Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.ben: solche Imposition were auß deß Crayses vberreichten mediis gar nicht zu behaupten / sintemahl Fürsten vnd Stände darinn den ordinem gehalten / welchen jhnen die Natur vnd Experientz an die Handt gegeben / daß ehe vnd zuvor die Kranckheit geheylet werden könne / die Vrsach derselben auß dem Weg geraumet / vnd also consequenter der Crayß zuvor her deß Religion: vnd Prophan-Friedens versichert / vnd von beyden Armeen entledigt werden müßte: Wann das erhalten vnd versichert worden / so würde der König in Dennemarck als Crayß Obrister / neben den Fürsten vnd Ständen zur Abdanckung jhres Kriegsvolcks / als causa defensionis cessante sich gern bequemen. Daß aber Fürsten vnd Ständen allhie imputirt würde / als wann sie vnnötiger dingen zu Werbungen geschritten / solches würden sie beyden Generaln gar nicht einraumen / wündschten zwar / sie hetten sich vnd jhre arme Vnderthanen / darmit verschonen könen. Es were aber im Crayß notorium, weil das Crayß Obristen Ampt wegen geschehener Resignation lange Zeit vnverwaltet geblieben / vnter dessen im Reich weitauß sehende Empörung sich eräuget: welches Jhre Keyserl. Maj. bewogen / daß sie dem Crayß vnterm Dato Wien / den 10. Januar 1625. befohlen / die Crayß Obristen Stelle bey solcher Vnruhe / so wol gar am meisten auff den Nider Sächs. Crayß sich wenden möchte / vnverlängt zu Verwahrung der Crayß-Frontieren wider zu ersetzen / daß Fürsten vnd Stände dahero nicht sehen mögen / wie sie ferrnerer Verfassung vberhoben bleiben können: Jumahl auch Graff von Tylli den Crayß selbst den 19. Martij gefährlicher Practicken vnd Anschläge halber vnter anderm mit diesen Formalibus gewarnet: daß wegen anderswo verlegter Päß der Nider Sächs. Crayß der Gefahr zum ersten exponirt werden dörffte / darumb die höchste Notdurfft wol erforderte / daß bey solcher Beschaffenheit / eine wachtsame sorgfältige Auffsicht gepflogen / vnd den jenigen Ständen / so auff den Frontiern gelegen / vnd die Bürde deß Kriegswesens fast allein getragen / mit Rettung vnd Defension hülfflich beygesprungen / vnd trewlich assistirt / auch der Gelegenheit zwischen Bremen vnd Hamburg fleissig wargenommen werden möchten: Gestalt dann viel vornehme Mitglieder deß Crayses zu mehrmaln mit grosser Beschwerd geklagt / daß wegen erlittener Durchzüge vnd Einquartirungen in jhren Ländern vnd Herrschafften sie vff viel Tonnen Golds werth Schaden erlitten: Andere getrewe Stände weren mit gleichmässigen Einlägerungen hefftig bedrohet / vnd in stether Forcht vnd Sorgen / wider den Religion: vnd Prophanfrieden / vnd Exercitium Augustanae Confessionis in jhren Landen beschweret zu werden / begriffen gewesen. Weil nun in deß Reichs Executions Ordnung vnd dieses Crayses Verfassungen versehen / was bey dergleichen Occurrentien einem jedwedern Crayse zuthun oblige / insonderheit aber dem Crayß durch die auff der Gegenseiten wider den von Keys. May. An. 1623. confirmirten Crayß Abschied / vnd andere Keyserliche Monitoria, continuirende Kriegspressuren / Feindthätlich keiten vnd Trangsalen / solche Schäden / so nicht zu vberwinden / auch fast nicht aestimiret werden köndten / zugefüget würden / so liessen Fürsten vnd Stände zu aller vnpassionirten Erkandtnuß außgestellt seyn / ob jhnen beyzumessen / daß sie vnnötiger dingen zur Werbung geschritten. Die Ermässung / wie hoch vnd starck die Defensiv-Hülffe pro tempore auff die Bein zubringen / were allweg nach Außweissung