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Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635.

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Tituli possessionis inner negstbemeltem Termin richtige Anzeig thun / vnnd die Instrumenta oder Titulos dem Statthalter vberschicken solten: Dargegen solte niemand mit jhren Behelffen wider die Ansprecher vbereilet / sondern jhnen das förderlich Recht vnnd die Billichkeit ertheilet werden.

Vnnd weilen auch aussen zweiffels so wol bey Stätten Märckten / vnd etlichen vornemen Ständen Stipendia vnnd Stifftungen / für Knaben so studierten / oder anders lerneten / vorhanden: So würden selbiges sampt vnd sonders nicht weniger Krafft dieses erinnert / vnnd ernstlich anbefohlen / von solchen inner negstem obbemelten Termin / glaubwürdige Abschrifften zu der Reformation Commissarien Henden zu schicken.

Ober Enserisch-Oesterreichische Ständt beschweren sich vber dz Reformation Wesen vnd bitten vmb desselben einstellung. Dieses Patent vnd scharpffe Befehl ist den Inwohnern in dem Ertzhertzogthumb Oesterreich ob der Enß sehr beschwerlich vorkommen / deßwegen die Stände ein Schreiben an Käyser Ferdinanden abgehen lassen / dieses Inhalts;

Ob wol alles (sagten sie) so in diesem publicirten Patent begriffen / vnder J. Keys. May. gemessenem Willen vnnd Meinung vorgetragen / vnnd auff das schärpffest anbefohlen würde / so wolte doch nicht allein jhr grosse Noth / die jhnen auff einen oder ben andern sehr harten Weg fürgestellet were / sondern auch der Respect vnd Gehorsamb in Kindlichem vertrawen gegen Jhrer May. als jhrem Erbherren / sie dahin weisen / daß sie jhnen nicht gleich also gar einbilden liessen / daß Jhr Mayestät jhren Lands-Fürstlichen Gewalt gantz von sich zu legen / vnnd den Commissarien völlig in diesem Fall zu vbergeben / auch alle zuflucht zu derselben Gnadenthür abzuschlagen entschlossen weren: Daß sie nicht viel mehr mit aller vnderthänigstem Flehen / mit allergehorsambster Demuth anhielten / vnnd nicht ab lassen solten / Jhrer Käyserlichen Mayestat bißhero erkantes vnnd gegen jhren Abgeordneten vnlangst eröffnetes allergnedigstes Gemüth (daß nemblich Jhre Käyserlichen Mayest. sich als ein Vatter gegen seinen Kindern erzeigen wolte) noch gegen jhnen dahin zu bewegen / daß selbige diß jhr Vorbringen vnd Bitten also behertzigen wölten / damit sie / als J. M. gehorsambste Vnderthanen derselben Lands-Fürstlichen Gnaden noch mehr empfinden / vnd also der höchstbeschwerlichen Aufflagen entlassen werden möchten: vnd könten demnach nicht vmbgehen Jhrer Käyserlichen Mayestat aller vnderthänigst zu bitten / daß sie selbst zu Gemüth führen wolten / wie schwer es einem jeden Christen Menschen fallen müsse / wann er von seiner Religion (darinn er vnd seine Eltern auß Gottes Wort gründlich vnderrichtet / vnnd durch dieselbe auff dieser Welt Christlich zuleben vnnd zu sterben / am jüngsten Gericht vor dem Angesicht Gottes zu stehen / vnd durch daß Verdienst Jesu Christi die ewige Seligkeit zu erlangen vergewißt) abstehen solte / darumb sie auch nicht zu verdencken / daß sie sich hervber zum höchsten betrübeten / vnnd vmb aller gnädigste Wendung solcher Reformation Proceß bitten thetten. Vnd käme jhnen nicht vnbillich höchst schmertzlich vor / daß der Statthalter vnnd Commissarien jhre Christliche Religion in bemeltem Patent mit schmertzlichen Worten bey männiglichen verhast zu machen sich vnderstünden.

