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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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ben: solche Imposition were auß deß Crayses vberreichten mediis gar nicht zu behaupten / sintemahl Fürsten vnd Stände darinn den ordinem gehalten / welchen jhnen die Natur vnd Experientz an die Handt gegeben / daß ehe vnd zuvor die Kranckheit geheylet werden könne / die Vrsach derselben auß dem Weg geraumet / vnd also consequenter der Crayß zuvor her deß Religion: vnd Prophan-Friedens versichert / vnd von beyden Armeen entledigt werden müßte: Wann das erhalten vnd versichert worden / so würde der König in Dennemarck als Crayß Obrister / neben den Fürsten vnd Ständen zur Abdanckung jhres Kriegsvolcks / als causa defensionis cessante sich gern bequemen. Daß aber Fürsten vnd Ständen allhie imputirt würde / als wann sie vnnötiger dingen zu Werbungen geschritten / solches würden sie beyden Generaln gar nicht einraumen / wündschten zwar / sie hetten sich vnd jhre arme Vnderthanen / darmit verschonen könen. Es were aber im Crayß notorium, weil das Crayß Obristen Ampt wegen geschehener Resignation lange Zeit vnverwaltet geblieben / vnter dessen im Reich weitauß sehende Empörung sich eräuget: welches Jhre Keyserl. Maj. bewogen / daß sie dem Crayß vnterm Dato Wien / den 10. Januar 1625. befohlen / die Crayß Obristen Stelle bey solcher Vnruhe / so wol gar am meisten auff den Nider Sächs. Crayß sich wenden möchte / vnverlängt zu Verwahrung der Crayß-Frontieren wider zu ersetzen / daß Fürsten vnd Stände dahero nicht sehen mögen / wie sie ferrnerer Verfassung vberhoben bleiben können: Jumahl auch Graff von Tylli den Crayß selbst den 19. Martij gefährlicher Practicken vnd Anschläge halber vnter anderm mit diesen Formalibus gewarnet: daß wegen anderswo verlegter Päß der Nider Sächs. Crayß der Gefahr zum ersten exponirt werden dörffte / darumb die höchste Notdurfft wol erforderte / daß bey solcher Beschaffenheit / eine wachtsame sorgfältige Auffsicht gepflogen / vnd den jenigen Ständen / so auff den Frontiern gelegen / vnd die Bürde deß Kriegswesens fast allein getragen / mit Rettung vnd Defension hülfflich beygesprungen / vnd trewlich assistirt / auch der Gelegenheit zwischen Bremen vnd Hamburg fleissig wargenommen werden möchten: Gestalt dann viel vornehme Mitglieder deß Crayses zu mehrmaln mit grosser Beschwerd geklagt / daß wegen erlittener Durchzüge vnd Einquartirungen in jhren Ländern vnd Herrschafften sie vff viel Tonnen Golds werth Schaden erlitten: Andere getrewe Stände weren mit gleichmässigen Einlägerungen hefftig bedrohet / vnd in stether Forcht vnd Sorgen / wider den Religion: vnd Prophanfrieden / vnd Exercitium Augustanae Confessionis in jhren Landen beschweret zu werden / begriffen gewesen. Weil nun in deß Reichs Executions Ordnung vnd dieses Crayses Verfassungen versehen / was bey dergleichen Occurrentien einem jedwedern Crayse zuthun oblige / insonderheit aber dem Crayß durch die auff der Gegenseiten wider den von Keys. May. An. 1623. confirmirten Crayß Abschied / vnd andere Keyserliche Monitoria, continuirende Kriegspressuren / Feindthätlich keiten vnd Trangsalen / solche Schäden / so nicht zu vberwinden / auch fast nicht aestimiret werden köndten / zugefüget würden / so liessen Fürsten vnd Stände zu aller vnpassionirten Erkandtnuß außgestellt seyn / ob jhnen beyzumessen / daß sie vnnötiger dingen zur Werbung geschritten. Die Ermässung / wie hoch vnd starck die Defensiv-Hülffe pro tempore auff die Bein zubringen / were allweg nach Außweissung der Crayß Acten von An. 1556. hero beym Crayß gestanden / hette der Graff von Tylli mit Einführung seines Kriegsvolcks im Crayß den Anfang nit gemacht / den König in Dennemarck nicht verfolget / vnnd feindlich zugesetzt / würde