Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

für nutz vnd güt angesehen / das hierinn jeder Statt vnd Fleckens Ober pfleger oder waisen Gericht (daruon hiernacher meldung beschicht) deßhalb den pflegern vnd vormündern / aller dings beraten vnd beholffen sein sollen / dz die pflegkind vnd waisen / hierinn also züm bessten vnd trewlichsten gemeint / versorgt vnd versehen werden.

Es sollen auch die Ober vnnd verordnete Pfleger oder vormünder / bei jrem geschwornen eid vnd amptspflichten (wa die jungen knaben oder meidlin manbar / vnd der verheyratung taugenlich) auffsehen vnd fleiß haben / damit sie nit bößlich verfürt oder verkuplet / sonder mit güttem rhat vnd vorbetrachtung jrer nechsten freündt vnd verwandten / zünehrn wol vnd bedächtlich verheyrat / fürnemlich hierinn von den Pflegern oder vormündern / jhrer selbs oder der jren eigen nutz / eintringen oder vorteil / bei vnser straff / vermitten / vnd in keinen weg gebraucht werde.

Von der haab vnd gütter verwaltung oder administration.

Anfencklichs wöllen wir / das allevnsers Fürstenthumms Pfleger oder vormünder / neben jhren Inuentarien vnnd schrifftlicher haab vnd gütter / vnderschidlicher verzeichnuß / ein büch oder stattlich Register haben / darinnen sie lautter / vnd mit gütter ordnung bedeütlich / jhrer verwaltung / einnemen vnd außgeben / nach der getruckten außgegangner Casten vnd waisen rechnung ordnung / souil dieselbig die waisen be-

für nutz vnd güt angesehen / das hierinn jeder Statt vnd Fleckens Ober pfleger oder waisen Gericht (daruon hiernacher meldung beschicht) deßhalb den pflegern vnd vormündern / aller dings beraten vnd beholffen sein sollen / dz die pflegkind vnd waisen / hierinn also züm bessten vnd trewlichsten gemeint / versorgt vnd versehen werden.

Es sollen auch die Ober vnnd verordnete Pfleger oder vormünder / bei jrem geschwornen eid vnd amptspflichten (wa die jungen knaben oder meidlin manbar / vnd der verheyratung taugenlich) auffsehen vnd fleiß haben / damit sie nit bößlich verfürt oder verkuplet / sonder mit güttem rhat vnd vorbetrachtung jrer nechsten freündt vnd verwandten / zünehrn wol vnd bedächtlich verheyrat / fürnemlich hierinn von den Pflegern oder vormündern / jhrer selbs oder der jren eigen nutz / eintringen oder vorteil / bei vnser straff / vermitten / vnd in keinen weg gebraucht werde.

Von der haab vnd gütter verwaltung oder administration.

Anfencklichs wöllen wir / das allevnsers Fürstenthum̃s Pfleger oder vormünder / neben jhren Inuentarien vnnd schrifftlicher haab vnd gütter / vnderschidlicher verzeichnuß / ein büch oder stattlich Register haben / darinnen sie lautter / vnd mit gütter ordnung bedeütlich / jhrer verwaltung / einnemen vnd außgeben / nach der getruckten außgegangner Casten vñ waisen rechnung ordnung / souil dieselbig die waisen be-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0084"/>
für nutz vnd güt angesehen / das                      hierinn jeder Statt vnd Fleckens Ober pfleger oder waisen Gericht (daruon                      hiernacher meldung beschicht) deßhalb den pflegern vnd vormündern / aller dings                      beraten vnd beholffen sein sollen / dz die pflegkind vnd waisen / hierinn also                      züm bessten vnd trewlichsten gemeint / versorgt vnd versehen werden.</p>
        <p>Es sollen auch die Ober vnnd verordnete Pfleger oder vormünder / bei jrem                      geschwornen eid vnd amptspflichten (wa die jungen knaben oder meidlin manbar /                      vnd der verheyratung taugenlich) auffsehen vnd fleiß haben / damit sie nit                      bößlich verfürt oder verkuplet / sonder mit güttem rhat vnd vorbetrachtung jrer                      nechsten freündt vnd verwandten / zünehrn wol vnd bedächtlich verheyrat /                      fürnemlich hierinn von den Pflegern oder vormündern / jhrer selbs oder der jren                      eigen nutz / eintringen oder vorteil / bei vnser straff / vermitten / vnd in                      keinen weg gebraucht werde.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Von der haab vnd gütter verwaltung oder administration.<lb/></head>
        <p>Anfencklichs wöllen wir / das allevnsers Fürstenthum&#x0303;s Pfleger oder                      vormünder / neben jhren Inuentarien vnnd schrifftlicher haab vnd gütter /                      vnderschidlicher verzeichnuß / ein büch oder stattlich Register haben / darinnen                      sie lautter / vnd mit gütter ordnung bedeütlich / jhrer verwaltung / einnemen                      vnd außgeben / nach der getruckten außgegangner Casten vn&#x0303; waisen                      rechnung ordnung / souil dieselbig die waisen be-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0084] für nutz vnd güt angesehen / das hierinn jeder Statt vnd Fleckens Ober pfleger oder waisen Gericht (daruon hiernacher meldung beschicht) deßhalb den pflegern vnd vormündern / aller dings beraten vnd beholffen sein sollen / dz die pflegkind vnd waisen / hierinn also züm bessten vnd trewlichsten gemeint / versorgt vnd versehen werden. Es sollen auch die Ober vnnd verordnete Pfleger oder vormünder / bei jrem geschwornen eid vnd amptspflichten (wa die jungen knaben oder meidlin manbar / vnd der verheyratung taugenlich) auffsehen vnd fleiß haben / damit sie nit bößlich verfürt oder verkuplet / sonder mit güttem rhat vnd vorbetrachtung jrer nechsten freündt vnd verwandten / zünehrn wol vnd bedächtlich verheyrat / fürnemlich hierinn von den Pflegern oder vormündern / jhrer selbs oder der jren eigen nutz / eintringen oder vorteil / bei vnser straff / vermitten / vnd in keinen weg gebraucht werde. Von der haab vnd gütter verwaltung oder administration. Anfencklichs wöllen wir / das allevnsers Fürstenthum̃s Pfleger oder vormünder / neben jhren Inuentarien vnnd schrifftlicher haab vnd gütter / vnderschidlicher verzeichnuß / ein büch oder stattlich Register haben / darinnen sie lautter / vnd mit gütter ordnung bedeütlich / jhrer verwaltung / einnemen vnd außgeben / nach der getruckten außgegangner Casten vñ waisen rechnung ordnung / souil dieselbig die waisen be-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/84
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/84>, abgerufen am 22.12.2024.