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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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bey der Posterität stetswehrenden Nachruhmb erlangen: vnnd were zu wünschen / daß an allen orten / da man sich friedliebender Intentionen gerühmet / dieselben nicht allein im Mund vnnd Worten geführet / sondern im Hertzen foviret vnd im Werck erwiesen / nicht aber vielmehr auff andere Scopos das Absehen gerichtet worden / so würde wol der Nider-Sächfische Crayß vnangefochten geblieben / vnd im R. Reich vor längst wider Fried vnd Ruhe gestifftet seyn.

Dann wie gantz vnverantwortlicher weiß wider die Reichs Constitutiones vnd Keyserliche Capitulation / dieser Crayß / ohn eintzige gegebene vrsach vberfallen sey / were nunmehr so außführlich deduciret worden / daß auch diß dato niemand erweisen können / daß der Craß in seiner Defensions verfassung wider die Reichs Constitutiones gehandelt / oder zu dem Vberfall vnd der verübten jämmerlichen Tyranney vrsach geben hette: Dannenhero zuverwundern / wie man noch anjetzo vom Keyserlichen Hoff außgeben dörffen / als hette man nach laut der auß gegebenen Syncerationum einem jeden gehorsamen Stand bey seinem rechtmässtgen Inhaben / so wol in Religion-als Prophansachen / bleiben lassen / auch darbey schützen wollen. Dann da man also gesinnet gewesen / warumb hette man diesem Crayß / zu geschweigen der Pressuren / so bey andern vorgangen / lange vor der Defensionsverfassung / vngewohuliche Dinge / vnnd grosse Newerungen in den Reformirten Stifftern / durch scharpffe Mandata / vfftringen wollen? Warumb hat man deß Hertzogen von Braunschweig Gesandte am Keyserlichen Hof / mit außfolgung der gewohnlichen Lehenbrieffe / fast ein Jahr / zu jhrer grossen Beschwerung / vffgehalten? Warumb hette man die in diesem Craysse belegene / oder den Fürsten vnd Ständen desselben zugehörige Orte an der Weser / durch Einquartirung / Contributiones, Plünderung vnnd Ab nahm / dero gestalt verderbet / daß der Hertzog von Lüneburg allein seinen schaden / auff zwölff Tonnen Schatzes gerechnet? Zugeschweigen was deß Hertzogen von Braunschweig Lande erlitten / welches auss ein weit höhers sich belaffen wird / vnnd solches alles in / denen Zeiten / da der Crayß vnd dessen Stände / von Kays. M. selber / wegen jhrer Trewe vnd Gehorsambs / gerühmet worden.

Hernacher wie im Crayß auff ein Defensionwerck geschlossen / vnd solches der Keyserlichen Majest notificirt worden / warumb hette man da solches vnzulässig / vnd den Reichs-Constitutionen zu wider / welches doch n[i]cht können erwiesen erwiesen we[r]den / den Crayß nach Inhalt der Kayserlichen Capitulation / nicht zur Verhör vnd Rechten kommen lassen? Oder da man je der Capitulation hierin nicht geleben / vnd dem Crayß das ordentliche Recht gönnen wollne? Warumb hette man nicht zum wenigsten an jhn / als Crayß-Obristen vnd Directorn der Defensionsverfassung / gebührende Avocatoria abgehen lassen? Ehe man den Crayß mit öffentlicher Vehde / Raub / Nahm vnd Brand / vberfallen. Dann es were das Keyserliche Schreiben an jhn den 5. Augusti zur Newstatt datiret / vnd jhm den 22. desselben vberlieffert / da der General Tyllischon den 19. Julij in den Crayß Feindselig gerückt gewesen? Vnd wird doch in demselben Schreiben keine andere Vrsach / warumb man den Crayß mit zwo Armeen vberfallen / angezogen / als daß desselben Versassung verdächtig were / da doch er / da der gantze Crayß / da die außschreibende Fürsten / ja fast jeder Stand absonderlich geschrieben vnd protestiret / niemand zu offendire / viel weniger dem Keyser sich zuwidersetzen / solches auch so lang man durch der feindlichen Armee vberfall / zu keinem andern genöhtiget worden im Werck erwiesen.

