Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

oder minderjärigen außgeben vnd verwendt / wie anders / ordenlich mit fleiß auffzeichnen / wie / wahin / wann vnd was / auch wölcher vrsachen halb / solche außgab beschehen / hernacher die selbige in seiner jar rechnung für die Freündtschafft vnd waisen Gericht darlegen vnd fürbringen / darüber dann nach billicher dingen vergleichung beschehen / auch im faal / messigung vnd Tavierung von dem waisen Gericht beschehen soll.

Vom waisen Bericht vnd Ober Pflegschafft.

Damit auch dieser vnser ordnung stracks / vnd mit sonderm ernst / nach gesetzt / auch allenthalb gebürliche volziehung beschech / fürnemlich aber der armen waisen vnd minderjärigen wolfart vnd nutz allenthalben befürdert vnd gehandthabt werde.

So wöllen / setzen vnd ordnen wir / hiemit ernstlich gepierend / das in jeder Statt vnd Flecken vnsers Fürstenthumbs / durch vnsere ober vnd vnder amptleüt / auch gericht jedes orts / also bald nach verkündung dises vnser Lands ordnung / etliche Gotsförchtige / frummen vnd auffrichtige / güthertzige männer / auß jnen erkießt vnnd verordnet / denen ein sonder pflicht vnnd eid / auch ordnung / gegeben werde / allen wochen / oder nach gelegenheit jedes orts vnd vile der pfleg oder vormundschafft / in vierzehen tagen / drei oder vier wochen / züm wenigsten ein mal züsamen zükommen / alle Pfleger oder vormünder für zü bescheiden / züsehen vnd zühörn / was für mängel vnd gebrechen verhanden / wie denen zühelffen vnd zübegegnen / auch wie es fürnemlich mit der zucht / aufferziehung / vnd versehung aller waiß vnd minderjärigen / gehalten / dergleich-

oder minderjärigen außgeben vñ verwendt / wie anders / ordenlich mit fleiß auffzeichnen / wie / wahin / wann vnd was / auch wölcher vrsachen halb / solche außgab beschehen / hernacher die selbige in seiner jar rechnung für die Freündtschafft vnd waisen Gericht darlegen vnd fürbringen / darüber dañ nach billicher dingen vergleichung beschehen / auch im faal / messigung vnd Tavierung von dem waisen Gericht beschehen soll.

Vom waisen Bericht vnd Ober Pflegschafft.

Damit auch dieser vnser ordnung stracks / vnd mit sonderm ernst / nach gesetzt / auch allenthalb gebürliche volziehung beschech / fürnemlich aber der armen waisen vnd minderjärigen wolfart vnd nutz allenthalben befürdert vnd gehandthabt werde.

