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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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vnd darbei sein selbs geschefft oder gewin versaumpt hette / das jmselbigen fall / auff anbringen jedes ort verordnet waisen Gericht / neben vnserm Amptman / ein billichs einsehen vnderkantnuß thün mögen / ein zimliche belonung oder ergetzung / solchen Pflegern oder vormündern zübestimmen vnd veruolgen / auch darauff in seiner Rechnung Passiern zülassen.

Von Expens / zerung vnd vncosten der Pfleger oder vormünder.

Dieweil auch sich bißanher befunden / das von den verordneten Pfleger oder vormünder / vnnöttiger / auch überflüssiger vncost auffgewendt / darneben mit zerungen allerhandt gefaar vnd über messigkeit gebraucht worden etc. Damit dann auch im selbigen gebürlichs einsehen beschech / vnd solcher überfluß vnd verderblicher mißbrauch abgestelt vnd verhüt werde / Setzen / ordnen vnd befelhen wir hiemit ernstlich / das die Pfleger oder vormünder / jr verwaltung also anschicken vnd richten wöllen / damit sie fürnemlich in Statt oder Flecken jrer pfleg oder vormundschafft (da sie bei jrer haußhaltung bleiben / vnd dannocht jr ampt verrichten künden) kein vergebliche zerung vnd außgab auffwenden / es weren dann die geschefft dermassen geschaffen / dz sie einen gantzen oder halben tag beharrlich vnd einig / jrer pfleg oder vormundschafft obligen vnnd außwarten / oder sunst in ander weg derhalb über feld / von hauß sein / vnd handlen müssen / vnd derwegen nöttige zerung oder vncosten gebrauchen vnd auffwenden müßten / alßdann sollen sie in denen / vnd andern dergleichen fällen / So sie auß notturfft vnd nutz der kinder

vnd darbei sein selbs geschefft oder gewin versaumpt hette / das jmselbigen fall / auff anbringen jedes ort verordnet waisen Gericht / neben vnserm Amptman / ein billichs einsehen vnderkantnuß thün mögen / ein zimliche belonung oder ergetzung / solchen Pflegern oder vormündern zübestim̃en vnd veruolgen / auch darauff in seiner Rechnung Passiern zülassen.

Von Expens / zerung vnd vncosten der Pfleger oder vormünder.

Dieweil auch sich bißanher befunden / das von den verordneten Pfleger oder vormünder / vnnöttiger / auch überflüssiger vncost auffgewendt / darneben mit zerungen allerhandt gefaar vnd über messigkeit gebraucht worden etc. Damit dann auch im selbigen gebürlichs einsehen beschech / vnd solcher überfluß vnd verderblicher mißbrauch abgestelt vnd verhüt werde / Setzen / ordnen vnd befelhen wir hiemit ernstlich / das die Pfleger oder vormünder / jr verwaltung also anschicken vñ richten wöllen / damit sie fürnemlich in Statt oder Flecken jrer pfleg oder vormundschafft (da sie bei jrer haußhaltung bleiben / vnd dannocht jr ampt verrichten künden) kein vergebliche zerung vnd außgab auffwenden / es weren dann die geschefft dermassen geschaffen / dz sie einen gantzen oder halben tag beharrlich vnd einig / jrer pfleg oder vormundschafft obligen vnnd außwarten / oder sunst in ander weg derhalb über feld / von hauß sein / vnd handlen müssen / vnd derwegen nöttige zerung oder vncosten gebrauchen vnd auffwenden müßten / alßdann sollen sie in denen / vnd andern dergleichen fällen / So sie auß notturfft vnd nutz der kinder

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/90>, abgerufen am 03.12.2024.