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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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gangs oder schweinen des weins vnd Früchten dermassen gehalten werde.

Namlich nach gelegenheit der waar / zeit vnd güter / vnd in sonderheit / nach dem die Wein vnd Früchten lang oder kurtze zeit gelegen / ein billicher / zimlicher abzug geschehen / vnd an die hand genommen werden solle.

Es were dann / das sich ein solcher fall oder jargang zütrüg / das die Pfleg oder vormünder / mit solchen abzugnit bestehn / vnd derhalb billicher weiß sich beschwern möchten / Alßdann sollen sie mit gütem bericht / sollichs an des waisen Gericht bringen / darüber jrer erkanntnuß vnd messigung erwarten / vnd was von jnen hierüber weiter gemacht oder bestimpt / darbei soll es billich bleiben.

Von belonung vnd besoldung der Pfleger vnd vormünder

Wiewol solch pfleg vnd vormundschafft ampt von gemeines nutz / auch der armen waisen vnd minderjärigen not vnd wolfart wegen / zü Recht keinen gewin oder bestimpt belonung / sonder vil mer ein bürde / müh vnd arbeit auff jr tregt / darumb auch kein Pfleger oder vormünder / in der vnderfahung seines pfleg ampts oder verwaltung / einicher sold oder belonung eischen oder entpfahen soll. Noch dann / vnd damit sonderlich die vnuermügliche nit zü schaden oder verderben gebracht werden / vnd sich deßhalb beschwern möchten / So wöllen wir hiemit zülassen / das wa fürnemlich ein armer gesell / sein beuolhne pfleg oder vormundschafft ein jar lang / trewlich / vnd mit nutz der Kinder oder jungen / verwalten /

gangs oder schweinen des weins vnd Früchten dermassen gehalten werde.

Namlich nach gelegenheit der waar / zeit vnd güter / vñ in sonderheit / nach dem die Wein vnd Früchten lang oder kurtze zeit gelegen / ein billicher / zimlicher abzug geschehen / vnd an die hand genommen werden solle.

Es were dann / das sich ein solcher fall oder jargang zütrüg / das die Pfleg oder vormünder / mit solchen abzugnit bestehn / vnd derhalb billicher weiß sich beschwern möchten / Alßdann sollen sie mit gütem bericht / sollichs an des waisen Gericht bringen / darüber jrer erkanntnuß vnd messigung erwarten / vnd was von jnen hierüber weiter gemacht oder bestimpt / darbei soll es billich bleiben.

Von belonung vnd besoldung der Pfleger vnd vormünder

Wiewol solch pfleg vnd vormundschafft ampt von gemeines nutz / auch der armen waisen vnd minderjärigen not vnd wolfart wegen / zü Recht keinen gewin oder bestimpt belonung / sonder vil mer ein bürde / müh vñ arbeit auff jr tregt / darumb auch kein Pfleger oder vormünder / in der vnderfahung seines pfleg ampts oder verwaltung / einicher sold oder belonung eischen oder entpfahen soll. Noch dann / vnd damit sonderlich die vnuermügliche nit zü schaden oder verderben gebracht werden / vnd sich deßhalb beschwern möchten / So wöllen wir hiemit zülassen / das wa fürnemlich ein armer gesell / sein beuolhne pfleg oder vormundschafft ein jar lang / trewlich / vnd mit nutz der Kinder oder jungen / verwalten /

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[42/0089] gangs oder schweinen des weins vnd Früchten dermassen gehalten werde. Namlich nach gelegenheit der waar / zeit vnd güter / vñ in sonderheit / nach dem die Wein vnd Früchten lang oder kurtze zeit gelegen / ein billicher / zimlicher abzug geschehen / vnd an die hand genommen werden solle. Es were dann / das sich ein solcher fall oder jargang zütrüg / das die Pfleg oder vormünder / mit solchen abzugnit bestehn / vnd derhalb billicher weiß sich beschwern möchten / Alßdann sollen sie mit gütem bericht / sollichs an des waisen Gericht bringen / darüber jrer erkanntnuß vnd messigung erwarten / vnd was von jnen hierüber weiter gemacht oder bestimpt / darbei soll es billich bleiben. Von belonung vnd besoldung der Pfleger vnd vormünder Wiewol solch pfleg vnd vormundschafft ampt von gemeines nutz / auch der armen waisen vnd minderjärigen not vnd wolfart wegen / zü Recht keinen gewin oder bestimpt belonung / sonder vil mer ein bürde / müh vñ arbeit auff jr tregt / darumb auch kein Pfleger oder vormünder / in der vnderfahung seines pfleg ampts oder verwaltung / einicher sold oder belonung eischen oder entpfahen soll. Noch dann / vnd damit sonderlich die vnuermügliche nit zü schaden oder verderben gebracht werden / vnd sich deßhalb beschwern möchten / So wöllen wir hiemit zülassen / das wa fürnemlich ein armer gesell / sein beuolhne pfleg oder vormundschafft ein jar lang / trewlich / vnd mit nutz der Kinder oder jungen / verwalten /

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/89>, abgerufen am 21.11.2024.