[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.So aber der thetter entlauffen / vnd nit betretten wurde / so soll der selbig nimmermehr begnadet / noch eingelassen werden / ob er sich schon mit des entleibten freündtschafft vertragen wölt / oder hett / damit solch böß übelthaten / vnd todschleg dester ehe vermitten pleiben. Wa aber einicher einen vngeferlichen todschlag ausser gegenwer / oder andern mercklichen verursachungen begieng / wellen wir die begnadigung / oder strenckeit des rechtens / vns vorbehalten haben / doch das derselbigsich mit des entleibten freündtschafft vertrag. Wolt oder möcht aber einicher in solchem faal des gegenwerlichen todschlags / recht geben vnd nemen / soll im das selbig nach vermög der keiserlichenrechten / auch des heiligen Reichs halßgerichts ordnung / wie billich / gestatt werden. Wie es im fridnemen vnd gebieten / auch gegen den fridbrechern / gehalten werden soll. Auß dem wort Gottes wissen wir / das dem Allmechtigen in diser zeit nichts gefelligers / dann in einem waren glauben / Göttlicher vnd brüderlicher liebe / darinn der friden gegründt / züleben / das auch der Allmächtig ein Gott des fridens / der seiner Göttlichen maiestat / so hoch vnd wolgefellig / das auch die fridmachenden kinder Gottes genennt werden / zü dem das kein Regiment / noch güte policei one friden (des auch alle lebendige thier bei jhnen zühaben begern) in wesen bleiben möge / deßhalbrecht friden zühalten / bei schweren penen zügebüten / sich gebürt / dem wir auch volg züthün ernstlich gemeint sind / vnd setzen derwegen nachuolgend ordnung vnd maß. So aber der thetter entlauffen / vnd nit betretten wurde / so soll der selbig nim̃ermehr begnadet / noch eingelassen werden / ob er sich schon mit des entleibten freündtschafft vertragen wölt / oder hett / damit solch böß übelthaten / vnd todschleg dester ehe vermitten pleiben. Wa aber einicher einen vngeferlichen todschlag ausser gegenwer / oder andern mercklichen verursachungen begieng / wellen wir die begnadigung / oder strenckeit des rechtens / vns vorbehalten haben / doch das derselbigsich mit des entleibten freündtschafft vertrag. Wolt oder möcht aber einicher in solchem faal des gegenwerlichen todschlags / recht geben vnd nemen / soll im das selbig nach vermög der keiserlichenrechten / auch des heiligen Reichs halßgerichts ordnung / wie billich / gestatt werden. Wie es im fridnemen vnd gebieten / auch gegen den fridbrechern / gehalten werden soll. Auß dem wort Gottes wissen wir / das dem Allmechtigen in diser zeit nichts gefelligers / dann in einem waren glauben / Göttlicher vnd brüderlicher liebe / darinn der friden gegründt / züleben / das auch der Allmächtig ein Gott des fridens / der seiner Göttlichen maiestat / so hoch vnd wolgefellig / das auch die fridmachenden kinder Gottes genennt werden / zü dem das kein Regiment / noch güte policei one friden (des auch alle lebendige thier bei jhnen zühaben begern) in wesen bleiben möge / deßhalbrecht friden zühalten / bei schweren penen zügebüten / sich gebürt / dem wir auch volg züthün ernstlich gemeint sind / vnd setzen derwegen nachuolgend ordnung vnd maß. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0017" n="6"/> <p>So aber der thetter entlauffen / vnd nit betretten wurde / so soll der selbig nim̃ermehr begnadet / noch eingelassen werden / ob er sich schon mit des entleibten freündtschafft vertragen wölt / oder hett / damit solch böß übelthaten / vnd todschleg dester ehe vermitten pleiben.</p> <p>Wa aber einicher einen vngeferlichen todschlag ausser gegenwer / oder andern mercklichen verursachungen begieng / wellen wir die begnadigung / oder strenckeit des rechtens / vns vorbehalten haben / doch das derselbigsich mit des entleibten freündtschafft vertrag.</p> <p>Wolt oder möcht aber einicher in solchem faal des gegenwerlichen todschlags / recht geben vnd nemen / soll im das selbig nach vermög der keiserlichenrechten / auch des heiligen Reichs halßgerichts ordnung / wie billich / gestatt werden.</p> </div> <div> <head>Wie es im fridnemen vnd gebieten / auch gegen den fridbrechern / gehalten werden soll.<lb/></head> <p>Auß dem wort Gottes wissen wir / das dem Allmechtigen in diser zeit nichts gefelligers / dann in einem waren glauben / Göttlicher vnd brüderlicher liebe / darinn der friden gegründt / züleben / das auch der Allmächtig ein Gott des fridens / der seiner Göttlichen maiestat / so hoch vnd wolgefellig / das auch die fridmachenden kinder Gottes genennt werden / zü dem das kein Regiment / noch güte policei one friden (des auch alle lebendige thier bei jhnen zühaben begern) in wesen bleiben möge / deßhalbrecht friden zühalten / bei schweren penen zügebüten / sich gebürt / dem wir auch volg züthün ernstlich gemeint sind / vnd setzen derwegen nachuolgend ordnung vnd maß.</p> </div> </body> </text> </TEI> [6/0017]
So aber der thetter entlauffen / vnd nit betretten wurde / so soll der selbig nim̃ermehr begnadet / noch eingelassen werden / ob er sich schon mit des entleibten freündtschafft vertragen wölt / oder hett / damit solch böß übelthaten / vnd todschleg dester ehe vermitten pleiben.
Wa aber einicher einen vngeferlichen todschlag ausser gegenwer / oder andern mercklichen verursachungen begieng / wellen wir die begnadigung / oder strenckeit des rechtens / vns vorbehalten haben / doch das derselbigsich mit des entleibten freündtschafft vertrag.
Wolt oder möcht aber einicher in solchem faal des gegenwerlichen todschlags / recht geben vnd nemen / soll im das selbig nach vermög der keiserlichenrechten / auch des heiligen Reichs halßgerichts ordnung / wie billich / gestatt werden.
Wie es im fridnemen vnd gebieten / auch gegen den fridbrechern / gehalten werden soll.
Auß dem wort Gottes wissen wir / das dem Allmechtigen in diser zeit nichts gefelligers / dann in einem waren glauben / Göttlicher vnd brüderlicher liebe / darinn der friden gegründt / züleben / das auch der Allmächtig ein Gott des fridens / der seiner Göttlichen maiestat / so hoch vnd wolgefellig / das auch die fridmachenden kinder Gottes genennt werden / zü dem das kein Regiment / noch güte policei one friden (des auch alle lebendige thier bei jhnen zühaben begern) in wesen bleiben möge / deßhalbrecht friden zühalten / bei schweren penen zügebüten / sich gebürt / dem wir auch volg züthün ernstlich gemeint sind / vnd setzen derwegen nachuolgend ordnung vnd maß.
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. 6. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/17>, abgerufen am 04.07.2024. |