Sie hetten bißhero kein andere Religion geführt / begehrten auch im Land kein andere zu vben zu erlauben / als die jenige / deren Confession Käyser Carolo V. Anno 1530. Zu Augspurg vbergeben / auch im gantzen Römischen Reich von Jhrer Käyserlichen Mayestat vnnd derselben Vorfahren den Römischen Käysern / vermög deß Religion Friedens mäniglichen zugelassten / vnd von andern Chur-Fürsten vnd Ständen inner vnnd ausser dem Reich angenommen / vnd allenthalben die Religion Augspurgischer Confession genant / auch im Reich durch offene gehaltene Reichstäg / wie ingleichem in diesem Land durch J. K. M. Vorfahren / Röm. Keyser vnnd Lands-Fürsten / sonderlich durch Keyser Maximilianum 2. mit einer Schrifftlichen Confession / den Ständen vnnd Inwohnern / auch jhren Erben vnd Nachkommen dieß Lands offentlich zu vben vnd Kirchen agenda auff zurichten erlaubt wäre / also daß die Ständ sich derselben werder bey Jhrer M. derselben Erben vnd Nachkommen / oder nachgesetzten Obrigkeiten nicht zu besorgen / sondern derwegen vergewissert seyn vnnd bleiben solten Welches auch von Keyser Matthia auff die Evägelische Stände vnd Stätt confirmiret worden / vnd würde sich im wenigsten befinden daß jhre Religion / oder jhre beygethane mit solchen beschwerlichen Namen genant / oder auß K. M. Befehl also verkleinert worden weren / sondern da sich zu Keysers Maximiliani zeiten dergleichen begeben / were es ernstlich abgefchaffet worden. Es gebe jhre Christliche Religion vnd Confession kein Vrsach zu Auffruhr vnd bösem Vornemen / sondern viel mehr zu allem Gehorbsam gegen Gott vnnd der Obrigkeit / auch Christlichem Leben vnd Wandel vnd Vermeidung zeitlicher vnnd ewiger Straff Anmahnung: es were auch alles widrige von jh rer Religion niemals gut geheissen / sondern viel mehr von jhren gehabten Predigern ernstlich gestrafft / vnd nicht weniger männiglich zu schuldigem Gehorsamb angemanet worden.

Weil dann die sündliche Handlung der Menschen der rechten Lehr nichts benemmen könte / der Statthalter vnd Commissarij auch nicht befinden würden / daß in jhrer Confession ichtwas wider Gottes Wort / vnd die im Reich zugelassene Religion zu glauben vnd zu vben / gelehrt worden were / als könten sie solche jhre Religion (deren sie sich durch die Submission, als welche allein das Zeitliche betroffen hette / nit verziehen) auch nicht ändern. Ob wol aber den Landleuten / doch mit vnderscheid / vnangesehen die gesampten Ständ jrer Freyheiten ohne distinction fähig weren / noch der Zeit ein Tolerantz versprochen würde / jedoch weil darneben aller Gottesdienst jrer Augspurgischen Religion Confession / sonderlich mit Beichten / Predigt hören / vnd empfahung deß Hochwürdigen Sacraments / Item Copulation der Ehe / kinder tauffen vnd deren besuch /

Tituli possessionis inner negstbemeltem Termin richtige Anzeig thun / vnnd die Instrumenta oder Titulos dem Statthalter vberschicken solten: Dargegen solte niemand mit jhren Behelffen wider die Ansprecher vbereilet / sondern jhnen das förderlich Recht vnnd die Billichkeit ertheilet werden.

Vnnd weilen auch aussen zweiffels so wol bey Stätten Märckten / vñ etlichen vornemen Ständen Stipendia vnnd Stifftungen / für Knaben so studierten / oder anders lerneten / vorhanden: So würden selbiges sampt vnd sonders nicht weniger Krafft dieses erinnert / vnnd ernstlich anbefohlen / von solchen inner negstem obbemelten Termin / glaubwürdige Abschrifften zu der Reformation Commissarien Henden zu schicken.

