[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Vnd lautet die huldigung also. Nämlich / ein jeder Dienstknecht soll sein trew / an eins Eidsstatt / geben / vns als dem Landtsfürsten / auch demselben Flecken / da er dienen will / jren frommen züschaffen / schaden züwarnen vnd züwenden / auch gebotten vnd verbotten / gehorsam vnd gewertig züsein / vnd ob sie / die zeit jrer dienst / mit jemand jchtzit züschaffen überkemen / oder jemand mit jnen / darumb in demselben Flecken Recht zünemen vnd zügeben / vnnd sich da dannen nit züuerendern / dann mit eines Amptmans willen. Vnnd ob sich gefügte / das die zeit seins diensts / sich ein auffrür begebe / alßdann der Oberkeit züzetretten / jr beistendig züsein / vnd jrem beuelch nach zühandlen. Wann dann darnach / der Dienstknecht begerte / jhme widerumb züerlauben / vnd jne seiner gethonen glübt züerlassen / souer er dann bei seiner glübdt sagen mög / das er jemands jchtzit schuldig sei / auch keinen nachuolgenden span wiß / der sich in zeiten seins diensts erhaben / vnd mit willen seins Meisters vrlaub hab / so soll der Amptman jne ziehen / vnd seiner gethonen glübdt erlassen. Sonst ander gemein Artickel. Itemwa ineinem Dorff eines jeden Ampts / oder in der nähin der anstossenden Flecken / feür außgiengen / oder da Vnd lautet die huldigung also. Nämlich / ein jeder Dienstknecht soll sein trew / an eins Eidsstatt / geben / vns als dem Landtsfürsten / auch demselben Flecken / da er dienen will / jren frommen züschaffen / schaden züwarnen vnd züwenden / auch gebotten vnd verbotten / gehorsam vnd gewertig züsein / vnd ob sie / die zeit jrer dienst / mit jemand jchtzit züschaffen überkemen / oder jemand mit jnen / darumb in demselben Flecken Recht zünemen vnd zügeben / vnnd sich da dannen nit züuerendern / dann mit eines Amptmans willen. Vnnd ob sich gefügte / das die zeit seins diensts / sich ein auffrür begebe / alßdann der Oberkeit züzetretten / jr beistendig züsein / vnd jrem beuelch nach zühandlen. Wann dann darnach / der Dienstknecht begerte / jhme widerumb züerlauben / vnd jne seiner gethonen glübt züerlassen / souer er dann bei seiner glübdt sagen mög / das er jemands jchtzit schuldig sei / auch keinen nachuolgenden span wiß / der sich in zeiten seins diensts erhaben / vnd mit willen seins Meisters vrlaub hab / so soll der Amptman jne ziehen / vnd seiner gethonen glübdt erlassen. Sonst ander gemein Artickel. Itemwa ineinem Dorff eines jeden Ampts / oder in der nähin der anstossenden Flecken / feür außgiengen / oder da <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0166"/> </div> <div> <head>Vnd lautet die huldigung also.<lb/></head> <p>Nämlich / ein jeder Dienstknecht soll sein trew / an eins Eidsstatt / geben / vns als dem Landtsfürsten / auch demselben Flecken / da er dienen will / jren frommen züschaffen / schaden züwarnen vnd züwenden / auch gebotten vnd verbotten / gehorsam vnd gewertig züsein / vnd ob sie / die zeit jrer dienst / mit jemand jchtzit züschaffen überkemen / oder jemand mit jnen / darumb in demselben Flecken Recht zünemen vnd zügeben / vnnd sich da dannen nit züuerendern / dann mit eines Amptmans willen.</p> <p>Vnnd ob sich gefügte / das die zeit seins diensts / sich ein auffrür begebe / alßdann der Oberkeit züzetretten / jr beistendig züsein / vnd jrem beuelch nach zühandlen.</p> <p>Wann dann darnach / der Dienstknecht begerte / jhme widerumb züerlauben / vnd jne seiner gethonen glübt züerlassen / souer er dann bei seiner glübdt sagen mög / das er jemands jchtzit schuldig sei / auch keinen nachuolgenden span wiß / der sich in zeiten seins diensts erhaben / vnd mit willen seins Meisters vrlaub hab / so soll der Amptman jne ziehen / vnd seiner gethonen glübdt erlassen.</p> </div> <div> <head>Sonst ander gemein Artickel.<lb/></head> <p>Itemwa ineinem Dorff eines jeden Ampts / oder in der nähin der anstossenden Flecken / feür außgiengen / oder da </p> </div> </body> </text> </TEI> [0166]
Vnd lautet die huldigung also.
Nämlich / ein jeder Dienstknecht soll sein trew / an eins Eidsstatt / geben / vns als dem Landtsfürsten / auch demselben Flecken / da er dienen will / jren frommen züschaffen / schaden züwarnen vnd züwenden / auch gebotten vnd verbotten / gehorsam vnd gewertig züsein / vnd ob sie / die zeit jrer dienst / mit jemand jchtzit züschaffen überkemen / oder jemand mit jnen / darumb in demselben Flecken Recht zünemen vnd zügeben / vnnd sich da dannen nit züuerendern / dann mit eines Amptmans willen.
Vnnd ob sich gefügte / das die zeit seins diensts / sich ein auffrür begebe / alßdann der Oberkeit züzetretten / jr beistendig züsein / vnd jrem beuelch nach zühandlen.
Wann dann darnach / der Dienstknecht begerte / jhme widerumb züerlauben / vnd jne seiner gethonen glübt züerlassen / souer er dann bei seiner glübdt sagen mög / das er jemands jchtzit schuldig sei / auch keinen nachuolgenden span wiß / der sich in zeiten seins diensts erhaben / vnd mit willen seins Meisters vrlaub hab / so soll der Amptman jne ziehen / vnd seiner gethonen glübdt erlassen.
Sonst ander gemein Artickel.
Itemwa ineinem Dorff eines jeden Ampts / oder in der nähin der anstossenden Flecken / feür außgiengen / oder da
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/166>, abgerufen am 04.07.2024. |