zum Geistlichen Stand zu begebẽ gar nit gemeint mit hiesigen Beneficiis providirt seyn / ist offenbar / vnd müssens vnsere Religiosi selbst gestehẽ / wie obangeregtes Instrument Lit. a. notirt mitbringet.
55. So seynd auch die geringe Reseyvaten mit gutem Willen / denen so mit den beneficiis providirt gegeben / wie dann solches dem Religionfrieden nicht vngemäß / in deme darinn ad sustentationem ministerii Augustanae confessionis etwas von den Beneficiis, so die Catholici in loco Augustanae confessiom addicto vnderhaben zu verwenden zugelassen ist.
56. Daß auch vom Herrn Impetranten vorgewendet wird / daß Pastoralia officia zu bedienen dem Beruff der Ordens Personen zu wider vnd sonderlich tempore infectionis (damit sie võ andern nit gescheucht / vnd also in colligendis Eleemosinis nit behindert werden) denselben Ordens-Personen nit thunlich sey / so dann daß dardurch die krancke vnd sterbende Catholici nit genugsam̃ visitirt vnd versehen werden sollen / solches hat keinẽ Grund / alldieweil dannoch erweißlich / daß die Ordens Personen nit allein zu besuchung in der Statt Dortmundt gesessener Catholischen vnd Verrichrung der Pastoraliẽ daselbsten sufficient / sondern auch noch vber das jederzeit deren etliche an andern Orten die Krancken zu visitirn vnd mit den Sacramenten zu versehen / ja auch Pastoraten vnd Capellen ausserhalb dieser Statt zu bedienen im Brauch gehabt haben / tantùm abest, daß die hieselbst gesessene Catholici in Kranckheiten oder Todtsnöthen einiger massen verkürtzt werdẽ oder an notthürfftiger Visitation / vnd Administration der Sacramenten einigen Mangel solten erleiden dörffen / inmassen auch nicht erhört oder erlebt ist / daß alle drey Clöster zugleich vnd auff einmal mit der Infection von dem Allerhöchsten heimgesucht / sondern jedesmals noch der mehrertheil von der Infection frey geblieben / also Mittel genug gewesen / die Catholische in Leibsschwachheit vnd Todtsnöthen zubesuchen vnd mit den Sacramenten zu versehen.
57. Wahr / obwol vnsere notthürfftige Defension durch zweyen auß vnserm Mittel Abgeordnete bey J. Churf. D. proponirt Inhalt der Beylagen Lit. D. daß dannoch darauff anders nichts / als was Lit. e. notirt / erfolgen wollen.
58. Wahr / daß dannenhero an E. Röm Key. M. als allerhöchsten Committentẽ wir jnnerhalb 10. Tagen in scriptis, coram Notario & testib zu appellirn auß Vrsachen vnd Beschwerden / so in Instrumento Appellationis erfindlich vnd also verhoffentlich von E. Key. M. zu deren offt Erfolgung zu admittirn vnd zu hören seyn / wann dann obigs sich also in Warheit verhelt vnd drauß deß Herrn Impetrantis sub-& obreption. offenbar ist.
Als gelangt an E. Key. M. vnser aller vnderthänigste Bitt / die wollen allergnädigst das per sub & obreptionem außgewürckte Mandat zu cassiren vnd auffzuheben / vnd vns bey dem Exercitio Augustanae Confessionis, auß obarticulirten erheblichen Motiven vnd Gründe zu manuteniren neben Erstattung aller Kosten vnd Schaden / so dañ / (dafern diese Sach per modum commissionis ferner ventilirt werden soll) einen vnpartheyischen Chur- oder Fürstẽ Augspurgischer Confession / wozu J. Churf. D. zu Sachsen / Itẽ Landgraf Georg zu Hessen-Darmbstatt allervnterthänigst sampt vnd sonders ernennet werden / zu ordiniren / oder je J. Churf. D. zu Cölln zu adjungiren allergnädigst geruhen / wir sind hingegen die jenige / so der Catholischen Religion zugethan in den dreyen Clöstern bey jhrem Exercitio ruhiglich zulassen erbielig / hierüber E. Rö. Keys. M. allergnädigste gewirige Resolution allervnterthänigst erwartend / vnd E. Röm. Key. M. zu langwürigem Keyserlichen allerhöchsten Wolstandt vnd wider deß H. Reichs vnd der Christenheit Feinde gewündschten Sieg vnd friedsamer Regierung / in Schutz Göttlicher drey Einigteit vnd zu E. Rö. Key. May. beharrlichen Gnaden vns allervnterthänigst empfelend.
In den Gülch- vnd Bergischen Landen ist der Zeit auch eine Religions Enderung angestellet / vnd Mandata angeschlagen worden / darinn den Predigern in zweyen Monaten jhre Güter zu Gelt zu machen vnd das Land zu raumen gebotten worden.
Den 14. 24. Jun. ist von Düsseldorff ein Com-
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