Ob nun solche proceduren / wann man gegen dergleichen Versicherungen vnd Realbezeigungen / auff blossen Verdacht vnd vngegründeten Argwohn / einen Crayß / der sich in terminis der Reichs-Constitutionen verhelt / mit Heerskrafft zu grund richtet / im Römischen Reich sich justificiren lasse / ob sie den Reichsverfassungen / den allweg an die Spitz gesetzten Syncerationen / der angezogenenen Begierde / das Reich in Ruhe zusetzen / vnnd dem gerühmbten Vorhaben / jeden Stand in Religtion vnnd Prophansachen bey seinem Inhaben zu lassen / vnd darbey zu schützen / gemeß / darüber könne er sein vnnd eines jedwedern auffrichtigen Patrioten Vrtheil vnd Erkandtnuß / gar wolleyden.

Insonderheit befrembde jhn / daß man jhn Pfaltzgraffen von vorgedachtem Keyserl. Hoff berichtet / daß die Abordnung der beyden Armaden in den Craiß / zu dem Ende geschehen / daß durch die Niederlegung der Waaffen / das Röm. Reich vnd desselben gehorsame Stände / Landt vnd Leuthe assecuriret vnd erhalten / vnd den vbrigen Differentien durch den Deputationtag abgeholffen werden könte / gleichsamb als ob der Craiß andere Stände beleydiget / in vnsicherheit gesetzet / oder den Deputationtag gehindert hette / da doch der Craiß sich erkläret / die Waaffen anders nicht / als ad legitimam defensionen zugebrauchen / vnd nie anders gebraucht / auch niemand vber den Craiß klage geführet / ja sich auch niederlegung derselben anerbotten / wann er nur vor dergleichen pressuren / wie er vor deren ergreiffung außstehen müssen / gesichert seyn könte / wie solches insonderheit die Acta der jüngst zu Braunschweig gepflogenen Tractaten genugsamb außweisen. Daß man aber zu der Zeit / wie die gemeldte Armeen mit Fewer vnd Schwerd im Craiß grassiret / die Waaffen an dieser Seithe / ohne versicherung / nit niederlegen / noch den blossen Syncerationen / denen zugegen man in verflossenen Zeiten / so enormiter beleydiget / vnd damals plus quam hostiliter, vberfallen war / getrawen / viel weniger den gantzen Craiß / mit Landt vnd Leuthen / deren zeitiger vnd ewiger Wolfahrt auff Gnade vnnd Barmhertzigkeit / denen / die da schreckliche Tyranney verübet / vnd das Schwerdt in Händen behielten / heimgeben wollen / darinn wird ja der

bey der Posterität stetswehrenden Nachruhmb erlangen: vnnd were zu wünschen / daß an allen orten / da man sich friedliebender Intentionen gerühmet / dieselben nicht allein im Mund vnnd Worten geführet / sondern im Hertzen foviret vnd im Werck erwiesen / nicht aber vielmehr auff andere Scopos das Absehen gerichtet worden / so würde wol der Nider-Sächfische Crayß vnangefochten geblieben / vñ im R. Reich vor längst wider Fried vnd Ruhe gestifftet seyn.