es nimmermehr zu diesen Extremis außgeschlagen seyn. Dieweil aber Tylli sich zu einer vnfriedsamen Resolution bewegen lassen / auch vber diß noch darzu der Hertzog von Friedlandt in den Crayß geruckt / so würde man den Crayß zumahl bey bekandter dismembration nicht verbieten können / sich hinwiderumb zu seiner Defendirung also zuverstärcken / damit gleichwol zwischen der Offension vnd Defension ein gleichmässige Proportion gehalten würden: auffrechte Devotion vnd Gehorsam bestünde nit in blossem berühmen / sondern in den Wercken vnd Thaten: Auß den Keyserlichen von Anfangs der Böhmischen Vnruhe / biß auff den Februarium deß 1625. Jahrs ergangenen Zeugnussen erschiene das Widerspiel: insonderheit aber dieses / daß Fürsten vnd Stände jederzeit alle widerwärtige Imaginationes abwenden zu helffen an sich nichts ermangeln lassen / wie bey denen in den Crayß Acten befindlichen Keyserl. Schreiben / abgelegten Propositionen vnd Werbungen / Mandaten vnd Patenten mit mehrerm zuersehen / also würde ferner die Keyserlichen Intention von Fürsten vnd Ständen der Schuldigkeit nach hoch respectiret: Daß aber die Abgesandten den Fürsten vnd Ständen / darbey alle jhre Excusationes vnd Praetensiones glatt abgeschnitten / würde besorglich jhre Herrschafften befrembden / vnd darfür halten / es werde die Keyserliche Clementz vnd Liebe zur Gerechtigkeit gar nicht zulassen / gehorsamen Reichsfürsten jhre Defensiones vnd Praetensiones abzustricken / oder für billich nicht erkennen / daß Fürsten vnnd Stände alle auffgebürdete Impositiones vff sich ohn einige Verantwortung müsten ersitzen lassen.

Zum andern befinden die Crayß Gesandten / daß vom Gegentheil andere media compositionis vbergeben worden / mit dem Erbieten / gleich wie Fürsten vnd Stände deß Keyserl. Schutzes in Religion vnd Prophansachen bißhero genossen / daß also Jhr. Keys. Maj. sie in solcher Protection / gegen versicherter Trew vnd Devotion zuerhalten geneigt / doch der Keyserl. Justitz auff anruffen ein vnd andrer Partheyen vnabbrüchig. So viel nun das Erbieten belangte / acceptirten sie an statt jhrer Herrschafften alles das jenige / so dem Crayß darauß zu Nutz vnd Wolfahrt gereichen köndte: diewell aber solches Erbieten auff die von der Gegenseiten bißhero vorgangene Facta vnd Proceduren nicht restringirt / vnd aber kündig / wie offt dieser bedrangte Crayß den Assecurationen / Syn-

ben: solche Impositiõ were auß deß Crayses vberreichten mediis gar nicht zu behaupten / sintemahl Fürsten vnd Stände darinn den ordinem gehalten / welchen jhnen die Natur vnd Experientz an die Handt gegeben / daß ehe vnd zuvor die Kranckheit geheylet werden könne / die Vrsach derselben auß dem Weg geraumet / vnd also consequenter der Crayß zuvor her deß Religion: vnd Prophan-Friedens versichert / vnd von beyden Armeen entledigt werden müßte: Wann das erhalten vñ versichert wordẽ / so würde der König in Dennemarck als Crayß Obrister / neben den Fürsten vñ Ständen zur Abdanckung jhres Kriegsvolcks / als causa defensionis cessante sich gern bequemen. Daß aber Fürsten vnd Ständen allhie imputirt würde / als wann sie vnnötiger dingen zu Werbungen geschritten / solches würden sie beyden Generaln gar nicht einraumen / wündschten zwar / sie hetten sich vnd jhre arme Vnderthanen / darmit verschonen könen. Es were aber im Crayß notorium, weil das Crayß Obristen Ampt wegen geschehener Resignation lange Zeit vnverwaltet gebliebẽ / vnter dessen im Reich weitauß sehende Empörũg sich eräuget: welches Jhre Keyserl. Maj. bewogen / daß sie dem Crayß vnterm Dato Wien / den 10. Januar 1625. befohlen / die Crayß Obristen Stelle bey solcher Vnruhe / so wol gar am meisten auff den Nider Sächs. Crayß sich wenden möchte / vnverlängt zu Verwahrung der Crayß-Frontieren wider zu ersetzen / daß Fürsten vnd Stände dahero nicht