Ober Enserisch-Oesterreichische Ständt beschweren sich vber dz Reformation Wesen vnd bitten vmb desselben einstellung. Dieses Patent vnd scharpffe Befehl ist den Inwohnern in dem Ertzhertzogthumb Oesterreich ob der Enß sehr beschwerlich vorkommen / deßwegen die Stände ein Schreiben an Käyser Ferdinanden abgehen lassen / dieses Inhalts;

Ob wol alles (sagten sie) so in diesem publicirten Patent begriffen / vnder J. Keys. May. gemessenem Willen vnnd Meinung vorgetragen / vnnd auff das schärpffest anbefohlen würde / so wolte doch nicht allein jhr grosse Noth / die jhnen auff einen oder ben andern sehr harten Weg fürgestellet were / sondern auch der Respect vnd Gehorsamb in Kindlichem vertrawen gegen Jhrer May. als jhrem Erbherren / sie dahin weisen / daß sie jhnen nicht gleich also gar einbilden liessen / daß Jhr Mayestät jhren Lands-Fürstlichen Gewalt gantz von sich zu legen / vnnd den Commissarien völlig in diesem Fall zu vbergeben / auch alle zuflucht zu derselben Gnadenthür abzuschlagen entschlossen weren: Daß sie nicht viel mehr mit aller vnderthänigstem Flehen / mit allergehorsambster Demuth anhielten / vnnd nicht ab lassen solten / Jhrer Käyserlichen Mayestat bißhero erkantes vnnd gegen jhren Abgeordneten vnlangst eröffnetes allergnedigstes Gemüth (daß nemblich Jhre Käyserlichen Mayest. sich als ein Vatter gegen seinen Kindern erzeigen wolte) noch gegen jhnen dahin zu bewegen / daß selbige diß jhr Vorbringen vnd Bitten also behertzigen wölten / damit sie / als J. M. gehorsambste Vnderthanen derselben Lands-Fürstlichen Gnaden noch mehr empfinden / vnd also der höchstbeschwerlichen Aufflagen entlassen werden möchten: vnd könten demnach nicht vmbgehen Jhrer Käyserlichen Mayestat aller vnderthänigst zu bitten / daß sie selbst zu Gemüth führen wolten / wie schwer es einem jeden Christen Menschen fallen müsse / wann er von seiner Religion (darinn er vnd seine Eltern auß Gottes Wort gründlich vnderrichtet / vnnd durch dieselbe auff dieser Welt Christlich zuleben vnnd zu sterben / am jüngsten Gericht vor dem Angesicht Gottes zu stehen / vnd durch daß Verdienst Jesu Christi die ewige Seligkeit zu erlangen vergewißt) abstehen solte / darumb sie auch nicht zu verdencken / daß sie sich hervber zum höchsten betrübeten / vnnd vmb aller gnädigste Wendung solcher Reformation Proceß bitten thetten. Vnd käme jhnen nicht vnbillich höchst schmertzlich vor / daß der Statthalter vnnd Commissarien jhre Christliche Religion in bemeltem Patent mit schmertzlichen Worten bey männiglichen verhast zu machen sich vnderstünden.

Sie hetten bißhero kein andere Religion geführt / begehrten auch im Land kein andere zu vben zu erlauben / als die jenige / deren Confession Käyser Carolo V. Anno 1530. Zu Augspurg vbergeben / auch im gantzen Römischen Reich von Jhrer Käyserlichen Mayestat vnnd derselben Vorfahren den Römischen Käysern / vermög deß Religion Friedens mäniglichen zugelassten / vnd von andern Chur-Fürsten vnd Ständen inner vnnd ausser dem Reich angenommen / vnd allenthalben die Religion Augspurgischer Confession genant / auch im Reich durch offene gehaltene Reichstäg / wie ingleichem in diesem Land durch J. K. M. Vorfahren / Röm. Keyser vnnd Lands-Fürsten / sonderlich durch Keyser Maximilianum 2. mit einer Schrifftlichen Confession / den Ständen vnnd Inwohnern / auch jhren Erben vnd Nachkommen dieß Lands offentlich zu vben vnd Kirchen agenda auff zurichten erlaubt wäre / also daß die Ständ sich derselben werder bey Jhrer M. derselben Erben vnd Nachkommẽ / oder nachgesetzten Obrigkeiten nicht zu besorgen / sondern derwegen vergewissert seyn vnnd bleiben solten Welches auch von Keyser Matthia auff die Evägelische Stände vnd Stätt confirmiret worden / vnd würde sich im wenigsten befinden daß jhre Religion / oder jhre beygethane mit solchen beschwerlichen Namen genant / oder auß K. M. Befehl also verkleinert worden weren / sondern da sich zu Keysers Maximiliani zeiten dergleichen begeben / were es ernstlich abgefchaffet worden. Es gebe jhre Christliche Religion vnd Confession kein Vrsach zu Auffruhr vnd bösem Vornemen / sondern viel mehr zu allem Gehorbsam gegen Gott vnnd der Obrigkeit / auch Christlichem Leben vnd Wandel vnd Vermeidung zeitlicher vnnd ewiger Straff Anmahnung: es were auch alles widrige von jh rer Religion niemals gut geheissen / sondern viel mehr von jhren gehabten Predigern ernstlich gestrafft / vnd nicht weniger männiglich zu schuldigem Gehorsamb angemanet worden.

