[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.schehen / damit man in künfftiger Rechnung alle richtigkeit gehaben möge. Dann wa das nit also / gehörter gestalt / ordenlich vnd mit der pfleg kinder nutz beschehen / darab sich hernach der pfleg kinder / oder andere jrenthalb / entpfangen schadens beklagen / vnd sollichs gleüblich gemacht würde / darumb sollen die Pfleger oder vormünder ein abtrag züthün schuldig erkennt / vnd daneben von vns entlich gestrafft werden. Wie vnd an wölthenorten der pflegkinder vnd minderiärigen haußrath / Bettgewandt / Korn / Wein vnd anders / gelegt vnd verwart werden sollen. Wa auch die pfleg kinder vnd jungen nit eigne Heüser / Scheür vnd behelter / hetten / darein jrer güter / Frücht / Korn / Wein vnd anders / gelegt vnd verwardt künden werden etc. Da wöllen wir / das die Pfleger vnd vormünder / mit der kinder oder minderjarigen nächsten freünd / oder den waisen Richtern beratschlagen vnd ansehen sollen / wa sie die selbige frücht / Wein / Korn vnd anders / auff ein zimlich / billich bestand gelt / am besten vnd sichersten einbringen oder einlegen künden. Vnd damit aller argwon hierinn vermitten bleib / sollen die Pfleger vnd vormünder / in keinen weg solche jrer pflegkinder oder minderjärigen farende haab / Früchten / Wein / Korn vnd anders dergleichen / vnd sonderlich auch Haußrath vnd Bettgewandt / in jre eigen behausung oder verwar- schehen / damit man in künfftiger Rechnung alle richtigkeit gehaben möge. Dann wa das nit also / gehörter gestalt / ordenlich vnd mit der pfleg kinder nutz beschehen / darab sich hernach der pfleg kinder / oder andere jrenthalb / entpfangen schadens beklagen / vnd sollichs gleüblich gemacht würde / darumb sollen die Pfleger oder vormünder ein abtrag züthün schuldig erkennt / vnd daneben von vns entlich gestrafft werden. Wie vnd an wölthenorten der pflegkinder vnd minderiärigen haußrath / Bettgewandt / Korn / Wein vnd anders / gelegt vnd verwart werden sollen. Wa auch die pfleg kinder vnd jungen nit eigne Heüser / Scheür vñ behelter / hetten / darein jrer güter / Frücht / Korn / Wein vñ anders / gelegt vnd verwardt künden werden etc. Da wöllen wir / das die Pfleger vnd vormünder / mit der kinder oder minderjarigen nächsten freünd / oder den waisen Richtern beratschlagen vñ ansehen sollen / wa sie die selbige frücht / Wein / Korn vnd anders / auff ein zimlich / billich bestand gelt / am besten vñ sichersten einbringen oder einlegen künden. Vnd damit aller argwon hierinn vermitten bleib / sollen die Pfleger vnd vormünder / in keinen weg solche jrer pflegkinder oder minderjärigen farende haab / Früchten / Wein / Korn vnd anders dergleichen / vnd sonderlich auch Haußrath vñ Bettgewandt / in jre eigen behausung oder verwar- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0087" n="41"/> schehen / damit man in künfftiger Rechnung alle richtigkeit gehaben möge. Dann wa das nit also / gehörter gestalt / ordenlich vnd mit der pfleg kinder nutz beschehen / darab sich hernach der pfleg kinder / oder andere jrenthalb / entpfangen schadens beklagen / vnd sollichs gleüblich gemacht würde / darumb sollen die Pfleger oder vormünder ein abtrag züthün schuldig erkennt / vnd daneben von vns entlich gestrafft werden.</p> </div> <div> <head>Wie vnd an wölthenorten der pflegkinder vnd minderiärigen haußrath / Bettgewandt / Korn / Wein vnd anders / gelegt vnd verwart werden sollen.<lb/></head> <p>Wa auch die pfleg kinder vnd jungen nit eigne Heüser / Scheür vñ behelter / hetten / darein jrer güter / Frücht / Korn / Wein vñ anders / gelegt vnd verwardt künden werden etc. Da wöllen wir / das die Pfleger vnd vormünder / mit der kinder oder minderjarigen nächsten freünd / oder den waisen Richtern beratschlagen vñ ansehen sollen / wa sie die selbige frücht / Wein / Korn vnd anders / auff ein zimlich / billich bestand gelt / am besten vñ sichersten einbringen oder einlegen künden. Vnd damit aller argwon hierinn vermitten bleib / sollen die Pfleger vnd vormünder / in keinen weg solche jrer pflegkinder oder minderjärigen farende haab / Früchten / Wein / Korn vnd anders dergleichen / vnd sonderlich auch Haußrath vñ Bettgewandt / in jre eigen behausung oder verwar- </p> </div> </body> </text> </TEI> [41/0087]
schehen / damit man in künfftiger Rechnung alle richtigkeit gehaben möge. Dann wa das nit also / gehörter gestalt / ordenlich vnd mit der pfleg kinder nutz beschehen / darab sich hernach der pfleg kinder / oder andere jrenthalb / entpfangen schadens beklagen / vnd sollichs gleüblich gemacht würde / darumb sollen die Pfleger oder vormünder ein abtrag züthün schuldig erkennt / vnd daneben von vns entlich gestrafft werden.
Wie vnd an wölthenorten der pflegkinder vnd minderiärigen haußrath / Bettgewandt / Korn / Wein vnd anders / gelegt vnd verwart werden sollen.
Wa auch die pfleg kinder vnd jungen nit eigne Heüser / Scheür vñ behelter / hetten / darein jrer güter / Frücht / Korn / Wein vñ anders / gelegt vnd verwardt künden werden etc. Da wöllen wir / das die Pfleger vnd vormünder / mit der kinder oder minderjarigen nächsten freünd / oder den waisen Richtern beratschlagen vñ ansehen sollen / wa sie die selbige frücht / Wein / Korn vnd anders / auff ein zimlich / billich bestand gelt / am besten vñ sichersten einbringen oder einlegen künden. Vnd damit aller argwon hierinn vermitten bleib / sollen die Pfleger vnd vormünder / in keinen weg solche jrer pflegkinder oder minderjärigen farende haab / Früchten / Wein / Korn vnd anders dergleichen / vnd sonderlich auch Haußrath vñ Bettgewandt / in jre eigen behausung oder verwar-
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/87>, abgerufen am 04.07.2024. |