sehen mögen / wie sie ferrnerer Verfassung vberhoben bleiben können: Jumahl auch Graff von Tylli den Crayß selbst den 19. Martij gefährlicher Practicken vnd Anschläge halber vnter anderm mit diesen Formalibus gewarnet: daß wegẽ anderswo verlegter Päß der Nider Sächs. Crayß der Gefahr zum ersten exponirt werden dörffte / darumb die höchste Notdurfft wol erforderte / daß bey solcher Beschaffenheit / eine wachtsame sorgfältige Auffsicht gepflogen / vnd den jenigẽ Ständen / so auff den Frontiern gelegen / vnd die Bürde deß Kriegswesens fast allein getragen / mit Rettung vnd Defension hülfflich beygesprungen / vnd trewlich assistirt / auch der Gelegenheit zwischen Bremen vnd Hamburg fleissig wargenommen werden möchtẽ: Gestalt dann viel vornehme Mitglieder deß Crayses zu mehrmaln mit grosser Beschwerd geklagt / daß wegen erlittener Durchzüge vnd Einquartirungen in jhren Ländern vñ Herrschafften sie vff viel Tonnen Golds werth Schaden erlitten: Andere getrewe Stände weren mit gleichmässigen Einlägerungen hefftig bedrohet / vnd in stether Forcht vnd Sorgen / wider den Religion: vnd Prophanfrieden / vnd Exercitium Augustanae Confessionis in jhren Landen beschweret zu werden / begriffen gewesen. Weil nun in deß Reichs Executions Ordnung vnd dieses Crayses Verfassungen versehen / was bey dergleichen Occurrentien einem jedwedern Crayse zuthun oblige / insonderheit aber dem Crayß durch die auff der Gegenseiten wider den von Keys. May. An. 1623. confirmirten Crayß Abschied / vnd andere Keyserliche Monitoria, continuirende Kriegspressuren / Feindthätlich keiten vnd Trangsalen / solche Schäden / so nicht zu vberwinden / auch fast nicht aestimiret werden köndten / zugefüget würden / so liessen Fürsten vnd Stände zu aller vnpassionirten Erkandtnuß außgestellt seyn / ob jhnen beyzumessen / daß sie vnnötiger dingen zur Werbung geschritten. Die Ermässung / wie hoch vnd starck die Defensiv-Hülffe pro tempore auff die Bein zubringen / were allweg nach Außweissung der Crayß Acten von An. 1556. hero beym Crayß gestandẽ / hette der Graff von Tylli mit Einführung seines Kriegsvolcks im Crayß den Anfang nit gemacht / den König in Dennemarck nicht verfolget / vnnd feindlich zugesetzt / würde es nimmermehr zu diesen Extremis außgeschlagen seyn. Dieweil aber Tylli sich zu einer vnfriedsamen Resolution bewegen lassen / auch vber diß noch darzu der Hertzog von Friedlandt in den Crayß geruckt / so würde man den Crayß zumahl bey bekandter dismembration nicht verbieten können / sich hinwiderumb zu seiner Defendirung also zuverstärcken / damit gleichwol zwischen der Offension vnd Defension ein gleichmässige Proportion gehalten würden: auffrechte Devotion vnd Gehorsam bestünde nit in blossem berühmen / sondern in den Wercken vñ Thaten: Auß den Keyserlichen von Anfangs der Böhmischen Vnruhe / biß auff den Februarium deß 1625. Jahrs ergangenen Zeugnussen erschiene das Widerspiel: insonderheit aber dieses / daß Fürsten vnd Stände jederzeit alle widerwärtige Imaginationes abwenden zu helffen an sich nichts ermangeln lassen / wie bey denen in den Crayß Acten befindlichen Keyserl. Schreiben / abgelegten Propositionen vnd Werbungen / Mandaten vnd Patenten mit mehrerm zuersehen / also würde ferner die Keyserlichen Intention von Fürsten vnd Ständen der Schuldigkeit nach hoch respectiret: Daß aber die Abgesandtẽ den Fürsten vnd Ständen / darbey alle jhre Excusationes vnd Praetensiones glatt abgeschnittẽ / würde besorglich jhre Herrschafften befrembden / vnd darfür halten / es werde die Keyserliche Clementz vnd Liebe zur Gerechtigkeit gar nicht zulassen / gehorsamen Reichsfürsten jhre Defensiones vnd Praetensiones abzustricken / oder für billich nicht erkennen / daß Fürsten vnnd Stände alle auffgebürdete Impositiones vff sich ohn einige Verantwortung müsten ersitzen lassen.