der Crayß Acten von An. 1556. hero beym Crayß gestanden / hette der Graff von Tylli mit Einführung seines Kriegsvolcks im Crayß den Anfang nit gemacht / den König in Dennemarck nicht verfolget / vnnd feindlich zugesetzt / würde es nimmermehr zu diesen Extremis außgeschlagen seyn. Dieweil aber Tylli sich zu einer vnfriedsamen Resolution bewegen lassen / auch vber diß noch darzu der Hertzog von Friedlandt in den Crayß geruckt / so würde man den Crayß zumahl bey bekandter dismembration nicht verbieten können / sich hinwiderumb zu seiner Defendirung also zuverstärcken / damit gleichwol zwischen der Offension vnd Defension ein gleichmässige Proportion gehalten würden: auffrechte Devotion vnd Gehorsam bestünde nit in blossem berühmen / sondern in den Wercken vnd Thaten: Auß den Keyserlichen von Anfangs der Böhmischen Vnruhe / biß auff den Februarium deß 1625. Jahrs ergangenen Zeugnussen erschiene das Widerspiel: insonderheit aber dieses / daß Fürsten vnd Stände jederzeit alle widerwärtige Imaginationes abwenden zu helffen an sich nichts ermangeln lassen / wie bey denen in den Crayß Acten befindlichen Keyserl. Schreiben / abgelegten Propositionen vnd Werbungen / Mandaten vnd Patenten mit mehrerm zuersehen / also würde ferner die Keyserlichen Intention von Fürsten vnd Ständen der Schuldigkeit nach hoch respectiret: Daß aber die Abgesandten den Fürsten vnd Ständen / darbey alle jhre Excusationes vnd Praetensiones glatt abgeschnitten / würde besorglich jhre Herrschafften befrembden / vnd darfür halten / es werde die Keyserliche Clementz vnd Liebe zur Gerechtigkeit gar nicht zulassen / gehorsamen Reichsfürsten jhre Defensiones vnd Praetensiones abzustricken / oder für billich nicht erkennen / daß Fürsten vnnd Stände alle auffgebürdete Impositiones vff sich ohn einige Verantwortung müsten ersitzen lassen. Zum andern befinden die Crayß Gesandten / daß vom Gegentheil andere media compositionis vbergeben worden / mit dem Erbieten / gleich wie Fürsten vnd Stände deß Keyserl. Schutzes in Religion vnd Prophansachen bißhero genossen / daß also Jhr. Keys. Maj. sie in solcher Protection / gegen versicherter Trew vnd Devotion zuerhalten geneigt / doch der Keyserl. Justitz auff anruffen ein vnd andrer Partheyen vnabbrüchig. So viel nun das Erbieten belangte / acceptirten sie an statt jhrer Herrschafften alles das jenige / so dem Crayß darauß zu Nutz vnd Wolfahrt gereichen köndte: diewell aber solches Erbieten auff die von der Gegenseiten bißhero vorgangene Facta vnd Proceduren nicht restringirt / vnd aber kündig / wie offt dieser bedrangte Crayß den Assecurationen / Syn- ben: solche Impositiõ were auß deß Crayses vberreichten mediis gar nicht zu behaupten / sintemahl Fürsten vnd Stände darinn den ordinem gehalten / welchen jhnen die Natur vnd Experientz an die Handt gegeben / daß ehe vnd zuvor die Kranckheit geheylet werden könne / die Vrsach derselben auß dem Weg geraumet / vnd also consequenter der Crayß zuvor her deß Religion: vnd Prophan-Friedens versichert / vnd von beyden Armeen entledigt werden müßte: Wann das erhalten vñ versichert wordẽ / so würde der König in Dennemarck als Crayß Obrister / neben den Fürsten vñ Ständen zur Abdanckung jhres Kriegsvolcks / als causa defensionis cessante sich gern bequemen. Daß aber Fürsten vnd Ständen allhie imputirt würde / als wann sie vnnötiger dingen zu Werbungen geschritten / solches würden sie beyden Generaln gar nicht einraumen / wündschten zwar / sie hetten sich vnd