So wöllen / setzen vnd ordnen wir / hiemit ernstlich gepierend / das in jeder Statt vñ Flecken vnsers Fürstenthumbs / durch vnsere ober vñ vnder amptleüt / auch gericht jedes orts / also bald nach verkündung dises vnser Lands ordnung / etliche Gotsförchtige / frummen vnd auffrichtige / güthertzige männer / auß jnen erkießt vnnd verordnet / denen ein sonder pflicht vnnd eid / auch ordnung / gegeben werde / allen wochen / oder nach gelegenheit jedes orts vnd vile der pfleg oder vormundschafft / in vierzehen tagen / drei oder vier wochen / züm wenigsten ein mal züsamen zükom̃en / alle Pfleger oder vormünder für zü bescheiden / züsehen vñ zühörn / was für mängel vnd gebrechen verhanden / wie denen zühelffen vnd zübegegnen / auch wie es fürnemlich mit der zucht / aufferziehung / vñ versehung aller waiß vnd minderjärigen / gehalten / dergleich-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0091" n="43"/>
oder minderjärigen außgeben                          vn&#x0303; verwendt / wie anders / ordenlich mit fleiß auffzeichnen /                      wie / wahin / wann vnd was / auch wölcher vrsachen halb / solche außgab                      beschehen / hernacher die selbige in seiner jar rechnung für die Freündtschafft                      vnd waisen Gericht darlegen vnd fürbringen / darüber dan&#x0303; nach                      billicher dingen vergleichung beschehen / auch im faal / messigung vnd Tavierung                      von dem waisen Gericht beschehen soll.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Vom waisen Bericht vnd Ober Pflegschafft.<lb/></head>
        <p>Damit auch dieser vnser ordnung stracks / vnd mit sonderm ernst / nach gesetzt /                      auch allenthalb gebürliche volziehung beschech / fürnemlich aber der armen                      waisen vnd minderjärigen wolfart vnd nutz allenthalben befürdert vnd gehandthabt                      werde.</p>
        <p>So wöllen / setzen vnd ordnen wir / hiemit ernstlich gepierend / das in jeder                      Statt vn&#x0303; Flecken vnsers Fürstenthumbs / durch vnsere ober vn&#x0303; vnder amptleüt / auch gericht jedes orts / also bald nach                      verkündung dises vnser Lands ordnung / etliche Gotsförchtige / frummen vnd                      auffrichtige / güthertzige männer / auß jnen erkießt vnnd verordnet / denen ein                      sonder pflicht vnnd eid / auch ordnung / gegeben werde / allen wochen / oder                      nach gelegenheit jedes orts vnd vile der pfleg oder vormundschafft / in                      vierzehen tagen / drei oder vier wochen / züm wenigsten ein mal züsamen zükom&#x0303;en / alle Pfleger oder vormünder für zü bescheiden / züsehen                          vn&#x0303; zühörn / was für mängel vnd gebrechen verhanden / wie                      denen zühelffen vnd zübegegnen / auch wie es fürnemlich mit der zucht /                      aufferziehung / vn&#x0303; versehung aller waiß vnd minderjärigen /                      gehalten / dergleich-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[43/0091] oder minderjärigen außgeben vñ verwendt / wie anders / ordenlich mit fleiß auffzeichnen / wie / wahin / wann vnd was / auch wölcher vrsachen halb / solche außgab beschehen / hernacher die selbige in seiner jar rechnung für die Freündtschafft vnd waisen Gericht darlegen vnd fürbringen / darüber dañ nach billicher dingen vergleichung beschehen / auch im faal / messigung vnd Tavierung von dem waisen Gericht beschehen soll. Vom waisen Bericht vnd Ober Pflegschafft. Damit auch dieser vnser ordnung stracks / vnd mit sonderm ernst / nach gesetzt / auch allenthalb gebürliche volziehung beschech / fürnemlich aber der armen waisen vnd minderjärigen wolfart vnd nutz allenthalben befürdert vnd gehandthabt werde. So wöllen / setzen vnd ordnen wir / hiemit ernstlich gepierend / das in jeder Statt vñ Flecken vnsers Fürstenthumbs / durch vnsere ober vñ vnder amptleüt / auch gericht jedes orts / also bald nach verkündung dises vnser Lands ordnung / etliche Gotsförchtige / frummen vnd auffrichtige / güthertzige männer / auß jnen erkießt vnnd verordnet / denen ein sonder pflicht vnnd eid / auch ordnung / gegeben werde / allen wochen / oder nach gelegenheit jedes orts vnd vile der pfleg oder vormundschafft / in vierzehen tagen / drei oder vier wochen / züm wenigsten ein mal züsamen zükom̃en / alle Pfleger oder vormünder für zü bescheiden / züsehen vñ zühörn / was für mängel vnd gebrechen verhanden / wie denen zühelffen vnd zübegegnen / auch wie es fürnemlich mit der zucht / aufferziehung / vñ versehung aller waiß vnd minderjärigen / gehalten / dergleich-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/91
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/91>, abgerufen am 21.11.2024.