Zum andern befinden die Crayß Gesandten / daß vom Gegentheil andere media compositionis vbergeben worden / mit dem Erbieten / gleich wie Fürsten vnd Stände deß Keyserl. Schutzes in Religion vnd Prophansachen bißhero genossen / daß also Jhr. Keys. Maj. sie in solcher Protection / gegen versicherter Trew vnd Devotion zuerhalten geneigt / doch der Keyserl. Justitz auff anruffen ein vnd andrer Partheyen vnabbrüchig. So viel nun das Erbieten belangte / acceptirten sie an statt jhrer Herrschafften alles das jenige / so dem Crayß darauß zu Nutz vnd Wolfahrt gereichen köndte: diewell aber solches Erbieten auff die von der Gegenseiten bißhero vorgangene Facta vnd Proceduren nicht restringirt / vnd aber kündig / wie offt dieser bedrangte Crayß den Assecurationẽ / Syn-

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Daß aber Fürsten vnd Ständen allhie imputirt würde / als wann sie                      vnnötiger dingen zu Werbungen geschritten / solches würden sie beyden Generaln                      gar nicht einraumen / wündschten zwar / sie hetten sich vnd jhre arme                      Vnderthanen / darmit verschonen könen. Es were aber im Crayß notorium, weil das                      Crayß Obristen Ampt wegen geschehener Resignation lange Zeit vnverwaltet                      gebliebe&#x0303; / vnter dessen im Reich weitauß sehende Empöru&#x0303;g sich                      eräuget: welches Jhre Keyserl. Maj. bewogen / daß sie dem Crayß vnterm Dato Wien                      / den 10. Januar 1625. befohlen / die Crayß Obristen Stelle bey solcher Vnruhe /                      so wol gar am meisten auff den Nider Sächs. Crayß sich wenden möchte /                      vnverlängt zu Verwahrung der Crayß-Frontieren wider zu ersetzen / daß Fürsten                      vnd Stände dahero nicht sehen mögen / wie sie ferrnerer Verfassung vberhoben                      bleiben können: Jumahl auch Graff von Tylli den Crayß selbst den 19. Martij                      gefährlicher Practicken vnd Anschläge halber vnter anderm mit diesen Formalibus                      gewarnet: daß wege&#x0303; anderswo verlegter Päß der Nider Sächs. Crayß der Gefahr zum                      ersten exponirt werden dörffte / darumb die höchste Notdurfft wol erforderte /                      daß bey solcher Beschaffenheit / eine wachtsame sorgfältige Auffsicht gepflogen                      / vnd den jenige&#x0303; Ständen / so auff den Frontiern gelegen / vnd                      die Bürde deß Kriegswesens fast allein getragen / mit Rettung vnd Defension                      hülfflich beygesprungen / vnd trewlich assistirt / auch der Gelegenheit zwischen                      Bremen vnd Hamburg fleissig wargenommen werden möchte&#x0303;: Gestalt dann viel                      vornehme Mitglieder deß Crayses zu mehrmaln mit grosser Beschwerd geklagt / daß                      wegen erlittener Durchzüge vnd Einquartirungen in jhren Ländern vn&#x0303; Herrschafften sie vff viel Tonnen Golds werth Schaden erlitten: Andere                      getrewe Stände weren mit gleichmässigen Einlägerungen hefftig bedrohet / vnd in                      stether Forcht vnd Sorgen / wider den Religion: vnd Prophanfrieden / vnd                      Exercitium Augustanae Confessionis in jhren Landen beschweret zu werden /                      begriffen gewesen. Weil nun in deß Reichs Executions Ordnung vnd dieses Crayses                      Verfassungen versehen / was bey dergleichen Occurrentien