Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.Die Friedländische haben nach solgender massen Antwort der Friedländischen auff der Nidersächsischen Resolution vom 28. Dec. geantwortet: In dergleichen Fällen zu der erwünschten Vergleichung zukommen / kein näherer Weg / als ein runde Vnconditionirte vnnd Cathegorische Erklärung / darauff man sich gäntzlich zuverlassen / vnnd alles vnnörhigen Disputats geübriget seyn köndte: Solches hetten deß Craysen Gesandte in jhrer Gegenerklärung nicht in acht genommen / dann ob sie sich wol erböten gegen genugsamber Versicherung deß Religion - vnnd Prophanfriedens vnnd Abführung der Keyserlichen Armaden / deß Crayses Armirung abzustellen / vnd das Kriegsvolck abzuschaffen / so hetten sie doch einige befugte Vrsach nicht / in Jhre Keyserl. Mayest. wegen der begehrten Versicherung ein Mißtrawen zusetzen / angesehen dieselbe Jhre Majest. Fürsten vnd Ständen deß Nidersächsischen Crayses vnder dem Dato den 27. Julij nechstabgewichenen Jahrs / mit jhrem Keyserlichen Wort vnd Versprechen / daran sonsten das gantze Römische Reich sich begnügen liesse zu satten Genügen versichert hette / zugeschweigen daß man sich super toto tractatu concordiae, da derselbe könte vollzogen werden / einer sonderbaren Keyserlichen Rattihabition erbotten / wüßten derowegen die Friedländische Gesandten einige andere endliche Cathegorische Erklärung nicht zuthun / als sie allbereit auß jhrer Instruction extrahiren vnd vbergeben lassen / die sie anhero widerholet / vnd gegen auffrichtiger Accommodirung der Fürsten vnd Stände deß Crayses zu genugsamer Versicherung deß jenigen so jhren Principalen zu praestiren dargegen obligen würde / auff Anweisung der Interponenten sich erbotten haben wolten. Wofern nun Fürsten vnd Stände sich hierauf ohn längern Verzug bequemen würden / wol vnd gut / wo nicht / so protestierten die Friedländischen Gesandten hiermit an jhrem Orth vor Gott vnd der gantzen Welt / daß sie vnd jhr Principal an allem Verderben / so durch der Crayß Gesandten vnd jhrer Principaln fernern Auffhalt / oder gäntzliche Zerschlagung dieser Friedens Tractaten entstehen möchte / entschuldiget seyn wolten. Endliche Resolution der Crayß-Gesandten. Demnach nun die Churfürstliche Sächsische vnd Brandenburgische Gesandten vnnd Interponenten dieses / was die Friedländische vnd Tillische in puncto der Friedens mittel zu jhrer Erklärung eingebracht / den Nidersächsischen Räthen vnd Gesandten noch den 7. gedachtes Monats Januarij communiciret / haben sie darauff durch 6. vnconditionirte klare Puncten den 14. dieses also sich resolvirt: Sie erachten vnnöthig zuerholen / was massen der Crayß anfänglich nicht ultro, sondern auff bewegliche Erinnerungen der Churfürstlichen Interponenten / etliche media pacis vbergeben / worauff die Gegentheil singulariter singulis respondendo sich nicht eingelassen / sondern allein vnderschiedliche Articul eingereichet / darauff der Crayß zwar inspecie deutlich vnnd vnderschiedlich geantwortek: man hette aber auß denen den 7. dieses vom Gegentheil vorbrachten Schrifsten nit verspüren können / daß man dem Crayß mit gleichmässiger Handlung zubegegnen gemeynt / sondern ein ander procedere gehalten / vnd darneben gleichwol neben dem daß man auff den Extremiteten verharret / repetitiones, acceptationes vnnd