[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.tretnen Vnderthonen / die jetzo seind / oder fürohin werden / all jr haab vnd gütt / von vnsern wegen / vnd in vnserm namen / jederzeit durch vnsere Amptleüt angenommen / aufgeschriben vnd behalten / auch niemandt daruon nichts geben noch zügestelt werden / on vnsern sonderlichen beuelch vnnd geheiß. Die Juden belangend. Als auch mäniglichem vnuerborgen / wölcher massen die nachgenden vnd schedlichen würm die Juden / dem gemeinen nutz beschwerlich / die armen / mit jrem schantlichen gesüch vnd wücher / wider Gottes beuelch vnd ordnung / in verderben vnd sterben richten / wie dann wir das alles leider / zü eingang vnserer Regierung / befunden. Nämlich das sie vnsere armen Vnderthonen vnd angehörigen / mit allerlei gefahr vnd betrug / eingefürt / vnd gegen jnen vil erdichter vnd falscher schulden vnd brieff gemacht / als were solche summa darinn bestimpt / alles bar von der hand hinauß gelihen / so doch etwan nit der viertheil vnd noch weniger / an barem gelt bezalt / vnd das ander alles auffgerechneter wücher ist. Denn die Juden / anfangs jrer belehnungen / den vnsern auff ein bestimpte zeit / zü dem Nauptgüt / in jre brieff setzen lassen / vnd offtermals darnach / über das von dem allem / als gelihen Nauptgüt / von newem wücher gefordert / vnnd ander mehr arglistigkeit gebraucht / dardurch vnsere Vnderthonen in solchen nachteil gefürt / das dern etliche von heüßlichen ehrn / weib / kindern / haab vnd güttern / veriagt / vertriben / vnd entlich züuer derben gericht seind / vnd züuersichtlich hinfüro / wa solchs durch vns mit statlichem einsehen nit fürkommen / täglichs noch mehr beschehen würdt. Dweil wir aber / als der Landsfürst / von oberkeit wegen / tretnen Vnderthonen / die jetzo seind / oder fürohin werden / all jr haab vnd gütt / von vnsern wegen / vnd in vnserm namen / jederzeit durch vnsere Amptleüt angenommen / aufgeschriben vnd behalten / auch niemandt daruon nichts geben noch zügestelt werden / on vnsern sonderlichen beuelch vnnd geheiß. Die Juden belangend. Als auch mäniglichem vnuerborgen / wölcher massen die nachgenden vnd schedlichen würm die Juden / dem gemeinen nutz beschwerlich / die armen / mit jrem schantlichen gesüch vnd wücher / wider Gottes beuelch vnd ordnung / in verderben vnd sterben richten / wie dann wir das alles leider / zü eingang vnserer Regierung / befunden. Nämlich das sie vnsere armen Vnderthonen vnd angehörigen / mit allerlei gefahr vnd betrug / eingefürt / vnd gegen jnen vil erdichter vnd falscher schulden vnd brieff gemacht / als were solche summa darinn bestimpt / alles bar von der hand hinauß gelihen / so doch etwan nit der viertheil vnd noch weniger / an barem gelt bezalt / vnd das ander alles auffgerechneter wücher ist. Denn die Juden / anfangs jrer belehnungen / den vnsern auff ein bestimpte zeit / zü dem Nauptgüt / in jre brieff setzen lassen / vnd offtermals darnach / über das von dem allem / als gelihen Nauptgüt / von newem wücher gefordert / vnnd ander mehr arglistigkeit gebraucht / dardurch vnsere Vnderthonen in solchen nachteil gefürt / das dern etliche von heüßlichen ehrn / weib / kindern / haab vnd güttern / veriagt / vertriben / vnd entlich züuer derben gericht seind / vnd züuersichtlich hinfüro / wa solchs durch vns mit statlichem einsehen nit fürkommen / täglichs noch mehr beschehen würdt. 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Nämlich das sie vnsere armen Vnderthonen vnd angehörigen / mit allerlei gefahr vnd betrug / eingefürt / vnd gegen jnen vil erdichter vnd falscher schulden vnd brieff gemacht / als were solche summa darinn bestimpt / alles bar von der hand hinauß gelihen / so doch etwan nit der viertheil vnd noch weniger / an barem gelt bezalt / vnd das ander alles auffgerechneter wücher ist. Denn die Juden / anfangs jrer belehnungen / den vnsern auff ein bestimpte zeit / zü dem Nauptgüt / in jre brieff setzen lassen / vnd offtermals darnach / über das von dem allem / als gelihen Nauptgüt / von newem wücher gefordert / vnnd ander mehr arglistigkeit gebraucht / dardurch vnsere Vnderthonen in solchen nachteil gefürt / das dern etliche von heüßlichen ehrn / weib / kindern / haab vnd güttern / veriagt / vertriben / vnd entlich züuer derben gericht seind / vnd züuersichtlich hinfüro / wa solchs durch vns mit statlichem einsehen nit fürkommen / täglichs noch mehr beschehen würdt.</p> <p>Dweil wir aber / als der Landsfürst / von oberkeit wegen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0150]
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Die Juden belangend.
Als auch mäniglichem vnuerborgen / wölcher massen die nachgenden vnd schedlichen würm die Juden / dem gemeinen nutz beschwerlich / die armen / mit jrem schantlichen gesüch vnd wücher / wider Gottes beuelch vnd ordnung / in verderben vnd sterben richten / wie dann wir das alles leider / zü eingang vnserer Regierung / befunden. Nämlich das sie vnsere armen Vnderthonen vnd angehörigen / mit allerlei gefahr vnd betrug / eingefürt / vnd gegen jnen vil erdichter vnd falscher schulden vnd brieff gemacht / als were solche summa darinn bestimpt / alles bar von der hand hinauß gelihen / so doch etwan nit der viertheil vnd noch weniger / an barem gelt bezalt / vnd das ander alles auffgerechneter wücher ist. Denn die Juden / anfangs jrer belehnungen / den vnsern auff ein bestimpte zeit / zü dem Nauptgüt / in jre brieff setzen lassen / vnd offtermals darnach / über das von dem allem / als gelihen Nauptgüt / von newem wücher gefordert / vnnd ander mehr arglistigkeit gebraucht / dardurch vnsere Vnderthonen in solchen nachteil gefürt / das dern etliche von heüßlichen ehrn / weib / kindern / haab vnd güttern / veriagt / vertriben / vnd entlich züuer derben gericht seind / vnd züuersichtlich hinfüro / wa solchs durch vns mit statlichem einsehen nit fürkommen / täglichs noch mehr beschehen würdt.
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/150>, abgerufen am 04.07.2024. |