Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite
Vnd lautet die huldigung also.

Nämlich / ein jeder Dienstknecht soll sein trew / an eins Eidsstatt / geben / vns als dem Landtsfürsten / auch demselben Flecken / da er dienen will / jren frommen züschaffen / schaden züwarnen vnd züwenden / auch gebotten vnd verbotten / gehorsam vnd gewertig züsein / vnd ob sie / die zeit jrer dienst / mit jemand jchtzit züschaffen überkemen / oder jemand mit jnen / darumb in demselben Flecken Recht zünemen vnd zügeben / vnnd sich da dannen nit züuerendern / dann mit eines Amptmans willen.

Vnnd ob sich gefügte / das die zeit seins diensts / sich ein auffrür begebe / alßdann der Oberkeit züzetretten / jr beistendig züsein / vnd jrem beuelch nach zühandlen.

Wann dann darnach / der Dienstknecht begerte / jhme widerumb züerlauben / vnd jne seiner gethonen glübt züerlassen / souer er dann bei seiner glübdt sagen mög / das er jemands jchtzit schuldig sei / auch keinen nachuolgenden span wiß / der sich in zeiten seins diensts erhaben / vnd mit willen seins Meisters vrlaub hab / so soll der Amptman jne ziehen / vnd seiner gethonen glübdt erlassen.

Sonst ander gemein Artickel.

Itemwa ineinem Dorff eines jeden Ampts / oder in der nähin der anstossenden Flecken / feür außgiengen / oder da

Vnd lautet die huldigung also.

Nämlich / ein jeder Dienstknecht soll sein trew / an eins Eidsstatt / geben / vns als dem Landtsfürsten / auch demselben Flecken / da er dienen will / jren frommen züschaffen / schaden züwarnen vnd züwenden / auch gebotten vnd verbotten / gehorsam vnd gewertig züsein / vnd ob sie / die zeit jrer dienst / mit jemand jchtzit züschaffen überkemen / oder jemand mit jnen / darumb in demselben Flecken Recht zünemen vnd zügeben / vnnd sich da dannen nit züuerendern / dann mit eines Amptmans willen.

Vnnd ob sich gefügte / das die zeit seins diensts / sich ein auffrür begebe / alßdann der Oberkeit züzetretten / jr beistendig züsein / vnd jrem beuelch nach zühandlen.

Wann dann darnach / der Dienstknecht begerte / jhme widerumb züerlauben / vnd jne seiner gethonen glübt züerlassen / souer er dann bei seiner glübdt sagen mög / das er jemands jchtzit schuldig sei / auch keinen nachuolgenden span wiß / der sich in zeiten seins diensts erhaben / vnd mit willen seins Meisters vrlaub hab / so soll der Amptman jne ziehen / vnd seiner gethonen glübdt erlassen.

Sonst ander gemein Artickel.

Itemwa ineinem Dorff eines jeden Ampts / oder in der nähin der anstossenden Flecken / feür außgiengen / oder da

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0166"/>
      </div>
      <div>
        <head>Vnd lautet die huldigung also.<lb/></head>
        <p>Nämlich / ein jeder Dienstknecht soll sein trew / an eins Eidsstatt / geben / vns                      als dem Landtsfürsten / auch demselben Flecken / da er dienen will / jren                      frommen züschaffen / schaden züwarnen vnd züwenden / auch gebotten vnd verbotten                      / gehorsam vnd gewertig züsein / vnd ob sie / die zeit jrer dienst / mit jemand                      jchtzit züschaffen überkemen / oder jemand mit jnen / darumb in demselben                      Flecken Recht zünemen vnd zügeben / vnnd sich da dannen nit züuerendern / dann                      mit eines Amptmans willen.</p>
        <p>Vnnd ob sich gefügte / das die zeit seins diensts / sich ein auffrür begebe /                      alßdann der Oberkeit züzetretten / jr beistendig züsein / vnd jrem beuelch nach                      zühandlen.</p>
        <p>Wann dann darnach / der Dienstknecht begerte / jhme widerumb züerlauben / vnd jne                      seiner gethonen glübt züerlassen / souer er dann bei seiner glübdt sagen mög /                      das er jemands jchtzit schuldig sei / auch keinen nachuolgenden span wiß / der                      sich in zeiten seins diensts erhaben / vnd mit willen seins Meisters vrlaub hab                      / so soll der Amptman jne ziehen / vnd seiner gethonen glübdt erlassen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Sonst ander gemein Artickel.<lb/></head>
        <p>Itemwa ineinem Dorff eines jeden Ampts / oder in der nähin der anstossenden                      Flecken / feür außgiengen / oder da
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0166] Vnd lautet die huldigung also. Nämlich / ein jeder Dienstknecht soll sein trew / an eins Eidsstatt / geben / vns als dem Landtsfürsten / auch demselben Flecken / da er dienen will / jren frommen züschaffen / schaden züwarnen vnd züwenden / auch gebotten vnd verbotten / gehorsam vnd gewertig züsein / vnd ob sie / die zeit jrer dienst / mit jemand jchtzit züschaffen überkemen / oder jemand mit jnen / darumb in demselben Flecken Recht zünemen vnd zügeben / vnnd sich da dannen nit züuerendern / dann mit eines Amptmans willen. Vnnd ob sich gefügte / das die zeit seins diensts / sich ein auffrür begebe / alßdann der Oberkeit züzetretten / jr beistendig züsein / vnd jrem beuelch nach zühandlen. Wann dann darnach / der Dienstknecht begerte / jhme widerumb züerlauben / vnd jne seiner gethonen glübt züerlassen / souer er dann bei seiner glübdt sagen mög / das er jemands jchtzit schuldig sei / auch keinen nachuolgenden span wiß / der sich in zeiten seins diensts erhaben / vnd mit willen seins Meisters vrlaub hab / so soll der Amptman jne ziehen / vnd seiner gethonen glübdt erlassen. Sonst ander gemein Artickel. Itemwa ineinem Dorff eines jeden Ampts / oder in der nähin der anstossenden Flecken / feür außgiengen / oder da

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/166
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/166>, abgerufen am 21.11.2024.