Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.

Bild:
<< vorherige Seite

Damit aber mäniglich wissen mög / mit was maß vnd gestalt / in allen sachen an vns Suppliciert werden soll / so haben wir nachuolgend ordnung fürgenommen.

Vom Supplitiern.

Ernstlichs / so sich gefügte / das die Vnderthonen vnd verwandten vnsers Fürstenthumbs / ein ander verklagen oder verunglimpffen / vnd die sachen vnsern Räthen anbringen wölten. Ordnen / setzen vnd wöllen wir / das solchs erstlichs dem amptman / in des ampt der beschuldigt gesessen ist / durch geschrifft oder mundtlich angebracht werd / derselbig soll alßdann den beklagten berüffen / beid Partheien gnügsamlich verhörn / ob von nöten durch kundtschafft oder augenschein die sachen eigentlich vnd grundtlich erkundigen / vnd darauff für sich selbst / oder wo er die sachen nit erörtern oder züuertragen wisste / sampt dem Vnderamptman / vnd zweien verstendigen vnparthyischen Männern des Gerichts / mit fleiß vnderstehn / sie mit jr beider seits wissen vnd willen / gütlich vnd freüntlich zübetragen / oder sie zü außtrag veranlassen / oder zü Recht weisen / vnd jnen das mit minstem costen fürderlich gestatten / das doch sonder Eehafften / treffenliche vrsachen / nit geschehen / sonder züuor von den Amptleüten sie gütlich züuertragen / höchstes fleiß / damit sie sonder ansehenlichen vrsachen / nit zü vnbillichem costen gefürt / fürgewendt werden soll.

Ob aber durch diß mittel vnnd weg / bei den partheien / sampt oder einichs theils / besonder gütlich volg / oder Rechtlich hinlegung / nit möcht eruolgt werden / sonder das von jnen für vnsere Räth zükommen begert wurde / soll der Amptman sie erst / vnd vnd vor nicht / dahin schicken / mit einer verschlossen schrifft / darinn herkommenheit vnnd gestalt aller

Damit aber mäniglich wissen mög / mit was maß vnd gestalt / in allen sachen an vns Suppliciert werden soll / so haben wir nachuolgend ordnung fürgenommen.

Vom Supplitiern.

Ernstlichs / so sich gefügte / das die Vnderthonen vnd verwandten vnsers Fürstenthumbs / ein ander verklagen oder verunglimpffen / vñ die sachen vnsern Räthen anbringen wölten. Ordnen / setzen vñ wöllen wir / das solchs erstlichs dem amptman / in des ampt der beschuldigt gesessen ist / durch geschrifft oder mundtlich angebracht werd / derselbig soll alßdann den beklagten berüffen / beid Partheien gnügsamlich verhörn / ob von nöten durch kundtschafft oder augenschein die sachen eigentlich vnd grundtlich erkundigen / vnd darauff für sich selbst / oder wo er die sachen nit erörtern oder züuertragen wisste / sampt dem Vnderamptman / vnd zweien verstendigen vnparthyischen Männern des Gerichts / mit fleiß vnderstehn / sie mit jr beider seits wissen vnd willen / gütlich vnd freüntlich zübetragen / oder sie zü außtrag veranlassen / oder zü Recht weisen / vnd jnen das mit minstem costen fürderlich gestatten / das doch sonder Eehafften / treffenliche vrsachen / nit geschehen / sonder züuor von den Amptleüten sie gütlich züuertragen / höchstes fleiß / damit sie sonder ansehenlichen vrsachen / nit zü vnbillichem costen gefürt / fürgewendt werden soll.