Weil dañ die sündliche Handlung der Menschẽ der rechten Lehr nichts benemmẽ könte / der Statthalter vnd Commissarij auch nicht befinden würden / daß in jhrer Confession ichtwas wider Gottes Wort / vnd die im Reich zugelassene Religion zu glauben vnd zu vben / gelehrt worden were / als könten sie solche jhre Religion (deren sie sich durch die Submission, als welche allein das Zeitliche betroffen hette / nit verziehen) auch nicht ändern. Ob wol aber den Landleutẽ / doch mit vnderscheid / vnangesehen die gesampten Ständ jrer Freyheitẽ ohne distinction fähig weren / noch der Zeit ein Tolerantz versprochẽ würde / jedoch weil darneben aller Gottesdienst jrer Augspurgischẽ Religion Confession / sonderlich mit Beichten / Predigt hören / vnd empfahung deß Hochwürdigen Sacraments / Item Copulation der Ehe / kinder tauffen vñ derẽ besuch /

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          <p>Ob wol alles (sagten sie) so in diesem publicirten Patent begriffen / vnder J.                      Keys. May. gemessenem Willen vnnd Meinung vorgetragen / vnnd auff das                      schärpffest anbefohlen würde / so wolte doch nicht allein jhr grosse Noth / die                      jhnen auff einen oder ben andern sehr harten Weg fürgestellet were / sondern                      auch der Respect vnd Gehorsamb in Kindlichem vertrawen gegen Jhrer May. als                      jhrem Erbherren / sie dahin weisen / daß sie jhnen nicht gleich also gar                      einbilden liessen / daß Jhr Mayestät jhren Lands-Fürstlichen Gewalt gantz von                      sich zu legen / vnnd den Commissarien völlig in diesem Fall zu vbergeben / auch                      alle zuflucht zu derselben Gnadenthür abzuschlagen entschlossen weren: Daß sie                      nicht viel mehr mit aller vnderthänigstem Flehen / mit allergehorsambster Demuth                      anhielten / vnnd nicht ab lassen solten / Jhrer Käyserlichen Mayestat bißhero                      erkantes vnnd gegen jhren Abgeordneten vnlangst eröffnetes allergnedigstes                      Gemüth (daß nemblich Jhre Käyserlichen Mayest. sich als ein Vatter gegen seinen                      Kindern erzeigen wolte) noch gegen jhnen dahin zu bewegen / daß selbige diß jhr                      Vorbringen vnd Bitten also behertzigen wölten / damit sie / als J. M.                      gehorsambste Vnderthanen derselben Lands-Fürstlichen Gnaden noch mehr empfinden                      / vnd also der höchstbeschwerlichen Aufflagen entlassen werden möchten: vnd                      könten demnach nicht vmbgehen Jhrer Käyserlichen Mayestat aller vnderthänigst zu                      bitten / daß sie selbst zu Gemüth führen wolten / wie schwer es einem jeden                      Christen Menschen fallen müsse / wann er von seiner Religion (darinn er vnd                      seine Eltern auß Gottes Wort gründlich vnderrichtet / vnnd durch dieselbe auff                      dieser Welt Christlich zuleben vnnd zu sterben / am jüngsten Gericht vor dem                      Angesicht Gottes zu stehen / vnd durch daß Verdienst Jesu Christi die ewige                      Seligkeit zu erlangen vergewißt) abstehen solte / darumb sie auch nicht zu                      verdencken / daß sie sich hervber zum höchsten betrübeten / vnnd vmb aller                      gnädigste Wendung solcher Reformation Proceß bitten thetten. Vnd käme jhnen                      nicht vnbillich höchst schmertzlich vor / daß der Statthalter vnnd Commissarien                      jhre Christliche Religion in bemeltem Patent mit schmertzlichen Worten bey                      männiglichen verhast zu machen sich vnderstünden.</p>