anders vorgangen / welchen der Crayß / so fern sie demselben zu beschwer gereichen / hierdurch per expressum contradicirt haben wöll: Vndergeben demnach (zum Hauptwerck zuschreiten) folgende runde Categorische Erklärung / vnd Articul. Daß erstlich beyde General mit jhren vnterhabenden Armeen den Crayß / dessen Gräntzen / vnd was dem zuständig / ohne einige fernere Beschädigung / vnverzüglich quittiren / das Kriegsvolck abführen / vnd die abgenommene Oerter / an der Elbe vnd Weserströhme / keine außgenommen / sonderlich Höxter vnd Minden / wegen deß Hertzogens zu Braunschweig F. G. daran competirenden sonderbaren Interesse / ob sie gleich ausserhalb deß Crayses gelegen / vnd Vestungen / Häuser / Dörffer vnd Flecken restituiren. Wie auch zum andern / die occupata, vnd alles andere ohne Entgelt in vorigen Stand setzen / die ablata, an Viehe / Getraidt / Geschütz / Munition / Haußbüchern / Registraturn / vnd dergleichen / an den Orthen / da es noch were / vnverrucket lassen / alle zugefügte Schaden / vnnd verursachte Kriegskosten / auff vorgehende Liquidation erstatten. Zum dritten / auch den Crayß vnd dessen zugehörige Land vnd Orth mit ferner Einquartirungen / Durchzügen / Brandschatzungen / vnd allen andern Hostilireten / nicht beschweren / oder andern zuverüben / verstatten / auch andere Armeen / vnter was Schein solches geschehen möchte / vber kurtz oder lang / nicht in Crayß gezogen / sondern alle Innwohner deß Crayß Geist-vnnd Weltliche bey deß H. Reichs Landfrieden / vnnd gemeinen ordentlichen Rechten solten gelassen: Dann auch zum vierdten / Fürsten vnd Stände dieses Crayses / Geist-vnd Weltliche / in jhren Erb-vnd Wahl Ländern / wider deß H. Reichs Religion-vnd Prophanfrieden / mit Mandaten / Commissionen vnd Visitationen nicht gravirt / am freyen Exercitio der Augspurgischen Confession / in keinerley Weg / oder Praetext verhindert: sondern bey dem allem / sonderlich die Capitula vnd Collegia bey jhren vnstreitigen frey hergebrachten Electionibus vnnd Postulationibus vnbeeinträchtiget gelassen / vnnd samptlichen jhrer Ertz - Stiffter vnd Geistlicher Güter halber in Keyserl. Schutz vnd Protection genommen / vnd deren nicht entsetzt werden. Wie ingleichem zum fünfften / bey deß H. Reichs Constitutionen / jhrer Ordinari Jurisdiction in Geist-vnd Weltlichen Sachen / so wol in den Evangelischen Ertz - Stifftern vnnd andern Geistlichen Gütern / als den Erblanden / vnd ins gemein / bey der Teutschen wolhergebrachten Freyheit / nach deß H. Reichs Ordnung / auch dessen Ordnungen gemässen Rechten / rühiglich verbleiben vnd Die Friedländische haben nach solgender massen Antwort der Friedländischen auff der Nidersächsischen Resolution vom 28. Dec. geantwortet: In dergleichen Fällen zu der erwünschten Vergleichung zukommen / kein näherer Weg / als ein runde Vnconditionirte vnnd Cathegorische Erklärung / darauff man sich gäntzlich zuverlassen / vnnd alles vnnörhigen Disputats geübriget seyn köndte: Solches hetten deß Craysen Gesandte in jhrer Gegenerklärung nicht in acht genommen / dann ob sie sich wol erböten gegen genugsamber Versicherung deß Religion - vnnd Prophanfriedens vnnd Abführung der Keyserlichen Armaden / deß Crayses Armirung abzustellen / vnd das Kriegsvolck abzuschaffen / so hetten sie doch einige befugte Vrsach nicht / in Jhre