[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.deren widersetzen wurden / sollen jnen jre haab vnd güter arrestiert / vnd darzü angehalten werden / die in jarsfrist züuerkauffen. Wie die güter / in disem Fürstenthumb ligend / vnd in der Auszlender händ sind / widerumb zü vnser Vnderthonen handen gebracht werden sollen. Nach dem wir befunden / das an etlichen orten vnsers Fürstenthumbs / vnsere Vnderthonen / bei vnsers Herrn Vatters säligenleb vnd Regierung zeiten / über vnd wider jr liebten Landsordnung / in Anno etc. xxxvj. jungst verschinen in truck außgangen / vnd dannzümal auch / in volgenden jaren / in allen Vogtgerichten verkündt / ettliche gütter Außleüten zükauffen gegeben / vnnd durch der Amptleüt vnfleiß solliche keüff nit Cassiert / noch die aufferlegte straff eingezogen / sonder auch durch ettliche Amptleüt selbs hiewider eigennutzlich gehandelt worden / Wölches vns / als dem Landsfürsten / an vnser Ober vnd gerechtigkeit / auch dem gemeinen nutz / beschwärlich / vnnd nit gemeint sollichs also hinschleiffen zülassen. Befelhen demnach mit ernst / vnd wöllen / das alsbald / nach publicierung diser vnser Landsordnung / vnsere Ober vnnd Vnderamptleüt / bei jrn pflichten vnd eiden / jeder in seiner verwaltung / sollich kauffen vnnd verkauffen / so also deren widersetzen wurden / sollen jnen jre haab vnd güter arrestiert / vnd darzü angehalten werden / die in jarsfrist züuerkauffen. Wie die güter / in disem Fürstenthumb ligend / vnd in der Auszlender händ sind / widerumb zü vnser Vnderthonen handen gebracht werden sollen. Nach dem wir befunden / das an etlichen orten vnsers Fürstenthumbs / vnsere Vnderthonen / bei vnsers Herrn Vatters säligenleb vnd Regierung zeiten / über vnd wider jr liebten Landsordnung / in Anno etc. xxxvj. jungst verschinen in truck außgangen / vnd dannzümal auch / in volgenden jaren / in allen Vogtgerichten verkündt / ettliche gütter Außleüten zükauffen gegeben / vnnd durch der Amptleüt vnfleiß solliche keüff nit Cassiert / noch die aufferlegte straff eingezogen / sonder auch durch ettliche Amptleüt selbs hiewider eigennutzlich gehandelt wordẽ / Wölches vns / als dem Landsfürsten / an vnser Ober vnd gerechtigkeit / auch dem gemeinen nutz / beschwärlich / vnnd nit gemeint sollichs also hinschleiffen zülassen. Befelhen demnach mit ernst / vnd wöllen / das alsbald / nach publicierung diser vnser Landsordnung / vnsere Ober vnnd Vnderamptleüt / bei jrn pflichten vnd eiden / jeder in seiner verwaltung / sollich kauffen vnnd verkauffen / so also <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0056"/> deren widersetzen wurden / sollen jnen jre haab vnd güter arrestiert / vnd darzü angehalten werden / die in jarsfrist züuerkauffen.</p> </div> <div> <head>Wie die güter / in disem Fürstenthumb ligend / vnd in der Auszlender händ sind / widerumb zü vnser Vnderthonen handen gebracht werden sollen.<lb/></head> <p>Nach dem wir befunden / das an etlichen orten vnsers Fürstenthumbs / vnsere Vnderthonen / bei vnsers Herrn Vatters säligenleb vnd Regierung zeiten / über vnd wider jr liebten Landsordnung / in Anno etc. xxxvj. jungst verschinen in truck außgangen / vnd dannzümal auch / in volgenden jaren / in allen Vogtgerichten verkündt / ettliche gütter Außleüten zükauffen gegeben / vnnd durch der Amptleüt vnfleiß solliche keüff nit Cassiert / noch die aufferlegte straff eingezogen / sonder auch durch ettliche Amptleüt selbs hiewider eigennutzlich gehandelt wordẽ / Wölches vns / als dem Landsfürsten / an vnser Ober vnd gerechtigkeit / auch dem gemeinen nutz / beschwärlich / vnnd nit gemeint sollichs also hinschleiffen zülassen.</p> <p>Befelhen demnach mit ernst / vnd wöllen / das alsbald / nach publicierung diser vnser Landsordnung / vnsere Ober vnnd Vnderamptleüt / bei jrn pflichten vnd eiden / jeder in seiner verwaltung / sollich kauffen vnnd verkauffen / so also </p> </div> </body> </text> </TEI> [0056]
deren widersetzen wurden / sollen jnen jre haab vnd güter arrestiert / vnd darzü angehalten werden / die in jarsfrist züuerkauffen.
Wie die güter / in disem Fürstenthumb ligend / vnd in der Auszlender händ sind / widerumb zü vnser Vnderthonen handen gebracht werden sollen.
Nach dem wir befunden / das an etlichen orten vnsers Fürstenthumbs / vnsere Vnderthonen / bei vnsers Herrn Vatters säligenleb vnd Regierung zeiten / über vnd wider jr liebten Landsordnung / in Anno etc. xxxvj. jungst verschinen in truck außgangen / vnd dannzümal auch / in volgenden jaren / in allen Vogtgerichten verkündt / ettliche gütter Außleüten zükauffen gegeben / vnnd durch der Amptleüt vnfleiß solliche keüff nit Cassiert / noch die aufferlegte straff eingezogen / sonder auch durch ettliche Amptleüt selbs hiewider eigennutzlich gehandelt wordẽ / Wölches vns / als dem Landsfürsten / an vnser Ober vnd gerechtigkeit / auch dem gemeinen nutz / beschwärlich / vnnd nit gemeint sollichs also hinschleiffen zülassen.
Befelhen demnach mit ernst / vnd wöllen / das alsbald / nach publicierung diser vnser Landsordnung / vnsere Ober vnnd Vnderamptleüt / bei jrn pflichten vnd eiden / jeder in seiner verwaltung / sollich kauffen vnnd verkauffen / so also
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/56>, abgerufen am 04.07.2024. |