[Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552.Wie es mit bawung / vnnd handthabung weg vnd steg / gehalten werden soll. Darneben ist auch von frembden vnd heimischen manigfältig klag / das die Landtstrassen / brucken / weg vnd steg / in vnd an vnserm Fürstenthumb fast abgengisch / bawfellig werden / vnd dermassen in vnwesen komen / das die an vilen orten gar nahend vnwandelbar / dardurch Wagenleüt vnd ander reittend vnd geend / in groß kosten vnnd schaden gefürt / vnd verursacht werden / vnsere strassen zümeiden / vnd ander weg züsüchen / welches vns vnd vnserm Fürstenthumb züuerweisen / nachteil vnd schaden reicht. Hierumb haben wir fürgenomen / sollich mengel vnnd gebrechen / souil müglich / abzüwenden vnd züerstatten / ordnen deßhalb / vnd wöllen ernstlich / das es nachuolgender maß damit gehalten werd / vnd also. Wann sich fürohin einicher schad / an den Landtstrassen vnsers Fürstenthumbs / erzeigen wölt / so soll der Amptman / in des Ampt es beschehe / durch sich selbs oder seine vnder Amptleüt / mit gütem fleiß vnd ernst darob sein / das alsbald (mit hilff vnd züthon dern / so das züthün schuldig sein / vnd in deren bennen sollich straß gelegen) solchs zü rechter zeit / abgewendt vnd fürkomen / vnd sonderlich zü Sommers zeitten / so das bawen am besten verfencklich ist / dieselbigen widerumb gemacht werden. So ist auch vnser gemüt / vnd wöllen / was frondienst von alterher / zü solcher bawung vnd besserung geschehen / dz die hinfürter von allen vnd jeden / das züthon schuldig / aber- Wie es mit bawung / vnnd handthabung weg vnd steg / gehalten werden soll. Darneben ist auch von frembden vnd heimischen manigfältig klag / das die Landtstrassen / brucken / weg vnd steg / in vnd an vnserm Fürstenthumb fast abgengisch / bawfellig werden / vnd dermassen in vnwesen komen / das die an vilen orten gar nahend vnwandelbar / dardurch Wagenleüt vnd ander reittend vnd geend / in groß kosten vnnd schaden gefürt / vnd verursacht werden / vnsere strassen zümeiden / vnd ander weg züsüchen / welches vns vnd vnserm Fürstenthumb züuerweisen / nachteil vnd schaden reicht. Hierumb haben wir fürgenomen / sollich mengel vnnd gebrechen / souil müglich / abzüwenden vnd züerstatten / ordnen deßhalb / vnd wöllen ernstlich / das es nachuolgender maß damit gehalten werd / vnd also. Wann sich fürohin einicher schad / an den Landtstrassen vnsers Fürstenthumbs / erzeigen wölt / so soll der Amptman / in des Ampt es beschehe / durch sich selbs oder seine vnder Amptleüt / mit gütem fleiß vnd ernst darob sein / das alsbald (mit hilff vnd züthon dern / so das züthün schuldig sein / vnd in deren bennen sollich straß gelegen) solchs zü rechter zeit / abgewendt vnd fürkomen / vnd sonderlich zü Sommers zeitten / so das bawen am besten verfencklich ist / dieselbigen widerumb gemacht werden. So ist auch vnser gemüt / vnd wöllen / was frondienst von alterher / zü solcher bawung vnd besserung geschehen / dz die hinfürter von allen vnd jeden / das züthon schuldig / aber- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0120"/> </div> <div> <head>Wie es mit bawung / vnnd handthabung weg vnd steg / gehalten werden soll.<lb/></head> <p>Darneben ist auch von frembden vnd heimischen manigfältig klag / das die Landtstrassen / brucken / weg vnd steg / in vnd an vnserm Fürstenthumb fast abgengisch / bawfellig werden / vnd dermassen in vnwesen komen / das die an vilen orten gar nahend vnwandelbar / dardurch Wagenleüt vnd ander reittend vnd geend / in groß kosten vnnd schaden gefürt / vnd verursacht werden / vnsere strassen zümeiden / vnd ander weg züsüchen / welches vns vnd vnserm Fürstenthumb züuerweisen / nachteil vnd schaden reicht.</p> <p>Hierumb haben wir fürgenomen / sollich mengel vnnd gebrechen / souil müglich / abzüwenden vnd züerstatten / ordnen deßhalb / vnd wöllen ernstlich / das es nachuolgender maß damit gehalten werd / vnd also.</p> <p>Wann sich fürohin einicher schad / an den Landtstrassen vnsers Fürstenthumbs / erzeigen wölt / so soll der Amptman / in des Ampt es beschehe / durch sich selbs oder seine vnder Amptleüt / mit gütem fleiß vnd ernst darob sein / das alsbald (mit hilff vnd züthon dern / so das züthün schuldig sein / vnd in deren bennen sollich straß gelegen) solchs zü rechter zeit / abgewendt vnd fürkomen / vnd sonderlich zü Sommers zeitten / so das bawen am besten verfencklich ist / dieselbigen widerumb gemacht werden.</p> <p>So ist auch vnser gemüt / vnd wöllen / was frondienst von alterher / zü solcher bawung vnd besserung geschehen / dz die hinfürter von allen vnd jeden / das züthon schuldig / aber- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0120]
Wie es mit bawung / vnnd handthabung weg vnd steg / gehalten werden soll.
Darneben ist auch von frembden vnd heimischen manigfältig klag / das die Landtstrassen / brucken / weg vnd steg / in vnd an vnserm Fürstenthumb fast abgengisch / bawfellig werden / vnd dermassen in vnwesen komen / das die an vilen orten gar nahend vnwandelbar / dardurch Wagenleüt vnd ander reittend vnd geend / in groß kosten vnnd schaden gefürt / vnd verursacht werden / vnsere strassen zümeiden / vnd ander weg züsüchen / welches vns vnd vnserm Fürstenthumb züuerweisen / nachteil vnd schaden reicht.
Hierumb haben wir fürgenomen / sollich mengel vnnd gebrechen / souil müglich / abzüwenden vnd züerstatten / ordnen deßhalb / vnd wöllen ernstlich / das es nachuolgender maß damit gehalten werd / vnd also.
Wann sich fürohin einicher schad / an den Landtstrassen vnsers Fürstenthumbs / erzeigen wölt / so soll der Amptman / in des Ampt es beschehe / durch sich selbs oder seine vnder Amptleüt / mit gütem fleiß vnd ernst darob sein / das alsbald (mit hilff vnd züthon dern / so das züthün schuldig sein / vnd in deren bennen sollich straß gelegen) solchs zü rechter zeit / abgewendt vnd fürkomen / vnd sonderlich zü Sommers zeitten / so das bawen am besten verfencklich ist / dieselbigen widerumb gemacht werden.
So ist auch vnser gemüt / vnd wöllen / was frondienst von alterher / zü solcher bawung vnd besserung geschehen / dz die hinfürter von allen vnd jeden / das züthon schuldig / aber-
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Zitationshilfe: | [Württemberg, Fürstentum]: Des Fürstenthumbs Wirtemberg newe Landtsordnung/ gebessert vnd gemehret/ sampt darzu gedruckten der armen Casten/ auch Holtz vnnd Vorst ordnungen. [Tübingen], 1552, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/wuerttemberg_landtsordnung_1552/120>, abgerufen am 04.07.2024. |