Dann wie gantz vnverantwortlicher weiß wider die Reichs Constitutiones vnd Keyserliche Capitulation / dieser Crayß / ohn eintzige gegebene vrsach vberfallen sey / were nunmehr so außführlich deduciret worden / daß auch diß dato niemand erweisen können / daß der Craß in seiner Defensions verfassung wider die Reichs Constitutiones gehandelt / oder zu dem Vberfall vnd der verübten jämmerlichen Tyranney vrsach geben hette: Dannenhero zuverwundern / wie man noch anjetzo vom Keyserlichen Hoff außgeben dörffen / als hette man nach laut der auß gegebenen Syncerationum einem jeden gehorsamen Stand bey seinem rechtmässtgen Inhaben / so wol in Religion-als Prophansachen / bleiben lassen / auch darbey schützen wollen. Dann da man also gesinnet gewesen / warumb hette man diesem Crayß / zu geschweigen der Pressuren / so bey andern vorgangen / lange vor der Defensionsverfassung / vngewohuliche Dinge / vnnd grosse Newerungen in den Reformirten Stifftern / durch scharpffe Mandata / vfftringen wollen? Warumb hat man deß Hertzogen von Braunschweig Gesandte am Keyserlichen Hof / mit außfolgung der gewohnlichen Lehenbrieffe / fast ein Jahr / zu jhrer grossen Beschwerung / vffgehalten? Warumb hette man die in diesem Craysse belegene / oder den Fürsten vnd Ständen desselben zugehörige Orte an der Weser / durch Einquartirung / Contributiones, Plünderung vnnd Ab nahm / dero gestalt verderbet / daß der Hertzog von Lüneburg allein seinen schaden / auff zwölff Tonnen Schatzes gerechnet? Zugeschweigen was deß Hertzogen von Braunschweig Lande erlitten / welches auss ein weit höhers sich belaffen wird / vnnd solches alles in / denen Zeiten / da der Crayß vnd dessen Stände / von Kays. M. selber / wegen jhrer Trewe vnd Gehorsambs / gerühmet worden.

Hernacher wie im Crayß auff ein Defensionwerck geschlossen / vnd solches der Keyserlichen Majest notificirt worden / warumb hette man da solches vnzulässig / vnd den Reichs-Constitutionen zu wider / welches doch n[i]cht können erwiesen erwiesen we[r]den / den Crayß nach Inhalt der Kayserlichen Capitulation / nicht zur Verhör vnd Rechten kommen lassen? Oder da man je der Capitulation hierin nicht geleben / vnd dem Crayß das ordentliche Recht gönnen wollne? Warumb hette man nicht zum wenigsten an jhn / als Crayß-Obristen vnd Directorn der Defensionsverfassung / gebührende Avocatoria abgehen lassen? Ehe man den Crayß mit öffentlicher Vehde / Raub / Nahm vnd Brand / vberfallen. Dann es were das Keyserliche Schreiben an jhn den 5. Augusti zur Newstatt datiret / vnd jhm den 22. desselben vberlieffert / da der General Tyllischon den 19. Julij in den Crayß Feindselig gerückt gewesen? Vnd wird doch in demselben Schreiben keine andere Vrsach / warumb man den Crayß mit zwo Armeen vberfallen / angezogen / als daß desselben Versassung verdächtig were / da doch er / da der gantze Crayß / da die außschreibende Fürsten / ja fast jeder Stand absonderlich geschrieben vnd protestiret / niemand zu offendire / viel weniger dem Keyser sich zuwidersetzen / solches auch so lang man durch der feindlichen Armee vberfall / zu keinem andern genöhtiget worden im Werck erwiesen.

Ob nun solche proceduren / wann man gegen dergleichen Versicherungen vnd Realbezeigungen / auff blossen Verdacht vnd vngegründeten Argwohn / einen Crayß / der sich in terminis der Reichs-Constitutionen verhelt / mit Heerskrafft zu grund richtet / im Römischen Reich sich justificiren lasse / ob sie den Reichsverfassungen / den allweg an die Spitz gesetzten Syncerationen / der angezogenenen Begierde / das Reich in Ruhe zusetzen / vnnd dem gerühmbten Vorhaben / jeden Stand in Religtion vnnd Prophansachen bey seinem Inhaben zu lassen / vnd darbey zu schützen / gemeß / darüber könne er sein vnnd eines jedwedern auffrichtigen Patrioten Vrtheil vnd Erkandtnuß / gar wolleyden.