einem jedwedern Crayse                      zuthun oblige / insonderheit aber dem Crayß durch die auff der Gegenseiten wider                      den von Keys. May. An. 1623. confirmirten Crayß Abschied / vnd andere                      Keyserliche Monitoria, continuirende Kriegspressuren / Feindthätlich keiten vnd                      Trangsalen / solche Schäden / so nicht zu vberwinden / auch fast nicht                      aestimiret werden köndten / zugefüget würden / so liessen Fürsten vnd Stände zu                      aller vnpassionirten Erkandtnuß außgestellt seyn / ob jhnen beyzumessen / daß                      sie vnnötiger dingen zur Werbung geschritten. Die Ermässung / wie hoch vnd                      starck die Defensiv-Hülffe pro tempore auff die Bein zubringen / were allweg                      nach Außweissung der Crayß Acten von An. 1556. hero beym Crayß gestande&#x0303; / hette der Graff von Tylli mit Einführung seines                      Kriegsvolcks im Crayß den Anfang nit gemacht / den König in Dennemarck nicht                      verfolget / vnnd feindlich zugesetzt / würde es nimmermehr zu diesen Extremis                      außgeschlagen seyn. Dieweil aber Tylli sich zu einer vnfriedsamen Resolution                      bewegen lassen / auch vber diß noch darzu der Hertzog von Friedlandt in den                      Crayß geruckt / so würde man den Crayß zumahl bey bekandter dismembration nicht                      verbieten können / sich hinwiderumb zu seiner Defendirung also zuverstärcken /                      damit gleichwol zwischen der Offension vnd Defension ein gleichmässige                      Proportion gehalten würden: auffrechte Devotion vnd Gehorsam bestünde nit in                      blossem berühmen / sondern in den Wercken vn&#x0303; Thaten: Auß den                      Keyserlichen von Anfangs der Böhmischen Vnruhe / biß auff den Februarium deß                      1625. Jahrs ergangenen Zeugnussen erschiene das Widerspiel: insonderheit aber                      dieses / daß Fürsten vnd Stände jederzeit alle widerwärtige Imaginationes                      abwenden zu helffen an sich nichts ermangeln lassen / wie bey denen in den Crayß                      Acten befindlichen Keyserl. Schreiben / abgelegten Propositionen vnd Werbungen /                      Mandaten vnd Patenten mit mehrerm zuersehen / also würde ferner die                      Keyserlichen Intention von Fürsten vnd Ständen der Schuldigkeit nach hoch                      respectiret: Daß aber die Abgesandte&#x0303; den Fürsten vnd Ständen /                      darbey alle jhre Excusationes vnd Praetensiones glatt abgeschnitte&#x0303; / würde                      besorglich jhre Herrschafften befrembden / vnd darfür halten / es werde die                      Keyserliche Clementz vnd Liebe zur Gerechtigkeit gar nicht zulassen / gehorsamen                      Reichsfürsten jhre Defensiones vnd Praetensiones abzustricken / oder für billich                      nicht erkennen / daß Fürsten vnnd Stände alle auffgebürdete Impositiones vff                      sich ohn einige Verantwortung müsten ersitzen lassen.</p>