jhre arme Vnderthanen / darmit verschonen könen. Es were aber im Crayß notorium, weil das Crayß Obristen Ampt wegen geschehener Resignation lange Zeit vnverwaltet gebliebẽ / vnter dessen im Reich weitauß sehende Empörũg sich eräuget: welches Jhre Keyserl. Maj. bewogen / daß sie dem Crayß vnterm Dato Wien / den 10. Januar 1625. befohlen / die Crayß Obristen Stelle bey solcher Vnruhe / so wol gar am meisten auff den Nider Sächs. Crayß sich wenden möchte / vnverlängt zu Verwahrung der Crayß-Frontieren wider zu ersetzen / daß Fürsten vnd Stände dahero nicht sehen mögen / wie sie ferrnerer Verfassung vberhoben bleiben können: Jumahl auch Graff von Tylli den Crayß selbst den 19. Martij gefährlicher Practicken vnd Anschläge halber vnter anderm mit diesen Formalibus gewarnet: daß wegẽ anderswo verlegter Päß der Nider Sächs. Crayß der Gefahr zum ersten exponirt werden dörffte / darumb die höchste Notdurfft wol erforderte / daß bey solcher Beschaffenheit / eine wachtsame sorgfältige Auffsicht gepflogen / vnd den jenigẽ Ständen / so auff den Frontiern gelegen / vnd die Bürde deß Kriegswesens fast allein getragen / mit Rettung vnd Defension hülfflich beygesprungen / vnd trewlich assistirt / auch der Gelegenheit zwischen Bremen vnd Hamburg fleissig wargenommen werden möchtẽ: Gestalt dann viel vornehme Mitglieder deß Crayses zu mehrmaln mit grosser Beschwerd geklagt / daß wegen erlittener Durchzüge vnd Einquartirungen in jhren Ländern vñ Herrschafften sie vff viel Tonnen Golds werth Schaden erlitten: Andere getrewe Stände weren mit gleichmässigen Einlägerungen hefftig bedrohet / vnd in stether Forcht vnd Sorgen / wider den Religion: vnd Prophanfrieden / vnd Exercitium Augustanae Confessionis in jhren Landen beschweret zu werden / begriffen gewesen. Weil nun in deß Reichs Executions Ordnung vnd dieses Crayses Verfassungen versehen / was bey dergleichen Occurrentien einem jedwedern Crayse zuthun oblige / insonderheit aber dem Crayß durch die auff der Gegenseiten wider den von Keys. May. An. 1623. confirmirten Crayß Abschied / vnd andere Keyserliche Monitoria, continuirende Kriegspressuren / Feindthätlich keiten vnd Trangsalen / solche Schäden / so nicht zu vberwinden / auch fast nicht aestimiret werden köndten / zugefüget würden / so liessen Fürsten vnd Stände zu aller vnpassionirten Erkandtnuß außgestellt seyn / ob jhnen beyzumessen / daß sie vnnötiger dingen zur Werbung geschritten. Die Ermässung / wie hoch vnd starck die Defensiv-Hülffe pro tempore auff die Bein zubringen / were allweg nach Außweissung der Crayß Acten von An. 1556. hero beym Crayß gestandẽ / hette der Graff von Tylli mit Einführung seines Kriegsvolcks im Crayß den Anfang nit gemacht / den König in Dennemarck nicht verfolget / vnnd feindlich zugesetzt / würde es nimmermehr zu diesen Extremis außgeschlagen seyn. Dieweil aber Tylli sich zu einer vnfriedsamen Resolution bewegen lassen / auch vber diß noch darzu der Hertzog von Friedlandt in den Crayß geruckt / so würde man den Crayß zumahl bey bekandter dismembration nicht verbieten können / sich hinwiderumb zu seiner Defendirung also zuverstärcken / damit gleichwol zwischen der Offension vnd Defension ein gleichmässige Proportion gehalten würden: auffrechte Devotion vnd Gehorsam bestünde nit in blossem berühmen / sondern in den Wercken vñ Thaten: Auß den Keyserlichen von Anfangs der Böhmischen Vnruhe / biß auff den Februarium deß 1625. Jahrs ergangenen Zeugnussen erschiene das Widerspiel: insonderheit aber dieses / daß Fürsten vnd Stände jederzeit alle widerwärtige Imaginationes abwenden zu helffen an sich nichts ermangeln lassen / wie bey denen in den Crayß Acten befindlichen Keyserl. Schreiben / abgelegten Propositionen vnd Werbungen / Mandaten vnd Patenten mit mehrerm zuersehen / also würde ferner die Keyserlichen Intention von Fürsten vnd Ständen der Schuldigkeit nach hoch respectiret: Daß aber die Abgesandtẽ den Fürsten vnd Ständen / darbey alle jhre Excusationes vnd Praetensiones glatt abgeschnittẽ / würde besorglich jhre Herrschafften befrembden / vnd darfür halten / es werde die Keyserliche Clementz vnd Liebe zur Gerechtigkeit gar nicht zulassen / gehorsamen Reichsfürsten jhre Defensiones vnd Praetensiones abzustricken / oder für billich nicht erkennen / daß Fürsten vnnd Stände alle auffgebürdete Impositiones vff sich ohn einige Verantwortung müsten ersitzen lassen. Zum andern befinden die Crayß Gesandten / daß vom Gegentheil andere media compositionis vbergeben worden / mit dem Erbieten / gleich wie Fürsten vnd Stände deß Keyserl. Schutzes in Religion vnd Prophansachen bißhero genossen / daß also Jhr. Keys. Maj. sie in solcher Protection / gegen versicherter Trew vnd Devotion zuerhalten geneigt / doch der Keyserl. Justitz auff anruffen ein vnd andrer Partheyen vnabbrüchig. So viel nun das Erbieten belangte / acceptirten sie an statt jhrer Herrschafften alles das jenige / so dem Crayß darauß zu Nutz vnd Wolfahrt gereichen köndte: diewell aber solches Erbieten auff die von der Gegenseiten bißhero vorgangene Facta vnd Proceduren nicht restringirt / vnd aber kündig / wie offt dieser bedrangte Crayß den Assecurationẽ / Syn- <TEI> <text> <body> <div> <div> <p><pb facs="#f1133" n="1006"/> ben: solche Impositiõ were auß deß Crayses vberreichten mediis gar nicht zu behaupten / sintemahl Fürsten vnd Stände darinn den ordinem gehalten / welchen jhnen die Natur vnd Experientz an die Handt gegeben / daß ehe vnd zuvor die Kranckheit geheylet werden könne / die Vrsach derselben auß dem Weg geraumet / vnd also consequenter der Crayß zuvor her deß Religion: vnd Prophan-Friedens versichert / vnd von beyden Armeen entledigt werden müßte: Wann das erhalten vñ versichert wordẽ / so würde der König in Dennemarck als Crayß Obrister / neben den Fürsten vñ Ständen zur Abdanckung jhres Kriegsvolcks / als causa defensionis cessante sich gern bequemen. Daß aber Fürsten vnd Ständen allhie imputirt würde / als wann sie vnnötiger dingen zu Werbungen geschritten / solches würden sie beyden Generaln gar nicht einraumen / wündschten zwar / sie hetten sich vnd jhre arme Vnderthanen / darmit verschonen könen. Es were aber im Crayß notorium, weil das Crayß Obristen Ampt wegen geschehener Resignation lange Zeit vnverwaltet gebliebẽ / vnter dessen im Reich weitauß sehende Empörũg sich eräuget: welches Jhre Keyserl. Maj. bewogen / daß sie dem Crayß vnterm Dato Wien / den 10. Januar 1625. befohlen / die Crayß Obristen Stelle bey solcher Vnruhe / so wol gar am meisten auff den Nider Sächs. Crayß sich wenden möchte / vnverlängt zu Verwahrung der Crayß-Frontieren wider zu ersetzen / daß Fürsten vnd Stände dahero nicht sehen mögen / wie sie ferrnerer Verfassung vberhoben bleiben können: Jumahl auch Graff von Tylli den Crayß selbst den 19. Martij gefährlicher Practicken vnd Anschläge halber vnter anderm mit diesen Formalibus gewarnet: daß wegẽ anderswo verlegter Päß der Nider Sächs. Crayß der Gefahr zum ersten exponirt