Keyserl. Mayest. wegen der begehrten Versicherung ein Mißtrawen zusetzen / angesehen dieselbe Jhre Majest. Fürsten vnd Ständen deß Nidersächsischen Crayses vnder dem Dato den 27. Julij nechstabgewichenen Jahrs / mit jhrem Keyserlichen Wort vnd Versprechen / daran sonsten das gantze Römische Reich sich begnügen liesse zu satten Genügen versichert hette / zugeschweigen daß man sich super toto tractatu concordiae, da derselbe könte vollzogen werden / einer sonderbaren Keyserlichen Rattihabition erbotten / wüßten derowegen die Friedländische Gesandten einige andere endliche Cathegorische Erklärung nicht zuthun / als sie allbereit auß jhrer Instruction extrahiren vnd vbergeben lassen / die sie anhero widerholet / vnd gegen auffrichtiger Accommodirung der Fürsten vnd Stände deß Crayses zu genugsamer Versicherung deß jenigen so jhren Principalen zu praestiren dargegen obligen würde / auff Anweisung der Interponenten sich erbotten haben wolten. Wofern nun Fürsten vnd Stände sich hierauf ohn längern Verzug bequemen würden / wol vnd gut / wo nicht / so protestierten die Friedländischen Gesandten hiermit an jhrem Orth vor Gott vnd der gantzen Welt / daß sie vnd jhr Principal an allem Verderben / so durch der Crayß Gesandten vnd jhrer Principaln fernern Auffhalt / oder gäntzliche Zerschlagung dieser Friedens Tractaten entstehen möchte / entschuldiget seyn wolten. Endliche Resolution der Crayß-Gesandten. Demnach nun die Churfürstliche Sächsische vnd Brandenburgische Gesandten vnnd Interponenten dieses / was die Friedländische vnd Tillische in puncto der Friedens mittel zu jhrer Erklärung eingebracht / den Nidersächsischen Räthen vnd Gesandten noch den 7. gedachtes Monats Januarij communiciret / haben sie darauff durch 6. vnconditionirte klare Puncten den 14. dieses also sich resolvirt: Sie erachten vnnöthig zuerholen / was massen der Crayß anfänglich nicht ultrò, sondern auff bewegliche Erinnerungen der Churfürstlichen Interponenten / etliche media pacis vbergeben / worauff die Gegentheil singulariter singulis respondendo sich nicht eingelassen / sondern allein vnderschiedliche Articul eingereichet / darauff der Crayß zwar inspecie deutlich vnnd vnderschiedlich geantwortek: man hette aber auß denen den 7. dieses vom Gegentheil vorbrachten Schrifsten nit verspüren können / daß man dem Crayß mit gleichmässiger Handlung zubegegnen gemeynt / sondern ein ander procedere gehalten / vnd darneben gleichwol neben dem daß man auff den Extremiteten verharret / repetitiones, acceptationes vnnd anders vorgangen / welchen der Crayß / so fern sie demselben zu beschwer gereichẽ / hierdurch per expressum contradicirt habẽ wöll: Vndergeben demnach (zum Hauptwerck zuschreiten) folgende runde Categorische Erklärung / vnd Articul. Daß erstlich beyde General mit jhren vnterhabenden Armeen den Crayß / dessen Gräntzen / vnd was dem zuständig / ohne einige fernere Beschädigung / vnverzüglich quittiren / das Kriegsvolck abführen / vnd die abgenommene Oerter / an der Elbe vnd Weserströhme / keine außgenommen / sonderlich Höxter vnd Minden / wegen deß Hertzogens zu Braunschweig F. G. daran competirenden sonderbaren Interesse / ob sie gleich ausserhalb deß Crayses gelegen / vnd Vestungen / Häuser / Dörffer vnd Flecken restituiren. Wie auch zum andern / die occupata, vnd alles andere ohne