          <p>Zum andern befinden die Crayß Gesandten / daß vom Gegentheil andere media                      compositionis vbergeben worden / mit dem Erbieten / gleich wie Fürsten vnd                      Stände deß Keyserl. Schutzes in Religion vnd Prophansachen bißhero genossen /                      daß also Jhr. Keys. Maj. sie in solcher Protection / gegen versicherter Trew vnd                      Devotion zuerhalten geneigt / doch der Keyserl. Justitz auff anruffen ein vnd                      andrer Partheyen vnabbrüchig. So viel nun das Erbieten belangte / acceptirten                      sie an statt jhrer Herrschafften alles das jenige / so dem Crayß darauß zu Nutz                      vnd Wolfahrt gereichen köndte: diewell aber solches Erbieten auff die von der                      Gegenseiten bißhero vorgangene Facta vnd Proceduren nicht restringirt / vnd aber                      kündig / wie offt dieser bedrangte Crayß den Assecuratione&#x0303; / Syn-
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[1006/1133] ben: solche Impositiõ were auß deß Crayses vberreichten mediis gar nicht zu behaupten / sintemahl Fürsten vnd Stände darinn den ordinem gehalten / welchen jhnen die Natur vnd Experientz an die Handt gegeben / daß ehe vnd zuvor die Kranckheit geheylet werden könne / die Vrsach derselben auß dem Weg geraumet / vnd also consequenter der Crayß zuvor her deß Religion: vnd Prophan-Friedens versichert / vnd von beyden Armeen entledigt werden müßte: Wann das erhalten vñ versichert wordẽ / so würde der König in Dennemarck als Crayß Obrister / neben den Fürsten vñ Ständen zur Abdanckung jhres Kriegsvolcks / als causa defensionis cessante sich gern bequemen. Daß aber Fürsten vnd Ständen allhie imputirt würde / als wann sie vnnötiger dingen zu Werbungen geschritten / solches würden sie beyden Generaln gar nicht einraumen / wündschten zwar / sie hetten sich vnd jhre arme Vnderthanen / darmit verschonen könen. Es were aber im Crayß notorium, weil das Crayß Obristen Ampt wegen geschehener Resignation lange Zeit vnverwaltet gebliebẽ / vnter dessen im Reich weitauß sehende Empörũg sich eräuget: welches Jhre Keyserl. Maj. bewogen / daß sie dem Crayß vnterm Dato Wien / den 10. Januar 1625. befohlen / die Crayß Obristen Stelle bey solcher Vnruhe / so wol gar am meisten auff den Nider Sächs. Crayß sich wenden möchte / vnverlängt zu Verwahrung der Crayß-Frontieren wider zu ersetzen / daß Fürsten vnd Stände dahero nicht sehen mögen / wie sie ferrnerer Verfassung vberhoben bleiben können: Jumahl auch Graff von Tylli den Crayß selbst den 19. Martij gefährlicher Practicken vnd Anschläge halber vnter anderm mit diesen Formalibus gewarnet: daß wegẽ anderswo verlegter Päß der Nider Sächs. Crayß der Gefahr zum ersten exponirt werden dörffte / darumb die höchste Notdurfft wol erforderte / daß bey solcher Beschaffenheit / eine wachtsame sorgfältige Auffsicht gepflogen / vnd den jenigẽ Ständen / so auff den Frontiern gelegen / vnd die Bürde deß Kriegswesens fast allein getragen / mit Rettung vnd Defension hülfflich beygesprungen / vnd trewlich assistirt / auch der Gelegenheit zwischen Bremen vnd Hamburg fleissig wargenommen werden möchtẽ: Gestalt dann viel vornehme Mitglieder deß Crayses zu mehrmaln mit grosser Beschwerd geklagt / daß wegen erlittener Durchzüge vnd Einquartirungen in jhren Ländern vñ Herrschafften sie vff viel Tonnen Golds werth Schaden erlitten: Andere getrewe Stände weren mit gleichmässigen Einlägerungen hefftig bedrohet / vnd in stether Forcht vnd Sorgen / wider den Religion: vnd Prophanfrieden / vnd Exercitium Augustanae Confessionis in jhren Landen beschweret zu werden / begriffen gewesen. Weil nun in deß Reichs Executions Ordnung vnd dieses Crayses Verfassungen versehen / was bey dergleichen Occurrentien einem jedwedern Crayse zuthun oblige / insonderheit