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[932/1041] Tituli possessionis inner negstbemeltem Termin richtige Anzeig thun / vnnd die Instrumenta oder Titulos dem Statthalter vberschicken solten: Dargegen solte niemand mit jhren Behelffen wider die Ansprecher vbereilet / sondern jhnen das förderlich Recht vnnd die Billichkeit ertheilet werden. Vnnd weilen auch aussen zweiffels so wol bey Stätten Märckten / vñ etlichen vornemen Ständen Stipendia vnnd Stifftungen / für Knaben so studierten / oder anders lerneten / vorhanden: So würden selbiges sampt vnd sonders nicht weniger Krafft dieses erinnert / vnnd ernstlich anbefohlen / von solchen inner negstem obbemelten Termin / glaubwürdige Abschrifften zu der Reformation Commissarien Henden zu schicken. Dieses Patent vnd scharpffe Befehl ist den Inwohnern in dem Ertzhertzogthumb Oesterreich ob der Enß sehr beschwerlich vorkommen / deßwegen die Stände ein Schreiben an Käyser Ferdinanden abgehen lassen / dieses Inhalts; Ober Enserisch-Oesterreichische Ständt beschweren sich vber dz Reformation Wesen vnd bitten vmb desselben einstellung. Ob wol alles (sagten sie) so in diesem publicirten Patent begriffen / vnder J. Keys. May. gemessenem Willen vnnd Meinung vorgetragen / vnnd auff das schärpffest anbefohlen würde / so wolte doch nicht allein jhr grosse Noth / die jhnen auff einen oder ben andern sehr harten Weg fürgestellet were / sondern auch der Respect vnd Gehorsamb in Kindlichem vertrawen gegen Jhrer May. als jhrem Erbherren / sie dahin weisen / daß sie jhnen nicht gleich also gar einbilden liessen / daß Jhr Mayestät jhren Lands-Fürstlichen Gewalt gantz von sich zu legen / vnnd den Commissarien völlig in diesem Fall zu vbergeben / auch alle zuflucht zu derselben Gnadenthür abzuschlagen entschlossen weren: Daß sie nicht viel mehr mit aller vnderthänigstem Flehen / mit allergehorsambster Demuth anhielten / vnnd nicht ab lassen solten / Jhrer Käyserlichen Mayestat bißhero erkantes vnnd gegen jhren Abgeordneten vnlangst eröffnetes allergnedigstes Gemüth (daß nemblich Jhre Käyserlichen Mayest. sich als ein Vatter gegen seinen Kindern erzeigen wolte) noch gegen jhnen dahin zu bewegen / daß selbige diß jhr Vorbringen vnd Bitten also behertzigen wölten / damit sie / als J. M. gehorsambste Vnderthanen derselben Lands-Fürstlichen Gnaden noch mehr empfinden / vnd also der höchstbeschwerlichen Aufflagen entlassen werden möchten: vnd könten demnach nicht vmbgehen Jhrer Käyserlichen Mayestat aller vnderthänigst zu bitten / daß sie selbst zu Gemüth führen wolten / wie schwer es einem jeden Christen Menschen fallen müsse / wann er von seiner Religion (darinn er vnd seine Eltern auß Gottes Wort gründlich vnderrichtet / vnnd durch dieselbe auff dieser Welt Christlich zuleben vnnd zu sterben / am jüngsten Gericht vor dem Angesicht Gottes zu stehen / vnd durch daß Verdienst Jesu Christi die ewige Seligkeit zu erlangen vergewißt) abstehen solte / darumb sie auch nicht zu verdencken / daß sie sich hervber zum höchsten betrübeten / vnnd vmb aller gnädigste Wendung solcher Reformation Proceß bitten thetten. Vnd käme jhnen nicht vnbillich höchst schmertzlich vor / daß der Statthalter