Entgelt in vorigen Stand setzen / die ablata, an Viehe / Getraidt / Geschütz / Munition / Haußbüchern / Registraturn / vnd dergleichen / an den Orthen / da es noch were / vnverrucket lassen / alle zugefügte Schaden / vnnd verursachte Kriegskosten / auff vorgehende Liquidation erstatten. Zum dritten / auch den Crayß vnd dessen zugehörige Land vnd Orth mit ferner Einquartirungen / Durchzügen / Brandschatzungen / vnd allen andern Hostilireten / nicht beschweren / oder andern zuverüben / verstatten / auch andere Armeen / vnter was Schein solches geschehen möchte / vber kurtz oder lang / nicht in Crayß gezogen / sondern alle Innwohner deß Crayß Geist-vnnd Weltliche bey deß H. Reichs Landfrieden / vnnd gemeinen ordentlichen Rechten solten gelassen: Dann auch zum vierdten / Fürsten vnd Stände dieses Crayses / Geist-vnd Weltliche / in jhren Erb-vnd Wahl Ländern / wider deß H. Reichs Religion-vnd Prophanfrieden / mit Mandaten / Commissionen vnd Visitationen nicht gravirt / am freyen Exercitio der Augspurgischen Confession / in keinerley Weg / oder Praetext verhindert: sondern bey dem allem / sonderlich die Capitula vnd Collegia bey jhren vnstreitigen frey hergebrachten Electionibus vnnd Postulationibus vnbeeinträchtiget gelassen / vnnd samptlichen jhrer Ertz - Stiffter vnd Geistlicher Güter halber in Keyserl. Schutz vnd Protection genommen / vnd deren nicht entsetzt werden. Wie ingleichem zum fünfften / bey deß H. Reichs Constitutionen / jhrer Ordinari Jurisdiction in Geist-vnd Weltlichen Sachen / so wol in den Evangelischen Ertz - Stifftern vnnd andern Geistlichen Gütern / als den Erblanden / vnd ins gemein / bey der Teutschen wolhergebrachten Freyheit / nach deß H. Reichs Ordnung / auch dessen Ordnungen gemässen Rechten / rühiglich verbleiben vnd <TEI> <text> <body> <div> <div> <pb facs="#f1136" n="1009"/> <p>Die Friedländische haben nach solgender massen <note place="left">Antwort der Friedländischen auff der Nidersächsischen Resolution vom 28. Dec.</note> geantwortet:</p> <p>In dergleichen Fällen zu der erwünschten Vergleichung zukommen / kein näherer Weg / als ein runde Vnconditionirte vnnd Cathegorische Erklärung / darauff man sich gäntzlich zuverlassen / vnnd alles vnnörhigen Disputats geübriget seyn köndte: Solches hetten deß Craysen Gesandte in jhrer Gegenerklärung nicht in acht genommen / dann ob sie sich wol erböten gegen genugsamber Versicherung deß Religion - vnnd Prophanfriedens vnnd Abführung der Keyserlichen Armaden / deß Crayses Armirung abzustellen / vnd das Kriegsvolck abzuschaffen / so hetten sie doch einige befugte Vrsach nicht / in Jhre Keyserl. Mayest. wegen der begehrten Versicherung ein Mißtrawen zusetzen / angesehen dieselbe Jhre Majest. Fürsten vnd Ständen deß Nidersächsischen Crayses vnder dem Dato den 27. Julij nechstabgewichenen Jahrs / mit jhrem Keyserlichen Wort vnd Versprechen / daran sonsten das gantze Römische Reich sich begnügen liesse zu satten Genügen versichert hette / zugeschweigen daß man sich super toto tractatu concordiae, da derselbe könte vollzogen werden / einer sonderbaren Keyserlichen Rattihabition erbotten / wüßten derowegen die Friedländische Gesandten einige andere endliche Cathegorische Erklärung nicht zuthun / als sie allbereit auß jhrer Instruction extrahiren vnd vbergeben lassen / die sie anhero widerholet / vnd gegen auffrichtiger Accommodirung der Fürsten vnd Stände deß Crayses zu genugsamer Versicherung deß jenigen so jhren Principalen zu praestiren dargegen obligen würde / auff Anweisung der Interponenten sich erbotten haben wolten.