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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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kostlicheit mit der kleidung / bei alten vnd jungen / reichen vnd armen / eingerissen vnd über hand genommen / fürkomen vnd abgestelt / vnd einehrliche / leidenliche vnd gebürende kleidung geordnet vnd angericht werde / So haben wir hierauff / wie volgt / gesetzt vnd geordnet.

Von Paursleüten auff dem Land.

Vnd erstlich setzen / ordnen vnd wöllen wir / das der gemein Paursman vnd arbeitleüt / oder taglöner auff dem Land / kein andere tücher dann einlendische / so in Teutscher Nation gemacht / doch Stamet / Lindisch / Mechlisch / Lierisch / vnd dergleichentücher außgescheiden / tragen / vnd an röcken nit über sechs fält machen lassen sollen / doch mögen sie hosen von einem Lindischen / Lierischen / vnd Mechlischen tüch / nachdem dasselbig seiner art nach zü hosen wirig / vnd ein Barchatin wammes / on grosse weitte ermel / machen lassen / aber in allwegsich des vnzimlichen zerschneiden vnd zerstickeln enthalten.

Weitter wöllen wir / das sie keinerlei gold / silber / perlin / oder seidin / auch kein außgestickten kragen an hembdern / sie seien mit gold oder seidin außgestochen / darzü kein Straußfedern / oder seidin hosen bendel noch paret / sonder hüt vnd kappen / an vnd aufftragen sollen.

Deßgleichen jhren weibern vnd kindern / darüber nit zütragen gestattet werden. Auch sollen sie an die vnderröck / nit mehr noch weitter dann ein plegin machen / vnd jhnen alle guldin vnd seidinkragen / schleier mit guldin leisten / guldin vnd silbern gürtlen / alle gold / silber / perlin vnd seidin gewandt / an-

kostlicheit mit der kleidung / bei alten vnd jungen / reichen vnd armen / eingerissen vnd über hand genommen / fürkomen vnd abgestelt / vnd einehrliche / leidenliche vnd gebürende kleidung geordnet vnd angericht werde / So haben wir hierauff / wie volgt / gesetzt vnd geordnet.

Von Paursleüten auff dem Land.

Vnd erstlich setzen / ordnen vnd wöllen wir / das der gemein Paursman vnd arbeitleüt / oder taglöner auff dem Land / kein andere tücher dann einlendische / so in Teutscher Nation gemacht / doch Stamet / Lindisch / Mechlisch / Lierisch / vnd dergleichentücher außgescheiden / tragen / vnd an röcken nit über sechs fält machen lassen sollen / doch mögen sie hosen von einem Lindischen / Lierischen / vnd Mechlischen tüch / nachdem dasselbig seiner art nach zü hosen wirig / vnd ein Barchatin wammes / on grosse weitte ermel / machen lassen / aber in allwegsich des vnzimlichen zerschneiden vnd zerstickeln enthalten.

Weitter wöllen wir / das sie keinerlei gold / silber / perlin / oder seidin / auch kein außgestickten kragen an hembdern / sie seien mit gold oder seidin außgestochen / darzü kein Straußfedern / oder seidin hosen bendel noch paret / sonder hüt vnd kappen / an vnd aufftragen sollen.

Deßgleichen jhren weibern vnd kindern / darüber nit zütragen gestattet werden. Auch sollen sie an die vnderröck / nit mehr noch weitter dann ein plegin machen / vnd jhnen alle guldin vnd seidinkragen / schleier mit guldin leisten / guldin vñ silbern gürtlen / alle gold / silber / perlin vnd seidin gewandt / an-

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[28/0061] kostlicheit mit der kleidung / bei alten vnd jungen / reichen vnd armen / eingerissen vnd über hand genommen / fürkomen vnd abgestelt / vnd einehrliche / leidenliche vnd gebürende kleidung geordnet vnd angericht werde / So haben wir hierauff / wie volgt / gesetzt vnd geordnet. Von Paursleüten auff dem Land. Vnd erstlich setzen / ordnen vnd wöllen wir / das der gemein Paursman vnd arbeitleüt / oder taglöner auff dem Land / kein andere tücher dann einlendische / so in Teutscher Nation gemacht / doch Stamet / Lindisch / Mechlisch / Lierisch / vnd dergleichentücher außgescheiden / tragen / vnd an röcken nit über sechs fält machen lassen sollen / doch mögen sie hosen von einem Lindischen / Lierischen / vnd Mechlischen tüch / nachdem dasselbig seiner art nach zü hosen wirig / vnd ein Barchatin wammes / on grosse weitte ermel / machen lassen / aber in allwegsich des vnzimlichen zerschneiden vnd zerstickeln enthalten. Weitter wöllen wir / das sie keinerlei gold / silber / perlin / oder seidin / auch kein außgestickten kragen an hembdern / sie seien mit gold oder seidin außgestochen / darzü kein Straußfedern / oder seidin hosen bendel noch paret / sonder hüt vnd kappen / an vnd aufftragen sollen. Deßgleichen jhren weibern vnd kindern / darüber nit zütragen gestattet werden. Auch sollen sie an die vnderröck / nit mehr noch weitter dann ein plegin machen / vnd jhnen alle guldin vnd seidinkragen / schleier mit guldin leisten / guldin vñ silbern gürtlen / alle gold / silber / perlin vnd seidin gewandt / an-

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 28. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/61>, abgerufen am 21.11.2024.