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[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

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Messer / an jedem ort / sollichs vnsern Amptleüten fürbringen vnd anzeigen / die selben / nach vermög des verbots / darumb wissen züstraffen. Sie die Messer / sollen auch alle ander gefarlich sachen / so man mit dem holtz fürnemen / jeben vnnd brauchen möcht oder wurd / rügen / darzü den gemeinen nutz fürdern / vnd schaden warnen vnd wenden / nach jrem bessten vermügen / wie sie züthün schuldig seind.

Es soll auch kein Messer bitten / das man jne holtz messen lasse / vnd alles was brügel / faul oder krumm Holtz / das in die klaffter nit taugenlich / soll der Messer außschiessen / vnd darumb sonderlich erkennen / was man darfür in seinem werd geben soll. Wann dann einer kein Holtzmesser sein will / oder ist / soll er von stund vnd alsbald die Ram / dem Burgermeister des selbigen Orts / zü überantwurten pflichtig sein / vnd sie die Messer / so bald sie angenommen vnd verordnet werden / sollich jetzt erzelt Artickel all zühalten vnd züuolziehen / eid zü Gott dem Allmechtigen schwören.

Das niemand keinen / so nit vnder vnsers Fürstenthumbs Oberkeit gesessen / einich ligend güt zükauffen gebe.

Es begegnet vnsern Amptleüten / auch den Burgermeister / Heinbürgen / Gerichten vnd beuelchhabern / in vnsern Stetten vnd ämptern / von den außwendigen / so güter bei

Messer / an jedem ort / sollichs vnsern Amptleüten fürbringen vnd anzeigen / die selben / nach vermög des verbots / darumb wissen züstraffen. Sie die Messer / sollen auch alle ander gefarlich sachen / so man mit dem holtz fürnemen / jeben vnnd brauchen möcht oder wurd / rügen / darzü den gemeinen nutz fürdern / vnd schaden warnen vnd wenden / nach jrem bessten vermügen / wie sie züthün schuldig seind.

Es soll auch kein Messer bitten / das man jne holtz messen lasse / vnd alles was brügel / faul oder krum̃ Holtz / das in die klaffter nit taugenlich / soll der Messer außschiessen / vnd darumb sonderlich erkennen / was man darfür in seinem werd geben soll. Wann dann einer kein Holtzmesser sein will / oder ist / soll er von stund vnd alsbald die Ram / dem Burgermeister des selbigen Orts / zü überantwurten pflichtig sein / vnd sie die Messer / so bald sie angenommen vnd verordnet werden / sollich jetzt erzelt Artickel all zühalten vnd züuolziehen / eid zü Gott dem Allmechtigen schwören.

Das niemand keinen / so nit vnder vnsers Fürstenthumbs Oberkeit gesessen / einich ligend güt zükauffen gebe.

Es begegnet vnsern Amptleüten / auch den Burgermeister / Heinbürgen / Gerichten vñ beuelchhabern / in vnsern Stetten vnd ämptern / von den außwendigen / so güter bei

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[24/0053] Messer / an jedem ort / sollichs vnsern Amptleüten fürbringen vnd anzeigen / die selben / nach vermög des verbots / darumb wissen züstraffen. Sie die Messer / sollen auch alle ander gefarlich sachen / so man mit dem holtz fürnemen / jeben vnnd brauchen möcht oder wurd / rügen / darzü den gemeinen nutz fürdern / vnd schaden warnen vnd wenden / nach jrem bessten vermügen / wie sie züthün schuldig seind. Es soll auch kein Messer bitten / das man jne holtz messen lasse / vnd alles was brügel / faul oder krum̃ Holtz / das in die klaffter nit taugenlich / soll der Messer außschiessen / vnd darumb sonderlich erkennen / was man darfür in seinem werd geben soll. Wann dann einer kein Holtzmesser sein will / oder ist / soll er von stund vnd alsbald die Ram / dem Burgermeister des selbigen Orts / zü überantwurten pflichtig sein / vnd sie die Messer / so bald sie angenommen vnd verordnet werden / sollich jetzt erzelt Artickel all zühalten vnd züuolziehen / eid zü Gott dem Allmechtigen schwören. Das niemand keinen / so nit vnder vnsers Fürstenthumbs Oberkeit gesessen / einich ligend güt zükauffen gebe. Es begegnet vnsern Amptleüten / auch den Burgermeister / Heinbürgen / Gerichten vñ beuelchhabern / in vnsern Stetten vnd ämptern / von den außwendigen / so güter bei

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Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/53>, abgerufen am 21.11.2024.