werden dörffte / darumb die höchste Notdurfft wol erforderte / daß bey solcher Beschaffenheit / eine wachtsame sorgfältige Auffsicht gepflogen / vnd den jenigẽ Ständen / so auff den Frontiern gelegen / vnd die Bürde deß Kriegswesens fast allein getragen / mit Rettung vnd Defension hülfflich beygesprungen / vnd trewlich assistirt / auch der Gelegenheit zwischen Bremen vnd Hamburg fleissig wargenommen werden möchtẽ: Gestalt dann viel vornehme Mitglieder deß Crayses zu mehrmaln mit grosser Beschwerd geklagt / daß wegen erlittener Durchzüge vnd Einquartirungen in jhren Ländern vñ Herrschafften sie vff viel Tonnen Golds werth Schaden erlitten: Andere getrewe Stände weren mit gleichmässigen Einlägerungen hefftig bedrohet / vnd in stether Forcht vnd Sorgen / wider den Religion: vnd Prophanfrieden / vnd Exercitium Augustanae Confessionis in jhren Landen beschweret zu werden / begriffen gewesen. Weil nun in deß Reichs Executions Ordnung vnd dieses Crayses Verfassungen versehen / was bey dergleichen Occurrentien einem jedwedern Crayse zuthun oblige / insonderheit aber dem Crayß durch die auff der Gegenseiten wider den von Keys. May. An. 1623. confirmirten Crayß Abschied / vnd andere Keyserliche Monitoria, continuirende Kriegspressuren / Feindthätlich keiten vnd Trangsalen / solche Schäden / so nicht zu vberwinden / auch fast nicht aestimiret werden köndten / zugefüget würden / so liessen Fürsten vnd Stände zu aller vnpassionirten Erkandtnuß außgestellt seyn / ob jhnen beyzumessen / daß sie vnnötiger dingen zur Werbung geschritten. Die Ermässung / wie hoch vnd starck die Defensiv-Hülffe pro tempore auff die Bein zubringen / were allweg nach Außweissung der Crayß Acten von An. 1556. hero beym Crayß gestandẽ / hette der Graff von Tylli mit Einführung seines Kriegsvolcks im Crayß den Anfang nit gemacht / den König in Dennemarck nicht verfolget / vnnd feindlich zugesetzt / würde es nimmermehr zu diesen Extremis außgeschlagen seyn. Dieweil aber Tylli sich zu einer vnfriedsamen Resolution bewegen lassen / auch vber diß noch darzu der Hertzog von Friedlandt in den Crayß geruckt / so würde man den Crayß zumahl bey bekandter dismembration nicht verbieten können / sich hinwiderumb zu seiner Defendirung also zuverstärcken / damit gleichwol zwischen der Offension vnd Defension ein gleichmässige Proportion gehalten würden: auffrechte Devotion vnd Gehorsam bestünde nit in blossem berühmen / sondern in den Wercken vñ Thaten: Auß den Keyserlichen von Anfangs der Böhmischen Vnruhe / biß auff den Februarium deß 1625. Jahrs ergangenen Zeugnussen erschiene das Widerspiel: insonderheit aber dieses / daß Fürsten vnd Stände jederzeit alle widerwärtige Imaginationes abwenden zu helffen an sich nichts ermangeln lassen / wie bey denen in den Crayß Acten befindlichen Keyserl. Schreiben / abgelegten Propositionen vnd Werbungen / Mandaten vnd Patenten mit mehrerm zuersehen / also würde ferner die Keyserlichen Intention von Fürsten vnd Ständen der Schuldigkeit nach hoch respectiret: Daß aber die Abgesandtẽ den Fürsten vnd Ständen / darbey alle jhre Excusationes vnd Praetensiones glatt abgeschnittẽ / würde besorglich jhre Herrschafften befrembden / vnd darfür halten / es werde die Keyserliche Clementz vnd Liebe zur Gerechtigkeit gar nicht zulassen / gehorsamen Reichsfürsten jhre Defensiones vnd Praetensiones abzustricken / oder für billich nicht erkennen / daß Fürsten vnnd Stände alle auffgebürdete Impositiones vff sich ohn einige Verantwortung müsten ersitzen lassen.