</p> <p>Wofern nun Fürsten vnd Stände sich hierauf ohn längern Verzug bequemen würden / wol vnd gut / wo nicht / so protestierten die Friedländischen Gesandten hiermit an jhrem Orth vor Gott vnd der gantzen Welt / daß sie vnd jhr Principal an allem Verderben / so durch der Crayß Gesandten vnd jhrer Principaln fernern Auffhalt / oder gäntzliche Zerschlagung dieser Friedens Tractaten entstehen möchte / entschuldiget seyn wolten.</p> <p><note place="left">Endliche Resolution der Crayß-Gesandten.</note> Demnach nun die Churfürstliche Sächsische vnd Brandenburgische Gesandten vnnd Interponenten dieses / was die Friedländische vnd Tillische in puncto der Friedens mittel zu jhrer Erklärung eingebracht / den Nidersächsischen Räthen vnd Gesandten noch den 7. gedachtes Monats Januarij communiciret / haben sie darauff durch 6. vnconditionirte klare Puncten den 14. dieses also sich resolvirt:</p> <p>Sie erachten vnnöthig zuerholen / was massen der Crayß anfänglich nicht ultrò, sondern auff bewegliche Erinnerungen der Churfürstlichen Interponenten / etliche media pacis vbergeben / worauff die Gegentheil singulariter singulis respondendo sich nicht eingelassen / sondern allein vnderschiedliche Articul eingereichet / darauff der Crayß zwar inspecie deutlich vnnd vnderschiedlich geantwortek: man hette aber auß denen den 7. dieses vom Gegentheil vorbrachten Schrifsten nit verspüren können / daß man dem Crayß mit gleichmässiger Handlung zubegegnen gemeynt / sondern ein ander procedere gehalten / vnd darneben gleichwol neben dem daß man auff den Extremiteten verharret / repetitiones, acceptationes vnnd anders vorgangen / welchen der Crayß / so fern sie demselben zu beschwer gereichẽ / hierdurch per expressum contradicirt habẽ wöll: Vndergeben demnach (zum Hauptwerck zuschreiten) folgende runde Categorische Erklärung / vnd Articul.</p> <p>Daß erstlich beyde General mit jhren vnterhabenden Armeen den Crayß / dessen Gräntzen / vnd was dem zuständig / ohne einige fernere Beschädigung / vnverzüglich quittiren / das Kriegsvolck abführen / vnd die abgenommene Oerter / an der Elbe vnd Weserströhme / keine außgenommen / sonderlich Höxter vnd Minden / wegen deß Hertzogens zu Braunschweig F. G. daran competirenden sonderbaren Interesse / ob sie gleich ausserhalb deß Crayses gelegen / vnd Vestungen / Häuser / Dörffer vnd Flecken restituiren. Wie auch zum andern / die occupata, vnd alles andere ohne Entgelt in vorigen Stand setzen / die ablata, an Viehe / Getraidt / Geschütz / Munition / Haußbüchern / Registraturn / vnd dergleichen / an den Orthen / da es noch were / vnverrucket lassen / alle zugefügte Schaden / vnnd verursachte Kriegskosten / auff vorgehende Liquidation erstatten. Zum dritten / auch den Crayß vnd dessen zugehörige Land vnd Orth mit ferner Einquartirungen / Durchzügen / Brandschatzungen / vnd allen andern Hostilireten / nicht beschweren / oder andern zuverüben / verstatten / auch andere Armeen / vnter was Schein solches geschehen möchte / vber kurtz oder lang / nicht in Crayß gezogen / sondern alle Innwohner