Insonderheit befrembde jhn / daß man jhn Pfaltzgraffen von vorgedachtem Keyserl. Hoff berichtet / daß die Abordnung der beyden Armaden in den Craiß / zu dem Ende geschehen / daß durch die Niederlegung der Waaffen / das Röm. Reich vnd desselben gehorsame Stände / Landt vnd Leuthe assecuriret vnd erhalten / vnd den vbrigen Differentien durch den Deputationtag abgeholffen werden könte / gleichsamb als ob der Craiß andere Stände beleydiget / in vnsicherheit gesetzet / oder den Deputationtag gehindert hette / da doch der Craiß sich erkläret / die Waaffen anders nicht / als ad legitimam defensionen zugebrauchẽ / vñ nie anders gebraucht / auch niemand vber den Craiß klage geführet / ja sich auch niederlegung derselben anerbotten / wann er nur vor dergleichen pressuren / wie er vor deren ergreiffung außstehen müssen / gesichert seyn könte / wie solches insonderheit die Acta der jüngst zu Braunschweig gepflogenen Tractaten genugsamb außweisen. Daß man aber zu der Zeit / wie die gemeldte Armeen mit Fewer vnd Schwerd im Craiß grassiret / die Waaffen an dieser Seithe / ohne versicherung / nit niederlegen / noch den blossen Syncerationen / denẽ zugegen man in verflossenen Zeiten / so enormiter beleydiget / vnd damals plus quam hostiliter, vberfallen war / getrawen / viel weniger den gantzen Craiß / mit Landt vnd Leuthen / deren zeitiger vnd ewiger Wolfahrt auff Gnade vnnd Barmhertzigkeit / denen / die da schreckliche Tyranney verübet / vnd das Schwerdt in Händen behielten / heimgeben wollen / darinn wird ja der