</p> <p>Zum andern befinden die Crayß Gesandten / daß vom Gegentheil andere media compositionis vbergeben worden / mit dem Erbieten / gleich wie Fürsten vnd Stände deß Keyserl. Schutzes in Religion vnd Prophansachen bißhero genossen / daß also Jhr. Keys. Maj. sie in solcher Protection / gegen versicherter Trew vnd Devotion zuerhalten geneigt / doch der Keyserl. Justitz auff anruffen ein vnd andrer Partheyen vnabbrüchig. So viel nun das Erbieten belangte / acceptirten sie an statt jhrer Herrschafften alles das jenige / so dem Crayß darauß zu Nutz vnd Wolfahrt gereichen köndte: diewell aber solches Erbieten auff die von der Gegenseiten bißhero vorgangene Facta vnd Proceduren nicht restringirt / vnd aber kündig / wie offt dieser bedrangte Crayß den Assecurationẽ / Syn- </p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [1006/1133]
ben: solche Impositiõ were auß deß Crayses vberreichten mediis gar nicht zu behaupten / sintemahl Fürsten vnd Stände darinn den ordinem gehalten / welchen jhnen die Natur vnd Experientz an die Handt gegeben / daß ehe vnd zuvor die Kranckheit geheylet werden könne / die Vrsach derselben auß dem Weg geraumet / vnd also consequenter der Crayß zuvor her deß Religion: vnd Prophan-Friedens versichert / vnd von beyden Armeen entledigt werden müßte: Wann das erhalten vñ versichert wordẽ / so würde der König in Dennemarck als Crayß Obrister / neben den Fürsten vñ Ständen zur Abdanckung jhres Kriegsvolcks / als causa defensionis cessante sich gern bequemen. Daß aber Fürsten vnd Ständen allhie imputirt würde / als wann sie vnnötiger dingen zu Werbungen geschritten / solches würden sie beyden Generaln gar nicht einraumen / wündschten zwar / sie hetten sich vnd jhre arme Vnderthanen / darmit verschonen könen. Es were aber im Crayß notorium, weil das Crayß Obristen Ampt wegen geschehener Resignation lange Zeit vnverwaltet gebliebẽ / vnter dessen im Reich weitauß sehende Empörũg sich eräuget: welches Jhre Keyserl. Maj. bewogen / daß sie dem Crayß vnterm Dato Wien / den 10. Januar 1625. befohlen / die Crayß Obristen Stelle bey solcher Vnruhe / so wol gar am meisten auff den Nider Sächs. Crayß sich wenden möchte / vnverlängt zu Verwahrung der Crayß-Frontieren wider zu ersetzen / daß Fürsten vnd Stände dahero nicht sehen mögen / wie sie ferrnerer Verfassung vberhoben bleiben können: Jumahl auch Graff von Tylli den Crayß selbst den 19. Martij gefährlicher Practicken vnd Anschläge halber vnter anderm mit diesen Formalibus gewarnet: daß wegẽ anderswo verlegter Päß der Nider Sächs. Crayß der Gefahr zum ersten exponirt werden dörffte / darumb die höchste Notdurfft wol erforderte / daß bey solcher Beschaffenheit / eine wachtsame sorgfältige Auffsicht gepflogen / vnd den jenigẽ Ständen / so auff den Frontiern gelegen / vnd die Bürde deß Kriegswesens fast allein getragen / mit Rettung vnd Defension hülfflich beygesprungen / vnd trewlich assistirt / auch der Gelegenheit zwischen Bremen vnd Hamburg fleissig wargenommen werden möchtẽ: Gestalt dann viel vornehme Mitglieder deß Crayses zu mehrmaln mit grosser Beschwerd geklagt / daß wegen erlittener Durchzüge vnd Einquartirungen in jhren Ländern vñ Herrschafften sie vff viel Tonnen Golds werth Schaden erlitten: Andere getrewe Stände weren mit gleichmässigen Einlägerungen hefftig bedrohet / vnd in stether Forcht vnd Sorgen / wider den Religion: vnd Prophanfrieden / vnd Exercitium Augustanae Confessionis in jhren Landen