deß Crayß Geist-vnnd Weltliche bey deß H. Reichs Landfrieden / vnnd gemeinen ordentlichen Rechten solten gelassen: Dann auch zum vierdten / Fürsten vnd Stände dieses Crayses / Geist-vnd Weltliche / in jhren Erb-vnd Wahl Ländern / wider deß H. Reichs Religion-vnd Prophanfrieden / mit Mandaten / Commissionen vnd Visitationen nicht gravirt / am freyen Exercitio der Augspurgischen Confession / in keinerley Weg / oder Praetext verhindert: sondern bey dem allem / sonderlich die Capitula vnd Collegia bey jhren vnstreitigen frey hergebrachten Electionibus vnnd Postulationibus vnbeeinträchtiget gelassen / vnnd samptlichen jhrer Ertz - Stiffter vnd Geistlicher Güter halber in Keyserl. Schutz vnd Protection genommen / vnd deren nicht entsetzt werden. Wie ingleichem zum fünfften / bey deß H. Reichs Constitutionen / jhrer Ordinari Jurisdiction in Geist-vnd Weltlichen Sachen / so wol in den Evangelischen Ertz - Stifftern vnnd andern Geistlichen Gütern / als den Erblanden / vnd ins gemein / bey der Teutschen wolhergebrachten Freyheit / nach deß H. Reichs Ordnung / auch dessen Ordnungen gemässen Rechten / rühiglich verbleiben vnd </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1009/1136]
Die Friedländische haben nach solgender massen geantwortet:
Antwort der Friedländischen auff der Nidersächsischen Resolution vom 28. Dec. In dergleichen Fällen zu der erwünschten Vergleichung zukommen / kein näherer Weg / als ein runde Vnconditionirte vnnd Cathegorische Erklärung / darauff man sich gäntzlich zuverlassen / vnnd alles vnnörhigen Disputats geübriget seyn köndte: Solches hetten deß Craysen Gesandte in jhrer Gegenerklärung nicht in acht genommen / dann ob sie sich wol erböten gegen genugsamber Versicherung deß Religion - vnnd Prophanfriedens vnnd Abführung der Keyserlichen Armaden / deß Crayses Armirung abzustellen / vnd das Kriegsvolck abzuschaffen / so hetten sie doch einige befugte Vrsach nicht / in Jhre Keyserl. Mayest. wegen der begehrten Versicherung ein Mißtrawen zusetzen / angesehen dieselbe Jhre Majest. Fürsten vnd Ständen deß Nidersächsischen Crayses vnder dem Dato den 27. Julij nechstabgewichenen Jahrs / mit jhrem Keyserlichen Wort vnd Versprechen / daran sonsten das gantze Römische Reich sich begnügen liesse zu satten Genügen versichert hette / zugeschweigen daß man sich super toto tractatu concordiae, da derselbe könte vollzogen werden / einer sonderbaren Keyserlichen Rattihabition erbotten / wüßten derowegen die Friedländische Gesandten einige andere endliche Cathegorische Erklärung nicht zuthun / als sie allbereit auß jhrer Instruction extrahiren vnd vbergeben lassen / die sie anhero widerholet / vnd gegen auffrichtiger Accommodirung der Fürsten vnd Stände deß Crayses zu genugsamer Versicherung deß jenigen so jhren Principalen zu praestiren dargegen obligen würde / auff Anweisung der Interponenten sich erbotten haben wolten.
Wofern nun Fürsten vnd Stände sich hierauf ohn längern Verzug bequemen würden / wol vnd gut / wo nicht / so protestierten die Friedländischen Gesandten hiermit an jhrem Orth vor Gott vnd der gantzen Welt / daß sie vnd jhr Principal an allem Verderben / so durch der Crayß Gesandten vnd jhrer Principaln fernern Auffhalt / oder gäntzliche Zerschlagung dieser Friedens Tractaten entstehen möchte / entschuldiget seyn wolten.