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[1039/1170] bey der Posterität stetswehrenden Nachruhmb erlangen: vnnd were zu wünschen / daß an allen orten / da man sich friedliebender Intentionen gerühmet / dieselben nicht allein im Mund vnnd Worten geführet / sondern im Hertzen foviret vnd im Werck erwiesen / nicht aber vielmehr auff andere Scopos das Absehen gerichtet worden / so würde wol der Nider-Sächfische Crayß vnangefochten geblieben / vñ im R. Reich vor längst wider Fried vnd Ruhe gestifftet seyn. Dann wie gantz vnverantwortlicher weiß wider die Reichs Constitutiones vnd Keyserliche Capitulation / dieser Crayß / ohn eintzige gegebene vrsach vberfallen sey / were nunmehr so außführlich deduciret worden / daß auch diß dato niemand erweisen können / daß der Craß in seiner Defensions verfassung wider die Reichs Constitutiones gehandelt / oder zu dem Vberfall vnd der verübten jämmerlichen Tyranney vrsach geben hette: Dannenhero zuverwundern / wie man noch anjetzo vom Keyserlichen Hoff außgeben dörffen / als hette man nach laut der auß gegebenen Syncerationum einem jeden gehorsamen Stand bey seinem rechtmässtgen Inhaben / so wol in Religion-als Prophansachen / bleiben lassen / auch darbey schützen wollen. Dann da man also gesinnet gewesen / warumb hette man diesem Crayß / zu geschweigen der Pressuren / so bey andern vorgangen / lange vor der Defensionsverfassung / vngewohuliche Dinge / vnnd grosse Newerungen in den Reformirten Stifftern / durch scharpffe Mandata / vfftringen wollen? Warumb hat man deß Hertzogen von Braunschweig Gesandte am Keyserlichen Hof / mit außfolgung der gewohnlichen Lehenbrieffe / fast ein Jahr / zu jhrer grossen Beschwerung / vffgehalten? Warumb hette man die in diesem Craysse belegene / oder den Fürsten vnd Ständen desselben zugehörige Orte an der Weser / durch Einquartirung / Contributiones, Plünderung vnnd Ab nahm / dero gestalt verderbet / daß der Hertzog von Lüneburg allein seinen schaden / auff zwölff Tonnen Schatzes gerechnet? Zugeschweigen was deß Hertzogen von Braunschweig Lande erlitten / welches auss ein weit höhers sich belaffen wird / vnnd solches alles in / denen Zeiten / da der Crayß vnd dessen Stände / von Kays. M. selber / wegen jhrer Trewe vnd Gehorsambs / gerühmet worden. Hernacher wie im Crayß auff ein Defensionwerck geschlossen / vnd solches der Keyserlichen Majest notificirt worden / warumb hette man da solches vnzulässig / vnd den Reichs-Constitutionen zu wider / welches doch nicht können erwiesen erwiesen werden / den Crayß nach Inhalt der Kayserlichen Capitulation / nicht zur Verhör vnd Rechten kommen lassen? Oder da man je der Capitulation hierin nicht geleben / vnd dem Crayß das ordentliche Recht gönnen wollne? Warumb hette man nicht zum wenigsten an jhn / als Crayß-Obristen vnd Directorn der Defensionsverfassung / gebührende Avocatoria abgehen lassen? Ehe man den Crayß mit öffentlicher Vehde / Raub / Nahm vnd Brand / vberfallen. Dann es were das Keyserliche Schreiben an jhn den 5. Augusti zur Newstatt datiret / vnd jhm den 22. desselben vberlieffert / da der General Tyllischon den 19. Julij in den Crayß Feindselig gerückt gewesen? Vnd wird doch in demselben Schreiben keine andere Vrsach / warumb man den Crayß mit zwo Armeen vberfallen / angezogen / als daß desselben Versassung verdächtig were / da doch er / da der gantze Crayß / da die außschreibende Fürsten / ja fast jeder Stand absonderlich geschrieben vnd protestiret / niemand zu offendire / viel weniger dem Keyser sich zuwidersetzen / solches auch so lang man durch der feindlichen Armee vberfall / zu keinem andern genöhtiget worden im Werck erwiesen. Ob nun solche proceduren / wann man gegen dergleichen Versicherungen vnd Realbezeigungen / auff blossen Verdacht vnd vngegründeten Argwohn / einen Crayß / der sich in terminis der Reichs-Constitutionen verhelt / mit Heerskrafft zu grund richtet / im Römischen Reich sich justificiren lasse / ob sie den Reichsverfassungen / den allweg an die Spitz gesetzten Syncerationen / der angezogenenen Begierde / das Reich in Ruhe zusetzen / vnnd dem gerühmbten Vorhaben / jeden Stand in Religtion vnnd Prophansachen bey seinem Inhaben zu lassen / vnd darbey zu schützen / gemeß / darüber könne er sein vnnd eines jedwedern auffrichtigen Patrioten Vrtheil vnd Erkandtnuß / gar wolleyden. Insonderheit befrembde jhn / daß man jhn Pfaltzgraffen von vorgedachtem Keyserl. Hoff berichtet / daß die Abordnung der beyden Armaden in den Craiß / zu dem Ende geschehen / daß durch die Niederlegung der Waaffen / das Röm. Reich vnd desselben gehorsame Stände / Landt vnd Leuthe assecuriret vnd erhalten / vnd den vbrigen Differentien durch den Deputationtag abgeholffen werden könte / gleichsamb als ob der Craiß andere Stände beleydiget / in vnsicherheit gesetzet / oder den Deputationtag gehindert hette / da doch der Craiß sich erkläret / die Waaffen anders nicht / als ad legitimam defensionen zugebrauchẽ / vñ nie anders gebraucht / auch niemand vber den Craiß klage geführet / ja sich auch niederlegung derselben anerbotten / wann er nur vor dergleichen pressuren / wie er vor deren ergreiffung außstehen müssen / gesichert seyn könte / wie solches insonderheit die Acta d' jüngst zu Braunschweig gepflogenen Tractaten genugsamb außweisen. Daß man aber zu der Zeit / wie die gemeldte Armeen mit Fewer vnd Schwerd im Craiß grassiret / die Waaffen an dieser Seithe / ohne versicherung / nit niederlegen / noch den blossen Syncerationen / denẽ zugegen man in verflossenen Zeiten / so enormiter beleydiget / vnd damals plus quam hostiliter, vberfallen war / getrawen / viel weniger den gantzen Craiß / mit Landt vnd Leuthen / deren zeitiger vnd ewiger Wolfahrt auff Gnade vnnd Barmhertzigkeit / denen / die da schreckliche Tyranney verübet / vnd das Schwerdt in Händen behielten / heimgeben wollen / darinn wird ja der

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  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1039. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1170>, abgerufen am 23.11.2024.