beschweret zu werden / begriffen gewesen. Weil nun in deß Reichs Executions Ordnung vnd dieses Crayses Verfassungen versehen / was bey dergleichen Occurrentien einem jedwedern Crayse zuthun oblige / insonderheit aber dem Crayß durch die auff der Gegenseiten wider den von Keys. May. An. 1623. confirmirten Crayß Abschied / vnd andere Keyserliche Monitoria, continuirende Kriegspressuren / Feindthätlich keiten vnd Trangsalen / solche Schäden / so nicht zu vberwinden / auch fast nicht aestimiret werden köndten / zugefüget würden / so liessen Fürsten vnd Stände zu aller vnpassionirten Erkandtnuß außgestellt seyn / ob jhnen beyzumessen / daß sie vnnötiger dingen zur Werbung geschritten. Die Ermässung / wie hoch vnd starck die Defensiv-Hülffe pro tempore auff die Bein zubringen / were allweg nach Außweissung der Crayß Acten von An. 1556. hero beym Crayß gestandẽ / hette der Graff von Tylli mit Einführung seines Kriegsvolcks im Crayß den Anfang nit gemacht / den König in Dennemarck nicht verfolget / vnnd feindlich zugesetzt / würde es nimmermehr zu diesen Extremis außgeschlagen seyn. Dieweil aber Tylli sich zu einer vnfriedsamen Resolution bewegen lassen / auch vber diß noch darzu der Hertzog von Friedlandt in den Crayß geruckt / so würde man den Crayß zumahl bey bekandter dismembration nicht verbieten können / sich hinwiderumb zu seiner Defendirung also zuverstärcken / damit gleichwol zwischen der Offension vnd Defension ein gleichmässige Proportion gehalten würden: auffrechte Devotion vnd Gehorsam bestünde nit in blossem berühmen / sondern in den Wercken vñ Thaten: Auß den Keyserlichen von Anfangs der Böhmischen Vnruhe / biß auff den Februarium deß 1625. Jahrs ergangenen Zeugnussen erschiene das Widerspiel: insonderheit aber dieses / daß Fürsten vnd Stände jederzeit alle widerwärtige Imaginationes abwenden zu helffen an sich nichts ermangeln lassen / wie bey denen in den Crayß Acten befindlichen Keyserl. Schreiben / abgelegten Propositionen vnd Werbungen / Mandaten vnd Patenten mit mehrerm zuersehen / also würde ferner die Keyserlichen Intention von Fürsten vnd Ständen der Schuldigkeit nach hoch respectiret: Daß aber die Abgesandtẽ den Fürsten vnd Ständen / darbey alle jhre Excusationes vnd Praetensiones glatt abgeschnittẽ / würde besorglich jhre Herrschafften befrembden / vnd darfür halten / es werde die Keyserliche Clementz vnd Liebe zur Gerechtigkeit gar nicht zulassen / gehorsamen Reichsfürsten jhre Defensiones vnd Praetensiones abzustricken / oder für billich nicht erkennen / daß Fürsten vnnd Stände alle auffgebürdete Impositiones vff sich ohn einige Verantwortung müsten ersitzen lassen.
Zum andern befinden die Crayß Gesandten / daß vom Gegentheil andere media compositionis vbergeben worden / mit dem Erbieten / gleich wie Fürsten vnd Stände deß Keyserl. Schutzes in Religion vnd Prophansachen bißhero genossen / daß also Jhr. Keys. Maj. sie in solcher Protection / gegen versicherter Trew vnd Devotion zuerhalten geneigt / doch der Keyserl. Justitz auff anruffen ein vnd andrer Partheyen vnabbrüchig. So viel nun das Erbieten belangte / acceptirten sie an statt jhrer Herrschafften alles das jenige / so dem Crayß darauß zu Nutz vnd Wolfahrt gereichen köndte: diewell aber solches Erbieten auff die von der Gegenseiten bißhero vorgangene Facta vnd Proceduren nicht restringirt / vnd aber kündig / wie offt dieser bedrangte Crayß den Assecurationẽ / Syn-
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