Ob aber durch diß mittel vnnd weg / bei den partheien / sampt oder einichs theils / besonder gütlich volg / oder Rechtlich hinlegung / nit möcht eruolgt werden / sonder das von jnen für vnsere Räth zükom̃en begert wurde / soll der Amptman sie erst / vnd vnd vor nicht / dahin schicken / mit einer verschlossen schrifft / darinn herkommenheit vnnd gestalt aller

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0128"/>
        <p>Damit aber mäniglich wissen mög / mit was maß vnd gestalt / in allen sachen an                      vns Suppliciert werden soll / so haben wir nachuolgend ordnung fürgenommen.</p>
      </div>
      <div>
        <head>Vom Supplitiern.<lb/></head>
        <p>Ernstlichs / so sich gefügte / das die Vnderthonen vnd verwandten vnsers                      Fürstenthumbs / ein ander verklagen oder verunglimpffen / vn&#x0303; die                      sachen vnsern Räthen anbringen wölten. Ordnen / setzen vn&#x0303; wöllen                      wir / das solchs erstlichs dem amptman / in des ampt der beschuldigt gesessen                      ist / durch geschrifft oder mundtlich angebracht werd / derselbig soll alßdann                      den beklagten berüffen / beid Partheien gnügsamlich verhörn / ob von nöten durch                      kundtschafft oder augenschein die sachen eigentlich vnd grundtlich erkundigen /                      vnd darauff für sich selbst / oder wo er die sachen nit erörtern oder                      züuertragen wisste / sampt dem Vnderamptman / vnd zweien verstendigen                      vnparthyischen Männern des Gerichts / mit fleiß vnderstehn / sie mit jr beider                      seits wissen vnd willen / gütlich vnd freüntlich zübetragen / oder sie zü                      außtrag veranlassen / oder zü Recht weisen / vnd jnen das mit minstem costen                      fürderlich gestatten / das doch sonder Eehafften / treffenliche vrsachen / nit                      geschehen / sonder züuor von den Amptleüten sie gütlich züuertragen / höchstes                      fleiß / damit sie sonder ansehenlichen vrsachen / nit zü vnbillichem costen                      gefürt / fürgewendt werden soll.</p>
        <p>Ob aber durch diß mittel vnnd weg / bei den partheien / sampt oder einichs theils                      / besonder gütlich volg / oder Rechtlich hinlegung / nit möcht eruolgt werden /                      sonder das von jnen für vnsere Räth zükom&#x0303;en begert wurde / soll                      der Amptman sie erst / vnd vnd vor nicht / dahin schicken / mit einer                      verschlossen schrifft / darinn herkommenheit vnnd gestalt aller
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0128] Damit aber mäniglich wissen mög / mit was maß vnd gestalt / in allen sachen an vns Suppliciert werden soll / so haben wir nachuolgend ordnung fürgenommen. Vom Supplitiern. Ernstlichs / so sich gefügte / das die Vnderthonen vnd verwandten vnsers Fürstenthumbs / ein ander verklagen oder verunglimpffen / vñ die sachen vnsern Räthen anbringen wölten. Ordnen / setzen vñ wöllen wir / das solchs erstlichs dem amptman / in des ampt der beschuldigt gesessen ist / durch geschrifft oder mundtlich angebracht werd / derselbig soll alßdann den beklagten berüffen / beid Partheien gnügsamlich verhörn / ob von nöten durch kundtschafft oder augenschein die sachen eigentlich vnd grundtlich erkundigen / vnd darauff für sich selbst / oder wo er die sachen nit erörtern oder züuertragen wisste / sampt dem Vnderamptman / vnd zweien verstendigen vnparthyischen Männern des Gerichts / mit fleiß vnderstehn / sie mit jr beider seits wissen vnd willen / gütlich vnd freüntlich zübetragen / oder sie zü außtrag veranlassen / oder zü Recht weisen / vnd jnen das mit minstem costen fürderlich gestatten / das doch sonder Eehafften / treffenliche vrsachen / nit geschehen / sonder züuor von den Amptleüten sie gütlich züuertragen / höchstes fleiß / damit sie sonder ansehenlichen vrsachen / nit zü vnbillichem costen gefürt / fürgewendt werden soll. Ob aber durch diß mittel vnnd weg / bei den partheien / sampt oder einichs theils / besonder gütlich volg / oder Rechtlich hinlegung / nit möcht eruolgt werden / sonder das von jnen für vnsere Räth zükom̃en begert wurde / soll der Amptman sie erst / vnd vnd vor nicht / dahin schicken / mit einer verschlossen schrifft / darinn herkommenheit vnnd gestalt aller

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/128
Zitationshilfe: [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/128>, abgerufen am 22.12.2024.