Demnach nun die Churfürstliche Sächsische vnd Brandenburgische Gesandten vnnd Interponenten dieses / was die Friedländische vnd Tillische in puncto der Friedens mittel zu jhrer Erklärung eingebracht / den Nidersächsischen Räthen vnd Gesandten noch den 7. gedachtes Monats Januarij communiciret / haben sie darauff durch 6. vnconditionirte klare Puncten den 14. dieses also sich resolvirt:
Endliche Resolution der Crayß-Gesandten. Sie erachten vnnöthig zuerholen / was massen der Crayß anfänglich nicht ultrò, sondern auff bewegliche Erinnerungen der Churfürstlichen Interponenten / etliche media pacis vbergeben / worauff die Gegentheil singulariter singulis respondendo sich nicht eingelassen / sondern allein vnderschiedliche Articul eingereichet / darauff der Crayß zwar inspecie deutlich vnnd vnderschiedlich geantwortek: man hette aber auß denen den 7. dieses vom Gegentheil vorbrachten Schrifsten nit verspüren können / daß man dem Crayß mit gleichmässiger Handlung zubegegnen gemeynt / sondern ein ander procedere gehalten / vnd darneben gleichwol neben dem daß man auff den Extremiteten verharret / repetitiones, acceptationes vnnd anders vorgangen / welchen der Crayß / so fern sie demselben zu beschwer gereichẽ / hierdurch per expressum contradicirt habẽ wöll: Vndergeben demnach (zum Hauptwerck zuschreiten) folgende runde Categorische Erklärung / vnd Articul.
Daß erstlich beyde General mit jhren vnterhabenden Armeen den Crayß / dessen Gräntzen / vnd was dem zuständig / ohne einige fernere Beschädigung / vnverzüglich quittiren / das Kriegsvolck abführen / vnd die abgenommene Oerter / an der Elbe vnd Weserströhme / keine außgenommen / sonderlich Höxter vnd Minden / wegen deß Hertzogens zu Braunschweig F. G. daran competirenden sonderbaren Interesse / ob sie gleich ausserhalb deß Crayses gelegen / vnd Vestungen / Häuser / Dörffer vnd Flecken restituiren. Wie auch zum andern / die occupata, vnd alles andere ohne Entgelt in vorigen Stand setzen / die ablata, an Viehe / Getraidt / Geschütz / Munition / Haußbüchern / Registraturn / vnd dergleichen / an den Orthen / da es noch were / vnverrucket lassen / alle zugefügte Schaden / vnnd verursachte Kriegskosten / auff vorgehende Liquidation erstatten. Zum dritten / auch den Crayß vnd dessen zugehörige Land vnd Orth mit ferner Einquartirungen / Durchzügen / Brandschatzungen / vnd allen andern Hostilireten / nicht beschweren / oder andern zuverüben / verstatten / auch andere Armeen / vnter was Schein solches geschehen möchte / vber kurtz oder lang / nicht in Crayß gezogen / sondern alle Innwohner deß Crayß Geist-vnnd Weltliche bey deß H. Reichs Landfrieden / vnnd gemeinen ordentlichen Rechten solten gelassen: Dann auch zum vierdten / Fürsten vnd Stände dieses Crayses / Geist-vnd Weltliche / in jhren Erb-vnd Wahl Ländern / wider deß H. Reichs Religion-vnd Prophanfrieden / mit Mandaten / Commissionen vnd Visitationen nicht gravirt / am freyen Exercitio der Augspurgischen Confession / in keinerley Weg / oder Praetext verhindert: sondern bey dem allem / sonderlich die Capitula vnd Collegia bey jhren vnstreitigen frey hergebrachten Electionibus vnnd Postulationibus vnbeeinträchtiget gelassen / vnnd samptlichen jhrer Ertz - Stiffter vnd Geistlicher Güter halber in Keyserl. Schutz vnd Protection genommen / vnd deren nicht entsetzt werden. Wie ingleichem zum fünfften / bey deß H. Reichs Constitutionen / jhrer Ordinari Jurisdiction in Geist-vnd Weltlichen Sachen / so wol in den Evangelischen Ertz - Stifftern vnnd andern Geistlichen Gütern / als den Erblanden / vnd ins gemein / bey der Teutschen wolhergebrachten Freyheit / nach deß H. Reichs Ordnung / auch dessen Ordnungen gemässen Rechten / rühiglich verbleiben vnd
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Zitationshilfe: | Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1009. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1136>, abgerufen am 28.07.2024. |