vnnd Commissarien jhre Christliche Religion in bemeltem Patent mit schmertzlichen Worten bey männiglichen verhast zu machen sich vnderstünden. Sie hetten bißhero kein andere Religion geführt / begehrten auch im Land kein andere zu vben zu erlauben / als die jenige / deren Confession Käyser Carolo V. Anno 1530. Zu Augspurg vbergeben / auch im gantzen Römischen Reich von Jhrer Käyserlichen Mayestat vnnd derselben Vorfahren den Römischen Käysern / vermög deß Religion Friedens mäniglichen zugelassten / vnd von andern Chur-Fürsten vnd Ständen inner vnnd ausser dem Reich angenommen / vnd allenthalben die Religion Augspurgischer Confession genant / auch im Reich durch offene gehaltene Reichstäg / wie ingleichem in diesem Land durch J. K. M. Vorfahren / Röm. Keyser vnnd Lands-Fürsten / sonderlich durch Keyser Maximilianum 2. mit einer Schrifftlichen Confession / den Ständen vnnd Inwohnern / auch jhren Erben vnd Nachkommen dieß Lands offentlich zu vben vnd Kirchen agenda auff zurichten erlaubt wäre / also daß die Ständ sich derselben werder bey Jhrer M. derselben Erben vnd Nachkommẽ / oder nachgesetzten Obrigkeiten nicht zu besorgen / sondern derwegen vergewissert seyn vnnd bleiben solten Welches auch von Keyser Matthia auff die Evägelische Stände vnd Stätt confirmiret worden / vnd würde sich im wenigsten befinden daß jhre Religion / oder jhre beygethane mit solchen beschwerlichen Namen genant / oder auß K. M. Befehl also verkleinert worden weren / sondern da sich zu Keysers Maximiliani zeiten dergleichen begeben / were es ernstlich abgefchaffet worden. Es gebe jhre Christliche Religion vnd Confession kein Vrsach zu Auffruhr vnd bösem Vornemen / sondern viel mehr zu allem Gehorbsam gegen Gott vnnd der Obrigkeit / auch Christlichem Leben vnd Wandel vnd Vermeidung zeitlicher vnnd ewiger Straff Anmahnung: es were auch alles widrige von jh rer Religion niemals gut geheissen / sondern viel mehr von jhren gehabten Predigern ernstlich gestrafft / vnd nicht weniger männiglich zu schuldigem Gehorsamb angemanet worden. Weil dañ die sündliche Handlung der Menschẽ der rechten Lehr nichts benemmẽ könte / der Statthalter vnd Commissarij auch nicht befinden würden / daß in jhrer Confession ichtwas wider Gottes Wort / vnd die im Reich zugelassene Religion zu glauben vnd zu vben / gelehrt worden were / als könten sie solche jhre Religion (deren sie sich durch die Submission, als welche allein das Zeitliche betroffen hette / nit verziehen) auch nicht ändern. Ob wol aber den Landleutẽ / doch mit vnderscheid / vnangesehen die gesampten Ständ jrer Freyheitẽ ohne distinction fähig weren / noch der Zeit ein Tolerantz versprochẽ würde / jedoch weil darneben aller Gottesdienst jrer Augspurgischẽ Religion Confession / sonderlich mit Beichten / Predigt hören / vnd empfahung deß Hochwürdigen Sacraments / Item Copulation d' Ehe / kinder tauffen vñ derẽ besuch /

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  • Das zweispaltige Layout wurde bei Transkription und Auszeichnung des Textes nicht berücksichtigt.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.



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Zitationshilfe: Abelin, Johann Philipp: Theatrum Europaeum, Oder Außführliche/ und Wahrhaftige Beschreibung aller und jeder denckwürdiger Geschichten. Frankfurt (Main), 1635, S. 932. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/abelinus_theatrum_1635/1041>, abgerufen am 28.06.2024.