aber dem Crayß durch die auff der Gegenseiten wider den von Keys. May. An. 1623. confirmirten Crayß Abschied / vnd andere Keyserliche Monitoria, continuirende Kriegspressuren / Feindthätlich keiten vnd Trangsalen / solche Schäden / so nicht zu vberwinden / auch fast nicht aestimiret werden köndten / zugefüget würden / so liessen Fürsten vnd Stände zu aller vnpassionirten Erkandtnuß außgestellt seyn / ob jhnen beyzumessen / daß sie vnnötiger dingen zur Werbung geschritten. Die Ermässung / wie hoch vnd starck die Defensiv-Hülffe pro tempore auff die Bein zubringen / were allweg nach Außweissung der Crayß Acten von An. 1556. hero beym Crayß gestandẽ / hette der Graff von Tylli mit Einführung seines Kriegsvolcks im Crayß den Anfang nit gemacht / den König in Dennemarck nicht verfolget / vnnd feindlich zugesetzt / würde es nimmermehr zu diesen Extremis außgeschlagen seyn. Dieweil aber Tylli sich zu einer vnfriedsamen Resolution bewegen lassen / auch vber diß noch darzu der Hertzog von Friedlandt in den Crayß geruckt / so würde man den Crayß zumahl bey bekandter dismembration nicht verbieten können / sich hinwiderumb zu seiner Defendirung also zuverstärcken / damit gleichwol zwischen der Offension vnd Defension ein gleichmässige Proportion gehalten würden: auffrechte Devotion vnd Gehorsam bestünde nit in blossem berühmen / sondern in den Wercken vñ Thaten: Auß den Keyserlichen von Anfangs der Böhmischen Vnruhe / biß auff den Februarium deß 1625. Jahrs ergangenen Zeugnussen erschiene das Widerspiel: insonderheit aber dieses / daß Fürsten vnd Stände jederzeit alle widerwärtige Imaginationes abwenden zu helffen an sich nichts ermangeln lassen / wie bey denen in den Crayß Acten befindlichen Keyserl. Schreiben / abgelegten Propositionen vnd Werbungen / Mandaten vnd Patenten mit mehrerm zuersehen / also würde ferner die Keyserlichen Intention von Fürsten vnd Ständen der Schuldigkeit nach hoch respectiret: Daß aber die Abgesandtẽ den Fürsten vnd Ständen / darbey alle jhre Excusationes vnd Praetensiones glatt abgeschnittẽ / würde besorglich jhre Herrschafften befrembden / vnd darfür halten / es werde die Keyserliche Clementz vnd Liebe zur Gerechtigkeit gar nicht zulassen / gehorsamen Reichsfürsten jhre Defensiones vnd Praetensiones abzustricken / oder für billich nicht erkennen / daß Fürsten vnnd Stände alle auffgebürdete Impositiones vff sich ohn einige Verantwortung müsten ersitzen lassen. Zum andern befinden die Crayß Gesandten / daß vom Gegentheil andere media compositionis vbergeben worden / mit dem Erbieten / gleich wie Fürsten vnd Stände deß Keyserl. Schutzes in Religion vnd Prophansachen bißhero genossen / daß also Jhr. Keys. Maj. sie in solcher Protection / gegen versicherter Trew vnd Devotion zuerhalten geneigt / doch der Keyserl. Justitz auff anruffen ein vnd andrer Partheyen vnabbrüchig. So viel nun das Erbieten belangte / acceptirten sie an statt jhrer Herrschafften alles das jenige / so dem Crayß darauß zu Nutz vnd Wolfahrt gereichen köndte: diewell aber solches Erbieten auff die von der Gegenseiten bißhero vorgangene Facta vnd Proceduren nicht restringirt / vnd aber kündig / wie offt dieser bedrangte Crayß den Assecurationẽ / Syn-

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Kommentar zur DTA-Ausgabe

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Frederike Neuber, Marcus Baumgarten: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 1006. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1133>, abgerufen am 21.11.2024.